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Die Wertpapiere, Hypothekenbriefe und Sparkassenbücher sind in dem vom Rechnungsführer geführten Verzeichnisse richtig verzeichnet; die Sparkassenbücher sind gesperrt.

Hiermit wurde das Revisionsgeschäft geschlossen und nachdem die Kassenbücher mit dem Revisionvermerke versehen waren, diese Verhandlung unterschrieben.

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Rendant.

Vorsitzender des Kirchenvorstandes.

Mitglied des Kirchenvorstandes,

Nr. 435. Überspannung kirchlicher Grundstücke mit
Starkstromleitungen.

G. V. vom 9. Oktober 1913. K. A. 1913, S. 93.

In neuerer Zeit häufen sich die Anträge auf Genehmigung von Verträgen, die das Aufstellen von Leitungsmasten auf kirchlichen Grundstücken und Überspannung derselben mit Starkstromleitungen zum Gegenstande haben. Wir sehen uns veranlaßt, die Kirchenvorstände in Folgendem auf einige Punkte aufmerksam zu machen, die in den zur Genehmigung eingereichten Verträgen nicht immer in entsprechender Weise berücksichtigt waren und deshalb zu Weiterungen Veranlassung gaben.

1. In den Verträgen darf eine zeitlich unbeschränkte Berechtigung nicht eingeräumt werden; vielmehr sind die Verträge auf Kündigung oder auf eine bestimmte Anzahl von Jahren (bis zu 30) abzuschließen. 2. In letzterem Falle muß Unternehmer sich verpflichten, innerhalb der Vertragsdauer a) die Abänderung der in Frage kommenden Leitungen nebst Zubehör auf seine Kosten zu bewerkstelligen, wenn es vom Kirchenvorstand aus einem wichtigen Grunde verlangt wird (z. B. weil bauliche Anlagen und Veränderungen dies bedingen); b) ohne Genehmigung des Kirchenvorstandes Änderungen in den Stützpunkten nicht vorzunehmen,

3. Es ist nicht eine einmalige Entschädigung, sondern eine jährliche, den Verhältnissen entsprechende Vergütung zu fordern. Bei Festsetzung dieser jährlichen Zahlung ist bei Holzungen die mehr oder minder vollständige Entwertung des Grundstücksstreifens zu berücksichtigen, der auf beiden Seiten der Leitung je 5 Meter baumfrei bleiben muß. 4. Unternehmer muß Haftung übernehmen nicht nur für die Flurschäden, sondern auch für alle anderen Schäden, die nachweisbar infolge der Einrichtungen entstehen.

Wir machen darauf aufmerksam, daß diese zwischen dem Kirchenvorstande und dem Unternehmer abgeschlossenen Verträge hierher zur Genehmigung einzureichen sind.

Die Vorschriften über den Verkauf von Grundstücken werden hierdurch nicht berührt.

Wenn wegen der Leitungsanlage bei einem kirchlichen Grundstück das Enteignungsverfahren in Anwendung gebracht wird, muß der Kirchenvorstand die Interessen der Kirchengemeinde sorgfältig wahrnehmen, insbesondere darauf sehen, daß die Entschädigung zum vollen Werte festgestellt wird, und daß gegebenenfalls auch gegen den Entschädigungsfeststellungsbeschluß rechtzeitig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht wird. Jedenfalls ist die Angelegenheit bei Einleitung des Ver. fahrens der bischöflichen Behörde zu unterbreiten.

Nr. 436. Sicherheitsvorschriften bei elektrischen Anlagen an kirchlichen Gebäuden.

G. V. vom 27. Mai 1925. K. A. 1925, S. 46.

Damit Feuersgefahr und Brandschäden vermieden werden, ist es notwendig, daß den elektrischen Licht- und Kraftanlagen auch in den kirchlichen Gebäuden gehörige Aufmerksamkeit zugewendet wird.

Die Herstellung und Ausbesserung solcher Anlagen übertrage man nur anerkannt tüchtigen und zuverlässigen Installateuren und man verlange von ihnen genaue und gewissenhafte Beachtung der Sicherheitsvorschriften, wie sie vom Verband deutscher Elektrotechniker aufgestellt sind.

Zu den elektrischen Anlagen soll nur bestes Material verwendet werden. Es empfiehlt sich, alle während des Krieges oder kurz darauf hergestellten Anlagen durch Sachverständige prüfen und alles minderwertige oder feuergefährliche Material durch solches von guter Beschaffenheit ersetzen zu lassen.

