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erteilt wird. Es muß abgewartet werden, ob sich die Mehrheit der Gerichte auf diesen Standpunkt stellen wird. Aus diesem Grunde wollen die Kirchenvorstände in allen Fällen, wo Hypothekenschuldner das Kapital zurückzahlen wollen, mindestens auf Einhaltung der Kündigungsfrist bestehen, Es ist auch nicht ausgeschlossen, daß inzwischen im Wege der Gesetzgebung eine Schutzbestimmung für die Hypothekengläubiger geschaffen wird.

b) G. V. vom 20. Juli 1923. K. A. 1923, S. 52.

Im Anschluß an Artikel 76 K. A. 1923 (s, oben Nr. 440, a) weisen wir darauf hin, daß z. Z. eine gesetzliche Regelung der Frage des Schutzes der Hypothekengläubiger an den maßgebenden Stellen erwogen wird. Unter diesen Umständen müssen wir den Kirchenvorständen dringend empfehlen, die Annahme von Rückzahlungen und die Ausstellung von löschungsfähigen Quittungen auch nach Ablauf der Kündigungsfrist zu verweigern,

Sollten sich Hypothekenschuldner, um Löschungsbewilligung zu halten, zur Zahlung eines Mehrbetrages bereit erklären, so ist sofort hierher zu berichten. Ebenso erwarten wir unverzüglichen Bericht, falls ein Hypothekenschuldner Klage auf Ausstellung der löschungsfähigen Quittung

erhebt.

c) G. V. vom 3. Dez. 1923. K. A. 1923, S. 85.

Unter Bezugnahme auf Art. 96 K. A. 1923 (s. oben 440 b) teilen wir mit, daß die erwartete gesetzliche Regelung der Zahlungspflicht des Hypothekenschuldners bislang nicht erfolgt ist. Dagegen hat nach einer Mitteilung in der Tagespresse das Reichsgericht sich vor einigen Tagen grundsätzlich dahin ausgesprochen, daß der Hypothekenschuldner einen Anspruch auf Löschung nur bei angemessener Aufwertung des Nennbetrages hat. Soweit die kurze Pressemitteilung ersehen läßt, gibt das Urteil keine zahlenmäßige Bestimmung der Höhe der Aufwertung, sondern will diese nach den Vermögensverhältnissen der Parteien, der Benutzungsart des belasteten Grundstücks usw. bemessen wissen,

In den uns bekannt gewordenen Entscheidungen erstinstanzlicher Gerichte ist mehrfach die Verpflichtung des Schuldners zur Rückzahlung auf bis 2 des Nennbetrages der Hypothek in Goldmark festgesetzt worden, bei Hypotheken aus der Kriegszeit oder Nachkriegszeit dagegen auf einen entsprechenden Bruchteil des Wertes des Darlehns, der sich an Hand des zur Zeit der Anleihe geltenden Goldmarkkurses ergibt. Höhere Gerichte haben u. W. die Frage der Höhe der Aufwertung noch nicht entschieden. Es erscheint durchaus nicht ausgeschlossen, daß die Gerichte in Fällen, wo die Verhältnisse des Schuldners und des belasteten Besitzes nach der Gewährung des Darlehns keine Verschlechterung erfahren haben, den Schuldner zur Rückzahlung des erhaltenen Goldmarkwertes in voller Höhe verurteilen werden.

Zu der Frage der Verzinsung dieser in besserer Währung gewährten Darlehen hat anscheinend die Rechtsprechung noch keine Stellung genommen. Es kann aber unbedenklich angenommen werden, daß der Hypothekenschuldner, der einen gewissen Betrag in Goldmark schuldet, auch insoweit sogen, Goldzinsen zahlen muß.

Mit Rücksicht auf die Entscheidung des Reichsgerichts bestimmen wir, daß die Kirchenvorstände auf Verhandlungen mit HypothekenschuldKleyboldt, Sammlung.

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nern über Rückzahlung des Darlehns nur dann eingehen dürfen, wenn diese zu einer angemessenen Aufwertung des eingetragenen Nennbetrages bereit sind.

Zu einem Abkommen mit dem Schuldner ist stets unsere Genehmigung vorzubehalten, ohne die auch nach weltlichem Recht die Löschung der Hypotheken nicht erfolgen kann.

