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§ 4. Stolgebühren und Oblationen für geistliche Handlungen bleiben von den zur Teilung kommenden Einkünften (§§ 1-3) ausgeschlossen und werden ganz von demjenigen bezogen, welcher die Handlung verrichtet hat. Dasselbe gilt von Memorien- und Anniversarienstipendien, selbst wenn solche bei der Dotation der Stelle dem Kuratgeistlichen auf sein Amtseinkommen besonders angerechnet sein sollten.

§ 5. Die Auseinandersetzung wird durch die bischöfliche Behörde geleitet und festgestellt. Den Beteiligten ist gegen deren Entscheidung die Berufung auf rechtliches Gehör gestattet; es muß aber solche binnen vier Wochen, von dem Tage an gerechnet, an welchem ihnen die Entscheidung bekannt gemacht worden ist, eingelegt werden. Auch kann die bischöfliche Behörde, wenn sie es für zweckmäßig erachtet, selbst die Sache auf den Rechtsweg verweisen.

§ 6. Ergeben sich bei der Auseinandersetzung streitige Fragen, worüber die gegenwärtige Verordnung keine Bestimmung enthält, so finden bei der Entscheidung die Vorschriften des Zivilrechts, insbesondere die vom Nießbrauche, Anwendung.

§ 7. Diejenigen Inhaber von Kuratstellen, welche zu deren definitiven titulierten Besitze vor Publikation der gegenwärtigen Verordnung gelangt sind, und ihren Vorgängern oder deren Erben das Amts- oder Nachjahr, oder beides haben zugestehen müssen, dafür aber ein Gleiches bei ihrem dereinstigen Abgange oder zugunsten ihrer Erben zu erwarten hatten, behalten den Anspruch hierauf unverkürzt; ihre Nachfolger müssen diesen Anspruch gegen sich gelten lassen, erhalten aber dennoch nur Anspruch auf die im § 1 bestimmten Rechte.

§ 8. Sollte die Wiederbesetzung der erledigten Stelle sich über die Zeit hinaus verzögern, in welcher die Erben des Benefiziaten das Einkommen der Stelle zu genießen haben, so ist das hieraus entstehende Ersparnis nach näherer Bestimmung der bischöflichen Behörde zum Besten des Benefizii zu verwenden.

§ 9. Die vorstehenden Bestimmungen (§§ 1—8) finden keine Anwendungen, wenn eine Stelle durch Versetzung oder durch Amtsentsetzung erledigt wird. In dem Falle einer Versetzung tritt der Versetzte mit demjenigen Tage aus dem Genusse des Einkommens seiner bisherigen Stelle, an welchem er zum Genusse des Einkommens der neuen Stelle gelangt; in dem Falle einer Amtsentsetzung verliert der Entsetzte das Einkommen seiner bisherigen Stelle mit dem Tage der Rechtskraft der Entscheidung.

§ 10. Die Rechte der Administratoren einer erledigten Kuratstelle auf das mit der Stelle verbundene Einkommen sind lediglich nach den Bedingungen zu beurteilen, unter denen ihnen die Verwaltung aufgetragen worden ist.

§ 11. Alle den Gegenstand der gegenwärtigen Verordnung betreffenden älteren Gesetze, Verordnungen, Statuten, Kapitelsbeschlüsse, bischöfliche Ordinationen und Observanzen werden hiermit aufgehoben.

b) G. V. vom 13. März 1855.

An sämtliche Herren Pfarrer im westf, u, rechtsrhein. Anteile der Diözese. In dem Gesetze vom 3. Juli 1843, betreffend die Verteilung der Einkünfte erledigter Kuratstellen, ist im § 1 der Nachgenuß der Erben bei Absterben eines Kuratbenefiziaten vom Einkommen seines Benefizii, auf drei Monate, vom ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats ab an gerechnet, festgestellt, und im § 2 weiter verordnet, daß zur Bestimmung

