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Nr. 356. Jugendvereine.11)

a) Zusammenschluß der Jugendvereine zu einem Diözesanverband.
B. E. vom 23. Jan. 1903. K. A. 1903, S. 5.

Wir machen unserm hochwürdigen Klerus die Mitteilung, daß wir es für notwendig und zeitgemäß erachtet haben, die zahlreichen in unserm Bistum bestehenden Jugendvereine zum Schutz und zum Wohl der aus der Schule entlassenen männlichen Jugend zu einem besonderen Verbande zusammenzufassen und dieselben der einheitlichen Leitung eines Diözesanpräses zu unterstellen, nach dem Muster und Vorbild jener Organisation, wie sie für die Gesellen- und Arbeitervereine bereits geschaffen ist und sich gut bewährt hat. Wir hoffen zu Gott, daß die neue Einrichtung der heranwachsenden Jugend zu großem und dauerndem Segen gereichen werde. Möge sie zumal dem jüngern Klerus ein neuer Sporn und Antrieb sein, auf diesem ebenso wichtigen wie fruchtverheißenden Gebiete mit der ganzen Kraft seelsorglichen Eifers und mit umsichtiger Sorgfalt tätig zu sein.

b) Abkommen zwischen Jugendvereinen und Jungdeutschland.

G. V. vom 24. Mai 1913. K. A. 1913, S. 66.

Mit dem Jungdeutschlandbunde ist für die katholischen Jugendvereine folgendes Abkommen getroffen worden:

1. Der Anschluß der katholischen Jugendvereine an die örtlichen Jungdeutschlandgruppen erfolgt korporativ unter Wahrung ihrer Selbständigkeit.

Junge Leute, die schon Mitglied eines Vereins sind, dürfen sich dem Jungdeutschlandbund nur durch ihren Verein anschließen. Der bei dem Jungdeutschlandbunde geltende Grundsatz, daß er in seinen selbstgeschaffenen Jungdeutschlandvereinen keine Jünglinge aufnimmt, die zu diesem Zwecke aus einem andern nationalen Vereine ausgetreten sind, gilt auch für die jungen Leute aus den katholischen Jünglingsvereinen.

2. Die Jungdeutschland-Ortsgruppenvorsteher haben daher, wenn sie sich mit den Fortbildungsschülern in Verbindung setzen, nur an die noch nicht in nationalen Vereinen gesammelte Jugend, wie bereits allgemein üblich, sich zu wenden.

Jugendliche, die also bereits Mitglieder von nationalen Vereinen sind, sind darauf hinzuweisen, daß sie durch ihre Vereine an den Jungdeutschland-Veranstaltungen teilzunehmen haben.

3. Falls die katholischen Jugendvereine für ihre Mitglieder Jugendabteilungen im Sinne des Jungdeutschlandbundes einrichten, ist der Bund bereit, für dieselben auf ihren Wunsch Führer und Hilfskräfte zu stellen.

12) Eucharistisches Apostolat für die heranwachsende männliche Jugend s. oben Nr. 214.

Diese Jugendabteilungen nehmen auch an denselben Vergünstigungen und allen gemeinsamen Veranstaltungen des Jungdeutschlandbundes wie alle anderen nationalen Vereine teil.

4. Die Jungdeutschlandvereinigungen machen ihre einzelnen Mitglieder auf die bestehenden nationalen Jugendvereine aufmerksam und regen den Eintritt in diese Vereine an.

5. Der Jungdeutschlandbund veranstaltet seine Übungen in der Regel an Sonn- und Feiertagen im allgemeinen außerhalb der Zeit des Gottesdienstes.

Sollte ausnahmsweise eine Abweichung von dieser Regel für eine größere Veranstaltung gewünscht werden, so ist mit den betreffenden Präsides oder, falls sich ein solcher am Orte nicht befindet, mit dem Ortsgeistlichen eine besondere Vereinbarung bezüglich der katholischen Jugendvereinigungen zu treffen.

