Obrazy na stronie
PDF
ePub

Arbeiter-Vereine), quibus accensendae sunt eorum consociationes, qui subterreno labore carbonibus effodiendis in sudore vultus sui operam navant. (Germanice: Knappen-Vereine). Omnes et singulae hujusmodi uniones juxta normas et statuta ab Ordinario approbata reguntur et sacerdote praeside gaudent, atque operariis circa fidem hodiedum tantopere periclitantibus permultum praesidii ac subsidii afferunt, ut in christiana religione et bonis moribus stabiliantur et conserventur. Ad fovendam autem augendamque eorum pietatem optandum valde est, ut pro diebus dominicis aut festis communionis generalis, quibus communiter sodales ad s. synaxim accedere solent, s. indulgentiae concedantur, eo vel magis, quod juniorum opificum uniones in eadem dioecesi existentes simili gratia jam antea donatae fuerint. Quapropter S. V. instanter rogat Episcopus orator, ut sodalibus superius dictarum piarum unionum, qui diebus praefatis confessi ad s. synaxim simul una accesserint et ad mentem S. V. oraverint, plenariam indulgentiam, defunctis quoque applicabilem, benigne concedere dignetur.

Smus Dnus N. Pius PP. X. in audientia habita ab infrascripto Cardinali Praefecto S. C. Indulg. die 11. Dec. an. 1907, benigne annuit pro gratia juxta preces. Praesenti in perpetuum valituro, absque ulla Brevis expeditione. Contrariis quibuscumque non obstantibus.

Datum Romae, e Secretaria ejusdem Sacrae Congregationis, die 11. Decembris 1907.

Nr. 360.

Arbeiterinnen-Vereine.

G. V. vom 18. Febr. 1910. K. A. 1910, S. 20.

Wie unlängst für die Arbeiter- und Knappenvereine, so ist nunmehr auch für die Arbeiterinnen-Vereine der Diözese Münster ein Normalstatut aufgestellt und oberhirtlich genehmigt worden, das bei Abfassung neuer Statuten und bei etwa notwendig gewordenen Abänderungen älterer Statuten als maßgebende Norm dienen soll. Damit es allen hochwürdigen Herren Geistlichen, die bei Gründung und Leitung von solchen Vereinen beteiligt sind, leicht zur Hand sei, gelangt es hier seinem Wortlaut nach zum Abdruck. Für den Bezug von Sonderexemplaren des Normalstatuts wolle man sich an den Diözesanpräses der Arbeiterinnenvereine Herrn Domvikar Surmann Münster, wenden.

Normalstatut der katholischen Arbeiterinnen-Vereine des Diözesanverbandes Münster.

Vorbemerkungen.

1. Folgender Statutenentwurf wird in seinen einzelnen Bestimmungen für größere wie kleinere Vereine passen; örtlichen Verschiedenheiten kann durch einzelne Abweichungen bezw. Zusätze Rechnung getragen werden. Es wird aber möglichste Anpassung an das vorliegende Normalstatut dringend empfohlen.

2. Jedenfalls muß die Annahme der Bestimmungen gewünscht werden, welche die soziale Tätigkeit, die freie, geheime Vorstandswahl, die kirchliche und rechtliche Stellung der Vereine betreffen. Die Vereine gelten, wenn sie nicht gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuche in das Vereinsregister eingetragen sind, als Gesellschaften (B. G. B. § 705 ff.). Damit sie

als solche Schwierigkeiten entgehen, sind die Einschränkungen § 4 Ziffer 4 notwendig.

3. Unterstützungskassen sind möglichst den versicherungstechnisch eingerichteten und absolut sicher gestellten Zentralkassen anzuschließen. 4. In jedem einzelnen Falle ist das Statut der Bischöfl. Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

Statut des katholischen Arbeiterinnen-Vereins zu

§ 1. Allgemeines.

Katholische Arbeiterinnen der .... bilden unter dem Titel „Katholischer Arbeiterinnenverein. . . ." eine Standesvereinigung und stellen dieselbe unter den Schutz der allerseligsten Jungfrau Maria.

