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45. Bei Passivkapitalien, welche bei der Landesbank oder ähnlichen Instituten angeliehen sind, genügt es, wenn die jährlichen Zinsen einschließlich der Amortisationsquote in Ausgabe gesetzt werden. Bei Passivkapitalien, welche einem kirchlichen Fonds usw. entnommen sind und deren Rückzahlung in bestimmten jährlichen Raten erfolgt, sind Zinsen und jährliche Tilgungsrate getrennt von einander in Ausgabe zu setzen und ist unter ,,Bemerkungen" der jedesmal verbleibende Restbetrag der noch zu tilgenden Summe anzugeben,

Ausgabebelege:

46. Zu allen Ausgaben sind ordnungsmäßige Belege zu geben,

47. Die Belege müssen geheftet und nach Nummern geordnet sein, 48. Die Nummerfolge der Belege soll mit der Aufeinanderfolge der Rechnungsposten möglichst gleichlaufend sein.

49. Jeder Beleg zu den veränderlichen Ausgaben muß die Zahlungsanweisung von Seiten des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes und die Empfangsbescheinigung von Seiten des Empfangsberechtigten, nicht von Seiten irgend einer anderen Person, aufweisen. Bei Zahlungen, die durch Postanweisung erfolgen, ist der Postschein, bei Zahlungen, die durch das Postscheckkonto erfolgen, der Zahlkarten- bezw. Überweisungsabschnitt als Quittungsbeleg zu geben.

50. Jeder Ausgabebeleg ist vor der Zahlungsanweisung auf seine Richtigkeit zu prüfen,

Beantwortung der Revisionsverfügungen:

51. Unsere Revisionsverfügungen sind vom Kirchenvorstand, nicht vom Rendanten zu beantworten.

52. Die Beantwortung muß, auch wenn für dieselbe keine bestimmte Frist gesetzt ist, regelmäßig und zeitig geschehen und spätestens mit der folgenden Rechnung eingereicht werden. Die Notate müssen stets in der nächstfolgenden Rechnung zur Erledigung kommen. Die Notate sind klar und bestimmt zu beantworten. Wir werden unter keinen Umständen zulassen, daß die Erledigung von Notaten infolge von Nichtbeantwortung der Revisionsverfügung oder infolge von Hinausschieben der Erledigung in der Rechnung sich jahrelang hinzieht.

53. Die Revisionsgebühren sind niemals im voraus, sondern binnen zwei Wochen nach Empfang der Revisionsverfügung auf unser Postscheckkonto unter Angabe der betreffenden Verfügung einzusenden.

Nr. 417. Inventar- oder Lagerbuch und Heberegister
der Benefizien,

G. V. vom 5. Februar 1895. K. A. 1895, S. 13.

Bei Revision des Integritätsnachweises erledigter Benefizien haben wir nicht selten die unangenehme Erfahrung gemacht, daß die Lagerbücher und Heberegister derselben mangelhaft geführt sind.

Jeder Benefiziat bekommt mit der Kollation, und jeder andere Geistliche mit Übertragung der Verwaltung einer geistlichen Stelle, die heilige Pflicht, das Vermögen des betreffenden Benefiziums mit der Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters zu verwalten und es seinem Nachfolger ohne Schmälerung zu überliefern, eine Pflicht, welche sowohl in den kirchlichen als auch in den staatlichen Gesetzen ausdrücklich ausgesprochen ist,

Dieser Pflicht in ihrem ganzen Umfange nachzukommen, ist aber nicht möglich ohne Führung eines Lagerbuches und Heberegisters. Die Führung des ersteren ist in unserer Diözese allen Inhabern von Benefizien zur Pflicht gemacht durch das Synodalstatut vom 21. November 1661, welches folgenden Wortlaut hat:

Omnibus beneficiatis, ministris ecclesiae inferioribus necnon fabricae, hospitalium, leprosorum provisoribus praecipitur, ut diligenter et accurate uniformi et nitido charactere in libro describant conditionem; proventus et iura beneficiorum, officiorum et fundationum iuxta tenorem sequentem:

1. Fundationes in originali vel authentica copia, statuta eorumque confirmationes.

2. Domos, hortos, piscinas, praedia, casettas, silvas, decimas, campos, agros, pascua, prata et quascunque agripetias, eorum vel earum situm, quantitatem, qualitatem, annuum ex iis locagium, canonem et pachtas.

