Obrazy na stronie
PDF
ePub

gesetzes S. 59 aus dem ,,Begriff der Ehe als dauernder Vereinigung zu vollständiger Gemeinschaft aller Lebensverhältnisse" die Pflicht des Ehemannes hergeleitet, zu den kirchlichen Bedürfnissen des anderen Ehegatten in gleichem Maße beizutragen.

Nr. 396. Mahnverfahren und Kosten der Mahnung in Kirchensteuersachen,

G. V. vom 18. August 1915. K. A. 1915, S. 69.

Der Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten.

GI Nr. 907 G II 1.

Berlin, W 8, den 30. Juli 1915.

Zwischen einer kirchlichen Vertretung und den beteiligten Magistraten ist Streit entstanden über die Fragen:

1. ob im Falle einer Zwangsvollstreckung wegen Kirchensteuer die Mahnzettel von der kirchlichen Veranlagungsbehörde oder der kommunalen Vollstreckungsbehörde an- und auszufertigen sind,

2. ob die kommunale Vollstreckungsbehörde in dem vorgedachten Falle Erstattung ihrer Auslagen und Vergütung für An- und Ausfertigung von Mahnzetteln, sowie Erstattung von Portoauslagen, die durch Zustellung eines Mahnzettels nach einer falschen Wohnung entstanden sind, sowie nicht beitreibbar gewesene Gebühren der Vollziehungsbeamten von der kirchlichen Veranlagungsbehörde beanspruchen darf.

Die Frage zu 1, die ich gemäß Art. 10 der Gesetze vom 14. Juli 1905, 22. März 1906 (G. S. S. 277, S, 41, 46) und § 41 Gesetz vom 14. Juli 1905 (G. S. S. 281) für die Kirchensteuererhebung innerhalb aller preußischen evangelischen Landeskirchen, sowie innerhalb der katholischen Kirche grundsätzlich zu entscheiden habe, ist nicht, wie von den beteiligten Magistraten geltend gemacht wird, aus Art. 24 Abs. 3 und Art. 21 der Ausführungsanweisung vom 28. November 1899 zur Verordnung, betreffend die Verwaltungszwangsverfahren, vom 15. November 1899 zu

beantworten.

Vielmehr sind die für das Rechtsgebiet der Kirchensteuererhebung erlassenen Sondervorschriften maßgebend, und zwar innerhalb der evangelischen Landeskirchen Buchst. D u. E in Nr. V der Ausführungsanweisungen vom 24. März 1906 zu den staatlichen Kirchensteuergesetzen vom 14. Juli 1905 und 22. März 1906 - Min.-Bl. f. d. i. V. 1906 S. 86 fg., 69 fg., 104 fg. innerhalb der katholischen Kirche Buchst. D und E der Nr. VIII der Ausf.Anw. vom 24. März 1906 zum Gesetz vom 14. Juli 1905 — Min.-Bl. f. d. i. V.

S. 121 fg. - Unter V D bezw. VIII D der Ausführungsanweisungen ist, und zwar in Übereinstimmung mit der Begründung zu den genannten Gesetzen Anlagen zu den stenographischen Berichten des Herrenhauses 1904 Nr. 104 S. 15, Nr. 105 S. 36, 1905/06 Nr. 46 S. 12, Nr. 50 S. 13 genau aufgeführt, welche Schriftstücke die Kirchengemeinden zu beschaffen haben. Mahnzettel befinden sich nicht darunter. Unter V E bezw. VIII E ist weiter bestimmt, daß die Vollstreckungsbehörde nach Prüfung der eingereichten Schriftstücke unverzüglich zur Mahnung zu schreiten hat. Hieraus folgt klar, daß die Ausfertigung der Mahnzettel der Vollstreckungsbehörde obliegt, da ohne Mahnzettel eine schriftliche Mahnung nicht möglich ist. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung würde, wie ich im Einvernehmen mit dem Herrn Minister des Innern bemerke, die kommunale Vollstreckungsbehörde von Kommunalaufsichtswegen anzuhalten sein,

