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hospitio tres marcas. Qui die, quo habetur coetus, tributum anni currentis nondum solverit, monetur a secretario mandato postali, quod vocant Postnachnahme; cui qui satisfacere recusaverit, sua sponte censebitur confraternitati renuntiasse et eius nomen de sodalium albo delebitur.

7. In coetu annuo secretarius rationem reddit de pecunia tum accepta tum expensa. Reliqua pecunia ad tempus coacervanda est ad efficiendum caput pecuniarum.

8. Quodsi confraternitatis unio solvitur, pecunia, quae restat, transit ad Sedem Episcopalem Monasteriensem, quae tenetur totam summam insumere ad fundendas missas pro vivis atque defunctis suppressae confraternitatis sociis applicandas.

Gratiae.

1. Sodales artic. mort. Indulg. plenar. lucrantur, dummodo confessi et Sacra Synaxi refecti, vel saltem contriti, Ssmum Jesu nomen devote invocaverint.

2. Missae a sodalibus pro sod. dftis oblatae privilegio altaris fruuntur. Leo PP. XIII. die 25. Febr. 1896.

Nr. 346. Unio cleri pro missionibus.

a) Einführung und Satzungen.

G. V. vom 12. Juli 1920. K. A. 1920, S 48.

Nachstehend veröffentlichen wir eine Mitteilung, betr. GeneralVersammlung des Priester-Missions-Vereins.

In der Enzyklika „Maximum illud" unseres hl. Vaters Papst Benedikt XV. vom 30. November 1919, die über die Ausbreitung des hl. Glaubens auf dem ganzen Erdenrund handelt, wird am Schlusse der Wunsch ausgesprochen, der Klerus möge sich überall so, wie in einigen Ländern bereits geschehen, zu Missionsvereinigungen zusammentun, und durch den Zusammenschluß dieser Vereinigungen möge dann ein Weltbund, ein Priestermissionsweltbund, entstehen, der den Zweck hat, im Klerus und durch ihn unter den Gläubigen allenthalben den Sinn und den praktischen Eifer für das große Werk der Glaubensverbreitung zu wecken, wach zu erhalten und auf das große Ziel, die Weltmission, zu lenken.

Zur Ausführung dieses Gedankens ergingen Anregungen von Rom aus auch an die deutschen Bistümer, insbesondere durch den Präfekten der Propaganda, Kardinal van Rossum. Das Ergebnis verschiedener Beratungen sind die nachstehend mitgeteilten allgemeinen Satzungen für die Unio cleri pro missionibus in Deutschland.

Da nun beabsichtigt wird, auch unsere nunmehr 8 Jahre bestehende Priester-Missions-Vereinigung in diese neue Unio als Diözesanverband überzuleiten, so sollen demnächst 2 Versammlungen der Mitglieder dieser Vereinigung stattfinden, die als satzungsmäßige Generalversammlungen derselben, dann aber auch zur Überleitung dieser Vereinigung in die neue Unio und zur Gründung des Diözesan-Ver

bandes derselben dienen sollen. Die erste Versammlung soll am Montag, den 9. August im Collegium Borromaeum in Münster, die zweite am Mittwoch, den 11. August im Priesterhause in Kevelaer, beide nachmittags 3 Uhr, abgehalten werden. Zu diesen Versammlungen werden die Mitglieder des Priester-Missions-Vereins, aber auch alle Mitglieder des Diözesan-Klerus eingeladen. Außer der Beschlußfassung über den Beitritt zur Unio cleri pro missionibus und über die Gründung des Diözesanverbandes soll sodann über etwaige Sonderbestimmungen für unsern Diözesanverband, die dieser sich nach Nr. 10 der allgemeinen Satzungen mit Genehmigung des Bischofs geben kann, beschlossen werden.

Wir teilen nachstehend einen Vorschlag zu diesen Sonderbestimmungen, wie sie den bisherigen Satzungen und Zwecksatzungen unserer Vereinigung entsprechen, als Grundlage der Beratung mit. Allgemeine Satzungen der unio cleri pro missionibus in Deutschland.

1. Der Priester-Missionsbund ist eine Abteilung des Weltbundes der unio cleri pro missionibus. Der Bund hat den Zweck, im Klerus und durch ihn den Sinn und Eifer für die Verbreitung des Glaubens zu heben. Er steht unter dem Schutze der allerseligsten Jungfrau Maria, der Königin der Missionen.

2. Mitglieder können Welt- und Ordens-Geistliche, sowie klerikale Theologiestudierende werden. Die Namen aller Mitglieder sind in das Diözesanvereinsregister einzutragen und von hier an das Generalsekretariat weiterzugeben.

3. Die Mitglieder verpflichten sich, mit allen Kräften die Sache der Verbreitung des Glaubens zu fördern. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist auf mindestens 5 Mk. festgesetzt, für Studierende auf 2 Mk. Der Beitrag wird an die Diözesanvereinskasse entrichtet. Die Hauptkasse stellt die Kosten für die Zeitschrift und sonstige Drucksachen, sowie allgemeine Ausgaben den Diözesankassen in Rechnung.

