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Nach § 15 des Gesetzes wird die Steuer nicht erhoben von allen denjenigen Grundstücken oder Grundstücksteilen, die nach § 24 Abs. 1 b bis k und Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 152) den Steuern vom Grundbesitze nicht unterliegen,

Im § 18 des Gesetzes wird vorgeschrieben: Soweit nach den bestehenden Vorschriften in Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Verbänden Steuern vom Grundbesitz in Hundertteilen der vom Staate veranlagten Grund- und Gebäudesteuer erhoben werden können, tritt an die Stelle des bisherigen Solls das nach den Vorschriften dieses Gesetzes ermittelte Soll.

Durch § 24 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 wird bestimmt:

Den Steuern vom Grundbesitz sind die in der Gemeinde belegenen bebauten und unbebauten Grundstücke unterworfen, mit Ausnahme

g) der Kirchen, Kapellen und anderen dem öffentlichen Gottesdienste gewidmeten Gebäude, sowie der gottesdienstlichen Gebäude der mit Korporationsrechten versehenen Religionsgesellschaften;

h) der Armen-, Waisen- und öffentlichen Krankenhäuser, der Gefängnis-, Besserungs-, Bewahr- und derjenigen Wohltätigkeitsanstalten, welche die Bewahrung vor Schutzlosigkeit oder sittlicher Gefahr bezwecken (Mägdehäuser und dergleichen), sowie der Gebäude, welche milden Stiftungen angehören und für deren Zwecke unmittelbar benutzt werden; durch Gemeindebeschluß können auch anderweitige Gebäude solcher milden Stiftungen, welche nicht bloß zugunsten bestimmter Personen und Familien bestehen, freigelassen werden;

i) die Grundstücke der unter g und h aufgeführten Anstalten und Körperschaften, soweit die Grundstücke unmittelbar für deren Zwecke benutzt werden;

k) der Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Geistlichen, Kirchendiener und Volksschullehrer, soweit ihnen bisher Steuerfreiheit zugestanden hat.

Bezüglich der letzteren bemerken wir, daß beim Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes den Dienstgrundstücken der Geistlichen in der Provinz Westfalen wie in der Rheinprovinz auf Grund der Städteordnung und der Landgemeindeordnung allgemein Steuerfreiheit zustand. Diese Steuerfreiheit ist bestehen geblieben und gilt nunmehr auch hinsichtlich der neuen (staatlichen) Steuer vom Grundvermögen. Dienstgrundstücke sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts solche - bebaute und unbebaute - Grundstücke, die unmittelbar zur Unterhaltung der Stelleninhaber bestimmt sind, über deren Art der Nutzung und deren Erträgnis der Stelleninhaber zu befinden hat, ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Stelleninhaber in eigene Benutzung genommen oder verpachtet bezw, vermietet sind. Dagegen sind z. B. verpachtete Kirchengrundstücke nicht steuerfrei. Es möge, soweit es nicht schon geschehen ist, mit den Pächtern dahin eine Vereinbarung getroffen werden, daß diese die Grundsteuer zahlen.

Nr. 453. Enteignung kirchlicher Ländereien.

G. V. vom 1. Februar 1924. K. A. 1924, S. 15.

Der Minister für Volkswohlfahrt hat durch Erlaß vom 6. Januar 1924 — II. 4. 1555 die Bezirkswohnungskommissare angewiesen, vor der Enteignung kirchlicher Ländereien auf Grund der Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9. Dezember 1919 den kirchlichen Aufsichtsbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Nr. 454. Befreiung von der Rentenbankgrundschuld.
a) G. V. vom 22. April 1924. K. A. 1924, S. 34.

Zur Frage der Befreiung kirchlicher Grundstücke von der Eintragung einer Rentenschuld zugunsten der Deutschen Rentenbank hat der Reichsfinanzminister auf Ersuchen Stellung genommen und der Auffassung zugestimmt, „daß Grundstücke, soweit sie im Eigentum von Religionsgesellschaften stehen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, von der Belastung nach der Rentenbankverordnung befreit sind, vorausgesetzt, daß diese Grundstücke bereits im Zeitpunkte des Inkrafttretens der Rentenbankverordnung, d. h. dem 18. Oktober 1923, im Eigentum der Religionsgesellschaften gestanden haben (zu vergl. auch § 9 der Vorl, Durchführungsbestimmungen vom 14. November 1923, RGBl. I S. 1092)."

b) G. V. vom 10. Juli 1924. K. A. 1924, S. 51.

