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1. Ein vollkommener Ablaß für die Vereinsmitglieder, vom hl. Weihnachtsfeste bis Mariä-Lichtmeß zu gewinnen.

2. Vollkommener Ablaß, welcher auch den Abgestorbenen zugewendet werden kann, vom zweiten Sonntage nach Ostern bis zum Ende des Maimonats.

(Diese beiden Ablässe können von den Vereinsmitgliedern durch Anhörung der hl. Messe, welche in den angegebenen Zeiträumen für den Zweck des Vereins resp. für die abgestorbenen Mitglieder gelesen wird, nach Erfüllung der vorgeschriebenen gewöhnlichen Bedingungen gewonnen werden, auch von Kindern, welche noch nicht zur hl, Kommunion zugelassen sind.)

3. Vollkommener Ablaß an den Vereinsfesten: Mariä-Opferung, Schutzengelfest, an den Festtagen des hl. Joseph, des hl. Franziskus Xaverius und des hl. Vinzenz von Paul unter der gewöhnlichen und der besonderen Bedingung, daß man für das Werk der hl. Kindheit ein Gebet verrichte.

4. Ablaß von 7 Jahren und 7 Quadragenen für die Mitglieder der Vereinsvorstände, die vorschriftsmäßig eingesetzt sind, so oft sie den betreffenden Vorstandsversammlungen beiwohnen.

Diese Ablässe sind von Sr. Heiligkeit bei Erteilung der neuerdings dem Vereine zugewendeten Privilegien wiederum bestätigt worden.

Wir sprechen bei dieser Gelegenheit über die seitherige Verbreitung des Vereins in unserem Bistum unsere herzliche Freude zugleich mit dem Wunsche aus, daß derselbe zur Ehre der hl. Kindheit und zum größten Segen für die Seelen der Kinder immer weitere Verbreitung und Wirksamkeit finden möge.

b) Privilegien der Priester, welche Mitglieder des Kindheit-Jesu

Vereins sind.

G. V. vom 30. Juli 1908. K. A. 1908, S. 81.

Durch Breve vom 12. Mai 1908 ist allen Priestern, welche Direktoren oder Mitglied eines Rates oder Vorsteher einer Einigung von wenigstens 12 Mitgliedern des Werkes der hl. Kindheit sind, die Vollmacht erteilt, den Gläubigen die vier Skapuliere der allerheiligsten Dreifaltigkeit, der unbefleckten Empfängnis, der sieben Schmerzen Mariä und der Passion unseres Heilandes unter einer Formel (unica formula) anzulegen.

Ferner haben alle genannten Priester und alle jene, welche entweder jedes Jahr für den Betrag der Sammlungen einer Serie aufkommen oder ein für allemal die nötige Summe von 100 Frcs. 80 Mk. entrichten, um lebenslängliches Mitglied zu werden, die Vollmacht, Rosenkränze durch einfache Segnung mit dem Kreuzzeichen mit den sog. Kreuzherrenablässen zu versehen.

Zur Ausübung dieser Privilegien erteilt unser Hochwürdigster Herr Bischof den erforderlichen Konsens.

Nr. 367. Schutzengelverein.

a) Empfehlung des Vereins.