Ebenso wollen die Kirchenvorstände darauf Bedacht nehmen, daß bei Hypotheken, deren Löschung einstweilen nicht in Frage kommt, eine der obigen Rechtsauffassung angepaßte Verzinsung eintritt. Solange eine Einigung hierüber nicht erzielt ist, muß bei Zinszahlungen ein entsprechender Vorbehalt in die Quittung aufgenommen werden.

Nr. 441. Haftpflichtversicherung der Kinderhorte und Kinderbewahrschulen,

G. V. vom 10. Mai 1918. K. A, 1918, S. 46.

Da nach den gesetzlichen Bestimmungen die Eigentümer von Kinderhorten und Kinderbewahrschulen nicht nur für die durch ihre eigenen schuldhaften Handlungen und Unterlassungen verursachte Körperbeschädigung oder Tötung der ihnen anvertrauten Kinder sowie auch dritter Personen schadenersatzpflichtig sind, sondern auch dann für solche Schäden haften, wenn sie durch Schuld der von ihnen angestellten Leiter oder Hilfspersonen dieser Institute herbeigeführt werden, so ist für derartige Anstalten der Abschluß einer Haftpflichtversicherung, die ihnen eine Deckung gegen Schadenersatzansprüche aus der schuldhaften Körperverletzung oder Tötung der Kinder oder dritter Personen gewährt, dringend zu empfehlen. Wir ersuchen deshalb die Herren Pfarrer, dafür Sorge tragen zu wollen, daß diejenigen Kirchengemeinden, die einen Kinderhort oder eine Kinderbewahrschule unterhalten, bei dem Kirchlichen Versicherungsverein gegen Haftpflicht auf Gegenseitigkeit zu Köln, Eintrachtstraße 168/170, der gegen eine geringe Jahresprämie den Kirchengemeinden gegen solche Schadenersatzansprüche Deckung bietet, Haftpflichtversicherungen nehmen. Auch wollen die Herren Pfarrer die klösterlichen Genossenschaften, die an solchen Orten solche Anstalten leiten, auf Vorstehendes aufmerksam machen,

Zehnter Abschnitt.

Ablösung des Zehnten und der Realberechtigungen. Nr. 442. Rentenverwandlung.

B. E. vom 6. Mai 1851.

An die H. H. Pfarrer im westf, u. rechtsrhein. Anteile der Diözese. § 1. Das neue Ablösungsgesetz vom 2. März 1850 findet auf die den geistlichen Instituten (Kirchen, Pfarren, Vikarien, Kaplaneien und Küstercien) zustehenden Prästationen in so weit keine Anwendung, als die Ablösung derselben nach den Grundsätzen jenes Gesetzes nicht verlangt werden kann. Der Verwandlung und Fixierung solcher Prästationen auf feste

Geldrenten sind aber auch die geistlichen Institute nach jenem Gesetze unterworfen.

§ 2. Wenn daher solche Verwandlungsanträge oder Vorladungen zu den desfallsigen Terminen eingehen, so braucht nicht notwendig zuvor hierher berichtet zu werden. Es ist vielmehr nur darauf zu sehen, daß die bezüglichen Prästationen des betreffenden Verpflichteten vollständig angegeben und die richtigen Normalsätze dabei zum Ansatz gebracht werden. § 3. Die Normalgeldpreise sind durch das vorigjährige Amtsblatt für die verschiedenen Kreise bekannt gemacht und daher in dem einzelnen Falle danach zu prüfen und zu vergleichen.

§ 4. Wenn die Erklärung zeitig vor dem Termine schriftlich dem Kommissar mitgeteilt wird, so kann die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens in dem Termine in der Regel vermieden werden.

§ 5. Noch besser würde es sein, wenn mit dem Pflichtigen selbst ein schriftliches Übereinkommen über die Preise vor dem Termine vereinbart und solches mit eingesandt würde. Manche Pflichtigen verständen sich vielleicht in Güte zu bessern Preisen.

§ 6. Ins Hypothekenbuch werden die Geldrenten statt der Naturalgefälle eingetragen und es ist darüber zu wachen, daß solches geschieht.

§ 7. Um die Sportel- und Kostenfreiheit zu erhalten, ist es zweckmäßig, wenn, wo solches noch nicht geschehen ist, hierher unter Angabe aller in der Pfarre vorkommenden geistlichen Institute incl. der Küsterei, um Erteilung des Sportel-Freiheitsattestes berichtet wird. Wir würden dann ein solches ausfertigen lassen, welches von dem Pfarrer der Generalkommission oder dem Teilungskommissar eingereicht, und worauf dann in allen vorkommenden Fällen dieser Art Bezug genommen würde.

