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Nr. 378. Kath. Erziehungsverein für die Rheinprovinz.
a) G. V. vom 4. Jan. 1916. K. A. 1916, S. 2.

Wir bringen hierdurch dem hochwürdigen Klerus und den Gläubigen des Rheinischen Anteils unserer Diözese zur Kenntnis, daß sich unterm 30. Juni v. J. der inzwischen auch in das Vereinsregister beim Königl. Amtsgerichte in Köln eingetragene Katholische Erziehungsverein für die Rheinprovinz mit seinem Sitze in Köln unter Zustimmung der hochwürdigsten Herren Ordinarien von Köln, Münster und Trier sowie des Herrn Landeshauptmanns der Rheinprovinz gebildet hat.

I. Die Satzungen sind folgende:

Satzungen des kath, Erziehungsvereins für die Rheinprovinz.

§ 1. Der Verein trägt den Namen ,,Katholischer Erziehungsverein für die Rheinprovinz“ und hat seinen Sitz in Köln. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2. Der Verein bezweckt caritative Erziehungstätigkeit nach den Grundsätzen der katholischen Kirche an der verlassenen, gefährdeten und verwahrlosten Jugend katholischen Bekenntnisses.

§ 3. Mitglieder des Vereins können werden durch Anmeldung beim Vorstande:

a) Kommunalverbände, kath, Pfarreien sowie kath, caritative Vereine und Anstalten der Rheinprovinz,

b) Einzelpersonen, wenn sie dem Vorstande ihren Eintritt schriftlich anzeigen.

§ 4. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr und als erstes Geschäftsjahr gegebenenfalls die Zeit vom Inkrafttreten des Vereins bis 31. XII. 1915

einschließlich.

§ 5. Der Jahresbeitrag für Einzelpersonen beträgt 1 Mk., für die sonstigen Mitglieder 10 Mk. Die Verpflichtung zu Jahresbeiträgen wird abgelöst bei Einzelpersonen durch einmalige Zahlung von 50 Mk. Beim Eintritt ist der Jahresbeitrag für das laufende Jahr voll zu zahlen.

§ 6. Jedes Mitglied erhält einen Abdruck der Satzungen und eine Mitgliedskarte; als solche dient für die jährlich zahlenden Mitglieder die Quittungskarte.

§ 7. Die Mitgliedschaft endet a) durch den Tod; b) durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand; diese Abmeldung befreit aber nicht von der Entrichtung des Beitrages für das laufende Jahr —; c) wenn der Jahresbeitrag nicht innerhalb 4 Wochen trotz schriftlicher Aufforderung geleistet wird.

§ 8. Die Angelegenheiten des Vereins werden wahrgenommen durch den Vorstand, den Ausschuß und die Mitgliederversammlung.

§ 9. Vorstand im Sinne des § 26 B. G. B. ist der Vorsitzende des Ausschusses.

§ 10. Die Vereinsleitung wird besorgt durch einen Ausschuß von 15 Mitgliedern.

Dieser Ausschuß besteht aus:

1. den von der Mitgliederversammlung aus der Zahl der Mitglieder zu wählenden Personen, nämlich:

a) dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister sowie

deren Vertreter;

b) 5 Beisitzern;

2. je einem von den Bischöfen von Köln, Münster und Trier zu ernennenden Vertreter;

3. dem Landeshauptmann der Rheinprovinz.

§ 11. Das unentgeltliche Amt der gewählten Ausschußmitglieder dauert 6 Jahre. Von 3 zu 3 Jahren scheidet die Hälfte aus, die zum ersten Male durch das Los, in der Folge durch die Dauer der Amtszeit bestimmt wird.

Die Ausschußmitglieder bleiben im Amte bis zum Schlusse derjenigen Mitgliederversammlung, in welcher die Neuwahl stattfindet. Fällt im Laufe der Wahldauer ein Ausschußmitglied weg, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ersatzwahl statt; bis dahin bilden die übrigen Mitglieder den Ausschuß und haben auch bis zur Ersatzwahl das Recht der Zuwahl.