G. V. vom 1. Aug. 1901. K. A. 1901, S. 78.

Der Vorstand des Kindheit-Jesu-Vereins zu Aachen hat uns die Mitteilung gemacht, daß die Beiträge für den Schutzengelverein aus der Diözese Münster im ganzen recht gering seien und nicht im Verhältnis zu den Mitteln stehen, welche dieser Verein der Diözese Münster für Diasporazwecke schon seit Jahren zuwende. - Der Schutzengelverein ist bekanntlich ein Zweig des Vereins der hl. Kindheit Jesu und will den Kindern der in der Diaspora lebenden Katholiken Hilfe in ihren geistlichen Nöten bringen, indem er dafür Sorge trägt, daß solchen Kindern, die vielfach ohne Religion, ja nicht selten ohne den Empfang der hl. Taufe aufwachsen, die hl. Taufe gespendet, ein katholischer Religionsunterricht erteilt und eine gute Vorbereitung zur ersten hl. Kommunion zuteil wird. Um die Mittel für diese Tätigkeit zu beschaffen, ist den Herren Direktoren des Kindheit-Jesu-Vereins in den einzelnen Pfarreien empfohlen, die Kinder anzuregen, ihre monatlichen Beiträge um 1 oder 2 Pfg. zu erhöhen, und außerdem die Kinder, welche zur ersten hl. Kommunion sich vorbereiten, zu ermahnen, unter sich eine Sammlung zu halten und das Ergebnis derselben für ein Kind in der Diaspora zu bestimmen, damit auch diesem die Gnade der ersten hl. Kommunion zuteil werde. (Vgl. Kleyboldt, Sammlung, S. 496 ff.) In einigen Pfarreien ist diese Sache bereits angeregt und sind verhältnismäßig gute Resultate erzielt worden, ein Beweis, daß es nur der Anregung bedarf, um auch in dieser Beziehung zu guten Erfolgen zu kommen.

Wir ersuchen daher die Herren Geistlichen, diesem Zweige des Vereins der hl. Kindheit Jesu ihre besondere Aufmerksamkeit zuwenden zu wollen.

b) Richtlinien über Kindheit-Jesu-Verein und Schutzengelverein.

a) B. E, vom 3. Juni 1921. K. A. 1921, S. 50,

Die außerordentlich schwierigen Verhältnisse in der Diaspora hatten die Hochwürdigsten Herren Bischöfe veranlaßt, in eigenen Hirtenschreiben vom 21. August 1918 den hochwürdigen Klerus eindringlich auf die Pflege des Bonifatiusvereins hinzuweisen. Infolge der neuen gesetzgeberischen Maßnahmen bezüglich der Schulen, besonders aber der Beamtenbesoldung, sehen sich unsere katholischen Privatschulen in der Diaspora wie über Nacht vor eine Katastrophe gestellt. Die Schulunterhaltungskosten sind sowohl für die Diasporagemeinden, als auch für den Bonifatiusverein bei seinen jetzigen Einnahmen unerschwinglich geworden. Unsere Diasporaschulen und damit wertvolles katholisches Leben in der Diaspora wären dem sicheren Verfall anheimgegeben, wenn nicht neue Geldmittel zur Verfügung gestellt werden könnten. Aus diesen Er

wägungen heraus hat der Hochwürdigste Episkopat auf der letzten Konferenz zu Fulda beschlossen, daß zur Rettung der Diasporaschulen unsere katholischen Volksschulkinder durch Einführung des Schutzengelvereins in besonderer Weise herangezogen werden. Im Einverständnis mit den Hochwürdigsten Herren Bischöfen gelten folgende Richtlinien:

1. Die bisherige Verbindung des Schutzengelvereins mit dem Kindheit-Jesu-Verein wird gelöst. Der Schutzengelverein erhält eine eigene Zentrale, die mit der Zentralstelle des Bonifatius-Sammelvereins in Paderborn, als der bisherigen Vertretung der Sorge für die Diasporakinder, vereinigt wird.

2. Außer dem Almosen des Gebetes entrichten die Kinder einen monatlichen Beitrag von 5 Pfennig.

3. Um eine Doppelorganisation zu vermeiden, sind die Kinder, welche dem Schutzengelverein sich anschließen, ohne weiteres auch Mitglieder des Kindheit-Jesu-Vereins. Anderseits gilt aber auch dort, wo der Kindheit-Jesu-Verein besteht, der Schutzengelverein als eingeführter Verein.

