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Nr. 474. Der Katholik und das Buch.
Die,,Buchgemeinde“.

G. V. vom 10, Juli 1925. K. A, 1925, S. 53,

In den letzten Jahren ist eine Reihe von Bücherorganisationen auf den Plan getreten, die sich zum Ziel gesetzt haben, ganz Deutschland mit einem Riesennetz von Hausbibliotheken zu überspannen, darunter namentlich der ,,Volksverband der Bücherfreunde" und die ,,Deutsche Buchgemeinschaft". Sie umwerben besonders die gebildeten Katholiken. Welche Gefahr darin liegt, zeigt ein Blick in das Bücherangebot dieser Organisationen, Solche Bücher wahllos katholischen Familien anzubieten, verrät eine solche Verkennung katholischer Belange und eine solche Urteilslosigkeit in katholischen Dingen, daß jene Organisationen als literarische Berater katholischer Familien von vornherein als unmöglich erscheinen.

Daß dem Buch im Eigenbesitz eine viel größere Bedeutung zukommt als dem aus der Bibliothek entliehenen, das nach drei bis vier Wochen wieder zurückgebracht werden muß und daher meist nur flüchtig gelesen wird, dessen war sich der Borromäusverein von Anfang an bewußt. Seit 80 Jahren versendet er Tausende von Büchern jährlich als Vereinsgaben in die katholischen Familien zum Eigenbesitz. Und neuestens hat die Zentrale in Bonn die ,,Buchgemeinde" eingerichtet, die sich zur Aufgabe gesetzt hat, ihren Mitgliedern zu einer nach Inhalt und Ausstattung gleich hochwertigen Heimbücherei zu verhelfen. Sie ist sich bewußt, damit einem zeitgemäßen Bedürfnis Rechnung zu tragen. Für den erstaunlich niedrigen Jahresbeitrag von 9 Mk, werden jährlich drei Bücher unterhaltenden, belehrenden und religiösen Inhalts geliefert.

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Die Buchgemeinde" ist gegründet worden, um jenen gerade auch unter den Katholiken in Stadt und Land unheimlich werbenden nichtkatholischen Heimbücherei-Organisationen positiv entgegen zu arbeiten. Die Pfarrgeistlichen wollen daher die Bestrebungen der „,Buchgemeinde" nach Kräften fördern und die Gläubigen darauf aufmerksam machen, insbesondere die Buchhändler des Ortes dafür interessieren und sie veranlassen, sich mit der Geschäftsstelle der Buchgemeinde in Bonn, Wittelsbacher Ring 9, in Verbindung zu setzen und auf Grund der von dieser Stelle mit den Buchhändlern getroffenen geschäftlichen Vereinbarung Mitglieder zu werben; auch wolle man die von hier beglaubigten Agenten für die einzelnen Bezirke mit pfarramtlichen Empfehlungen versehen.

Nr. 475. Bemerkungen betreffend Zelebration der hl. Messe außerhalb der Kirche (Feldmessen).

G. V. vom 17. August 1925, K, A. 1925, S, 59.

Durch Erlaß vom 26. Juli 1924 hat die S. Congregatio de Sacramentis (A. A. S. 1924 p. 370) gemahnt, nicht nachgiebig zu sein in Erlaubnis zur Zelebration der hl, Messe außerhalb des Gotteshauses mit Hinweis

1. auf die ehrwürdige Praxis aller Jahrhunderte,

2. auf CJC. can. 822, der es nur duldet ex justa causa in extraordinario casu et per modum actus,

3. auf den Schutz der religiösen Ehrfurcht vor dem Allerheiligsten im Volksempfinden und auf die Gefahr mißbräuchlicher Ausdehnung.

Bemerkt ist, daß profane und politische Feste keinen genügenden Grund bilden,

Hierauf können die Herren Pfarrer aufmerksam machen, da die Autorität des Hl. Stuhles den Verdacht ausschließt, als fehle es beim Pfarrer an wohlwollendem Entgegenkommen,

Als besondere Gründe sind, was beispielsweise bemerkt wird, anzusehen:

1. wenn für die Teilnehmerzahl der Kirchenraum nicht genügt, so daß eine namhafte Zahl von Gläubigen der Sonntagspflicht voraussichtlich nicht nachkommen würde;

2. besondere Verhältnisse kirchlicher Veranstaltungen, wie z. B. bei Wallfahrten;

3. Rüchsichten diskreter Art auf das Seelenheil der Gläubigen, Schädigung ihrer Stellungnahme zur Kirche im Verweigerungsfalle, wenn nicht durch Belehrung solchen Folgen vorgebeugt werden kann.