Barauslagen werden den gewählten Mitgliedern auf Wunsch erstattet. § 12. Das Amt der gewählten Ausschußmitglieder endet außer durch Zeitablauf noch a) durch Tod; b) durch Niederlegung des Amtes oder Austritt aus dem Verein; c) durch Auflösung des Vereins. Im letzteren Falle erlischt jedoch das Amt erst, wenn die Liquidation durchgeführt und das Vereinsvermögen an den Anfallsberechtigten ausgehändigt ist.

§ 13. Dem Ausschuß liegt ob insbesondere:

Die Geschäftsführung, die Vorbereitung und Ausführung der Vereinsbeschlüsse, sowie Erwerb und Verwaltung jeglichen Vereinsvermögens.

§ 14. Der Ausschuß ist in allen Angelegenheiten bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern beschlußfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über Angelegenheiten, welche das religiöse Gebiet berühren, dürfen nicht gefaßt werden, wenn einer der bischöflichen Vertreter Einspruch erhebt. Der Vorsitzende beruft den Ausschuß nach Notwendigkeit oder wenn 3 Mitglieder dies beim Vorsitzenden beantragen,

§ 15. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten 3 Monaten jeden Jahres statt zur Entgegennahme des Jahresberichts, Entlastung des Ausschusses und zu den erforderlichen Wahlen.

§ 16. Eine Mitgliederversammlung ist auch zu berufen, wenn der Ausschuß dies für erforderlich hält oder 25 Vereinsmitglieder dies unter schriftlicher Begründung beim Vorsitzenden des Ausschusses beantragen. Einem solchen Antrage ist in 6 Wochen Folge zu geben.

§ 17. Alle Versammlungen werden vom Ausschuß-Vorsitzenden berufen und geleitet.

§ 18. Beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden ist jede Mitgliederversammlung, welche eine Woche vorher unter Angabe der vom Ausschusse festgesetzten Tagesordnung in der „Kölnischen Volkszeitung" bekanntgemacht worden ist.

§ 19. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, nur bei Satzungsänderung und Vereinsauflösung nach zwei Drittel Mehrheit. War letztere nicht erreicht, so entscheidet die innerhalb 4 Wochen neu einzuberufende Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit,

Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag und bei einer Wahl das Los.

§ 20. Die Art der Stimmabgabe bleibt dem jedesmaligen Beschlusse einer Versammlung vorbehalten,

§ 21. Über alle Versammlungen und deren Beschlüsse ist ein Verhandlungsbericht in ein Buch aufzunehmen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Abschriften dieser Beschlüsse sind den Bischöfen von Köln, Münster und Trier sowie dem Landeshauptmann in Düsseldorf durch den Vorsitzenden einzureichen,

§ 22. Urkunden, welche den Verein verpflichten, sind vom Vorsitzenden des Ausschusses und dem Schriftführer zu unterzeichnen,

§ 23. Der Vorsitzende ist verantwortlich für die Anlegung und Aufbewahrung der Akten.

Der Schatzmeister verwaltet und verwahrt die Gelder und führt hierüber Kassenbücher nach der ihm gegebenen Anweisung, getrennt von eigenen oder sonstigen Büchern und Geldern. Kassenbestände über 300 M., die nicht unmittelbar verwendet werden, sind mündelsicher anzulegen,

§ 24. Der Vorsitzende hat sich stets von der Geschäftsführung des Schriftführers und Schatzmeisters unterrichtet zu halten und für die Aufstellung des Jahresberichtes zu sorgen. Er hat die Kasse während des Jahres einmal unerwartet zu revidieren und über das Ergebnis dem Ausschuß zu berichten.

§ 25. Der Verein ist ein selbständiger Zweig der Vereinigung für kath. caritative Erziehungstätigkeit in Bonn,

§ 26. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Erzbischöflichen Stuhl in Köln, der dasselbe im Sinne des bisherigen Vereinszweckes verwenden soll.