Der Verein untersteht der Aufsicht der Bischöflichen Behörde. Er ist dem Verbande der Arbeiterinnenvereine der Diözese, der dem Diözesanverbande der Arbeitervereine angegliedert ist, angeschlossen und an die Verbandsbeschlüsse gebunden.

§ 2. Zweck des Vereins.

Der Verein erstrebt:

Im allgemeinen:

Schutz und Förderung der Arbeiterin, insbesondere ihrer Religiösität und Sittlichkeit, ihrer wirtschaftlichen und geistigen Interessen, sowie Vorbereitung auf ihren künftigen Lebensberuf.

Im einzelnen:

1. Belehrung über die religiösen Wahrheiten; Abwehr etwaiger religionsfeindlicher Bestrebungen,

2. Erziehung zur praktischen Betätigung der Religion und Übung der Standestugenden.

3. Belehrung über die Bestrebungen der christlichen Sozialreform, insbesondere die Wahrung der berechtigten Interessen der Arbeiterinnen.

4. Heranbildung zu der praktischen Mitarbeit an den Bestrebungen zur Hebung des Standes.

5. Förderung der allgemeinen geistigen und fachlichen Bildung. 6. Vermittlung hauswirtschaftlicher Kenntnisse und Fertigkeiten. 7. Zweckmäßige Belehrung über die Pflichten des künftigen Lebensberufes.

8. Pflege echter Freundschaft, veredelnder Unterhaltung und Geselligkeit.

§ 3. Mittel zur Erreichung dieses Zweckes. Als Mittel dienen dem Vereine:

1. Feier der gemeinschaftlichen heiligen Kommunionen an . . . näher zu bestimmenden Tagen.

2. Gemeinsame religiöse Übungen, wie Exerzitien, Vereinsandachten, Wallfahrten, Prozessionen.

3. Religiöse, soziale, allgemein bildende Vorträge.

4. Errichtung einer Vereinsbibliothek oder Anschluß an eine bestehende geeignete Bibliothek, sowie Verbreitung guter Schriften und Bücher (Beteiligung am Borromäusverein, Förderung katholischer Kolportage).

5. Verbreitung einer katholischen Arbeiterinnenzeitung (Verbandsorgan).

6. Schaffung von Wohlfahrtseinrichtungen (z. B. Sparkassen) oder Anschluß an bestehende.

7. Gründung von hauswirtschaftlichen Kursen (Koch-, Bügel- und Nähkurse) oder Beteiligung des Vereins an bestehenden.

8. Veranstaltung von Deklamationen, theatralischen und gesanglichen Aufführungen.

§ 4. Mitgliedschaft.

1. Erwerbung der Mitgliedschaft: Mitglieder können werden alle unbescholtenen katholischen Arbeiterinnen, die aus der Schule entlassen sind. Die Anmeldung geschieht beim Präses oder bei einer Vertrauensperson, die dem Präses davon Mitteilung macht. Der Präses entscheidet nach Anhörung des Vorstandes über die Aufnahme. Bei der Anmeldung ist der festgesetzte Betrag als Eintrittsgeld zu entrichten. Zuziehende Mitglieder auswärtiger katholischer Arbeiterinnenvereine werden ohne Eintrittsgeld sofort aufgenommen.

2. Pflichten der Mitglieder: Die Mitglieder sind gehalten, das Statut pünktlich zu befolgen, besonders an den gemeinsamen heiligen Kommunionen teilzunehmen, die Versammlungen regelmäßig zu besuchen und den monatlichen Beitrag zu zahlen. Sie sollen im Sinne der Bestrebungen des Vereins tätig sein, sowohl für die eigene Vervollkommnung und Ausbildung, als auch für die sittlich-religiöse, geistige und materielle Hebung des Arbeiterinnenstandes, besonders für die Pflege des christlichen Familienlebens.

