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kraft der Kirchengemeinden bezw. die Unterstützung der Landeskirchen oder der Diözesen tritt nur subsidiär ein, um eine ausreichende Besoldung der Geistlichen sicherzustellen. In der Notwendigkeit, diese Hilfsmittel in Anspruch zu nehmen, ist m. E. der Notstand, den das Gesetz voraussetzt, gerade gegeben,

Ich darf ergebenst ersuchen, die Kirchengemeinden auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hinweisen zu lassen, damit sie ihn bei den Verhandlungen vor den Pachteinigungsämtern vertreten können,

Auf das Schreiben des Herrn Reichsarbeitsministers vom 17. Januar

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1922 das bereits in Abschrift zugegangen nehme ich ergebenst Bezug.
Hierdurch hat der eingangs erwähnte Erlaß vom 29. Juli 1921 bereits eine
Einschränkung erfahren.
Im Auftrage: Fleischer,

An die Herren Bischöfe,

Nr. 424. Pachtschutzordnung.

Aus der Preußischen Pachtschutzordnung vom 27. September 1922 (G. S. S. 287) und aus der Verordnung zur Änderung der Preußischen Pachtschutzordnung vom 27. Februar 1924 (G. S. S. 115) sind für die kirchliche Verwaltung folgende Bestimmungen von Bedeutung:

§ 1. Sind Grundstücke zum Zwecke landwirtschaftlicher, obstbaulicher oder gewerbsmäßiger gärtnerischer Nutzung verpachtet oder verliehen, so kann in den Fällen des § 2 von den Beteiligten das Pachteinigungsamt angerufen werden. Den Pachtverträgen stehen alle sonstigen Vereinbarungen gleich, die die Übertragung des Genusses der Erzeugnisse eines Grundstücks gegen Entgelt zum Gegenstand haben,

Die Zuständigkeit der Pachteinigungsämter wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Vertrag sich auch auf Wohn- oder Wirtschaftsräume erstreckt. In diesem Falle kommt die Zuständigkeit einer anderen Stelle nicht in Betracht.

§ 2. Das Pachteinigungsamt kann bestimmen, daß Leistungen, die unter den veränderten allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr gerechtfertigt sind, anderweit festgesetzt werden, soweit dies der Billigkeit entspricht.

Das Pachteinigungsamt hat hierbei den Ertrag, den das Grundstück bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig zu gewähren vermag, sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Vertragsteile angemessen zu berücksichtigen.

§ 3. Beträgt die Größe des Pachtlandes weniger als 10 ha, so kann das Pachteinigungsamt, wenn und soweit es bei Abwägung der Interessen beider Teile der Billigkeit entspricht, außerdem bestimmen, daß

a) gekündigte Verträge bis zur Dauer von zwei Jahren fortzusetzen sind; b) ohne Kündigung ablaufende Verträge bis zur Dauer von zwei Jahren verlängert werden;

c) Verträge vor Ablauf der vereinbarten Zeit aufgehoben werden,

Ein Vertrag soll, soweit nicht der Pächter oder Nutzungsberechtigte das Land besonders schlecht bewirtschaftet, regelmäßig dann verlängert werden, wenn dem Pächter oder Nutzungsberechtigten sonst nicht insgesamt 10 ha Land zur Bewirtschaftung verbleiben würden; eigenes oder sonst genutztes Land ist dabei anzurechnen. Die Verlängerung eines gekündigten oder abgelaufenen Vertrages kann wiederholt erfolgen.

Verlängert das Pachteinigungsamt den Vertrag, so hat es zugleich auf Antrag des Verpächters den Pachtzins neu festzusetzen, und zwar auf den Betrag, welcher nach dem Ertrag angemessen erscheint, den das Grundstück bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig zu gewähren vermag.

§ 3a. Zur Entscheidung der zur Zuständigkeit der Pachteinigungsämter gehörenden Pachtstreitigkeiten können die ordentlichen Gerichte nicht angerufen werden.

§ 4. Die Vorschriften dieser Verordnung finden ohne Rücksicht auf die Grundstücksgröße auch Anwendung auf solche Verträge (§ 1), die gleichzeitig ein Arbeitsverhältnis enthalten, insbesondere auf Heuerlingsverträge, sowie auf Verträge, bei denen der Pächter das Pachtgrundstück oder erhebliche Teile davon selbst kultiviert hat oder bei denen das Pachtgrundstück oder erhebliche Teile davon innerhalb der letzten dreißig Jahre durch seine Vorfahren kultiviert worden sind. In Fällen dieser Art ist das Pachteinigungsamt unter Ausschluß einer anderen Stelle zuständig.