Somit haben die katholischen Jugendvereine in dem Jungdeutschlandbunde eine wertvolle Unterstützung in der Jugendpflege, insbesondere für die körperliche Ertüchtigung gefunden und kann ihnen daher der Anschluß an die örtlichen Jungdeutschlandgruppen wärmstens empfohlen werden. Dabei werden sich die Herren Präsides bemühen, mit den Leitern des Jungdeutschlandbundes ein einträchtiges und entgegenkommendes Verhältnis zu pflegen. Den Hochwürdigen Pfarrgeistlichen aber empfehle ich, billige Wünsche bezüglich des Gottesdienstes tunlichst zu berücksichtigen und, wenn nötig, rechtzeitig Weisungen einzuholen.

c) Beihilfen an Jugendpflege-Vereine.

G. V. vom 15. Jan. 1925. K. A. 1925, S. 1.

Durch den Herrn Minister werden den Regierungen Mittel zur Verteilung an die Jugendpflege-Vereine überwiesen, damit diese in der Lage sind, ihre verschiedenartigen Aufgaben zu lösen. Die Verteilung geschieht halbjährlich. Die Jugendpflege-Vereine, welche unterstützungsbedürftig sind, mögen ihre Gesuche durch den Kreisjugendpfleger bei der Bezirksregierung einreichen.

Folgende Richtlinien sind zu beachten:

Die Gesuche sind durch den Kreisjugendpfleger einzureichen. Gesuche, welche direkt an die Regierung gerichtet werden, gehen zur Begutachtung an den Kreisjugendpfleger zurück.

Das Gesuch muß enthalten: Gründungsjahr des Vereins, Zahl der Mitglieder im jugendlichen Alter, Angabe, wozu die Beihilfe erbeten wird. (Unterhaltung des Jugendheimes, Beleuchtung, Beheizung, Miete, Anschaffung von Spiel-, Sport- und Turngeräten, Anschaffung von Tischen, Bänken usw.)

Es muß in diesem Gesuch enthalten sein, wie hoch die veranschlagten Kosten sind und wieviel davon der Verein durch eigene Mittel bzw. durch Wohltäter aufbringt, wieviel also der Verein als Beihilfe erbittet.

Für Büchereien werden keine Beihilfen gewährt, ebenso für Luxus-Sport (Ruderboote, Schneeschuhe).

Wenn für Anlage bzw. Unterhaltung eines Sport- bzw. Turnplatzes Beihilfen erbeten werden, dann ist Bedingung, daß der Platz auch anderen Vereinen zur Verfügung zu stellen ist.

Vor allem werden die Beihilfen gern und ausreichend für Jugendheime und ihre Unterhaltung, besonders auf dem Lande gewährt. Bei Berücksichtigung dieser Richtlinien ist immer auf Beihilfen zu rechnen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel.

Nr. 357. Schülerinnenvereinigungen.

G. V. vom 6. Juni 1921. K. A. 1921, S. 55.

Auf Grund der Beschlüsse der Fuldaer Bischofskonferenz vom 20. August 1920 und nach Vereinbarung mit den Vertretern und Vertreterinnen der in Betracht kommenden Organisationen wurden folgende Richtlinien aufgestellt:

1. Unter Ablehnung aller Vereinigungen, welche die religiössittliche Erziehung der weiblichen Jugend gefährden oder die Pflege des Familiensinns behindern, ist an allen höheren Schulen für die weibliche Jugend die Gründung katholischer Schülerinnenvereinigungen zu erstreben.

2. Bei der Erhaltung und Gründung katholischer Schülerinnenvereinigungen soll die von der Kirche gutgeheißene Marianische Kongregation möglichst Berücksichtigung finden. Die Frage, ob die Schülerinnen in die Pfarrkongregation eintreten oder in besonderen Kongregationen an der Schule gesammelt werden, ist nach den örtlichen Verhältnissen zu regeln.