§ 8. Bei der Vollziehung der Rezesse braucht die Genehmigung der Bischöflichen Behörde nicht ausdrücklich vorbehalten zu werden, weil dieselben ohnehin von der Generalkommission ex officio hierher eingesandt werden.

Die Herren Pfarrer wollen hiernach verfahren und den übrigen Inhabern geistlicher Stellen und den Küstern ihres Pfarrbezirkes hiervon Mitteilung machen.

Nr. 443. Ablösungsgesetz vom 27. April 1872,

G. V. vom 17. Juli 1872. K. A. 1872, S. 45.

Den Kirchenvorständen und Verwaltern von Benefizial-, kirchlichen, Armen- und milden Stiftungsfonds wird das in der diesjährigen Gesetzsammlung Nr. 27 Seite 417 publizierte Gesetz, betreffend die Ablösung der den gedachten Fonds zustehenden Realberechtigungen, nachstehend vollständig mitgeteilt.

Wir Wilhelm usw., verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für diejenigen Landesteile, in welchen das Gesetz, betreffend die Ablösung der Reallasten und die Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, vom 2. März 1850 Gültigkeit hat, was folgt:

§ 1. Das Gesetz, betreffend die Ergänzung und Abänderung des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850 bezüglich der Ablösung der den geist

lichen und Schulinstituten, sowie den frommen und milden Stiftungen usw. zustehenden Reallasten vom 15. April 1857 (G.-S. S. 363 ff.), wird aufgehoben.

§ 2. Das Gesetz vom 2. März 1850, betreffend die Ablösung der Reallasten und die Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse (G.-S. S. 77 ff.), kommt fortan auch in Ansehung derjenigen Berechtigungen, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, sonstigen geistlichen Instituten, kirchlichen Beamten, öffentlichen Schulen und deren Lehrern, höheren Unterrichts- und Erziehungsanstalten, frommen und milden Stiftungen oder Wohltätigkeitsanstalten, sowie den zur Unterhaltung aller vorgedachten Anstalten bestimmten Fonds zustehen, mit nachfolgenden Bestimmungen zur Anwendung.

§ 3. Alle im § 2 bezeichneten Realberechtigungen sind, soweit sie nicht bereits in feste Geldrente verwandelt worden, auf den Antrag sowohl des Berechtigten als des Verpflichteten nach den Grundsätzen des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850 auf ihren jährlichen Geldwert zu berechnen und demnächst unter Anwendung der in den §§ 19 bis 25 a. a. O. bestimmten Preisen in eine Roggenrente zu verwandeln. Der im § 26 a. a. O. angeordnete Abzug von 5 Prozent wegen der geringeren Beschaffenheit der Getreideabgabe im Verhältnis zum marktgängigen Getreide, bleibt dabei ausgeschlossen. Die Roggenernte ist in Geld nach dem jährlichen nach Maßgabe der §§ 20, 21 und 23 bis einschließlich 25 a. a. O. ermittelten Marktpreise abzuführen.

§ 4. Die nach § 3 ermittelten, sowie die schon rechtsverbindlich feststehenden Renten (§§ 3 bis 6 des Gesetzes vom 15. April 1857) können auf den Antrag des Berechtigten wie des Verpflichteten abgelöst werden.

Zu diesem Behufe wird der jährliche Geldwert der Roggenrenten nach dem Durchschnitt der bei der Abführung maßgebenden Marktpreise berechnet. Bei Ermittelung dieses Durchschnittes werden die Preise der letzten vierundzwanzig Jahre vor Anbringung des Ablösungsantrages mit Weglassung der beiden teuersten und der beiden wohlfeilsten zu Grunde gelegt,

§ 5. Der nach § 4 festgesetzte Jahreswert der Reallasten wird: a) wenn der Antrag von dem Verpflichteten ausgeht, zum 25 fachen Betrage,

b) wenn der Antrag von dem Berechtigten ausgeht, zum 22%, fachen Betrage,

durch Kapital abgelöst.

Die Abfindung erfolgt durch die Vermittelung der Rentenbanken. Dem Verpflichteten steht jedoch frei, bar zum 25 fachen, beziehungsweise zum 22, fachen Betrage abzulösen.