Nach den Erfahrungen der letzten Monate müssen wir annehmen, daß die Kirchenvorstände bei der Bearbeitung von Grundstücksaustauschverträgen und Grunderwerbungen unserer Veröffentlichung vom 22. April 1924 (s. oben Nr. 454 a) nicht immer die genügende Beachtung schenken, weisen deshalb noch auf folgendes hin:

Wir

Im besetzten Gebiet hat die Rentenbankverordnung noch keine Wirksamkeit erlangt. Im unbesetzten Gebiet dagegen ist regelmäßig davon auszugehen, daß diejenigen Grundstücke mit der genannten Grundschuld belastet sind, die zu einem dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienenden Betriebe gehören. Ferner sind solche Grundstücke belastet, die Teile des industriellen, gewerblichen oder Handelsbetrieben gewidmeten Vermögens sind. Die Belastung ist aus dem Grundbuch nicht ersichtlich, da ihre Eintragung vorläufig nicht erfolgen soll.

Die Kirchenvorstände wollen also darauf achten, daß bei allen hier in Frage kommenden Grunderwerbungen sei es im Wege des Tausches oder durch Kauf der Vertragsgegner das von ihm abzutretende Grundstück von der Belastung frei schafft. Die Kirchengemeinden genießen nämlich die im Gesetze vorgesehene Befreiung nur bei solchen Grundstücken, die bei Inkrafttreten der Rentenbankverordnung schon kirchliches Eigentum waren. Die Freischaffung muß auch in solchen Fällen geschehen, wo die Beschlüsse schon früher, möglicherweise auch vor dem Inkrafttreten der Rentenbankverordnung von uns genehmigt sind, die Auflassung aber noch nicht erfolgt ist.

Kleyboldt, Sammlung.

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Nr. 455. Befreiung von den Beiträgen zur Landwirtschafts

kammer.

G. V. vom 6. Mai 1924. K. A. 1924, S. 38.

Für die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur Landwirtschaftskammer sind die §§ 6 und 18 des Preußischen Gesetzes über die Landwirtschaftskammern vom 30. Juni 1894, abgeändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1920 und ergänzt durch Gesetz vom 22. Mai 1923, maßgebend.

Demnach werden die der Landwirtschaftskammer entstehenden, anderweitig nicht gedeckten Kosten auf die Besitzungen, deren Inhaber zur Landwirtschaftskammer wahlberechtigt sind, nach dem Maßstabe ihres mit Wegfall der Talerbruchteile abzurundenden Grundsteuerreinertrages verteilt. Die Beitragspflicht besteht auch für Besitzungen, deren Inhaber aus persönlichen Gründen nicht wahlberechtigt sind.

Wahlberechtigt ist ohne Unterschied des Geschlechts jeder Deutsche, der das zwanzigste Lebensjahr vollendet hat, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und seit mindestens einem Jahre entweder

1. als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter land- und forstwirtschaflich genutzter Grundstücke in Preußen die Landwirtschaft im Hauptberuf ausübt; als Hauptberuf gilt die Betätigung, auf der hauptsächlich die Lebensstellung beruht und die gleichzeitig die Haupteinnahmequelle für den Lebensunterhalt bildet, oder

2. als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke in Preußen die Landwirtschaft im Nebenberuf ausübt, wenn dies nicht überwiegend zur Befriedigung des eigenen hauswirtschaftlichen Bedürfnisses geschieht,

Den Eigentümern, Nutznießern und Pächtern stehen die im landwirtschaftlichen Berufe mittätigen Ehegatten dieser Personen gleich.

