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Nr. 337. De absolutione generali a sacerdotibus Tertiariis

lucranda.

K. A. 1900, S. 59,

Frater Petrus ab Arce Papae, Procurator Ordinis Minorum,... exponit, quod Emus Card. Venetiarum Patriarcha quae sequuntur litteris suis Rmo P. Ministro Generali significavit, nempe: „Quosdam sacerdotes Tertiarios Franciscanos, moderatores congregationum III. Ordinis illius Patriarchatus, saepe saepius suum desiderium illi exposuisse supplices epistolas ad S. Sedem mittendi ad effectum, ut quemadmodum ex Decreto diei 18. Junii 1870 Fratres Minores vel sacerdotes Tertiarii legitime deputati absolutionem generalem et benedictionem papalem monialibus publice impertiendo, omnes gratias adnexas ipsi consequuntur, ita pariter huiusmodi privilegio perfrui valeant, quotiescumque dictam absolutionem vel benedictionem quibuslibet Tertiariis utriusque sexus respective sodalibus publice impertiuntur. Ratio est, quia non raro evenit, ut dum sacerdotes Tertiarii qui congregationibus III. Ordinis praesunt, sodalibus absolutionem aut papalem benedictionem statutis diebus impertiuntur, ipsi ministerii curis detenti alium sacerdotem adire nequeant ad easdem spirituales gratias pro se consequendas, quod praesertim in ruralibus paroeciis vel sacerdotum penuria vel itineris longitudine contingere potest.“ Rebus ita stantibus nomine etiam P. Ministri Glis FF. Minorum instantissime a S. V. humilis orator petit, ut non solum pro spirituali bono praedictorum sacerdotum voto ab Emo Card Patriarcha exposito satisfacere velit, sed etiam ad totum Tertium poenitentiae saecularem Ordinem imploratum privilegium extendere dignetur.

SSmus Dnus N. Leo PP. XIII. in audientia habita die 14. Julii 1900 ab infrascripto Cardinali Praefecto S. C. Indulg. benigne indulsit, ut qui sacerdotes deputati ad moderandam aliquam ex congregationibus Tertii Ordinis saecularis S. Francisci legitime impediantur, quominus, statutis diebus, recipere valeant ab alio sacerdote generalem absolutionem seu papalem benedictionem cum adnexa plenaria indulgentia, eandem indulgentiam lucrari valeant in ipso actu quo Tertiariis sibi subditis praefatam generalem absolutionem aut benedictionem papalem impertiuntur, dummodo sint rite dispositi, eaque praestiterint pia opera, quae praescripta sunt. Praesenti in perpetuum valituro.

Contrariis quibuscunque non obstantibus.

Datum Romae ex Secretaria eiusdem S. Congr., die 14. Julii 1900.

Nr. 338. Indultum pro sacerdotibus Tertiariis quoad benedictionem papalem,

K. A. 1903, S. 71.

Sacerdotes Tertii Ordinis saecularis S. Francisci implorant, ut, qui ex ipsis muneribus sacerdotalibus impediti fuerint, quominus adsignatis diebus ecclesiam vel oratorium adire valeant ad recipiendam benedictionem papalem vel absolutiones generales cum adnexa indulgentia plenaria praefato Tertio Ordini concessas, easdem recipere possint quocumque die inter festi octiduum occurrente, ne tanto bono spirituali inculpabiliter priventur.

Vigore specialium facultatum a SS. D. N. Leone PP. XIII. sibi tributarum, S. Congr. Indulg. benigne annuit pro gratia iuxta preces, ceteris ser

vatis de iure servandis. Contrariis quibuscumque non obstantibus. Praesenti in perpetuum valituro.

Datum Romae ex Secretaria eiusdem S. Congregationis die 11. Febr. 1903.

Nr. 339. Freiheit der Mitglieder der kath. Ordensgenossenschaften vom Versicherungsgesetz für Angestellte.