3. Redditus frumentarios.

4. Pensiones seu census pecuniarios et obligationum desuper datarum authenticas copias.

5. Jurisdictiones et iura eo pertinentia.

6. Missaticum, quale in natura frumenti, quantum et a quibus percipiant. Jura stolae baptismi legitimorum et illegitimorum, introductionis puerperarum, copulationum, dimissorialium, visitationis infirmorum et administrationis sacramentorum, solemnium et minus solemnium exsequiarum. 7. Oblationes notabiles.

8. Gravamina seu onera beneficiis, bonis, ecclesiis seu locis annexa. 9. Factas alienationes et qua auctoritate.

10. Demum quascunque obventiones, redditus, stipendia, proventus et pertinentias hic forte specialiter non notatas, quocunque tandem nomine vocentur aut vocari possint.

Im Synodaldekret vom 6. Oktober 1712 ist in betreff des Heberegisters bestimmt:

Clerici omnes sub poena quinquaginta florenorum accurata bonorum et reddituum ad beneficia sua pertinentium registra, ex quibus redditus, soluta et restantia bona conspici valeant, diligenter conficiant etc.

Das Lagerbuch muß folgende Abteilungen enthalten: I. Aktiva, II. Passiva, III, Stiftungen, IV. Stolgebühren.

Die erste Abteilung „Aktiva" umfaßt sieben Titel: 1. Gebäude, 2. Renten, 3, Grundstücke, 4. Kirchensitze, 5. Kapitalien, 6. Veränderliche und zufällige Einnahmen, 7. Inventarium der Amtswohnung. In Titel 5 ist zwischen je zwei Kapitaleintragungen ein größerer Raum zu Bemerkungen über Ablegung und Wiederbelegung frei zu lassen.

Die dritte Abteilung,,Stiftungen" enthält Namen und Wohnort des Stifters, die Angabe des Stiftungskapitals und dessen Belegung, die Zahl der Sang- und Lesemessen, die Gebührentaxe bei Sangmessen und Andachten, Intention und Tag der Messe, endlich das Datum und die Journalnummer der kirchlichen Genehmigung,

Ein Anhang zum Lagerbuche hat den Nachweis des Kapitalvermögens beim Antritte, den Zuwachs während der Verwaltung, eventuell auch den Status beim Abgange des Stelleninhabers zu umfassen. In diesem Nachweise ist das Kapitalvermögen in den Schulddokumenten, Wertpapieren, Sparkasseneinlagen und der Restschuld eines durch Amortisation zu refundierenden Kapitals festzustellen. Hier können auch die Fondsgelder, welche mit oder ohne Amortisationspflicht unter kirchlicher Genehmigung

verausgabt sind, notiert werden. Zum Zuwachse gehören alle mit der Stelle verbundenen neuen Stiftungen und Schenkungen, Ablösekapitalien, Erträge aus Holz- und Grundverkauf, Entschädigungen für die bei Eisenbahn- und Chausseebauten expropriierten Grundparzellen, endlich Meliorationsbeiträge. Bei jeder Position des übersichtlich einzutragenden Zuwachses zum Kapitalvermögen ist das Datum und die Journalnummer der kirchlichen Genehmigung zu vermerken,

Formulare zum Lagerbuche können von der Regensbergschen Buchhandlung, Münster, bezogen werden, ebenso Formulare zu einem Heberegister für Zinsen; zu letzteren Formularen ist eine Anzahl liniierter Bogen zur Eintragung der Renten in Geld oder Naturalien, der Pächte und anderer Einnahmen beizuheften. Lagerbuch und Heberegister müssen fest und dauerhaft gebunden sein.

Wir beauftragen hierdurch von neuem die Besitzer und Verwalter der Benefizien, die genannten Bücher in vorbezeichneter Weise sorgfältig zu führen.

Nr. 418. Die richtige Bezeichnung des Rechtssubjektes bei Verträgen, Kapitalbelegungen und Eintragungen im Grundbuche.