Die Herren Pfarrer wollen, wo es angebracht erscheint, im Laufe des Kirchenjahres etwa am Kirchweihfeste Gelegenheit nehmen, auf die Gründe der altehrwürdigen kirchlichen Praxis belehrend hinzuweisen, um der Auffassung entgegenzuwirken, als sei eine ,,Feldmesse" ein solennerer Gottesdienst wie ein Hochamt im Gotteshause. Sie wollen, wenn im Einzelfalle zwingende Gründe für die Gestattung des Feldgottesdienstes vorzuliegen scheinen, die Genehmigung frühzeitig bei uns nachsuchen.

Nr. 476. Bischöfliche Anweisung über die Eheverkündigungen, B. E. vom 18. Sept. 1925. K. A. 1925, S. 62.

Das kirchliche Rechtsbuch (can. 1022, 1023, § 1) schreibt vor, daß die Ehevorhaben von den Pfarrern der Brautleute verkündet werden müssen, und trifft über Ort, Zahl und Zeit der Verkündigungen nähere Bestimmungen (can. 1024 bis 1026). Zweck der Verkündigungen ist vor allem, daß etwaige Ehehindernisse von den Gläubigen zur Anzeige gebracht werden. Der Pfarrer, welcher die Trauung vornimmt oder einen anderen Geistlichen damit beauftragt, hat aber auch die strenge Pflicht, von sich aus, insbesondere durch Befragung der Brautleute, nach etwaigen Ehehindernissen zu forschen (can. 1020).

Bei Brautleuten, die nach erlangter Reife sich längere Zeit außerhalb ihres jetzigen Wohnsitzes aufgehalten haben, besteht nun die Möglichkeit, daß sie an fremdem Ort ein eheliches Verhältnis eingingen und dasselbe wieder auflösten, sei es durch bürgerliche Ehescheidung, sei es durch eigenmächtiges Verlassen des Ehegatten. Hier liegt das Ehehindernis des bestehenden Ehebandes vor. Solche Personen suchen erfahrungsgemäß nicht selten durch Verschweigen dieses Umstandes eine kirchliche Trauung zu erschleichen, Um ungültige Ehen infolge eines derartigen Betruges möglichst zu verhindern, gibt die Kirche in can. 1023 § 2 folgende Vorschrift:

,,Wenn ein Brautteil nach erlangter Geschlechtsreife (d. i, dem vollendeten 14. Lebensjahre beim männlichen, dem vollendeten 12, Lebensjahre beim weiblichen Geschlechte) sechs Monate hindurch an einem anderen Orte sich aufgehalten hat, so trage der Pfarrer den Fall dem Diözesanbischof vor, der nach seinem klugen Ermessen entweder die Vornahme von Verkündigungen auch an diesen Orten anordnen oder die Erhebung anderer Beweise oder Annahmebehelfe für die Freiheit von Ehehindernissen vorschreiben soll."

Diese Vorschrift ist bisher in deutschen Diözesen mit Rücksicht auf eine gegenteilige, mehr als hundertjährige Rechtsgewohnheit (can. 5) nicht

durchgeführt worden. Die S. Congregatio de disciplina Sacramentorum hat in einem Reskript vom 15. Januar 1925 an den Vorsitzenden der Fuldaer Bischofskonferenz die deutsche Praxis ausdrücklich anerkannt, jedoch gefordert, daß die Bischöfe den Pfarrern eine eigene genaue Anweisung über die Behandlung dieser Ehevorhaben erteilen. Demgemäß verordnen wir:

1. Die Eheverkündigungen sind außer an dem gegenwärtigen Domizil und Quasidomizil auch an allen den Orten vorzunehmen, an denen die Brautleute innerhalb der letzten sechs Monate ein Domizil oder Quasidomizil gehabt haben.

2. Wenn in der Aussprache mit den Nupturienten oder aus anderen Anzeichen sich bezüglich der vorhergehenden Zeit besondere Bedenken ergeben, hat der Pfarrer an den Orten des früheren Aufenthalts zweckdienliche Erkundigungen einzuziehen und danach seine Entschließung betreffs weiterer Maßnahmen zu treffen,

3. Zweifel über den status liber eines Brautteils sollen auch durch eingehendere Befragung der Brautleute selbst oder ihrer Verwandten und Bekannten, durch Einholung pfarramtlicher oder standesamtlicher Auskünfte, endlich durch Anforderung neuer Taufzeugnisse behoben werden.