Zur Umwandlung eines Heuerlingsvertrags in einen reinen Pachtvertrag und zur Beseitigung von Bestimmungen über ein Arbeitsverhältnis aus dem Pachtvertrag ist die Zustimmung beider Teile erforderlich. Liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor, so darf von der Befugnis, einen solchen Vertrag zu verlängern oder seine Kündigung für unwirksam zu erklären, kein Gebrauch gemacht werden.

§ 5. Auf die nach der Pachtschutzordnung den Vertragsteilen zustehenden Rechte kann nicht verzichtet werden. Die Vereinbarung schiedsrichterlicher Entscheidung ist zulässig. Eine Vereinbarung, nach der einem Vertragsteile bei Ausübung der Rechte besondere Nachteile erwachsen soilen, ist unwirksam,

§ 12. Der Antrag, ein Pachtverhältnis zu verlängern, ist zu stellen, a) wenn der Pachtvertrag gekündigt ist: spätestens einen Monat nach Eingang der Kündigung;

b) wenn der Pachtvertrag ohne Kündigung abläuft: spätestens sechs Monate vor Ablauf,

Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn die Pachtzeit abgelaufen ist.

Der Antrag auf Abänderung einer Vertragsleistung ist abzuweisen, wenn er nicht spätestens binnen zwei Monaten nach Ablauf des Pachtjahres, für das die Abänderung verlangt wird, bei dem zuständigen Pachteinigungsamt eingeht. Die Entscheidung steht dem Vorsitzenden des Pachteinigungsamtes zu; gegen die Entscheidung des Vorsitzenden kann binnen zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe die Entscheidung des Pachteinigungsamtes angerufen werden, welche endgültig ist.

§ 39 macht unter anderem die Gebührenfreiheit der Kirchengemeinden und kirchlichen Fonds von der Beibringung des üblichen Zeugnisses abhängig. (Vgl. Kleyboldt, Sammlung Bd, I S. 625.)

Im Artikel III der obengenannten Verordnung vom 27. Februar 1924 heißt es: Die Vorschriften dieser Verordnung treten am 1. März 1924 in Kraft.

Auf Pachtverträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen werden, findet die Pachtschutzordnung keine Anwendung. Dies gilt nicht für die unter § 4 bezeichneten Verträge.

Nr. 425. Neu- und Reparaturbauten geistlicher Dienstwohnungen.

G. V. vom 17. April 1885, K. A. 1885, S. 31.

Den Anträgen auf Genehmigung von Neu- und Reparaturbauten geistlicher Dienstwohnungen sind von den Antragstellern stets beizufügen: 1. Ein vollständiger Bauplan (Grundriß des Erdgeschosses, eventl. der Etage, des Kellers, Balkenlage, Längen- und Querdurchschnitt und äußere Fassade),

2. ein Erläuterungsbericht,

3. ein spezifizierter Kostenanschlag mit Inhaltsberechnung,

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4. ein orientierter Situationsplan mit der nächsten Umgebung. Endlich 5. enthalte das Gesuch die ausdrückliche Angabe, wem im betreffenden Falle die Baupflicht obliegt.

Nr. 426. Hauungs- und Kulturvorschläge für die kirchlichen

Forsten.3)

a) B. E. vom 6. November 1888,

Wir veranlassen den Kirchenvorstand betreffs der dortigen der Kirche oder den geistlichen Stellen gehörenden Waldkomplexe alljährlich die Hauungs- und Kulturvorschläge in je zwei Exemplaren uns bis zum 15. Juli zur Herbeiführung der Genehmigung einzureichen. Die Pläne für das Jahr 1889 sind bis zum 25, November d. J. an uns einzusenden. Für die folgenden Jahre sind, je nach Bedürfnis, die Formulare von unserem Generalvikariate zu erbitten,

b) G. V. vom 19. November 1889,

Wir verordnen bezüglich der Hauungs- und Kulturvorschläge für die kirchlichen Forstgrundstücke hiermit, daß

1. dieselben alljährlich bis zum 15, Juli und zwar in je drei Exemplaren bei uns eingereicht werden, um vor Beginn des Forstwirtschaftsjahres einer fachtechnischen Prüfung unterzogen werden zu können,

2. Die Boden- und Bestandsbeschreibungen, sowie die Darstellung der geplanten Hiebs- und Kulturmaßregeln dürfen nicht zu allgemein und unbestimmt gehalten werden, weil dadurch ihre Zweckmäßigkeit von hier aus nicht gewürdigt werden kann,