Wo elektrische Maschinen gebraucht werden, z. B. zum Glocken- und Orgelantrieb, müssen sie so aufgestellt sein, daß bei etwaigen Feuererscheinungen im Betriebe der elektrischen Einrichtung die Entzündung brennbarer Stoffe der Umgebung ausgeschlossen ist. Solche Feuererscheinungen treten z. B. an den Kollektoren der Motoren bei starken Belastungsschwankungen und an den Anlassern beim Ein- und Ausschalten auf; es können auch die Motoren selbst durch Kurzschlüsse in Brand geraten, Daher dürfen sich in der Nähe keinerlei Stoffe befinden, die leicht Feuer fangen.

Besonders ist darauf zu achten, daß die Schmelzsicherungen aus gutem Stoff hergestellt sind und der Zweck der Sicherung nicht durch unzulässige Maßnahmen vereitelt ist.

Damit größere Brandschäden vermieden werden, empfiehlt es sich auch sehr Vorkehrungen zu treffen, die es ermöglichen, einen ausbrechenden Brand sogleich im Anfang zu löschen (Löschapparate u. ä.).

Nr. 437. Aufbewahrung der Wertpapiere.

G. V. vom 10. Juni 1918. K. A. 1918, S. 58,

1. Die Kirchenvorstände sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die im Gewahrsam des Kirchenvorstandes befindlichen, auf den Inhaber lautenden Wertpapiere von den dazu gehörigen Zinsscheinen und Zinsanweisungen getrennt und jedenfalls so aufbewahrt werden, daß niemals einer einzelnen Person allein der gleichzeitige Zutritt zu den Wertpapieren einerseits und den dazu gehörigen Zinsscheinen und Zinsanweisungen andererseits möglich ist.

Die Kirchenvorstände, denen eine solche getrennte Aufbewahrung im eigenen Gewahrsam nicht möglich ist, sind verpflichtet, darüber zu beschließen, welcher der in der Geschäftsanweisung genannten Hinterlegungsstellen ihre Wertpapiere zur Aufbewahrung zu übergeben sind. Nach dem bisherigen Wortlaut der Geschäftsanweisung konnten die Wertpapiere bei der Reichsbank, Seehandlung und preußischen Zentralgenossenschaftskasse zur Aufbewahrung niedergelegt werden. Durch obigen Zusatz werden auch die Landesbank und die preußischen öffentlichen Sparkassen als zur Aufbewahrung genannter Wertpapiere geeignet erklärt, sodaß auch diesen

Anstalten die Mäntel und Zinsscheine zur Aufbewahrung übergeben werden dürfen. Hierbei ist zu beachten:

a) Der Antrag auf Hinterlegung ist von dem Kirchenvorstand zu unterzeichnen und es ist zur Sicherung gegen Rückgabe an Unbefugte mit der Hinterlegungsstelle zu vereinbaren, daß die Quittung bei der Rückgabe in der im § 19 des Gesetzes vom 20. Juni 1875 vorgeschriebenen Form (Unterschrift des Vorsitzenden und zweier Mitglieder des Kirchenvorstandes, sowie Beidrückung des Amtssiegels) vollzogen werden muß.

b) Über die Hinterlegung der Wertpapiere wird eine briefliche Benachrichtigung seitens der Hinterlegungsstelle erteilt. Auf Wunsch wird anstelle der Benachrichtigung ein Hinterlegungsschein ausgefertigt. Der Hinterlegungsschein ist aber Legitimationspapier, sodaß die Hinterlegungsstelle berechtigt ist, gegen Rückgabe des quittierten Hinterlegungsscheines, ohne die Gültigkeit und Echtheit der Quittung zu prüfen, jedem die hinterlegten Wertpapiere auszuliefern, der ihr den Schein bringt. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, auf die Ausstellung eines Hinterlegungsscheines zu verzichten und sich nur eine einfache briefliche Benachrichtigung über die Hinterlegung geben zu lassen.

c) Die genannten Hinterlegungsstellen können nicht nur mit der Aufbewahrung, sondern auch mit der Verwaltung der Papiere, d. h. mit der Abtrennung, Einlösung und Gutschrift der Zinsscheine, der Erhebung neuer Zinsscheinbogen und der Einziehung ausgeloster Wertpapiere beauftragt werden. Der Kirchenvorstand muß dann der Hinterlegungsstelle Anweisung geben, entweder, daß die Zinsen jedesmal sofort an die Kasse des betreffenden Fonds abgeführt werden oder daß sie auf ein besonderes Konto belegt werden, welches keine Substanzgelder enthält, damit die Substanzgelder und Zinsen nicht vermischt werden.