des Anteils der Erben das Kalenderjahr zugrunde gelegt, mithin der Betrag des Einkommens vom 1. Januar bis 31. Dezember berechnet, und dieser nach Verhältnis der Zeit geteilt werden soll zwischen den Erben und dem Nachfolger. Um jeden Zweifel über die Art, wie diese Berechnung aufzustellen sei, zu beseitigen, bemerken wir, daß dabei, wenn die drei Monate Nachgenuß noch in dem Sterbejahre ablaufen, nämlich wenn der Benefiziat in den neun ersten Monaten Januar bis September einschließlich verstirbt, die vom 1. Januar bis 31. Dezember des Sterbejahres zum Verfall kommenden Einkünfte, nach Verhältnis der Zeit, zur Berechnung kommen; daß aber, wenn derselbe in den drei letzten Monaten - Oktober bis 31. Dezember verstirbt, alsdann die Erben die Einkünfte des Sterbejahres ganz, und von den in dem darauf folgenden Jahre vom 1. Januar bis 31. Dezember zum Verfall kommenden Einkünften, nach Verhältnis der Zeit noch den Anteil erhalten, welcher davon auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum Tage, womit die drei Monate nach dem Sterbemonate enden fällt.

Im § 9 des besagten Gesetzes vom 3. Juli 1843 ist bezüglich der durch Versetzung oder durch Amtsentsetzung erledigt werdenden Stellen bestimmt, daß darauf die Vorschriften § 1-8 der Verordnung keine Anwendung finden, sondern daß:

a) im Falle der Versetzung der Versetzte mit dem Tage aus dem Genusse des Einkommens seiner bisherigen Stelle tritt, an welchem er zum Genusse des Einkommens der neuen Stelle gelangt, und

b) daß bei Amtsentsetzung der Entsetzte das Einkommen seiner bisherigen Stelle mit dem Tage der Rechtskraft der Entscheidung verliert.

Zur näheren Erläuterung dieser Bestimmungen bemerken resp. deklarieren Wir:

1. daß dieselben auf alle in besagter Art zur Erledigung kommenden Stellen, ohne Unterschied, ob sie mit Kura verbunden sind oder nicht, also auch auf bloße Offizien und Kooperaturen anzuwenden sind;

2. daß die Bestimmung ad a, betreffend den Fall der Versetzung, auch auf den Fall der Emeritierung des Angestellten Anwendung findet, und

3. daß überall die Berechnung des Anteils am Einkommen in der Art aufzustellen ist, daß alle Einkünfte der erledigt werdenden Stelle, welche vom 1. Januar bis 31. Dezember des Jahres, worin die Versetzung, Entsetzung oder die Emeritierung stattfindet, zum Verfall kommen, insgesamt nach Verhältnis der Zeit geteilt werden.

2. Aus dem Dekret über die Erhaltung und Verwaltung der Güter des Klerus vom 6. November 1813. (Linke Rheinseite.)

Art. 24. In allen Fällen der Erledigung einer Pfarrei gehören die Einkünfte des laufenden Jahres dem früheren Pfarrinhaber oder seinen Erben bis zum Tage des Anfanges der Erledigung, und dem neuen Pfarrinhaber vom Tage seiner Ernennung an.

Die Einkünfte, welche vom Tage des Anfanges der Erledigung bis zum Tage der Ernennung gelaufen sind, werden in die Kiste mit drei Schlüsseln zurückgelegt, um zu den Hauptreparaturen verwendet zu werden, welche in Gemäßheit des Art. 13 etwa an den zur Dotation gehörigen Gebäulichkeiten vorgenommen werden müssen.

Art. 25. Der Ertrag der Einkünfte während des Jahres der Erledigung wird durch die Rechnungen festgestellt, welche der Schatzmeister für die

Zeit der Erledigung und der neue Pfarrinhaber für den Rest des Jahres zu legen haben. Diese Rechnungen sollen auch das enthalten, was der frühere Pfarrinhaber für dasselbe Jahr erhoben hat, vorbehaltlich des Rückgriffes gegen seinen Nachlaß, wenn derselbe stattzufinden hat.

Nr. 428. Flächeninhaltsbezeichnung und Gewährleistung dafür. G. V. vom 15. Dez. 1905. K. A. 1906, S. 7.

In den an uns gelangenden Schriftstücken, Beschlüssen, Verträgen, Taxen usw, wird in der Regel noch das Flächenmaß in Morgen, Quadratruten und Quadratfuß angegeben, obschon gesetzlich längst ein anderes Flächenmaß: „Hektar, Ar und Meter" eingeführt ist.

Wir werden fortan die betreffenden Schriftstücke ohne weiteres zurückgeben, falls die gesetzlichen Maßbestimmungen in denselben nicht angewandt sind.

Gleichzeitig empfehlen wir bei Verkäufen von Grundstücken eine vertragliche Bestimmung, wonach für das in den Kataster-Auszügen angegebene Flächenmaß dem Käufer keinerlei Gewähr geleistet wird,

Die Erfahrung hat gezeigt, daß sonst häufig hinterher höchst unliebsame Weiterungen entstehen.