3. Rechte der Mitglieder: Die über 16 Jahre alten Mitglieder haben das Recht, den Vorstand zu wählen und den eigens für sie stattfindenden Besprechungen und Versammlungen beizuwohnen.

An den sonstigen Versammlungen, Veranstaltungen und Wohlfahrtseinrichtungen können sich alle Mitglieder beteiligen.

4. Verlust der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Tod, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Ausschluß seitens des Vorstandes.

Durch Vorstandsbeschluß kann ausgeschlossen werden: a) wer gegen die Ausführungen der ordnungsmäßigen Beschlüsse des Vereins oder der Vereinsleitung Widerstand leistet, b) wer sich durch sein Verhalten der Mitgliedschaft unwürdig macht, c) wer mehr als ein halbes Jahr mit den Beiträgen im Rückstande bleibt. Bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder sonstigen mißlichen Verhältnissen kann der Vorstand die Zahlung der Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

Die ausgetretenen und ausgeschlossenen Mitglieder verlieren jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen; Vereinsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Auch wird der Verein durch Austritt oder Ausschluß von Mitgliedern auch sonstwie rechtlich nicht getroffen (B. G. B. § 738-740).

5. Ehrenmitglieder: Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Personen ernennen, die sich um die Sache des Vereins verdient gemacht haben. Außerdem kann die Ehrenmitgliedschaft von solchen Personen erworben werden, die einen jährlichen Beitrag von ... Mk, an die Vereinskasse entrichten. Die Ehrenmitglieder können zu den Vereinsversammlungen und Veranstaltungen des Vereins vom Präses eingeladen werden.

§ 5. Organisation.

1. Leitung des Vereins: Den Verein leitet als Präses ein von der Bischöflichen Behörde ernannter katholischer Geistlicher. Ist der Präses verhindert, so betraut er mit seiner Vertretung ein Mitglied des Vorstan

des. Alle Beschlüsse, Wahlen und Anordnungen, welche den Verein betreffen, bedürfen der Genehmigung des Präses.

Anmerkung. Wenn Ordensschwestern in der Leitung des Vereins behülflich sind, so soll eine Schwester zum Vorstande gehören und den Präses bei dessen Verhinderung vertreten.

2. Der Vorstand besteht außer dem Präses aus (6) Mitgliedern. Letztere werden von den Mitgliedern aus den mindestens 18 Jahre alten Mitgliedern des Vereins auf der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl gewählt. Alljährlich scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus; die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Ersatzwahlen können vom Vorstand vorgenommen werden. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präses. Er soll den Präses unterstützen bei der Ausführung von Maßnahmen und Einrichtungen im Interesse des Vereins. Aus dem Vorstand ernennt der Präses jährlich eine Kassiererin und eine Ordnerin,

a) Die Kassiererin nimmt die monatlichen Beiträge von den Vertrauenspersonen entgegen, quittiert, bucht sie und übermittelt sie dem

Präses,

b) Die Ordnerin verwaltet die Utensilien des Vereins (Fahnen, Bibliothek usw.)

3. Die Vertrauenspersonen: Für je einen bestimmt abgegrenzten Bezirk ernennt der Präses eine Vertrauensperson. Die Vertrauenspersonen nehmen die Anmeldungen, Eintrittsgelder und Beiträge der Mitglieder entgegen und liefern die eingesammelten Beiträge monatlich an die Kassiererin ab.

Sie sollen über etwaige Anliegen und Beschwerden der Mitglieder dem Präses oder einem Vorstandsmitglied berichten und die Arbeiterinnen ihres Bezirks für den Verein zu gewinnen suchen.

§ 6. Versammlungen.

1. Vereinsversammlungen: In der Regel findet jeden Sonntag eine Vereinsversammlung mit Vortrag und Darbietungen zur Erholung und Unterhaltung statt.