3) Die Verordnungen a-c gelten noch für den Kirchenvorstand von Alstätte, Ascheberg, Bocholt St. Georg, Borghorst, Borken, Darup, Dingden, Drensteinfurt, Einen, Freckenhorst, Gimbte, Hamm-Bossendorf, Hullern, Lüdinghausen, Münster-Kinderhaus, Nottuln, Ochtrup, Oelde, Ostbevern, Rhede, Rheine St. Dionys, Rorup, Schöppingen, Seppenrade, Stromberg, Suderwich, Velen, Vellern, Venne, Vreden, Wüllen, Wulfen,

In einer Verordnung der Regierung zu Münster vom 3. August 1881 heißt es: Für die größeren Waldkomplexe, welche einen regelmäßigen, forstwirtschaftlichen Betrieb durch Vornahme jährlicher Hauungen und Kulturen zulassen und zu denen im allgemeinen solche zu rechnen sind, deren Flächeninhalt wenn auch in parzellierter Lage 10 ha und mehr für die einzelne Stelle resp. für die einzelne Kirchengemeinde umfaßt, wird es erforderlich, in fortlaufender Weise Kenntnis von den daraus beabsichtigten resp, ausgeführten Wirtschaftsmaßregeln zu erhalten.

a) Bei den Hauungsvorschlägen ist eine genauere Bezeichnung der Hiebsart (Kahler Abtrieb Aushieb von Samenbäumen, Überhältern oder Vorwüchsen Durchforstung Läuterungshieb) anzugeben,

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b) Bei der Angabe des Materialertrages sind als Maße für Langholz der Festmeter und für Schichtholz der Raummeter zu gebrauchen.

c) Bezüglich der Bezeichnung der Holzarten ist anzugeben bei Buchenbeständen, ob Rot- oder Hainbuche, bei Nadelhölzern, ob Lärche, Weymutskiefer, gewöhnliche Kiefer (Pinus silvestris), Fichte oder Tanne gemeint ist,

d) Bei Neupflanzungen ist die zu verwendende Holzart anzugeben, sowie das Alter bezw. die Größe (Heister, Lohden, Jährlinge, verschulte oder unverschulte usw.) der Pflänzlinge, ferner der Verband, in welchem gepflanzt werden soll, und behufs Würdigung der beabsichtigten Bodenbearbeitung, mindestens die ungefähre Tiefe der Pflanzenlöcher. e) Es bedarf ferner bei Saaten der Angabe der zu säenden Holzart, der Beschreibung der beabsichtigten Bodenbearbeitung, der Menge des pro Hektar (ha) zu verwendenden Samens, der Entfernung der Saatstreifen oder -plätze, eventl, Angabe, daß Vollsaat beabsichtigt wird, und der Höhe der Erdbedeckung, sodann:

Bei Kampanlagen einer speziellen Beschreibung sämtlicher beabsichtigter Saat- oder Verschulungsarbeiten nach Analogie des Vorstehenden.

Bei der beabsichtigten Mischung verschiedener Holzarten endlich der Angabe, wie diese Mischung erfolgen soll: ob einzeln, flächenbezw. plätzeweise oder streifenweise, ob bei Einsprengung anderer Holzarten die Einmischung durchgehends oder nur unter Auswahl von für die betreffende Holzgattung besonders geeigneten Bodenpartien, tiefgründige, lehmige Stellen in sonst leichtem Boden für Eiche, frische, humose für Esche, feuchte bis nasse für Schwarzerle und dergleichen mehr erfolgen soll.

3. In die jährigen Hiebs- und Kulturpläne sind nur diejenigen Wirtschaftsabteilungen aufzunehmen, in welchen in dem betreffenden, mit dem 1. Oktober jeden Jahres neu beginnenden Forstwirtschaftsjahre Hiebe oder Kulturen beabsichtigt sind. Soll im nächsten Forstwirtschaftsjahre in der betreffenden Waldung überhaupt weder geschlagen noch kultiviert werden, so ist bis zu dem vorstehend bezeichneten Termine eine kurz motivierte Vakatanzeige einzureichen.

4. Es ist zur Vermeidung etwaiger Rückfragen, auf dem Titelblatte des Hiebsplanes jeder einzelnen Waldung nachrichtlich die Zahl und Größe sämtlicher zu derselben gehörenden Parzellen alljährlich anzugeben.