4. Die regelmäßigen Beiträge betragen also pro Kind und Monat 10 Pfennig, die nach Aachen an die Zentrale des Kindheit-JesuVereins gesandt werden mit dem Vermerk, daß die Hälfte der Gelder dem Schutzengelverein zukomme. Die Zentrale Aachen überweist dann die Gelder nach Paderborn.

5. Die Einführung des Schutzengelvereins soll aber die bisher eifrig gepflegte Betätigung der Schulkinder zugunsten der armen Diasporakinder nicht einschränken oder gar ausschließen. Nach wie vor mögen sich die Kinder außer den 5-Pfennig-Beiträgen durch Sammeln von Briefmarken, Staniol usw., sowie durch besondere Geldspenden für den Bonifatius-Sammelverein betätigen. Alle diese außerordentlichen Gaben gehen, wie es bis jetzt geschah, an die Zentralstelle des Bonifatius-Sammelvereins zu Paderborn (Postscheckkonto Köln 42 315).

6. Das Vereinsorgan ,,Das Diasporakind", sowie Aufnahmebildchen u. ä. sind von der Zentrale des Bonifatius-Sammelvereins in Paderborn kostenlos zu beziehen.

Wir empfehlen dringend den Schutzengelverein unseren hochwürdigen Herren Geistlichen. Sowohl im Religionsunterricht als auch bei kirchlichen Feiern für Kinder wird es nicht allzu schwer sein, die empfänglichen Kinderherzen für diesen erhabenen Aposteldienst zu begeistern. An die katholischen Lehrer und Lehrerinnen Deutschlands hat Se. Eminenz der Herr Kardinal Bertram namens der Fuldaer Bischofskonferenz unter dem 19. März d. J. einen eigenen warmen Appell gerichtet. Mögen denn alle Jugenderzieher ihren gewichtigen Einfluß auf die Kinder dieser heiligen Sache zur Verfügung stellen!

B) G. V. vom 18. Febr. 1925. K, A, 1925, S. 24,

Auf der Bischofskonferenz zu Fulda im Jahre 1920 hat der hochwürdigste Episkopat zur Rettung der Diasporaschulen die allgemeine Einführung des Schutzengelvereins beschlossen. Nach den aufgestellten Richtlinien (s. oben) sind die Kinder, die dem Kindheit-JesuVerein angehören, ohne weiteres auch Mitglieder des Schutzengelvereins und umgekehrt. Als regelmäßige Beiträge wurden pro Kind und Monat für jeden der beiden Vereine 5 Pfennig festgesetzt.

Wir sehen uns veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß deshalb alle Gelder, die für den Kindheit-Jesu-Verein oder für den Schutzengelverein eingesandt werden, von der Empfangsstelle je zur Hälfte unter die beiden Vereine geteilt werden. Nur wenn besondere Gaben für den einen oder anderen Verein bestimmt und ausdrücklich als solche bezeichnet sind, werden sie ungeteilt dem bedachten Verein zugewiesen.

Die für diese Vereine bestimmten Gelder können nach wie vor entweder nach hier oder direkt nach Aachen gesandt werden.

c) Jahresbeiträge.

G. V. vom 6. Nov. 1923. K. A. 1923, S. 85.

Der Verwaltungsrat des Vereins der hl. Kindheit in Aachen hat um Bekanntgabe gebeten, es möchten als Beiträge sowohl für den Kindheit-Jesu- als auch für den Schutzengelverein nach Möglichkeit wieder die früher in den Friedenszeiten geltenden Sätze von monatlich je 5 Goldpfennigen von den Mitgliedern erhoben werden. Auch bezüglich der Loskaufsätze für Heidenkinder soll nach Möglichkeit auf den Friedenssatz von 21 Goldmark zurückgegriffen werden.

Nr. 368. Caritasverband.

a) Richtlinien über das Verhältnis des Caritasverbandes und seiner Zweigverbände zu den caritativen Fachorganisationen.

(Genehmigt von der Fuldaer Bischofskonferenz 1917.)