Auch Personen unter 20 Jahren und juristischen Personen steht das Wahlrecht zu, wenn sie die obigen Voraussetzungen erfüllen; sie üben ebenso wie Personen, die, abgesehen von ihrem Lebensalter geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, ihr Wahlrecht durch einen gesetzlichen Vertreter aus.

Vom Wahlrechte ausgeschlossen sind Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist oder deren Grundstücke der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung unterliegen.

Hiernach sind Grundstücke, welche nicht von einer Person bewirtschaftet werden, welche die Landwirtschaft im Hauptberufe oder wenigstens im Nebenberufe betreibt, von der Beitragspflicht befreit.

Beitragsfrei sind also u. a. die von den Geistlichen in Selbstnutzung genommenen Äcker und Gärten, die den kirchlichen Angestellten zur Befriedigung des eigenen hauswirtschaftlichen Bedürfnisses überlassenen Grundstücke, verpachtete Grundstücke, deren Pächter die Landwirtschaft auch nicht als Nebenberuf betreiben.

Die Kirchenvorstände und Pfründeinhaber haben darauf hinzuwirken, daß die nicht beitragspflichtigen Grundstücke von der Veranlagung freigestellt werden. Sind Grundstücke zum Teil beitragsfrei, zum Teil beitragspflichtig, ohne daß für die einzelnen Teile der Grundsteuerreinertrag festgestellt ist, so muß eine getrennte Veranlagung des Grundsteuerreinertrages für die beitragspflichtigen und die nicht beitragspflichtigen Teile

zur Vermeidung einer Heranziehung nach dem vollen Grundsteuerreinertrag für alle Teile bei dem zuständigen Katasteramte beantragt werden.

Gegen eine zu Unrecht erfolgte Heranziehung zu Kammerbeiträgen ist innerhalb zwei Wochen nach der Zahlungsaufforderung Beschwerde an den Vorstand der Landwirtschaftskammer zu richten, der über dieselbe beschließt. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung die Klage bei dem Bezirksausschusse desjenigen Bezirkes statt, in dem die Landwirtschaftskammer ihren Sitz hat. Gegen das Endurteil des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Kirchenvorstände wollen den Pächtern beitragspflichtiger Grundstücke die Landwirtschaftskammerbeiträge im Vertragswege auflegen ebenso wie die übrigen Lasten und Steuern.

Nr. 456. Befreiung von der Hauszinssteuer.

a) G. V. vom 6. Mai 1924. K. A. 1924, S. 39.

Nach der Preußischen Steuernotverordnung vom 1. April 1924 wird von den bebauten Grundstücken, die nicht dauernd land- oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken zu dienen bestimmt sind, vom 1. April 1924 ab eine Hauszinssteuer erhoben. Die Steuer beträgt 400 vom Hundert der nach den Vorschriften des Gesetzes vom 14. 2. 23 und seiner Abänderungen veranlagten vorläufigen Steuer vom Grundvermögen.1) Nach § 7 Abs. 1 der genannten Steuernotverordnung sind alle bebauten Grundstücke, die nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. 2. 23 (s. Nr. 452) von der Grundsteuer befreit sind, auch von der Hauszinssteuer befreit, auch wenn die Gebäude vermietet sind.

b) G. V. vom 15. Januar 1925. K. A. 1925, S. 3.

Im Artikel 57 des K. A. 1924 (s. oben Nr. 456 a) gaben wir bereits bekannt, daß nach § 7 Abs. 1 der Preußischen Steuernotverordnung vom 1. April 1924 alle bebauten Grundstücke, die nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. 2. 23 (s. Nr. 452) von der Grundsteuer befreit sind, auch von der Hauszinssteuer befreit sind und zwar auch dann, wenn die Gebäude vermietet sind.

Es sei noch darauf aufmerksam gemacht, daß in folgenden Fällen ein Rechtsanspruch auf Herabsetzung der Hauszinssteuer besteht:

1. Bei Grundstücken, die am 1. Juli 1914 mit dinglichen privatrechtlichen Lasten nicht oder mit nicht mehr als 20 vom Hundert des Wertes belastet waren, ist die Steuer auf Antrag um ein Viertel herabzusetzen. Ist das Gebäude erst nach dem 1. Juli 1914 fertiggestellt worden, so tritt an Stelle dieses Tages der Zeitpunkt der Fertigstellung. (Preußische Steuernotverordnung vom 1. April 1924, I. Abschnitt, § 2, Abs. 3.)