G. V. vom 5. März 1914. K. A. 1914, S. 37.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 10. Dezember 1912 (s. oben Nr. 322) teilen wir hierdurch mit, daß zufolge einer Entscheidung des Direktoriums der Reichsversicherungsanstalt vom 4. Dezember 1913 die Mitglieder der katholischen Ordensgenossenschaft, die als Lehrer, Erzieher, in der Krankenpflege, oder die mit der Leitung von Kleinkinder-Handarbeits- und Haushaltungsschulen beschäftigt sind, und als Entgelt nur freien Unterhalt erhalten, auf Grund des § 7 des Versicherungsgesetzes für Angestellte nicht versicherungspflichtig sind.

Eine freiwillige Versicherung kommt für die Personen nicht in Frage, da die freiwillige Versicherung gemäß § 394 Abs. 1 a. a. O. nur solchen Angestellten gestattet ist, deren Jahresarbeitsverdienst 5000 Mk. übersteigt.

Nr. 340. Kleinrentner-Fürsorge für alte oder erwerbsunfähige Ordens-Schwestern und -Brüder,

G. V. vom 29. Sept. 1923. K. A. 1923, S. 73.

Der Caritasverband teilt mit:

§ 2 Absatz 1 c des Kleinrentnergesetzes lautet: „Der Kreis der Fürsorgeempfänger umfängt bedürftige, alte oder erwerbsunfähige Personen, die infolge eigener oder fremder Vorsorge ohne die eingetretene Geldentwertung oder ohne sonstige Kriegsfolgen nicht auf die öffentliche Fürsorge angewiesen wären, sofern sie eine wissenschaftliche, künstlerische oder gemeinnützige Tätigkeit haben, die ihre Arbeitskraft Jahre hindurch wesentlich in Anspruch genommen hat."

Es waren Zweifel darüber entstanden, ob unter diese gesetzliche Bestimmung auch die alten und erwerbsunfähigen Ordensleute fielen. Nach einem Schreiben des Arbeitsministeriums vom 9. Juli 1923 fallen unter die oben erwähnte Vorschrift ,,Ordensschwestern, die ihre Tätigkeit unentgeltlich, aber gegen Sicherung ihres Lebensunterhalts ausgeübt haben, wenn das Mutterhaus infolge der Geldentwertung oder sonstiger Kriegsfolgen nicht mehr in der Lage ist, ihnen eine ausreichende Versorgung zu gewähren." Es können also unsere Ordens-Schwestern und -Brüder Anspruch auf die Leistungen der Kleinrentnerfürsorge erheben; die Gewährung derselben ist bei der Gemeindebehörde des Wohnortes des einzelnen Antragstellers zu beantragen.

Nr. 341. Ausbildung von Kinderhortnerinnen.

G. V. vom 18. Sept. 1919. K. A. 1919, S. 86.

Nicht nur in den Großstädten, sondern auch in den kleineren Städten und an den im Industriegebiete und in der nächsten Umgebung größerer Städte gelegenen Orten besteht ein dringendes Bedürfnis, während der schulfreien Zeit denjenigen Kindern, welche wegen der Beschäftigung der Eltern außerhalb des Hauses kein rechtes Heim haben, Überwachung und erziehliche Einwirkung zu vermitteln. Dies geschieht durch die Kinderhorte, welche die Kinder außerhalb der Schulzeit sammeln, sie zur Fertigung ihrer Schul- und anderer nützlichen Arbeiten anhalten, ihnen auch zu Spiel und Erholung Gelegenheit geben und sie zu einem gesitteten Benehmen anleiten. Zur gedeihlichen Führung der Kinderhorte bedarf es aber einer geeigneten Schulung. Diese wird den zur Hortleitung befähigten weiblichen Personen, welchen seither nur simultane Seminare für ihre Ausbildung zur Verfügung standen, jetzt durch das freudig zu begrüßende katholische Hortnerinnen-Seminar in Berlin geboten, welches seit Ostern lfd. Js. der dortigen, vom Katholischen Frauenbund errichteten sozialen Frauenschule angeschlossen ist. Das neue Seminar hat im Juni lfd. Js. die staatliche Genehmigung und damit die Erlaubnis erlangt, eine rechtmäßige staatliche Abschlußprüfung abzuhalten, mit deren Bestehen die Berechtigung zur Leitung von Kinderhorten gegeben ist. Die Schülerinnen des Seminars können bei den im Seminargebäude wohnenden Franziskanerinnen Unterkunft finden, wo ihnen jeder wünschenswerte Schutz geboten ist.