4. An der Spitze der deutschen Abteilung des Priesterweltbundes für die Missionen steht ein Präsident und ein Zentralrat, in jeder Diözese ein Direktor mit einem Diözesanvorstand.

5. Der Präsident wird von der Congregatio de propaganda fide ernannt. Die Diözesandirektoren ernennt der zuständige Diözesanbischof.

6. Der Zentralrat setzt sich aus den Diözesandirektoren zusammen. Außerdem kann der Präsident im Einvernehmen mit den betreffenden Ordinarien einige andere um das Missionswerk besonders verdiente Priester in den Zentralrat berufen. Die missionierenden Orden und Gesellschaften sind im Zentralrat bis zur Höchstzahl von sieben Personen durch die Vorstandsmitglieder und den Arbeitsausschuß der deutschen Superiorenkonferenz vertreten.

7. Für die geschäftliche Leitung wählt der Zentralrat einen aus je zwei Welt- und Ordenspriestern bestehenden Arbeitsausschuß, der

sich zusammensetzt aus einem Generalsekretär, seinem Stellvertreter, einem Schriftleiter des Vereinsorgans und einem Schatzmeister. Diese werden für ihre Amtszeit Mitglieder des Zentralrats.

8. Der Zentralrat, der für drei Jahre gewählt wird, tritt wenigstens einmal im Jahre zusammen. Er legt Rechenschaft über die Leistungen der Unio für die Verbreitung des Missionsgedankens ab und berichtet über die finanziellen Ergebnisse. Auch steht es ihm zu, Veranstaltungen zu besprechen, die zur Förderung des heimatlichen Missionswesens geeignet sind. Generalversammlungen finden alle fünf oder sechs Jahre statt. Die Diözesanverbände versammeln sich möglichst oft, wenigstens aber alle zwei Jahre. Sie lassen sich durch Vorträge über das Missionswesen unterrichten und besprechen die Missionspflege im Volke.

9. Organ des Priester-Missionsbundes ist die Halbjahrsschrift ,,Priester und Mission". Sie unterrichtet in kurzen Aufsätzen über die Erscheinungen und Fragen der Weltmission, gibt dem Klerus Material für die Verbreitung des Missionsgedankens und Anregung zu tieferen, missionswissenschaftlichen Studien.

10. Jeder Diözesanverband kann für seine besonderen Zwecke einige Sonder-Bestimmungen aufstellen, die der Bischof genehmigt. Entwurf zu besonderen Bestimmungen für den Diözesanverband Münster.

1. Der Münstersche Diözesanverband der Unio cleri pro missionibus ist die Fortsetzung der am 7. Mai 1912 gegründeten Missionsvereinigung des Klerus der Diözese Münster.

2. Den Vorstand bilden: Der vom Bischof zu ernennende Diöze. sandirektor als Vorsitzender, ein vom Vorstand zu wählender stellvertretender Vorsitzender, ein Schriftführer, ein Schatzmeister und weitere fünf bis zehn Vorstandsmitglieder, die von dem Verband gewählt werden. Von ihnen scheidet die Hälfte alle zwei Jahre aus. Ihre Wiederwahl ist gestattet. Im Vorstand sollen die in der Diözese ansässigen missionierenden Ordensgenossenschaften mit je einer Stimme vertreten sein.

3. Der Diözesanverband versammelt sich mindestens alle zwei Jahre, womöglich zu Münster am Dienstag nach dem vierten Sonntag nach Ostern. Daneben kann der Vorstand auch außerordentliche Versammlungen einberufen.

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4. Der Diözesanverband erklärt das in der Diözese Münster bestehende Münsterische Pastoralblatt" zu seinem Organ und wird seine Mitteilungen, sowie Artikel, welche sich auf Priester und Mission beziehen, im Pastoralblatt veröffentlichen.

5. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist auf 2 Mk. festgesetzt, für Studierende auf 1 Mk.

b) Verzeichnis der den Mitgliedern verliehenen Gnaden und Vollmachten.

G. V. vom 22. März 1922. K. A. 1922, S. 42.

1. Vollkommener Ablaß unter den gewöhnlichen Bedingungen an den Festen: a) der Erscheinung des Herrn, b) des hl. Erzengels Michael, c) der hl. Apostel, d) des hl. Franziskus-Xaverius, e) an einem beliebigen Tage im Monate, f) in der Todesstunde.

2. Ablaß von 100 Tagen für jedes gute Werk zu Gunsten der Missionen.

3. Die Vollmacht, außerhalb der Stadt Rom, durch das bloße Kreuzzeichen Rosenkränze, Kreuze, Kruzifixe, Medaillen, kleine Statuen zu segnen und damit die apostolischen Ablässe zu verbinden, die im Bulletino ufficiale degli Atti delle S. Sede vom 5. September 1914 verzeichnet sind.

4. Durch bloßes Kreuzzeichen über Rosenkränze den Kreuzherrenablaß zu verleihen.

5. Kruzifixen durch ein einfaches Kreuzzeichen die Kreuzwegablässe zu verleihen, die von jedem gewonnen werden können, die rechtmäßig verhindert sind, den Kreuzweg zu gehen.