NB. Bürgerliche Ehescheidungen werden nur im Ehe-, aber nicht im standesamtlichen Geburtsregister eingetragen. An die gewissenhafte Erfüllung der Pflicht, das Pfarramt des Taufortes von einer katholischen Trauung, der Subdiakonatsweihe und der feierlichen Ordensprofeß in jedem Falle zu benachrichtigen und der entsprechenden Pflicht der Eintragung im Taufbuche (can. 1103 § 3, can. 470 § 2) wird nachdrücklich erinnert,

4. Kann auf diesen Wegen nicht jeder Zweifel behoben werden, so ist, sofern der Brautteil nicht völlig unglaubwürdig erscheint, nach eingehender Eidesbelehrung das juramentum de statu libero abzunehmen in der Form, daß der Betreffende schwört, er sei mit keiner jetzt noch lebenden oder verschollenen Person verheiratet gewesen und sei frei von trennenden Ehehindernissen.

5. Besondere Vorsicht ist gegenüber jenen Eheschließenden geboten, die sich längere Zeit im Auslande aufgehalten haben und bezüglich deren guter religiöser und sittlicher Führung Zweifel bestehen.

6. In jenen Fällen, in welchen die Nachforschungen unmöglich sind oder resultatlos bleiben und auch der Eid de statu libero keine volle Klärung bringt, ist Entscheidung der bischöflichen Behörde einzuholen.

Nr. 477. Quaestio circa duella.")

K. A, 1925, S. 59.

In Comitiis Plenariis, habitis in Palatio Apostolico Vaticano die 13 mensis Junii proxime elapsi, quaestio circa duella, vulgo „mensurae" proposita fuit sub sequenti dubio:

,,An declarationes S. C. Concilii anni 1890 et 1923, quibus mensurae in Universitatibus Germaniae usitatae, quae speciali nomine „Bestimmungsmensuren" vocantur, poenis ecclesiasticis subiiciuntur, illas tantum mensuras respiciant, juxta nonnullorum recentiorum sententiam, quae cum periculo gravis vulneris committuntur, vel etiam complectantur eas, quae sine periculo gravis vulneris fiunt in casu?“

5) S. oben Nr. 249,
Kleyboldt, Sammlung.

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Eminentissimi Patres respondere censuerunt:

Negative ad primam partem;

Affirmative ad secundam partem.

Quam resolutionem SS. D. N. Pius PP. XI in Audientia diei 20 ejusdem mensis, dignatus est approbare et confirmare.

Romae, die 3. Julii 1925.

Nr. 478. Kirchenbücher der Militärgemeinden.

G, V. vom 12. Sept, 1925. K. A, 1925, S. 65.

Die Kirchenbücher der katholischen Militärgemeinden der aufgehobenen Standorte befinden sich in Berlin, Gesuche um Auszüge aus ihnen sind an die katholische Feldpropstei, Berlin S 59, Hasenheide 67, zu richten,

Nr. 479. Jugendorganisationen.o)

B. E. vom 18. Sept. 1925. K, A. 1925, S. 64.

Folgender Beschluß der Fuldaer Bischofskonferenz vom 19. August 1925 in Sachen des ,,Jungdeutschen Orden", des „Stahlhelm" und ähnlicher Vereinigungen von Jünglingen, Jungmännern und weiblichen Jugendlichen wird mitgeteilt:

Über einzelne sogenannte vaterländische Verbände wird vom Episkopate zur Klärung von Mißverständnissen öffentlich bekannt gegeben: „Wenn der Episkopat seine Bedenken gegen solche sogenannte vaterländische Verbände ausgesprochen hat, so bedeutet das nicht eine neutrale Stellungnahme, sondern eine direkte Warnung. Der Episkopat kann es dulden, daß Geistliche sich in diesen Verbänden betätigen."

nicht

Die Fuldaer Konferenz richtet erneut an den hochwürdigen Klerus die dringende Aufforderung, der Ausbreitung und Wirksamkeit der katholischen Jugend- und Jungmännervereine freudige Mitarbeit zu widmen, spricht auch der Deutschen Jugendkraft" Anerkennung aus sowohl für ihren engen Anschluß an den katholischen Jugendverband wie für die Befolgung der bischöflichen ,,Leitsätze und Weisungen zu modernen Sittlichkeitsfragen".

Nr. 480. Zahlung von Gehaltszuschüssen auf Grund rechtlicher Verpflichtung von seiten der Zivilgemeinden.