2. Die Herren Definitoren wollen sich bei den Visitationen von der ordnungsmäßigen Aufbewahrung der Wertpapiere überzeugen.

a) Wenn alle zu der betreffenden Verwaltung gehörenden Papiere einer Hinterlegungsstelle übergeben sind, müssen die oben erwähnten Benachrichtigungen bei der Visitation von dem Herrn Definitor eingesehen werden und der Kirchenvorstand muß versichern, daß alle zu seiner Verwaltung gehörenden Papiere der Hinterlegungsstelle übergeben sind.

b) Wenn der Kirchenvorstand selbst Wertpapiere aufbewahrt, wolle der Herr Definitor prüfen, ob die Mäntel und Zinsscheinbogen vorschriftsmäßig so aufbewahrt werden, daß einer einzelnen Person allein der gleichzeitige Zutritt zu den Wertpapieren einerseits und den dazu gehörigen Zinsscheinen und Zinsanweisungen andererseits nicht möglich ist, ebenso ob die Wertpapiere gegen Einbruchsdiebstahl versichert sind. Die Visitationsberichte müssen über vorstehendes Auskunft geben.

Nr. 438. Ansammlung kirchlicher Baufonds.

a) G. V. vom 9. September 1918. K. A. 1918, S. 75.

Die Kosten der Neubauten, Umbauten und größeren Wiederherstellungsarbeiten an den kirchlichen Gebäuden werden seitens der Kirchen

gemeinden zum größten Teil im Wege der Anleihe beschafft. Dadurch wird nicht selten eine drückende Belastung der Kirchengemeinde herbeigeführt; besonders durch die Aufbringung der Zins- und Tilgungsbeträge wird die Leistungsfähigkeit der Kirchengemeinde auf lange Zeit in hohem Maße angespannt, und so müssen andere dringliche Aufgaben oft unerfüllt bleiben.

Die Grundsätze einer ordnungsmäßigen Verwaltung lassen es geboten erscheinen, daß die Kirchengemeinden, soweit ihnen die Baupflicht obliegt, künftigen Baubedürfnissen frühzeitig Rechnung tragen durch jährliche Rücklagen zur Ansammlung von Baufonds. Bei der Beschaffung der Bausumme durch jährliche Rücklagen und Zuschreibung der Zinsen sind natürlich die baren Aufwendungen viel geringer als bei der Verzinsung und Tilgung einer gleich großen Schuldsumme. Das Kirchensteuergesetz gestattet auch bei solchen Ausgaben, deren Notwendigkeit — wie z. B. bei Bauten → längere Zeit vorauszusehen ist, bereits zur Ansammlung der erforderlichen Mittel in den der tatsächlichen Verausgabung vorangehenden Jahren die Steuerkraft in Anspruch zu nehmen. (Vgl. Ausführungsanweisung vom 24. März 1906 II A Absatz 3, Kleyboldt, Sammlung, s. oben Nr. 392.)

Daher veranlassen wir nach dem Vorgang benachbarter Diözesen die Herren Vorsitzenden der Kirchenvorstände, alsbald nach zweckdienlicher Vorbereitung die Angelegenheit dem Kirchenvorstand und der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen. Hierbei sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. Es muß jährlich ein bestimmter Betrag auf Zins und Zinseszins belegt werden. Ein Beschluß, daß die jeweils verfügbaren Jahresüberschüsse dem Baufonds zugeführt werden sollen, würde keine hinreichende Gewähr für ein regelmäßiges stetiges Anwachsen des Fonds bieten. Es ist deshalb in dem Voranschlag neben den Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung der Gebäude ein angemessener bestimmter Betrag als jährliche Rücklage zum Baufonds auszuwerfen. Dabei bleibt es den Kirchenvorständen unbenommen, außerdem etwaige Überschüsse dem Baufonds zuzuweisen,

2. Die Höhe der jährlichen Rücklage für die Gebäude, deren Unterhaltung und Erneuerung den Kirchengemeinden obliegt, ist zu bemessen einerseits nach der noch zu erwartenden Lebensdauer der vorhandenen Gebäude sowie nach deren baulichen und räumlichen Zulänglichkeit, und andererseits nach dem etwaigen, einen Erweiterungs- oder Neubau erfordernden Anwachsen der Gemeinde und nach deren Leistungsfähigkeit. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jeder Kirchengemeinde ein Ansammlungsplan aufzustellen und bis zum 1. Dezember ds J. uns zur Prüfung vorzulegen, Es empfiehlt sich, vorher das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, das dann mit dem Ansammlungsplan uns einzureichen ist.