,,Ist die Hauszinssteuer gemäß § 2, Abs. 3 dieser Verordnung herabgesetzt, so ist der Steuerschuldner von der Entrichtung des Gemeindezuschlages befreit." (Zweite Preußische Steuernotverordnung vom 19. Juni 1924, Artikel II, Ziffer 6, Absatz 2.)

2. Beträgt die Friedensmiete (der Friedensmietwert) des Grundstücks weniger als 6 vom Hundert des der Veranlagung zur vorläufigen Steuer

1) Vom 1. April 1925 ab ist die Hauszinssteuer auf den siebenfachen Betrag der vorläufigen Steuer am Grundvermögen erhöht worden.

vom Grundvermögen zugrunde liegenden Steuerwertes, so ist die Hauszinssteuer auf Antrag in der Weise herabzusetzen, daß sie von einer angenommenen Grundvermögenssteuer von 4 vom Hundert der Friedensmiete (des Friedensmietwertes) berechnet wird. (Zweite Preußische Steuernotverordnung Artikel II, Ziffer 3.)

Anträge auf Herabsetzung sind bis zum 31. März 1925 zu stellen.

Zwölfter Abschnitt. Kollekten.

Nr. 457. Publikation der Kollekten von der Kanzel.
G. V. vom 2. April 1884. K. A. 1884, S. 24.

Wir finden uns veranlaßt, die Herren Pfarrer und Pfarrverwalter darauf aufmerksam zu machen, daß die Abhaltung von Kollekten nur dann in den Kirchen von den Kanzeln anzukündigen ist, wenn die Bischöfliche Autorisation dazu ausdrücklich erteilt wurde. Insbesondere sind auswärtige Kollektanten, welche die Ankündigung der von ihnen zu unternehmenden Sammlungen in den Kirchen beantragen, falls sie nicht eine schriftlich ausgefertigte diesseitige Empfehlung vorweisen können, jedesmal aufzufordern, vorab ihre Legitimation uns zur Prüfung vorzulegen.

Nr. 458. Sammlungen für kirchliche Zwecke.

B. E. vom 21. Februar 1899. K. A. 1899, S. 17.

Da es in der letzten Zeit trotz aller dagegen gerichteten Warnungen wieder des öftern vorgekommen ist, daß Bistumsangehörige, namentlich auf dem Lande, mit umherziehenden Verkäufern von religiösen Bildern oder Büchern sich eingelassen und den Versicherungen derselben Glauben geschenkt haben, daß der Verkauf zum Nutzen von kirchlichen und wohltätigen Zwecken geschehe und daß derselbe seitens der kirchlichen Oberu gebilligt werde, so erklären wir hierdurch wiederholt, daß im hiesigen Bistum die kirchliche Erlaubnis zur Abhaltung von Sammlungen im Wege des Kolportierens überhaupt nicht erteilt wird.

Wir ermahnen unsere Diözesanen, ihre milden Gaben und Unterstützungen nicht umherziehenden Verkäufern anzuvertrauen, da sich schon wiederholt herausgestellt hat, daß bei derartigen geschäftlichen Unternehmungen dem angegebenen guten Zwecke ein verhältnismäßig nur sehr geringer Gewinn zukam.

Hingegen wollen die Gläubigen den in der Diözese bestehenden kirchlichen Vereinen, dem Bonifatiusverein, dem Xaveriusverein usw., wie den von uns ausgeschriebenen bezw, empfohlenen Kollekten um so reichlicher ihre Gaben zuwenden,

Die Herren Pfarrer beauftragen wir, den gegenwärtigen Erlaß von der Kanzel den Gläubigen vorzulesen und dieselben darauf aufmerksam zu machen, daß überhaupt Sammlungen für kirchliche Zwecke ohne Genehmigung der kirchlichen Obern durch einen Beschluß des preußischen Episkopats verboten sind.

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