G. V. vom 23. Juli 1887, K. A, 1887, S. 59.

Nach der Verfassung der katholischen Kirche sind nicht die Kirchengemeinden, sondern die Kirchen und die Pfarrstellen oder die sonstigen Benefizien als pia causa die Träger des kirchlichen Vermögens. Und sowohl im Allgemeinen Landrechte, als in den später ergangenen Gesetzen bis zur neuesten Zeit werden die Kirchen und Pfarrstellen resp. Benefizien als Rechtssubjekte anerkannt. Dem alten Herkommen und dem Interesse aller Beteiligten entspricht es, daß demgemäß die Eintragungen auch ausdrücklich für die Kirchen und die Pfarrstellen etc, in dem Grundbuche geschehen; und dies erachtete der Beschluß des Königlichen Kammergerichtes in Berlin vom 25. September 1882 als zulässig (Johow und Küntzel, Jahrbuch der Kammergerichtsentscheidungen Bd. III, S. 117, Nr. 57). Ebenso wurde infolge einer Entscheidung des gegenwärtigen Herrn Kultusministers unter dem 15. Dezember 1886 (G. II 4061), wie längst in einer Reihe anderer Fälle, zu dem Erwerbe von Grundstücken für die katholische St. BarbaraPfarrkirche in Königshütte die Staatsgenehmigung erteilt. In diesem Sinne wollen die Herren Geistlichen zur Wahrung der kirchlichen Grundsätze bei Abschluß von Verträgen, Ausleihungen von Kapitalien, Eintragungen in das Grundbuch usw. sorgfältig mit darauf achten, daß nicht die Kirchengemeinden, sondern die betreffenden Kirchen und Ptarrstellen, sowie Benefizien als die Berechtigten bezeichnet werden, Ebenso wollen die Kirchenvorstände in ihren Anträgen und Beschlüssen ein Gleiches tun.")

2) Von manchen Gerichten wird gleichwohl unter Berufung auf neuere Entscheidungen die Eintragung der einzelnen kirchlichen Institute als Eigen tümer im Grundbuch abgelehnt und nur die Eintragung der Kirchengemeinde zugelassen. In diesen Fällen ist wenigstens unter Hinweis auf die Verfügung des Justizministers vom 20. November 1899 (Justizministerialblatt S. 349) zu verlangen, daß im Grundbuch dem Namen der Eigentümerin ,,Katholische Kirchengemeinde" die einzelnen Institute in Klammern beigefügt werden.

Nr. 419. Eintragung kirchlicher Grundstücke in das Grundbuch,

G. V. vom 25. Nov. 1912. K. A. 1912, S. 105.

Wir haben in den letzten Jahren wiederholt die Wahrnehmung gemacht, daß die Grundstücke verschiedener kirchlicher Fonds sämtlich oder zum Teil noch nicht zum Grundbuch übernommen sind,

Die Grundstücke der Kirchen wie anderer juristischen Personen erhalten in Preußen ein Grundbuchblatt nur auf Antrag, sie unterliegen also nicht dem allgemeinen Buchungszwange. Gewichtige Gründe - Sicherung des Eigentums gegen Verdunkelung, Verlust usw. sprechen jedoch dafür, daß die kirchlichen Grundstücke ausnahmslos in das Grundbuch aufgenommen werden, Wir weisen daher die Kirchenvorstände und die Stelleninhaber an, sich durch sorgfältige Prüfung davon zu überzeugen, ob die zu ihrer Verwaltung gehörenden Grundstücke richtig und vollständig in das Grundbuch eingetragen sind. Zu dem Ende wird zweckmäßig, falls nicht eine Abschrift des Grundbuchblattes oder der Grundbuchtabelle schon vorhanden sind, die Erteilung einer solchen Abschrift beim Amtsgericht beantragt. Alsdann ist durch Vergleichung mit dem Inventarbuch, den Katasterauszügen, Katasterkarten u. ä, genau festzustellen, ob das Grundbuchblatt die einzelnen Parzellen richtig und vollständig enthält. Die Herren Definitoren werden bei ihrer Visitation auf diesen Gegenstand ihr besonderes Augenmerk richten.

Nr. 420. Meliorations- und Amortisationsbeiträge.

G. V. vom 24. Januar 1924, K. A. 1924, S. 8.

Mit Rücksicht auf die Geldentwertung und die noch ungeklärte Frage der Aufwertung der Kapitalanlagen mag vorläufig die Belegung der Amortisations- und Meliorationsquoten unterbleiben.

Nr. 421. Sparkasseneinlagen verschiedener Fonds etc. G. V. vom 3. Oktober 1893. K. A, 1893, S. 101.

An die H. H. Geistlichen und Kirchenvorstände im westfälischen und rechtsrheinischen Anteile der Diözese.