G. V. vom 17. August 1925, K. A. 1925, S. 60.

Die auf rechtlicher Verpflichtung beruhenden sog. Staatsgehälter für die linksrheinischen Pfarrer werden vom 1. 4. 1925 ab wieder im Nennbetrage des Jahres 1914 gezahlt (vgl. Kirchl. Amtsblatt 1925 Art. 65). Dort, wo auch Zivilgemeinden auf Grund rechtlicher Verpflichtung Gehaltszuschüsse zu zahlen haben, wollen die Kirchenvorstände bei der zuständigen Stelle gegebenenfalls den Antrag auf Zahlung der Gehaltszuschüsse im Nennbetrage des Jahres 1914 stellen unter Aufrechterhaltung der Ansprüche ab 1. 12. 1923. Lehnt die Gemeinde den Antrag ab, so ist an uns näher zu berichten.

6) S, oben Nr. 21.

Nr. 481. Sterbegeldkassen in kirchlichen Vereinen.

G. V. vom 17. Aug. 1925. K. A. 1925, S. 60.

Wie wir in Erfahrung gebracht haben, besteht in vielen kirchlichen Vereinen der Gebrauch, bei Sterbefällen aus der Vereinskasse oder aus einer eigens zu diesem Zwecke gegründeten Sterbegeldkasse den Vereinsmitgliedern Beihilfen zu gewähren,

Abgesehen davon, daß bei diesen Kassen den Vereinsmitgliedern in der Regel keine Möglichkeit geboten wird, eine höhere Beihilfe und die Zahlung einer Beihilfe auch beim Tode ihrer Kinder und sonstigen Angehörigen sicherzustellen, kann es mancherlei Ungelegenheiten mit sich bringen, wenn bei Errichtung derartiger Kassen die durch die Erfahrung erprobten Grundsätze der Versicherungstechnik nicht beachtet werden. Besonders bei dem sog. Umlageverfahren, wo jedes Mal das zu zahlende Sterbegeld auf alle Vereinsmitglieder umgelegt wird oder bei dem ähnlichen System, wo zu diesem Zwecke die Vereinsmitglieder einen monatlichen Beitrag entrichten, können z. B. bei Epidemien, Massenunglücken, in Kriegszeiten und in anderen Fällen wegen der gesteigerten Sterblichkeitszahl große finanzielle Schwierigkeiten entstehen, die dem geistlichen Präses schwere Sorgen und den Vereinsmitgliedern nicht geringe Enttäuschung bringen.

Wir sehen uns daher veranlaßt, die kirchlichen Vereine vor derart organisierten Wohlfahrtseinrichtungen ernstlich zu warnen. Es ist dringend anzuraten, derartige Einrichtungen nur auf sicherer und solider Grundlage aufzubauen, am besten im Anschlusse an eine zuverlässige Versicherung.

Nr. 482. Enteignung von Kirchenland zur Behebung der

Wohnungsnot.')

G. V. vom 10. Juli 1925. K. A. 1925, S. 53.

Die Vertreter der drei Regierungspräsidenten der Provinz Pommern, des Konsistoriums in Stettin, des evangelischen Oberkirchenrats und des Preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung haben in einer Besprechung in Stettin am 29. Januar 1925 für die Behandlung von Enteignungsanträgen gedachter Art sich auf folgende Richtlinien geeinigt:

,,1. Der Regierungspräsident soll in allen Fällen dem Konsistorium und dem Gemeindekirchenrat von an ihn gelangenden Anträgen oder von seiner Absicht, Kirchenland zu enteignen, Mitteilung machen und dem Konsistorium eine Frist von 14 Tagen lassen, innerhalb deren das Konsistorium sich mit der Kirchengemeinde ins Benehmen setzen, die Angelegenheit prüfen, gegebenenfalls seine Einwendungen machen kann, damit in dem darauf anzuberaumenden örtlichen Termine sachkundige Vorschläge gemacht werden können, insbesondere auch wegen etwaiger Inanspruchnahme von anderen Ländereien. Auch soll der Regierungspräsident, wenn ein Antrag auf Enteignung von Kirchenland gestellt wird, alsbald die zuständigen Stellen dazu veranlassen, eingehend zu prüfen, ob und welche sonstigen Ländereien in Frage kommen könnten,

2. Es sind grundsätzlich im allgemeinen an erster Stelle Gemeindeoder überhaupt öffentliche Ländereien auszuwählen, Kirchenland ist in diesem Sinne nicht als öffentliches Land, sondern als Zweckvermögen anzusehen und möglichst zu schonen,

7) S. oben Nr. 453.

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