1. Grundgesetz für jede katholische Caritasbewegung ist, daß sowohl die Caritasverbände wie die Fachorganisationen der obersten Leitung des Diözesanbischofs unterstehen.

2. Zweck und Inhalt der ganzen Caritasfrage ist die aus christlicher Liebe geleistete Hilfe in körperlicher und geistiger Not. Diese Hilfe kann wegen der vielgestaltigen Not und wegen der infolgedessen erforderlichen Detailarbeit wirksam und zweckmäßig am besten geleistet werden durch die im Laufe der Zeit entstandenen und noch sich bildenden Fachvereine und Fachverbände.

3. Der Caritasverband soll diese caritativen Fachvereine und Fachverbände unter Wahrung ihrer Selbständigkeit und ihrer Rechte zusammenschließen und deren Bildung, Einführung und Wirksamkeit fördern.

4. Die örtliche Einführung von Fachvereinen und von Caritasausschüssen, die praktische Caritasarbeit übernehmen sollen, geschieht im Einvernehmen mit dem Pfarrer bezw. mit den Pfarrern des Ortes unter Genehmigung des Diözesanbischofs.

5. Die Fachverbände geben dem Caritasverbande Aufschluß über ihre Tätigkeit, insbesondere durch Mitteilung ihrer Jahresberichte.

6. Die Fachvereine und Fachverbände sind im Rahmen des Caritasverbandes voll und ganz selbständig. Sie bleiben sowohl im ganzen als im einzelnen, wo dies der Fall ist oder als notwendig erscheint, eingetragener Verein und behalten ihren selbständigen Aufbau und ihren freien Verkehr mit andern Fachverbänden und gegenüber den Behörden.

7. Der Vorsitzende des Caritasverbandes wird nach bestem Können dazu mitwirken, daß in alle jene Fachkommissionen Ausschüsse staatlicher und sonstiger geeigneter Verbände usw., in die er aufgenommen wurde, als Spezialreferenten die Fachleute der eigenen großen Caritasorganisationen bezw. der angeschlossenen Fachorganisationen gleichfalls aufgenommen werden.

b) Einführung des Caritasverbandes der Diözese Münster.

B. E. vom 14. Nov, 1916. K. A, 1916, S. 107.

Am 26. Juli 1916 ist der Caritasverband der Diözese Münster gegründet worden. In ihm sollen die katholischen caritativen Bestrebungen ihren Zusammenschluß finden, von ihm sollen Anregungen zur caritativen Betätigung ausgehen. Insbesondere hat sich der Diözesanverband folgende Aufgaben gestellt: Gegenseitige Annäherung und planmäßiges Zusammenarbeiten der verschiedenen Organisationen, Anstalten und Vereine im Bereiche der Diözese, Austausch der gemachten Erfahrungen, Belehrung und Anregung für die einzelnen caritativen Einrichtungen, ständige Vertretung der katholischen Caritas in ihren Beziehungen zu den staatlichen und gemeindlichen Organen sowie den nichtkatholischen (paritätischen) Verbänden, weiteren Ausbau der caritativen Organisationen, Wahrnehmung der Interessen der katholischen Caritas in der Öffentlichkeit.

Ordentliche Mitglieder des Diözesanverbandes können werden katholische caritative Vereine und Pfarreien und Rektorate als solche. Der Jahresbeitrag beträgt 10 Mk. — Andere, zwar katholische, aber nicht caritative Vereine und Einzelpersonen können außerordentliche (Jahresbeitrag 3 Mk.) und beitragende (Jahresbeitrag 1,50 Mk.) Mitglieder werden.

Näheres über Pflichten und Rechte der verschiedenen Mitglieder ist in den §§ 3 und 4 der beiliegenden,,Satzungen für den DiözesanCaritas-Verband Münster" enthalten.

Damit nun der Diözesanverband, in Zukunft imstande sei, die ihm gestellten Aufgaben zu erfüllen, ist es notwendig, daß ihm einer

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