An Schulen, an denen eine blühende Schülerinnen-Kongregation besteht und den Anforderungen genügt, kann diese der Ausgangspunkt der Schülerinnenvereinigung sein und durch weitere Ausgestaltung in der Richtung der modernen Schülerinnenvereinigungen den heutigen Bedürfnissen der Schülerinnen entgegenkommen (Einrichtung besonderer Gruppen zur wissenschaftlichen Vertiefung, zur Pflege der Missionsbestrebungen, Caritas, Kunst u. a.). Für den Eintritt der Schülerinnen in die Marianische Kongregation soll in der Regel das Alter von 14 Jahren maßgebend sein.

3. Dort, wo die Kongregation nicht den geeigneten Boden zur Erfassung aller Schülerinnen zu bilden vermag, mögen andere Schülerinnenvereinigungen gegründet werden. An derselben Anstalt sollen nicht Kongregation und Schülerinnenvereinigung selbständig nebeneinander bestehen, sondern jene werde dieser als besondere Gruppe eingegliedert. An Orten mit mehreren Schulen soll nur ein Ortsverein für alle katholischen Schülerinnen gebildet werden, in dem die Schulen mit gleichen Rechten versehen sind; die Bildung von Gruppen an den einzelnen Anstalten und einer Kongregation im Vereine ist zu erstreben.

4. Die Schülerinnenvereinigung soll im engen Anschluß an die Kirche katholisches Leben pflegen; sie läßt zugleich der Selbstverwaltung und Selbstbetätigung der Schülerinnen und ihrer jugendlichen Lebensart weiten Raum.

5. Unbeschadet der Selbstverwaltung der Mitglieder soll ein Religionslehrer und eine Frau dem örtlichen Vorstand angehören.

Die Leitung der Kongregation, der religiösen Zirkel und Veranstaltungen liegt in der Regel in der Hand des Religionslehrers; in den Kongregationen gehört je nach Art der Schule eine Ordenslehrerin oder weltliche Lehrerin dem Vorstand mit beschließender Stimme an. Bei den übrigen Gruppen und Veranstaltungen soll die Leitung in der Regel einer Frau überlassen bleiben, weil die Schülerinnenvereinigung ein Gemeinschaftsleben pflegen will, das auf weiblicher Eigenart und weiblichen Lebensbedingungen aufbaut.

6. Es wird angestrebt, alle katholischen Schülerinnenvereinigungen mit Einschluß der selbständigen Schülerinnenkongregationen in nächster Zeit zu einem Gesamtverband zusammenzuschließen unter dem Namen

„Verband katholischer Schülerinnen

vereinigungen."

Jede katholische Schülerinnenvereinigung, die nach vorstehenden Richtlinien gebildet ist, kann in den Verband katholischer Schülerinnenvereinigungen aufgenommen werden.

7. Anmeldungen von katholischen Schülerinnenvereinigungen, die sich an dem Zusammenschluß beteiligen wollen, sowie diesbezügliche Anfragen können gerichtet werden an:

die Ordensschulzentrale (entweder zeitige Geschäftsstelle Düsseldorf, Bilkerstr. 36, oder Schwester Adalberta, Paderborn, Schwestern der christlichen Liebe), oder an Frau Direktorin Dr. Bardenhewer, Trier, oder an hochw. Herrn Studienrat Meyer, Köln, Lochnerstr. 6.

358. Gesellenvereine.

a) Einführung und Empfehlung.