Was die Frage zu 2 anlangt, so muß die Entscheidung darüber, ob und welcher Erstattungsanspruch der Vollstreckungsbehörde aus den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts vom Auftrag hergeleitet werden könnte, dem ordentlichen Richter überlassen werden. Ich bemerke nur, daß Buchst. H der Nr. V bezw. VIII der vorgedachten Ausführungsanweisungen keine Bestimmung darüber enthält, was als Kosten der Mahnung und Zwangsvollstreckung von den eingezogenen Geldern in Abzug gebracht werden kann. Im übrigen verweise ich hinsichtlich des Erstattungsanspruchs auf § 55 der Verordnung vom 15. November 1899. Hierbei kommen als Kosten der Mahnung und Zwangsvollstreckung nur solche Kosten in Betracht, die dem Schuldner zur Last fallen (§§ 16, 54 der Verordnung), wozu Auslagen und Vergütungen für An- und Ausfertigung von Mahnzetteln nicht gehören, ebenso wenig Portoauslagen, die durch Zustellung eines Mahnzettels nach einer falschen Wohnung entstanden sind. Über die Bestimmung des § 55 der Verordnung hinaus erscheint ein Anspruch der Vollstreckungsbehörde auf Erstattung von dem Schuldner zur Last fallenden, aber nicht beigetriebenen Gebühren der Vollziehungsbeamten durch Art. II § 2 Abs. 2 der die Erhebung der Kirchensteuern in den evangelischen Kirchen betreffenden Gesetze vom 14. Juli 1905 und 22. März 1906 sowie durch § 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den katholischen Kirchengemeinden und Gesamtverbänden, begründet. Dieser Erlaß ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

An die Königlichen Regierungen.

(Unterschrift.)

G. V. vom 18. August 1915. K. A. 1915, S. 69.

Vorstehender Erlaß wird hierdurch den Kirchenvorständen zur Kenntnis gebracht.

Nr. 397. Abänderung des Gesetzes vom 14. Juli 1905 betr.
Erhebung von Kirchensteuern. Gesetz vom 25. Nov. 1920.
K. A. 1921, S. 15.

Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. In den katholischen Kirchengemeinden und Gesamtverbänden erfolgt die Heranziehung zu Kirchensteuern für das Rechnungsjahr 1920, soweit die Einkommensteuer als Maßstab der Umlegung dient, vorläufig nach der den Kirchensteuerbeschlüssen zugrundegelegten Veranlagung zur Staatseinkommensteuer für das Rechnungsjahr 1919.

Die endgültige Heranziehung zu dieser Kirchensteuer für das Rechnungsjahr 1920 hat, sobald die Veranlagung zur Reichseinkommensteuer für das Rechnungsjahr 1920 geschehen ist, nach dem Maßstab und dem Ergebnis der letzteren stattzufinden.

§ 2. Die im § 19 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (R.-G.-BI. S. 1993) vorgesehenen Anträge wegen der Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuern auf die Landesfinanzämter und die Finanzämter können mit Wirkung für die katholischen Kirchengemeinden und Gesamtverbände von den bischöflichen Behörden gestellt werden.

Soweit die Übertragung erfolgt, treten die Landesfinanzämter und die Finanzämter an die Stelle derjenigen nach dem Gesetze vom 14. Juli 1905

(G. S. S. 281) berufenen Behörden, deren Aufgaben beim Kirchensteuergeschäfte sie wahrzunehmen haben.

§ 3. Dieses Gesetz tritt mit rückwirkender Kraft am 1. April 1920 in Geltung.

Nr. 398. Übertragung der Verwaltung der kath. Kirchensteuern auf die Finanzämter.

K. A. 1921, S. 72.

Der Reichsminister der Finanzen.

III. R. 22 451.

Berlin, den 29. Juli 1921.

Auf Grund der Anträge vom 23. April und 19. Juni d. J. übertrage ich gemäß § 19 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung die Verwaltung der katholischen Kirchensteuern im Bereich der Länder und Landesteile Preußen, Hamburg, Mecklenburg-Schwerin, Anhalt, Bremen, Lippe, Lübeck, Mecklenburg-Strelitz, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Sachsen-Gotha, SchwarzburgRudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen mit Wirkung vom 1. August 1921 und in folgendem Umfange auf die Landesfinanzämter und die Finanzämter. 1. Die Übertragung erfolgt für alle Kirchensteuern, die in Form von Zuschlägen zur Einkommensteuer und zu direkten Staatssteuern (Realsteuern) von Mitgliedern der katholischen Kirchengemeinden erhoben werden und nach geltendem Recht der Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegen.

Ausgeschlossen bleiben demnach

Kirchensteuern, die auf Grund sogenannter älterer Kirchensteuerordnungen, sowie Kirchensteuern, die auf anderer Grundlage als der Einkommensteuer und der direkten Staatssteuern (Realsteuer), oder die von Andersgläubigen, Forensen und juristischen Personen erhoben werden.