Nr. 429. Erwerb von Grundstücken bei Zwangsversteigerungen. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Während nach dem preußischen Gesetze, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vom 13. Juli G.S. S. 131 der Nachweis der staatlichen Genehmigung zum Erwerbe von Grundeigentum durch Kirchengemeinden seitens des Subhastationsgerichtes bis zur Erteilung des Zuschlags, d. h. regelmäßig bis nach Ablauf der zwischen dem Versteigerungs- und dem Verkündigungstermine liegenden Zeit, hinausgeschoben werden konnte, muß nach § 71 Abs, 2 des nunmehr geltenden Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 RGBI. S. 97 - ein Gebot im Versteigerungstermine zurückgewiesen werden, falls die Wirksamkeit des Gebotes von der Zustimmung einer Behörde abhängig und diese Zustimmung nicht bei dem Gerichte offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird. Hiernach ist eine Kirchengemeinde, die behufs Sicherung einer im Grundbuche eingetragenen Forderung zum Mitbieten im Versteigerungstermine genötigt ist, nur dann in der Lage, ein wirksames Gebot abzugeben, wenn sie bereits die staatsaufsichtliche Genehmigung, soweit es einer solchen nach Art. 7 § 1 des preußischen Ausführungsgesetzes zum BGB. noch bedarf, in öffentlich beglaubigter Form vorlegen kann.

Indem ich hierauf aufmerksam mache, ersuche ich Ew. Hochwohlgeboren ergebenst, die Gemeinde-Kirchenräte und Kirchenvorstände auf die neue Rechtsordnung mit dem Bemerken besonders hinzuweisen, daß zum Grunderwerbe, wenn derselbe im Zwangsversteigerungsverfahren zur Sicherung einer eingetragenen Forderung in Frage kommen kann, die Staatsgenehmigung für diesen Fall auf Antrag dortseits bezw. von mir

bereits vor dem Termine unverzüglich erteilt werden wird, damit sie, wenn nötig, schon in dem Termine benutzt werden kann.

(Unterschrift.)

An die Herren Regierungspräsidenten,

Abschrift teile ich zur gefälligen Kenntnisnahme ergebenst mit.
Berlin, den 31. Januar 1903.

An den Herrn Bischof von Münster.

I. V.: Wever.

G. V. vom 9. März 1903. K. A. 1903, S. 24.

Indem wir vorstehenden Erlaß hiermit den Kirchenvorständen zur Kenntnis bringen, bemerken wir, daß da, wo es sich nur um ein Mitbieten bis zu 5000 Mk.) handelt, staatliche Genehmigung überhaupt nicht erforderlich ist.

Nr. 430. Waldbrandversicherung,

K. A. 1908, S. 63.

a) Abkommen der Landwirtschaftskammer für die Provinz Westfalen mit der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät zu Münster i, Westf. betr. Waldbrandversicherung.

(Genehmigt am 20. Januar 1908. J.-Nr. 6977-07.)

Die Provinzial-Feuersozietät zu Münster i. W. übernimmt die ihr angetragenen Versicherungen von Waldbeständen in der Provinz Westfalen im Rahmen des Statuts unter folgenden Bedingungen:

1. Die Versicherung von Nadelholz, Niederwald und jüngeren Waldbeständen ist nur unter Einschluß der Hochwald-, Laubholz- oder älteren Bestände zulässig. Der Versicherte ist verpflichtet, seinen gesamten in der Provinz Westfalen belegenen Waldbesitz bei der Sozietät zu versichern. Ausnahmen unterliegen besonderer Vereinbarung mit der Direktion.

2. Falls der gemeine Wert des Holzes noch nicht den Bestandskostenwert erreicht, wird dieser der Entschädigungsberechnung zugrunde gelegt. Der Bestandskostenwert besteht in der Verzinsung des Bodenerwartungswertes (Ertragswertes) einschließlich Zinseszinsen und zuzüglich der aufgewendeten Kultur- und Nachbesserungskosten nebst Zinsen und Zinseszinsen und dem Nachwerte der seit der Kultur verausgabten Kosten für Verwaltung, Schutz und Steuern. Der anzusetzende Zinsfuß beträgt 3 Proz. Falls der gemeine Wert des Holzes den Bestandskostenwert übersteigt, wird der gemeine Wert der Entschädigungsberechnung zugrunde gelegt. Der Versicherte trägt in der Regel 4 als Selbstversicherung. Stümpfe, sowie Kulturkosten nach dem Brande sind von der Versicherung ausgeschlossen. Die Aufräumungskosten, soweit sie in dem gemeinen Wert nicht mit inbegriffen sind, sind mit zu entschädigen,

3. Eingeschlossen in die Versicherung ist derjenige Schaden, der anläßlich eines Brandes durch notwendige Löscharbeiten, z. B. Niederreißen, Ausgraben, Anlegen von Gegenfeuern usw., entstanden ist.