3. Der Baufonds ist gesondert von dem übrigen Vermögen zu verwalten. Der jährliche Zuwachs und jeweilige Stand des Baufonds ist im Anhang zur Jahresrechnung nachzuweisen.

4. Die Mittel des Baufonds dürfen nur für Neubauten, Erweiterungsbauten und größere Reparaturen nach Einholung unserer Genehmigung in Anspruch genommen und verwendet werden. Die Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung der Gebäude, der laufenden kleineren Reparaturen müssen nach wie vor aus laufenden Mitteln bestritten werden,

5. Bei Krankenhäusern und ähnlichen Anstalten ist nach denselben Gesichtspunkten zu verfahren und regelmäßig ein Betrag aus den lau

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b) G. V. vom 16. März 1925. K. A. 1925, S. 33.

Auf Grund des Erlasses vom 9. September 1918 (s. oben Nr. 438, a) haben die Kirchenvorstände über bestimmte jährliche Rücklagen zur Ansammlung kirchlicher Baufonds Beschlüsse gefaßt. Die Durchführung derselben, die in den letzten Jahren durch die Geldentwertung vereitelt worden ist, muß nunmehr, wie auch in den Statuten der letzten Diözesansynode vorgesehen ist, unverzüglich wieder aufgenommen werden. Daher sind bei der Aufstellung der Voranschläge für das Rechnungsjahr 1925 überall wieder die im Jahre 1918 beschlossenen Beträge in Ansatz zu bringen. Die Belegung zum 1. Januar 1926 ist in den Rechnungen nachzuweisen,

Nr. 439. Verkauf von kirchlichem Grundbesitz.

G. V. vom 12. August 1922. K. A. 1922, S. 93.

Der Herr Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung hat uns vor kurzem die Abschrift des Erlasses des Landwirtschaftsministeriums vom 23. März 1922 — II 2435/III 4291 zugehen lassen, in welchem die Bezirksregierungen darauf hingewiesen werden, daß es unter den jetzigen wirtschaftlichen Verhältnissen geboten sei, gegenüber Anträgen auf Verkauf von staatlichem Grundbesitz Zurückhaltung zu üben, und daß in den Fällen, wo besondere Verhältnisse oder Rücksichtnahme auf das Gemeinwohl Verkäufe ausnahmsweise rechtfertigen, besonderer Wert darauf gelegt werden müsse, daß jede spekulative Ausbeutung des Kaufgrundstückes verhindert werde.

Wir nehmen deshalb Veranlassung, die Kirchenvorstände erneut darauf hinzuweisen, daß die gegenwärtige wirtschaftliche Lage auch die Erhaltung des kirchlichen Grundbesitzes zu einer gebieterischen Notwendigkeit macht, so daß Veräußerungen ohne entsprechende Gegenleistung in Grund und Boden nur in Ausnahmefällen zugelassen werden können.

Falls ausnahmsweise ein Verkauf getätigt wird, so empfiehlt sich die Möglichkeit einer spekulativen Verwendung dadurch auszuschalten, daß sich die Kirchengemeinde ein Wiederkaufsrecht vorbehält, falls der Käufer das Grundstück etwa innerhalb 5 Jahren weiterveräußert und außerdem, wenn die Veräußerung zu baulichen Zwecken erfolgt ist, der Käufer aber nicht in der genannten Frist den Bau ausführt. Dieses Wiederkaufsrecht der Kirchengemeinde ist durch Eintragung einer Vormerkung zur Erhaltung des Rechts auf Rückauflassung im Grundbuch sicherzustellen.

Als Wiederkaufspreis für das Grundstück ist regelmäßig der seinerzeit beim Kauf gezahlte Preis festzusetzen, sofern aber eine vom Käufer zu vertretende Verschlechterung des Grundstücks eingetreten ist, entsprechend weniger.

Nr. 440, Rückzahlung von Hypothekenschulden.

a) G. V. vom 14. Juni 1923. K. A, 1923, S. 43.

Nach bisher vereinzelt gebliebenen Gerichtsentscheidungen kann der Hypothekenschuldner einer Vorkriegshypothek nicht verlangen, daß ihm gegen Zahlung der Darlehnssumme in Papiermark Löschungsbewilligung

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