Bei Revision des Integritätsnachweises erledigter Benefizien haben wir wieder und wieder wahrgenommen, daß Kapitalien, welche verschiedenen Fonds, z. B. der Pfarrkirche, Pastorat, Vikarie, Küsterstelle usw, gehören, wenn sie bei derselben Sparkasse belegt waren, in einem und demselben Quittungsbuche eingetragen stehen.

Da hierdurch leicht der Besitzstand der einzelnen kirchlichen Fonds verdunkelt und die Verwaltung erschwert wird, so ist fortan für jeden Fonds, welcher für sich verwaltet wird, ein besonderes Quittungsbuch anzulegen, in welchem nur die Kapitalien des betreffenden Fonds einzutragen sind.

Die bisher in einem und demselben Quittungsbuche verzeichneten Sparkasseneinlagen verschiedener solcher Fonds sind allmählich zu trennen und demnächst für die betreffenden Fonds besondere Quittungsbücher zu beschaffen,

Nr. 422. Verpachtung kirchlicher Grundstücke,
B. E. vom 22. September 1854,

An sämtliche Herren Pfarrer, Benefiziaten und Kirchenvorstände im preußischen Anteile der Diözese.

Die Erfahrung hat die Notwendigkeit gezeigt, daß, um Eigentumsverdunkelungen vorzubeugen, eine öffentliche Verpachtung der den Kirchen und geistlichen Instituten gehörigen Grundstücke durch Meistgebot vorgenommen werden muß, Der bei der Vermehrung der Gemeinden und aus sonstigen in der Zeit liegenden Gründen immer steigende Umfang der Kultusbedürfnisse, die größeren Ansprüche, welche an die Inhaber geistlicher Benefizien gemacht werden, und die im Laufe der Zeit erfolgte Steigerung der Preise fast aller Lebensbedürfnisse gestatten es nicht mehr, die Grundstücke solcher Fonds für Pacht- und Mietzinsen länger zu belassen, die den Verhältnissen einer vergangenen Zeit entsprechen, zu der Gegenwart aber in gar keinem Verhältnisse mehr stehen, Wir geben daher den Kirchenvorständen, den Pfarrern und Inhabern anderer geistlichen Stellen auf, wenn künftig Grundstücke der Kirche, Pfarr- und anderer geistlichen Institute pachtlos werden, die Verpachtung infolge öffentlicher meistbietender Lizitation zu veranlassen, wobei, um in den geeigneten Fällen billige Rücksicht nehmen zu können, in den Vorwarden die Wahl unter den zwei Letztbietenden vorbehalten werden kann,

Nr. 423. Verpachtung von Pfarrländereien und Pachteinigungsämter.

G. V. vom 20. April 1922, K. A, 1922, S. 55.

Folgenden Erlaß des Preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung bringen wir hiermit zur Kenntnis,

Der Preußische Minister

für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

G. II Nr. 213, G. I.

Berlin W 8, den 24. März 1922.

Wie hier bekannt geworden ist, haben einzelne Pachteinigungsämter auf Grund einer Erläuterung des Herrn Reichsarbeitsministers vom 29. Juli 1921 zur Preußischen Pachtschutzordnung vom 3. Juni 1920 bezw. 25. Januar 1921 die Verhandlungen wegen Erhöhung der Pachten für die Pfarrländereien abgebrochen mit der Begründung, daß eine wirtschaftliche Notlage der Geistlichen, die die Voraussetzung für eine Pachterhöhung bildet, nicht vorliegt, da den Geistlichen durch das Gesetz vom 17. Dezember 1920 das Einkommen der Gruppe 10 der staatlichen Besoldungsordnung garantiert sei, Die Pachteinigungsämter gehen hierbei von einer unrichtigen Voraussetzung aus.

Die Gesetze zur Aufbesserung des Diensteinkommens der evangelischen Geistlichen und der katholischen Pfarrer vom 17. Dezbr. 1920 garantieren den Geistlichen in keiner Weise die Bezüge der Gruppe 10 der staatlichen Besoldungsordnung, sondern durch die genannten Gesetze werden den evangelischen Landeskirchen und den Diözesen bestimmte jährliche Renten zur Verfügung gestellt, damit sie die Besoldung der Geistlichen der Gruppe 10 anpassen können.

Bei der Prüfung der Frage, ob ein wirtschaftlicher Notstand vorliegt, sind ausschließlich die Pfründenerträgnisse zu berücksichtigen. Die Steuer

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