6. Kruzifixe zu segnen und den Sterbeablaß zu verleihen, der in der Todesstunde von jedem gewonnen werden kann, der das Kreuz andächtig küßt oder sonstwie berührt.

7. Die Skapuliere der Unbefleckten Empfängnis, des Leidens unseres Herrn Jesu-Christi, von der heiligsten Dreifaltigkeit, der Schmerzhaften Mutter und vom Berge Karmel, die der Hl. Stuhl gutgeheißen hat, zu segnen und mit dem gewöhnlichen Ritus aufzulegen.

8. Das persönliche Indult des privilegierten Altars an vier Tagen in der Woche, falls sie ein ähnliches Indult noch nicht haben.

9. Die Vollmacht, den Siebenschmerzen-Rosenkranz zu weihen und die entsprechenden Ablässe damit zu verbinden.

10. Die Vollmacht, die fünf Skapuliere, von denen das Schreiben der Pönitentiarie spricht, unter jener Formel aufzulegen, die von der Ritenkongregation bestimmt worden ist.

11. Die Vollmacht, die oben genannten Skapuliere aufzulegen, ohne die Namen in die Listen der einzelnen Bruderschaften einzutragen.

12. Alle Priester können schon von 12 Uhr Mittags an Matutin und Laudes des nächsten Tages antizipieren, wofern sie nur das Tagesoffizium bereits persolviert haben.

Wir bemerken dazu, daß die unter Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10 und 11 erwähnten Fakultäten nur gegeben sind, dummudo adscriptus ad sacramentales confessiones audiendas sit approbatus“.

Anmeldungen für die Unio cleri sind zu richten an den Schatzmeister Prof. Sommers, hier, Warendorferstraße 90.*) Die jährlichen

*) Jetzt Kaplan Watermann, Münster, Magdalenenstr. 14, Postscheckkonto Dortmund 23 111.

Beiträge sind an den Vorsitzenden der betr. Pastoral-Konferenz zu zahlen und von diesem an den vorgenannten Schatzmeister einzusenden.

c) Mitgliedschaft.

G. V. vom 29. April 1922. K. A. 1922, S. 55.

Auf verschiedene Anfragen erwidern wir folgendes:

1. Man wird Mitglied der Unio durch Anmeldung bei Herrn Prof. Sommers, hier, Warendorferstr. 90,*) welcher die Eintragung in die Mitglieder-Liste besorgt. Diejenigen Herren, welche Mitglieder der Missions-Vereinigung des Klerus unserer Diözese waren, sind von selbst auch Mitglieder der Unio cleri.

2. Die Mitglieder verpflichten sich, mit allen Kräften die Sache der Verbreitung des Glaubens zu fördern. Sie zahlen einen jährlichen Beitrag von 2 Mk., welcher von dem Vorsitzenden der Pastoral-Konferenz eingesammelt und an den Herrn Schatzmeister übersandt wird. Andere Verpflichtungen legt die Unio cleri ihren Mitgliedern nicht auf.

Nr. 347. Priesterverein Unio Apostolica.3)

B. E. vom 18. März 1918. K. A. 1918, S. 00.

Vor kurzem ist von dem Priesterverein Unio Apostolica auch in unserer Diözese eine selbständige Abteilung gegründet und von den versammelten Mitgliedern Herr Prof. Emmerich in Coesfeld i. W. als Leiter gewählt worden.') Die Unio Apostolica will durch eine geregelte Tagesordnung, die die besondere Gutheißung Pius X. gefunden hat, die priesterliche Vervollkommnung fördern und unterstützen. Nach Kenntnisnahme der Ziele begrüßen wir den Verein und empfehlen ihn gern dem Klerus unserer Diözese. Nähere Auskunft wird der zeitige Leiter zu erteilen bereit sein.

Nr. 348. Priesterverein ,,Pax".

a) Empfehlung.

G. V. vom 14. Aug. 1923. K. A. 1923, S. 66.

Den Priesterverein „Pax" empfehlen wir der besonderen Obsorge der hochwürdigen Geistlichkeit. Die Herausgabe der „,Paxkorrespondenz", die Leitung der Auskunfts- und Rechtsschutzstelle mit ihren Paxinformationen, die Unterhaltung der Erholungsheime in Unkel, Mergentheim und Juist, sowie der vielfachen caritativen Einrichtungen im Interesse des Klerus erfordern große Summen, die aus den

*) Siehe Anm, auf S. 616.

3) Oriunda haec unio est ex instituto saecularium sacerdotum a Bartholomaeo Holzhauser, decano Bingensi († 1658), ad reformandam et sanctificandam vitam sacerdotalem fundato. Renovata deinde in spiritu fundatoris et ad temporum vicissitudines adaptata est anno 1862 in Gallia atque a. Ss. PP. Leone XIII, Pio X, Benedicto XV enixe commendata.

♦) z. Zt. Domkapitular in Münster.

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