B. E. vom 14. Jan. 1859. K. A. 1859, S. 1.

a) Die am 8. und 9. September v. J. in Köln abgehaltene Generalversammlung der Vorsteher der katholischen Gesellenvereine hat sich für den Anschluß derselben an die Diözesaneinteilung ausgesprochen, so daß in jeder Diözese ein Verein zum Diözesan-Zentralverein bestimmt und dem Präses desselben die Fürsorge für sämtliche Gesellenvereine des Bistums und die Vermittlung ihrer Verbindung mit dem Zentralverein in Köln aufgetragen werde. Sehr gern haben wir diese Anordnung genehmigt, den hiesigen Gesellenverein zum Zentralverein der Diözese und den Präses desselben zum Diözesanpräses ernannt. Außer dem Diözesan-Zentralverein zu Münster bestehen Gesellenvereine gegenwärtig zu Warendorf, Beckum, Ahlen, Recklinghausen, Dülken, Ruhrort und Kempen. Wir bitten Gott für

das Gedeihen derselben und für ihre weitere Ausbreitung und hegen den lebhaften Wunsch und die Hoffnung, daß sie bald auch an vielen Orten unserer Diözese ins Leben treten mögen.

B. E. vom 7. März 1885. K. A. 1885, S. 24.

་་

B) In der Enzyklika unseres glorreich regierenden Papstes Leo XIII.,,Quod Apostolici muneris“ vom 28. Dezember 1878, worin die Gefahren behandelt werden, welche der Welt von der verderblichen Lehre des Sozialismus drohen, hat der Heilige Vater zugleich auf die Heilmittel hingewiesen, welche er für geeignet erachtet, dieser der Ordnung in der menschlichen Gesellschaft so gefährlichen Lehre entgegen zu wirken. Leo XIII. sagt nämlich am Schlusse dieses denkwürdigen Schreibens: Weil die Anhänger des Sozialismus vorzugsweise unter jener Klasse von Menschen geworben werden, welche Handwerker sind oder um Lohn arbeiten und vielleicht aus Überdruß an der Arbeit sowie durch die Hoffnung auf Reichtum und Versprechungen irdischer Güter sich leicht irreführen lassen, so erscheint es uns sehr zweckdienlich, die Vereine von Handwerkern und Arbeitern, welche unter dem Schutze der Religion errichtet werden, zu unterstützen und dahin zu wirken, daß deren Mitglieder zur Zufriedenheit mit ihrem Lose, zur Geduld in ihren Arbeiten und zu einem stillen und ruhigen Lebenswandel angeleitet werden."

Aus diesen Worten des Statthalters Christi auf Erden nehmen wir gern Veranlassung, auf die in der Diözese Münster bestehenden zahlreichen Vereine hinzuweisen, in denen Handwerker unter dem Schutze der Religion gesammelt werden: es sind besonders die vom seligen Kolping begründeten und hier vielfach verbreiteten katholischen Gesellenvereine. Diese Vereine, getragen von wahrhaft christlichen Grundsätzen und von Geistlichen geleitet, sind in der Tat geeignet, Vieles dazu beizutragen, um die jungen Handwerker auf der Grundlage des christlichen Lebens zu erhalten und die Frömmigkeit in ihnen zu fördern, insbesondere den Glauben und die Sittenreinheit in ihnen zu beschützen, vor allem aber auf der Wanderschaft und in der Fremde die Mitglieder vor so manchen unter unseren Zeitverhältnissen drohenden Gefahren zu bewahren.

Wir fühlen uns daher durch die Mahnworte unseres Hl. Vaters gedrungen, unserem Diözesanklerus aufs neue die Sorge für die Gesellenvereine dringlichst zu empfehlen. Insbesondere wollen die Herren Geistlichen an den Orten, wo Gesellenvereine bestehen, an den zur Förderung derselben erforderlichen Arbeiten, namentlich an der Erteilung von Unterrichtsstunden, nach Kräften sich beteiligen und die Zwecke des Institutes in jeder Hinsicht zu unterstützen suchen.

Da aber für solche Vereine die einheitliche Leitung unerläßlich ist, erinnern wir zugleich daran, daß wir den Herrn Vikar Hollmann 13)

18) Diözesanpräses ist z. Zt. Herr Domvikar Dr. Veen

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