2. Die Beschlußfassung über die Höhe der Zuschläge erfolgt nach Maßgabe des Landeskirchenrechts. Die Zuschläge zur Einkommensteuer müssen die Staffelung und den Tarif des § 21 des Einkommensteuergesetzes zugrunde legen.

Die Schätzungsunterlagen für die Hundertsätze der Zuschläge zur Einkommensteuer auf Grund des kirchlichen Steuerbedarfs erhalten die Kirchengemeinden von den Finanzämtern.

3. Die Veranlagung der Kirchensteuern verbleibt den Kirchengemeinden. Soweit es sich um Zuschläge zur Einkommensteuer handelt, haben die Finanzämter bei der Veranlagung mitzuwirken. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

[ocr errors]

a) Für die Zuschläge zur Einkommensteuer ist die Hauptsteuerliste das Sollbuch zugleich als Steuerliste für die Kirchensteuer zu verwenden. Soweit für 1921 das Glaubensbekenntnis der Steuerpflichtigen bei der Personenstandsaufnahme nicht festgestellt worden ist, haben die Kirchengemeinden den Finanzämtern ein Verzeichnis ihrer Steuerpflichtigen einzureichen. Sie können hierfür das vorjährige Verzeichnis benutzen. Eine Veranlagung findet in diesem Falle nur insoweit statt, als die Kirchensteuerpflichtigen des Verzeichnisses auch in die Hauptsteuerliste das Sollbuch für 1921 eingetragen sind. b) Auf Grund der Steuerbeschlüsse der Kirchengemeinden (Nr. 2 Abs. 1) errechnen die Finanzämter die auf die einzelnen Pflichtigen entfallenden Kirchensteuerbeträge.

[ocr errors]

c) Die Feststellung des Kirchensteuersolls im einzelnen und im ganzen ist Sache der Kirchengemeinden. Bestehen innerhalb einer politischen Gemeinde mehrere katholische Kirchengemeinden, so stellen sie den Gesamtbetrag ihres Steuersolls dem Finanzamt gegenüber gemeinsam und in einer Summe fest.

d) Für die Zuschläge zu den direkten Staatssteuern stellen die Kirchengemeinden besondere Steuerlisten auf und reichen sie den Finanzämtern ein.

e) Von der erfolgten Veranlagung benachrichtigen die Finanzämter die Kirchensteuerpflichtigen unter Zahlungsaufforderung und Rechtsmittelbelehrung tunlichst gleichzeitig mit der Zustellung des Einkommensteuerbescheides.

4. Die Einziehung und Beitreibung der Kirchensteuern übernehmen die Finanzämter. Über Stundungs- und Erlaßanträge entscheiden die

Kirchengemeinden.

5. Das Rechtsmittelverfahren verbleibt in seiner landesrechtlichen Ordnung.

6. Für die Mehrkosten, die durch die Verwaltung der Kirchensteuern in dem zu Nr. 1-4 bezeichneten Umfange entstehen, haben die Kirchengemeinden eine nach Pauschsätzen zu bemessende Entschädigung zu zahlen, deren Festsetzung vorbehalten bleibt.

7. Die Übertragung bezieht sich auf die Kirchensteuerverwaltung sämtlicher katholischer Kirchengemeinden im Bereiche der oben genannten Länder und Landesteile.

Ausnahmen sind besonders zu beantragen und bedürfen der Befürwortung der Kirchenaufsichtsbehörde.

Wegen Übertragung der Verwaltung der katholischen Kirchensteuern im Bereiche des Landes Oldenburg darf ich mir weitere Mitteilung vorbehalten; hinsichtlich Badens habe ich mich zunächst mit dem erzbischöflichen Ordinariat in Freiburg i. Br. in Verbindung gesetzt. An den Herrn Fürstbischof von Breslau in Breslau.

Nr. 399. Heranziehung der Realsteuern zu den Kirchensteuern. G. V. vom 10. Sept. 1921. K. A. 1921, S. 76.