5. Bei Neukulturen von Eichen auf Blößen ist, wo irgend angänglich, Saat (natürliche Besamung oder Anbau aus der Hand), Pflanzung von Jährlingen, zwei-, drei-, höchstens vierjährigen Lohden, unverschult in zweckentsprechend geräumigem Saatstande erzogen, möglichst zu bevorzugen, dagegen die Pflanzung von Eichen, Heistern, Halbheistern und starken, schweren Lohden auf das Maß des unumgänglichst Notwendigen, also auf Einsprengung der Eiche in Schlagholzausschläge, vorgeschrittene Kulturen, behufs Nachbesserung auf schwierige, namentlich ungewöhnlich graswüchsige Böden etc, zu beschränken,

6. Die Mischung der Eiche mit Fichte oder Kiefer, angeblich als Treibholz, ist grundsätzlich zu vermeiden, wenn nicht sichere Garantie geboten

werden kann, daß diese Nadelhölzer, nachdem sie ihren Zweck als Treiboder Bodenschutzholz erfüllt haben, und die Eiche zu verdämmen oder nur zu pressen beginnen, schonungslos werden beseitigt werden,

c) B. E. vom 20. November 1894.

In Abänderung unserer Verfügung vom 6. November 1888 bestimmen wir, daß künftig die Hauungs- und Kulturvorschläge betreffs der dortigen der Kirche oder den geistlichen Stellen gehörenden Waldkomplexe in je drei Exemplaren uns bis zum 15. August alljährlich zur Herbeiführung der Genehmigung einzureichen sind. Die Verlängerung des Termins um vier Wochen gegen den im Jahre 1888 angesetzten (c. 15, Juli) empfiehlt sich, weil im Juli sich der Umfang der für das nächste Jahr erforderlichen Kulturarbeiten, insbesondere der Umfang der notwendig werdenden Nachbesserungen, sowie der etwa wegen Benutzung der Mast vorzunehmenden Kulturen mit Sicherheit noch nicht übersehen läßt.

Eine pünktliche Einsendung der betreffenden Vorschläge bezw, einer Vakatanzeige zum 15. August jeden Jahres wird hiermit besonders eingeschärft.

Nr. 427. Verteilung der Einkünfte erledigter Kuratstellen.

1. Gesetz vom 3. Juli 1843. G. S. S. 289 (Rechte Rheinseite). Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen zur Herstellung eines gleichförmigen Verfahrens in Beziehung auf die Verteilung der Einkünfte katholischer Kuratstellen im bischöflichen Sprengel von Paderborn und in den auf der rechten Rheinseite gelegenen Teilen des Erzbistums Köln und der Bistümer Münster und Trier auf den Antrag unseres Staatsministeriums und nach Vernehmung des Gutachtens der betreffenden erzbischöflichen und bischöflichen Ordinariate, was folgt: § 1. Wird eine katholische Kuratstelle durch den Tod des Inhabers erledigt, so verbleibt dessen Erben das mit der Stelle verbundene Einkommen noch während dreier Monate, vom 1. desjenigen Monats an gerechnet, der auf den Sterbemonat folgt, gegen die Verpflichtung zur Tragung aller mit der Verwaltung der Stelle verbundenen Kosten und Lasten, Die bischöfliche Behörde bestellt während dieser Zeit den Administrator und bestimmt auch dessen Remuneration. Demselben muß das zu seinem Bedarf erforderliche Gelaß in der Amtswohnung sofort eingeräumt werden. § 2. Zur Bestimmung des Anteils der Erben an dem Einkommen (§ 1) wird dessen Jahresbetrag vom 1. Januar bis zum 31. Dezember berechnet und dieser nach Verhältnis der Zeit geteilt.

§ 3. Die Bestimmung des § 2 findet auch auf die Pacht- und Mietgelder der zu der Stelle gehörigen Gärten, Äcker, Wiesen und anderen Grundstücke Anwendung. Sind die Grundstücke durch Selbstbewirtschaftung genutzt worden, so werden die Früchte nach deren Einsammlung, sowie die Kosten der Einsaat und Bestellung durch zwei Sachverständige abgeschätzt. Der Überschuß, welcher sich nach dem aus den Abschätzungen beider Taxatoren gezogenen Mittelsatze ergibt, wird in gleicher Art, wie das Pachtgeld geteilt. Von den beiden Sachverständigen wird der eine durch die Erben und der andere durch den Nachfolger im Benefizium, oder falls dieser noch nicht ernannt ist, durch den Vertreter des erledigten Benefizii gewählt. Findet die Wahl Widerspruch, so geht solche auf den kompetenten Landdechant über.

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