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bestem Können dafür gesorgt, daß keine erdrückende Belastung eintritt. Das findet die Billigung jedes vernünftig Denkenden.

Der ist aber kein treues Kind, der seine eigene Mutter in Zeiten der Not im Stiche läßt. Der hat keine Liebe zur Kirche, der keine Opfer für sie bringen will.

Saget also selbst: Wie ist der zu beurteilen, der seinen Austritt aus der Kirche erklärt, um diesen Opfern sich zu entziehen? Jeder von Euch muß antworten: Ein solcher sündigt gegen eine ernste Pflicht der Liebe und der Gerechtigkeit. Ein solcher betritt aber auch den Weg der inneren Loslösung vom religiösen Leben; denn die innere Lossagung von der Kirche folgt in der Regel dem äußeren Austritte auf dem Fuße.

Ein solcher gibt schweres Ärgernis, weil sein Handeln das Empfinden aller recht Denkenden schmerzlich verletzt und zudem andere zum Austritt anreizt.

Ein solcher untergräbt die Existenz der kirchlichen Einrichtungen und der Seelsorgestellen, die nun einmal, wie alle Veranstaltungen auf Erden, der äußeren Mittel bedürfen, sollen sie nicht zu Ruinen werden.

Ein solcher lehnt sich auf gegen die kirchliche Obrigkeit, die die gleichmäßige Verteilung der unumgänglich notwendigen Leistungen gerade deshalb so organisiert hat, daß nicht einzelne schwer bedrückt werden, während andere willkürlich die Lasten abschütteln.

Wer auf diese Weise seine Pflicht verletzt, schweres Ärgernis gibt und Gefahren für die Kirche herbeiführt, wird selbst einsehen, daß er kein treuer Katholik ist und deshalb auch zu den Sakramenten nicht würdig hinzutreten kann.

Du aber, treues katholisches Volk, halte fest an deiner Mutter, der Kirche Christi!

Bringe freudig die mäßigen Opfer, welche die Liebe und die Gerechtigkeit von dir fordern!

Weise zur Tür hinaus Agitatoren, die durch ihre Übertreibungen und Verhetzung Verwirrung stiften und dich zu Schritten verleiten wollen, die hernach in ruhigen Stunden dir bittere Reue bereiten!

Je ernster die Zeiten, je größer die Notstände sind, je drohender die Verführung ist, desto fester soll das Band der Einigkeit sein, das Hirt und Herde verbindet, und desto treuer soll die Opferliebe, desto lebendiger das Verantwortungsgefühl werden. Dann wächst auch das gegenseitige Vertrauen, dann ist jedes aus Liebe und Treue gebrachte Opfer ein Gebet, das Gottes Segen herabruft.

Was hat nun aber jener zu tun, der infolge irriger Auffassung oder Übereilung seinen Austritt aus der katholischen Kirche angemeldet hat? Er soll sogleich das Geschehene wieder in Ordnung bringen. Deshalb wende er sich an seinen Pfarrer und melde seinen Rücktritt an. Allen Pfarrern sind dieserhalb Vollmachten gewährt, um Ausgetretene wieder zu vollberechtigten Gliedern der Kirche zu machen.

Gebe Gott, daß Zeiten der Prüfungen und Stürme den Gemeinden zuletzt zu größerer Festigung gereichen.

Fulda, den 24. August 1921.

Die auf der Fuldaer Bischofskonferenz vereinigten Erzbischöfe und Bischöfe.

Anweisung betreffend die Rekonziliation.

Da eine Kirchenaustrittsbewegung bald in diesem, bald in jenem Teile der Diözese infolge verhetzender Agitation, insbesondere durch Verleitung zur Kirchensteuerflucht, eingetreten ist, ist wiederholt um Instruktion über Wiederaufnahme solcher Katholiken gebeten worden, die ihren Austritt aus der katholischen Kirche erklärt haben, aber bei ruhigerer Erwägung diesen Schritt bereuen und wünschen, in einer weniger auffälligen Form zur Kirche zurückzukehren. Um den Wünschen der Seelsorgsgeistlichen entgegenzukommen, sind vom Heiligen Stuhle die unten unter Nr. II genannten besonderen Vollmachten erbeten. Was nun den Modus der Rekonziliation betrifft, so ist, wenn leicht tunlich, das unter I genannte gewöhnliche ordentliche Verfahren anzuwenden nach zuvoriger Einholung der erforderlichen Vollmachten beim Ordinariate. In Fällen jedoch, wo die Einhaltung dieses Verfahrens die Rekonziliation, soweit vorauszusehen, erschweren würde, kann ohne weiteres das unter II genannte außergewöhnliche Verfahren von jedem Beichtvater angewandt werden.