Die Befugnis der Kirchengemeinden, neben der Einkommensteuer auch die Realsteuern als Umlagemaßstab für die Kirchensteuern heranzuziehen (§ 9 des Kirchensteuergesetzes) ist durch die neuere Reichs- und Staatsgesetzgebung unberührt geblieben. Es sind aber Zweifel entstanden hinsichtlich der Fortgeltung des § 10 Abs. 3 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes, wonach die Realsteuern nicht mit einem höheren Prozentsatz herangezogen werden dürfen, als die Staatseinkommensteuer. Hierzu bemerkt der Herr Minister für Kunst, Wissenschaft und Volksbildung in einem an die Herren Regierungspräsidenten gerichteten Runderlaß, daß die in der erwähnten Bestimmung vorgesehene Begrenzung durch den Fortfall der Staatseinkommensteuer als Umlagemaßstab gegenstandslos geworden ist. Andererseits muß entsprechend der Absicht des Gesetzgebers darauf geachtet werden, daß die kirchensteuerliche Belastung des Grundbesitzes im Verhältnis zu der des Einkommens nicht über dasjenige Maß hinausgeht, das dem Charakter der Kirchengemeinde als einer persönlichen Glaubensgemeinschaft entspricht. Dies ist von den Aufsichtsbehörden bei der Genehmigung von

Umlagebeschlüssen bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung in jedem Einzelfalle besonders zu prüfen. In der Regel wird hierbei der Prozentsatz der Heranziehung der Realsteuern bei der letzten Heranziehung der Staatseinkommensteuer (1919) als Anhalt dienen können.

Nr. 400. Verfahren bei der Kirchensteuerverwaltung der katholischen Kirchengemeinden und Gesamtverbände. K. A. 1922, S. 5.

G. I. Nr. 2331, G. II. 1.

Mit Rücksicht auf die Neuartigkeit der durch den teilweisen Übergang der Kirchensteuerverwaltung auf die Finanzämter geschaffenen Verhältnisse ist es zur Zeit noch nicht möglich, allgemein gültige Vorschriften über die Einzelheiten des Zusammenwirkens der Kirchengemeinden mit den Finanzämtern zu erlassen. Deshalb sind diese im Erlaß vom 19. September 1921 GI 1640 G II 1 (Zentralblatt für die Unterrichtsverwaltung S. 396) der Vereinbarung überlassen worden in der Erwartung, daß die Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände auf Grund ihrer praktischen Erfahrung in der Zusammenarbeit mit den Finanzämtern selbst die Wege finden werden, um je nach den örtlichen Verhältnissen möglichst reibungslos zum Ziele zu gelangen. Immerhin werden den Kirchengemeinden und kirchlichen Verbänden folgende Hinweise von Wert sein:

Übertragen sind den Finanzämtern für alle überhaupt von der Übertragung betroffenen Kirchensteuern (Ziffer 1 des Erlasses vom 19. September 1921), also sowohl für die Zuschläge zur Reichseinkommensteuer, als auch für die zu den direkten Staatssteuern (Realsteuern), die Benachrichtigung der Kirchensteuerpflichtigen von der erfolgten Veranlagung (Ziffer 3 b) sowie die Einziehung und Beitreibung (Ziffer 4), ferner für die Zuschläge zur Reichseinkommensteuer technische Arbeiten bei der Veranlagung (3 e). Aufgaben entscheidender Art sind den Finanzämtern im Veranlagungsverfahren nicht zugeteilt. Vielmehr ist die Veranlagung der Kirchensteuern im Rechtssinne, d. h, die abschließende formale Feststellung der Person des Steuerpflichtigen und der Höhe der Steuerschuld den bis dahin zuständigen kirchlichen Instanzen verblieben (Ziffer 3 e). Dem entspricht es, daß auch das Rechtsmittelverfahren gemäß den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften über die Kirchensteuer unverändert bleibt (Ziffer 5), sowie daß über Stundungs- und Erlaßanträge die Kirchengemeinden entscheiden (Ziffer 4). Wenn in § 95 Ziffer 4 der Ausführungsbestimmungen des Reichsminister der Finanzen zum Einkommensteuer-Gesetz vom 30. Mai 1921 für die Niederschlagung von Kirchensteuern die Zuständigkeit der Finanzämter ausgesprochen ist, soweit nicht in Vereinbarungen mit den Kirchengemeinden etwas anderes bestimmt ist, so findet dies durch Ziffer 4 des im Erlaß vom 19. September 1921 inhaltlich mitgeteilten, auf den Antrag der Kirchenbehörden ergangenen Erlaß des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 11. Juli 1921 seine Erledigung.

Für die Zuschläge zu den direkten Staatssteuern (Realsteuern) verbleiben auch die technischen Arbeiten bei der Veranlagung den Kirchengemeinden (Ziffer 3d des Erlass es vom 19. September 1921). Die Unterlagen hierfür sind von den politischen Gemeinden zu beschaffen (vorletzter Absatz des Erlasses). Die Tätigkeit des Finanzamts setzt hier erst nach erfolgter Veranlagung ein, die in Form der Feststellung einer besonderen

« PoprzedniaDalej »