§ 6. Bei der Ablösung durch Barzahlung ist der Verpflichtete befugt, das Kapital in vier aufeinander folgenden einjährigen Terminen, von dem Ablaufe der Kündigungsfrist an gerechnet, zu gleichen feilen abzutragen. Doch ist der Berechtigte nur solche Teilzahlungen anzunehmen verbunden, die mindestens 100 Taler betragen. Der jedesmalige Rückstand ist mit 4 Prozent jährlich zu verzinsen.

§ 7. Für die Vermittelung der Rentenbank ist das Gesetz vom 2. März 1850 G.-S. S. 112 ff.) maßgebend. Dabei bleiben aber diejenigen Bestimmungen, welche eine Tilgungsperiode von 41/12 Jahren voraussetzen, ohne Anwendung, und außerdem treten nachfolgende Abänderungen des Rentenbankgesetzes ein:

1. Der Berechtigte erhält den nach § 5 berechneten Betrag in Rentenbriefen nach deren Nennwerte, und soweit dies durch solche nicht vollständig geschehen kann, oder es von der Verwaltung der Rentenbank vorgezogen wird, in barem Gelde.

2. Der Besitzer des pflichtigen Grundstücks hat vom Zeitpunkt der Rentenübernahme und während der Tilgungsperiode von 56/12 Jahren an die Rentenbank eine Jahresrente zu entrichten, welche 42 vom Hundert der an den Berechtigten zu gewährenden Abfindung beträgt; Rententeile unter einem vollen Silbergroschen werden von der Rentenbank nicht übernommen, vielmehr wird der 25- oder 22% fache Betrag derselben, je nachdem die Abfindung gemäß § 5 a oder 5b erfolgt, von dem Besitzer des verpflichteten Grundstücks unmittelbar an den Berechtigten gezahlt.

3. Die Überweisung von Abgabenrückständen auf die Rentenbank nach Vorschrift des § 99 des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850 ist unzulässig.

§ 8. Die nach dem Gesetze vom 26. April 1858 (G.-S. S. 273) erfolgte Schließung der Rentenbanken steht der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes nicht im Wege. Jedoch findet die Vermittelung der Rentenbanken nur bei denjenigen Kapitalablösungen statt, welche bei der zuständigen Auseinandersetzungsbehörde bis zum 31. Dezember 1873 beantragt werden. Für den Berechtigten geht mit Ablauf dieser Frist die Befugnis, auf Kapitalablösung anzutragen, mit Ausnahme des im folgenden Paragraphen gedachten Falles überhaupt verloren.

§ 9. Bei einer Zerstückelung von Grundstücken sind die Berechtigten zu fordern befugt, daß ihre Geld- und Roggenrenten, welche nach der Verteilung unter 4 Taler, beziehungsweise 2 Neuscheffel Roggen betragen, durch Erlegung des 25 fachen Barbetrages abgelöst werden. Zu diesem Behufe wird der Jahreswert der Rente auf die im § 3 angegebene Weise berechnet.

§ 10. Die Provokation auf Umwandlung (§ 3) oder Ablösung (§ 4) seitens des Berechtigten muß sich mit Ausnahme des im § 9 gedachten Falles stets auf alle Reallasten erstrecken, welche für ihn auf den Grundstücken desselben Gemeindeverbandes haften. Sind mit dem Provokaten Grundbesitzer einer andern Gemeinde zum Natural-Fruchtzehnten oder zu Diensten gemeinschaftlich verpflichtet, so muß der Berechtigte seine Provocation zugleich auch gegen die Grundbesitzer dieser Gemeinde hinsichtlich aller auf deren Grundstücken für ihn haftenden Reallasten richten.

Die Provokation auf Umwandlung der Ablösung seitens des Verpflichteten muß sich auf sämtliche, seinen Grundstücken gegen alle im § 2 bezeichnete Berechtigte obliegende Reallasten erstrecken. Die Zurücknahme einer angebrachten Provokation ist unzulässig.

§ 11. In allen Auseinandersetzungs-Angelegenheiten (Gemeinheitsteilungen, Ablösungen und Regulierungen der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse) steht die Vertretung und Wahrnehmung der Rechte der im § 2 gedachten Berechtigten den betreffenden ordentlichen Behörden zu.

§ 12. Sind vor Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes Festsetzungen, welche mit demselben nicht im Einklange stehen, bereits auf rechtsverbindliche Weise zu Stande gekommen, so behält es bei denselben sein Bewenden.

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