I. Gewöhnliches Verfahren in foro externo.

1. Der Apostat muß zuerst pro foro externo ab excommunicatione latae sententiae speciali modo S. Sedi reservata absolviert werden. Damit

a) die Apostasie,,ad forum externum Ordinarii" gehöre, muß der Pönitent außerhalb der hl. Beicht den Abfall dem delegierten Priester bekennen und um Aufnahme in die Kirche ersuchen. Deshalb wird der Priester den Pönitenten und zwei Zeugen (Priester, Küster oder sonstige verläßliche Personen) in die Kirche (falls es ihm besser scheint, auch ianuis clausis), oder an geeignete Stätte, z. B. in das Pfarrhaus, einladen.

b) Hier nimmt er vom Apostaten vor einem Kruzifixe und einem Evangelienbuche das Glaubensbekenntnis entgegen, wozu folgende Erklärung genügt: Ich entsage jeglichem Irrtum, in den ich durch den Kirchenaustritt, bezw. den Eintritt in die akatholische Gemeinschaft (durch meine Konfessionslos-Erklärung) verfallen bin und bekenne den wahren Glauben der römisch-katholischen Kirche. Ich glaube an Gott, den allmächtigen Vater usw. (apostol. Glaubensbekenntnis). Ich bereue aufrichtig meinen Abfall und verspreche, der römischkatholischen Kirche treu zu bleiben. Dazu helfe mir Gott und diese heiligen Evangelien, welche ich mit der Hand berühre.

c) Nun absolviert der Priester den Apostaten pro foro externo mit der Formel:

Dominus noster Jesus Christus te absolvat; et ego auctoritate ipsius et Revmi Episcopi nostri mihi concessa absolvo te a vinculo excommunicationis, quam incurristi propter apostasiam (ad sectam ...), et restituo te communioni et unitati fidelium et sanctis Sacramentis ecclesiae, in nomine Patris † et Filii et Spiritus sancti.

2. Hierauf geht der Rekonziliierte denselben oder den nächsten Tag zur hl. Beicht zu einem Konfesssar nach freier Wahl, welcher ihm die sakramentale Absolution erteilt. Dann empfängt der Pönitent die hl. Kommunion.

3. Der Priester, welcher die Rekonziliation in foro externo vorgenommen hat, fertigt hierüber eine Aufzeichnung zu den Pfarrakten der Pfarrei des Rekonziliierten aus.

II. Außergewöhnliches Verfahren in foro interno. Zu befolgen, wenn aus dringenden seelsorglichen Gründen von den Akten des forum externum abgesehen werden muß.

Von einzelnen Pfarrern der Kreise, in denen eine Bewegung zum Kirchenaustritt zwecks Steuerflucht u. dgl. eingesetzt hat, ist angefragt, ob solchen Katholiken, die in Übereilung den Austritt erklärt haben, die Rückkehr zur Kirche bei gutem Willen erleichtert werden könnte.

Dies ist zu bejahen.

Etwas strenger ist allerdings mit bewußt arbeitenden Agitatoren zu verfahren, von denen eine besondere reparatio scandali durchwegs zu verlangen ist. Bei personae haeresim disseminantes ist das in Abteilung I dargelegte Verfahren in foro externo anzuwenden. Bei anderen aber geschieht die reparatio scandali zumeist genügend durch treue Wiederbeteiligung am kirchlichen Leben, Fernbleiben von kirchenfeindlichen Vereinen und Versammlungen und katholische Kindererziehung.

Bei diesen kann man sich auch, wenn Vornahme von actus fori externi sie scheu machen würde, mit absolutio a censuris incursis in foro interno begnügen, so etwa, daß man ihnen dabei sagt: Sie brauchen nun beim Pfarrer den Wiedereintritt in die Kirche nicht mehr anzuzeigen, sondern ich werde ihm kurz mitteilen, daß Sie wieder zu den hl. Sakramenten gegangen sind und damit das Geschehene wieder in Ordnung gebracht ist. Solche mit Erlaubnis des Pōnitenten geschehene, auf den Inhalt der Beichte übrigens nicht bezugnehmende Notiz zu den Pfarrakten genügt in diffizilen Fällen als agnitio reconciliationis in foro externo.

Aufzulegen ist congrua poenitentia salutaris, zu bemessen nach Disposition des Pönitenten, auch (wohl meist nur als Rat) frequentia sacramentorum. Außerdem ist kurz eine secreta haeresis adjuratio

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in einer dem Pönitenten verständlichen Form in der Beicht selbst auszusprechen. Vergleiche das oben unter 1b stehende Formular.

III.

In den einzelnen Fällen ist es stets ratsam, daß der Rekonziliierte vor dem Amtsgerichte die Zurücknahme seiner Austrittserklärung kundgebe, um allen aus derselben etwa noch zu befürchtenden Weiterungen vorzubeugen.

IV.

Allen approbierten Konfessaren werden hiermit die im nachstehenden Indulte enthaltenen Vollmachten, geltend bis 2. August 1924, delegiert.

Münster, den 20. Oktober 1921.

Der Bischof von Münster.

Johannes.

Beatissime Pater.