II. Der in Gemäßheit vorstehender Satzungen gebildete Ausschuß besteht aus

III. Bezüglich des neugegründeten Vereines und seiner Tätigkeit sei noch bemerkt:

Der Verein erstrebt in erster Linie einen Zusammenschluß aller in der Rheinprovinz auf dem Gebiete der Erziehung und Ausbildung der verlassenen, verwahrlosten und gefährdeten katholischen Jugend beiderlei Geschlechts tätigen Kräfte und zwar sowohl der staatlichen, kommunalen, kirchlichen, privaten und sonstigen Anstalten und Vereine wie auch aller Einzelpersonen, die sich für das beregte Gebiet interessieren, namentlich aber auch derjenigen, die beruflich mit der Jugend zu tun haben, der Geistlichen, Lehrer, Ärzte, Fürsorger usw. Die schon bestehenden, in der caritativen Erziehung tätigen Anstalten und Vereine sollen in ihrer Selbständigkeit in keiner Weise beeinträchtigt oder gestört werden. Der Verein will allen oben Genannten Gelegenheit zu gegenseitiger Anregung, Belehrung und Weiterbildung auf dem Gebiete der Jugenderziehung geben. Dabei gedenkt der Verein, Ausbildungskurse, die bisher nur gelegentlich für bestimmte Kreise stattgefunden haben, für das Erzieherpersonal in den Anstalten auf breiterer Grundlage abzuhalten und zu einer ständigen Einrichtung zu machen.

Da der beste Ersatz für das Elternhaus immer noch in der Familie zu finden ist, glaubt der Verein, sein Hauptaugenmerk auf das Ausfindigmachen geeigneter Familien richten und durch ständige

Kleyboldt, Sammlung.

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Besuche eigener Abgesandten oder ortseingesessener Beauftragten mit den Familien Fühlung behalten zu sollen. Namentlich beabsichtigt er, hierin der Provinzialverwaltung der Rheinprovinz seine Dienste zur Verfügung zu stellen und die Unterbringung der zahlreichen, für Familienpflege geeigneten Fürsorgezöglinge zu übernehmen.

Der Verein beabsichtigt endlich, den Anstalten und Vereinen in allen Fragen der Erziehung und Ausbildung mit Rat zur Seite zu stehen; er will auf Lücken, die für Aufnahmen bestimmter Arten von Zöglingen unter den vorhandenen Anstalten bestehen oder sich im Laufe der Jahre herausstellen, aufmerksam machen und die Ausfüllung derselben durch Ausbau und Erweiterung bestehender Anstalten oder durch Errichtung besonderer Anstalten anregen, erforderlichenfalls auch solche Anstalten selbst errichten.

Aus dem Gesagten geht hervor, daß der neue Verein wichtige Ziele erstrebt und ein großes, überaus schwieriges, aber notwendig zu bebauendes Arbeitsfeld vorfindet. Der Verein tritt mit froher Hoffnung ins Leben. Er weiß, daß die Provinzialverwaltung ihn als eine wirksame Mithilfe wohlwollend begrüßt, bereitwillig seine Dienste annimmt und tätig mitwirken will.

Wir verfehlen nicht, diesen zur Förderung der caritativen Erziehungstätigkeit nach den Grundsätzen der katholischen Kirche an der verlassenen, gefährdeten oder verwahrlosten katholischen Jugend" gegründeten Verein, der sich namentlich für die aus dem gegenwärtigen Kriege erwachsenden Schäden auf dem Gebiete der Jugendpflege sehr wohltätig erweisen wird, dem Wohlwollen und der tätigen Unterstützung seitens des Klerus, der Gläubigen und der caritativen Vereine wie Anstalten des Rheinischen Anteils unserer Diözese bestens zu empfehlen.

Beitrittserklärungen als Einzelmitglied mit 1 Mk., lebenslängliches Mitglied 50 Mk., Korporation 10 Mk. wolle man an den Direktor der Königl. Erziehungsanstalt Steinfeld b. Urft (Eifel), Herrn Rhiel, die Geldbeträge selbst alljährlich bis zum 31. März an den Schatzmeister, Herrn Pfarrer Krebsbach, Düsseldorf-Heerdt, senden.

b) G. V. vom 15. Nov, 1917. K. A. 1917, S, 98.