2. Besondere Versammlungen: Für die über 16 Jahre alten Mitglieder werden zeitweilig besondere Vorträge gehalten.

3. Generalversammlung: Alljährlich findet möglichst zu Jahresanfang eine Generalversammlung statt, auf welcher ein Jahresbericht gegeben wird über Stand und Tätigkeit des Vereins und seiner Einrichtungen und über die Verwaltung und Verwendung der Vereinsgelder. Zur Obliegenheit der Generalversammlung gehört ferner die Festsetzung der Höhe des Eintrittsgeldes und des regelmäßigen Beitrages, die Wahl des Vorstandes (siehe § 5) und die Beschlußfassung über Änderung der Statuten und über die Auflösung des Vereins. Einfache Stimmenmehrheit genügt zur Gültigkeit eines Beschlusses. Zur Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins ist außerdem die Genehmigung der Bischöflichen Behörde erforderlich, Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Präses auf Beschluß des Vorstandes berufen werden.

§ 7. Auflösung des Vereins.

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Generalversammlung. Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an den katholischen Kirchenvorstand der Pfarre oder Pfarren über, für

welche der Verein gegründet ist; dieser hat dasselbe durch den zeitigen Pfarrer oder Pfarrverwalter zu einem dem Arbeiterinnenvereine verwandten Zwecke zu verwenden.

Vorstehendes Normalstatut wird hierdurch von uns genehmigt.

Nr. 361. Müttervereine.

a) Normalsatzung für die kath. Frauen- und Müttervereine.

B. E. vom 1. März 1922. K. A. 1922, S. 28.

§ 1. Zweck des Vereins ist, jedem Mitglied zu helfen, daß es sei a) eine glaubensstarke, praktisch fromme katholische Frau, b) eine liebevolle und treue Gattin des Mannes,

c) eine erziehungstüchtige, lebenskundige Mutter des Kindes, d) eine sachkundige Wirtschafterin im Hauswesen,

e) eine opferwillige, kluge Helferin hilfsbedürftiger Mitmenschen. § 2. Der Verein stellt sich unter den Schutz der seligsten Jungfrau und schmerzhaften Gottesmutter Maria.

§ 3. In den Verein können aufgenommen werden alle katholischen Frauen und Witwen, welche einen christlichen Lebenswandel führen und bereit sind, dem Zweck des Vereins nachzukommen. Die Aufnahme geschieht durch den geistlichen Präses, indem der Taufund Familienname nebst Wohnung in das Vereinsbuch eingetragen wird; eine feierliche Aufnahme in der Kirche findet ein- oder zweimal im Jahre nach angemessener Vorbereitung der neugemeldeten Mitglieder statt.

§ 4. Die Mitglieder verpflichten sich (jedoch nicht unter Sünde) neben treuer Erfüllung ihrer Standespflichten

a) täglich das Vereinsgebet zu verrichten,

b) möglichst den Vereinsversammlungen beizuwohnen, welche in der Regel monatlich stattfinden,

c) an den gemeinschaftlichen heiligen Kommunionen teilzunehmen, auch die öftere heilige Kommunion gemäß dem Dekrete Pius X. vom 20. Dez. 1905 tunlichst anzustreben,

d) für ein verstorbenes Mitglied zu beten und wo möglich dem heiligen Meßopfer, welches für dasselbe dargebracht wird, beizuwohnen.

§ 5. Der Verein wird geleitet vom geistlichen Präses in Verbindung mit dem Vorstand, welcher in der Regel auf drei Jahre gewählt wird. Größere Vereine bedienen sich dazu noch der Bezirkseinteilung und der Mitarbeit der Vertrauensfrauen.

§ 6. Es wird ein Vereinsbeitrag erhoben. Den Mitgliedern wird die Vereinszeitschrift zugestellt.

§ 7. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch Ausschluß wegen ärgerlichen Lebenswandels oder wegen dauernder Vernachlässigung der Vereinspflichten.

§ 8. Der Verein ist dem Diözesanverband angeschlossen und zahlt an diesen den vorgeschriebenen Verbandsbeitrag.

Vorstehende Normalsatzung wird hierdurch genehmigt.

« PoprzedniaDalej »