Emus Cardinalis Bertram, Episcopus Vratislaviensis, nomine etiam reliquorum Episcoporum Germaniae, humillime exponit quae sequuntur:

In variis Germaniae dioecesibus saepe saepius occurrit quod plures catholici coram iudice civili declarent se catholicam ecclesiam dereliquisse: idque fit tum ex socialistarum audacia in dies succrescente, tum praecipue quoties agitatores in publicis ad populum concionibus catholicos adhortantur ut a solvendis solitis contributionibus pro ecclesiasticis indigentiis sese tandem liberent, falso asserentes contributiones istas mox tam graves esse evasuras ut intolerabile pondus constituant. Attamen, rerum perturbatione imminuta, plures ex istis catholicis, re maturius considerata, lapsum vehementer dolentes, cum Ecclesia sine strepitu et solemnitate quam primum reconciliari enixe postulant. Huic desiderio, praesertim in vastis diasporae regionibus quam celerrime et cautissime obsequi necessarium videtur, ne resipiscentes per severae formae externae observationem quasi deterreantur.

Hinc Emus Princeps et reliqui Germaniae Episcopi Sanctitatem Tuam rogant ut Episcopis Germaniae ad triennium circiter concedantur facultates quae Episcopis Bohemiae, die 5. Aprilis 1921, Rescr. n. 19 636, datae fuere, sc.:

1. ut quilibet confessarius ab Ordinario ad hoc approbatus pro foro externo aeque ac interno a censura excommunicationis et a peccato apostasiae, haeresis vel schismatis absolvere possit;

2. ut confessarii ab Episcopo designandi possint absolutionem illam concedere sine onere recurrendi deinceps ad Episcopum vel Sacram Poenitentiariam, imposita vero semper poenitentia congrua et iniunctis de iure iniungendis.

Ex Audientia SSmi

die 2. Augusti 1921.

SSmus Dominus Noster Benedictus Divina Providentia Papa XV. referente me infrascripto Sacrae Congregationis Negotiis Ecclesiasticis Extraordinariis praepositae Pro-Secretario, facultates iuxta petita,

servatis servandis, ad Triennium concedere dignatus est. Contrariis quibuslibet minime obfuturis.

Datum Romae e Secretaria eiusdem S. Congregationis die, mense et anno praedictis.

Nr. 18. Hirtenbrief der Fuldaer Bischofskonferenz über die konfessionelle Schule.

K. A. 1922, S. 35.

Schon in dem gemeinsamen Hirtenschreiben aller deutschen Bischöfe von Allerheiligen 1917 kam die Sorge Eurer Oberhirten um die Zukunft unserer katholischen Schulen zum Ausdruck. Wie begründet die Sorge war, haben uns die letzten Jahre gelehrt. In Parlamenten und Volksversammlungen, in der Presse und in stiller Agitation bemüht man sich, die konfessionelle Schule als minderwertig herabzusetzen, und sie durch die sogenannte Gemeinschaftsschule oder durch die weltliche Schule zu verdrängen. Dürfen die Hirten schweigen, wenn der Herde Gefahr droht? Die Bischöfe haben bereits im November 1920 an die Reichsregierung und die Volksvertretung eine Denkschrift eingereicht, in der sie im Namen der Kirche und der katholischen Eltern Schutz und Freiheit für die katholischen Schulen forderten.

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Wenn es sich um die Rechte Eurer Mutter, der heiligen katholischen Kirche, wenn es sich um das zeitliche und ewige Heil Eurer Lieblinge, der Kinder, handelt, dann werdet Ihr alle, liebe Diözesanen, in geschlossener Front hinter Euren Bischöfen stehen. Der heutige Sonntag soll als Schulsonntag Euch über die Bedeutung der konfessionellen Schule und die ihr drohenden Gefahren aufklären und Euch zu echt katholischer Tat in dieser wichtigen Sache ermuntern. Geliebte Diözesanen! Erziehung ist Elternrecht und Elternpflicht. Von Natur aus," sagt Papst Leo XIII. in seinem Rundschreiben vom 10. Januar 1890 11),,,ist es der Eltern eigenes Recht, ihre Kinder zu erziehen, und zugleich ihre Pflicht, dafür zu sorgen, daß Erziehung und Unterricht des Kindes mit dem Ziele übereinstimme, um dessen willen sie von Gottes Güte Nachkommenschaft erhalten haben." Im neuen kirchlichen Gesetzbuch wird den Eltern eingeschärft 12): Die Eltern sind aufs strengste dazu verpflichtet, sowohl für die religiöse und sittliche, als auch für die leibliche und bürgerliche Erziehung der Kinder mit allen Kräften besorgt zu sein." Das Ziel der Erziehung ist durch das Heilandswort gegeben: „Lasset die Kindlein zu mir kommen und wehret es ihnen nicht, denn für solche ist das Himmelreich." 13) Die Kinder sollen Christus kennen und lieben lernen; durch ihn sollen sie zum Vater im Himmel und damit zu ihrem ewigen Glück kommen. So hoch der Himmel über

11) Encyklika Sapientiae christianae vom 10. Januar 1890.
12) can. 1113 CJC.

13) Luk. 18, 16.

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