Der Herr Landeshauptmann der Rheinprovinz hat die Unterbringung der katholischen Fürsorgezöglinge in Familienpflege und Lehrstellen und ihre fortdauernde Überwachung, die bisher durch Beamte der Provinz erfolgte, dankenswerterweise einem katholischkonfessionellen Verein, dem katholischen Erziehungsverein für die Rheinprovinz übertragen. Dieser Verein wurde im Kriegsjahre 1915 unter Mitwirkung der hochwürdigsten Oberhirten von Köln, Trier und Münster gegründet. Er bezweckt: caritative Erziehungstätigkeit nach den Grundsätzen der katholischen Kirche an der verlassenen, gefährdeten und verwahrlosten Jugend katholischen Bekenntnisses." (§ 2 der Satzungen.)

Der Verein hat für Unterbringung und Überwachung der Fürsorgezöglinge in Urft (Eifel) eine Geschäftsstelle gegründet; dieselbe ist bereits seit dem 1. April 1916 mit bestem Erfolge in Tätigkeit; ebenso wurde vor kurzem ein mit derselben verbundenes Aufnahmeheim für vorschulpflichtige und schulpflichtige Fürsorgezöglinge, Hermann-Josephshaus zu Urft (Eifel), eröffnet. Es liegt auf der Hand, daß diese von einem Geistlichen geleitete Geschäftsstelle in denkbar bester Weise die religiösen Interessen der Fürsorgezöglinge wahrnehmen kann und in der Lage ist, passende Pflegeeltern zu ermitteln.

Seinem Zweck entsprechend beabsichtigt der Verein, auch eigene Fürsorgeanstalten, an denen noch immer großer Mangel herrscht, zu gründen, und zwar zunächst eine Anstalt für geistig minderwertige schulpflichtige Knaben und eine Anstalt für tuberkulose und tuberkuloseverdächtige schulentlassene Mädchen.

Gegenüber vielfachen Bestrebungen unserer Zeit möchte der katholische Erziehungsverein in seinen eigenen Anstalten der kirchlichen Caritas und speziell der kirchlichen caritativen Erziehungstätigkeit die Möglichkeit bieten, in ungehinderter Freiheit sich voll auszuwirken. Für die Wahrung der katholischen Grundsätze im Schoße des Vereins bürgt die satzungsgemäße Zugehörigkeit der Vertreter der hochwürdigsten Herren Bischöfe zum Ausschuß.

In nächster Zeit wird der erste Jahresbericht des Vereins sämtlichen Herren Geistlichen des rheinischen Anteils der Diözese zugehen mit der Bitte, den Verein durch ihren Beitritt zu unterstützen. Denn von seiner finanziellen Erstarkung wird es zum großen Teil abhängen, ob und in welchem Maße er das gesteckte, so überaus bedeutungsvolle Ziel erreicht, zum Besten unserer gefährdeten Jugend.

Der Vereinsbeitrag beträgt a) für Einzelpersonen jährlich 1 Mk., lebenslänglich 50 Mk.; — b) für Verbände, Vereine, Anstalten jährlich 10 Mk.

Derselbe ist an den Schatzmeister, Rektor Dr. Patheiger, Föhren, Kreis Trier, Waisenhaus, mittels Zahlkarte, welche dem Jahresberichte beiliegt, auf dessen Postscheckkonto: Köln 32 461 einzusenden.

Auf Ansuchen setzen wir die Herren Geistlichen des rheinischen Anteiles der Diözese hiervon in Kenntnis.

Nr. 379. Fürsorgeverein für kath. Taubstumme,

G. V. vom 4. März 1915, K. A. 1915, S. 35.

Die hochwürdige Geistlichkeit machen wir darauf aufmerksam, daß ein Fürsorgeverein für katholische Taubstumme der Bistümer Münster und Paderborn sich gebildet hat, der sich die religiöse und materielle Förderung der katholischen Taubstummen zur Aufgabe stellt. Der Vorstand wird sich demnächst an die Pfarrer und Rektoren der beiden Diözesen wenden mit der Bitte, dem Vereine Mitglieder

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