4. Nach dem Abtriebe geht die Versicherung auf das geschlagene Holz, nach erfolgter Schälung auf die Rinde über und bleibt innerhalb

*) jetzt 3000 Goldmark (siehe Nr. 411).

der Versicherungsdauer in Kraft, so lange Holz und Rinde Eigentum des Versicherten sind und in dem Walde verbleiben.

5. Bei Bearbeitung der geschlagenen Hölzer durch Motorkraft läuft die Versicherung weiter, sofern die betreffenden Polizeivorschriften beobachtet werden,

6. Durch Moor- oder Heidebrennen, oder Verbrennen von Abraum innerhalb der versicherten Waldungen entstehende Schäden sind, wenn sie vom Versicherten veranlaßt sind, von der Versicherung ausgeschlossen. 7. Offene Feuerstellen im Walde dürfen nur an windgeschützter, rundum auf 5 Meter von Gestrüpp, Heidekraut, Ginster, Reisig, Gras, Rinde und geschlagenem Holz freigehaltener Stelle unterhalten werden, sind nie ohne Aufsicht zu lassen und dürfen bei großer Trockenheit oder scharfem Winde nicht benutzt werden, widrigenfalls die Versicherung ruht.

8. Werden bei der Sozietät versicherte Waldungen ohne Genehmigung der Direktion ganz oder teilweise noch anderweit versichert, oder hat der Versicherte entgegen der Verpflichtung in Nr. 1 andere, ihm gehörige und in der Provinz belegene Waldungen nicht bei der Sozietät zur Versicherung angemeldet, so ruht bis zur erfolgten schriftlichen Genehmigung der anderweiten Versicherung bezw. Nichtversicherung die Entschädigungspflicht der Sozietät. Letztere ist außerdem berechtigt, die Versicherung mit Frist von einem Monat aufzuheben,

9. Ist im Auftrage bezw, in der Polize der Einzelwert der Parzellen angegeben, so findet im Schadensfalle dennoch zugunsten des Versicherten die Entschädigungsberechnung nach dem Gesamtwert der betreffenden Holzgattung statt.

Prämiensätze für Waldversicherungen,

a) Reines Laubholz ohne Unterschied, ob Hoch- oder Niederwald

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b) gemischte Hochwaldbestände von Nadel- und Laubholz
c) gemischte Niederwaldbestände von Nadel- und Laub-
holz

d) reines Nadelholz im Alter bis zu 8 Jahren
im Alter von über 8 bis 15 Jahren.
im Alter von über 15 bis 40 Jahren.
im Alter von über 40 Jahren

0,40-0,8000; 0,60-1,5000;

0,90-3,0000;

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3,00-4,00/00;

2,50-4,0000;

1,50-2,0000;

0,50-1,5000.

Voraussetzung für diese Prämien ist eine Versicherungsdauer von 10 Jahren. Bei geringerer Dauer erfolgt ein Zuschlag auf die Prämie, der bei geringster Versicherungsdauer am stärksten ist. Versicherungen unter einjähriger Dauer werden nicht bezw. nur gegen Zahlung einer vollen Jahresprämie übernommen.

Bei nachträglich eintretenden gefahrerhöhenden Umständen, z. B. beim Vorhandensein von Eisenbahnen, industriellen Etablissements, Wirtshäusern, Benachbarung durch ungünstigere Waldbestände, tritt eine Erhöhung der Prämie ein.

(Der obige Prämientarif soll nur einen Anhalt zur Bemessung der Beiträge geben. Letztere können von der Versicherungssumme des ersten Versicherungsjahres, steigend von Jahr zu Jahr in gleichem Maße wie die Versicherungssumme, oder von einer Durchschnitts-Versicherungssumme berechnet werden. In jedem Falle unterliegen die Beiträge besonderer Vereinbarung.)

Kleyboldt, Sammlung.

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