Wir empfehlen den Ordensgenossenschaften, welche Schwestern als Kindergärtnerinnen und Hortleiterinnen ausbilden lassen wollen, und der hochw. Geistlichkeit, in deren Pfarreien sich Jungfrauen oder Witwen den gleichen Berufen widmen wollen, das erwähnte Seminar (Berlin W 57, Winterfeldstr. 5—6) recht angelegentlich.

Nr. 342. Schutz von Berufstrachten und Berufsabzeichen für Betätigung in der Krankenpflege.

G. V. vom 25. Nov. 1915. K. A. 1915, S. 97.

Wir bringen nachfolgend das unterm 7. September d. Js. ergangene Gesetz zur Kenntnisnahme.

§ 1. Wer Trachten oder Abzeichen, die im Deutschen Reiche als Berufstrachten oder Berufsabzeichen für die Betätigung in der Krankenpflege staatlich anerkannt sind, unbefugt trägt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.

§ 2. Die Anwendung der Vorschrift des § 1 wird durch Abweichungen in der Tracht oder in dem Abzeichen nicht ausgeschlossen, sofern ungeachtet dieser Abweichungen die Gefahr einer Verwechslung vorliegt.

§ 3. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1915 in Kraft.

Fünfter Abschnitt. Bruderschaften und Vereine.

Nr. 343. Errichtung und Leitung von Bruderschaften.
B. E. vom 22. Jan. 1897. K. A. 1897, S. 1.

Die uns infolge des Erlasses vom 12. Januar 1895 (K. A. 1895, S. 7) zugegangenen Berichte über die in der Diözese bestehenden Bruderschaften haben eine Reihe von Unregelmäßigkeiten ergeben, welche uns bewogen haben, den hl. Vater um eine Generalsanation zu bitten. Dieselbe ist durch Dekret der S. Congregatio Indulg. vom 9. Dezember 1896 im weitesten Umfange erteilt worden und zwar ,,quoad omnes cuiusque generis defectus in confraternitatum erectione, aggregatione, indulgentiarum communicatione, statutorum approbatione, sodalium receptione forsan commissos.“

Damit nun in Zukunft nicht ähnliche Unregelmäßigkeiten sich wiederholen, sehen wir uns veranlaßt, die Ehrwürdige Geistlichkeit der Diözese auf folgende Punkte in Bezug auf die Errichtung und Leitung kirchlicher Bruderschaften aufmerksam zu machen.

I. Errichtung einer Bruderschaft.

1. Soll in einer Kirche eine Bruderschaft errichtet werden, dann hat der Rektor der Kirche den Antrag auf kanonische Errichtung bezw., wenn es sich um eine Bruderschaft handelt, deren Errichtung ausschließlich einem Ordensobern zusteht, auf Ausfertigung von litterae testimoniales bei uns zu stellen. Dem Antrag ist ein Statutenentwurf in duplo beizufügen und zugleich ein Rektor bezw. Präses der Bruderschaft in Vorschlag zu bringen.

2. Handelt es sich um eine Marianische Congregation (Sodalität), so ist auch der Titel (Fest oder Geheimnis der seligsten Jungfrau) anzugeben, unter welchem sie errichtet werden soll. Wird noch ein zweiter Patron gewählt, so ist auch dieser zu benennen. Für MännerCongregationen empfiehlt es sich, den hl. Joseph, für JünglingsCongregationen den hl. Aloysius und für Jungfrauen-Congregationen die hl. Agnes als zweiten Patron zu wählen. Jedoch besteht darin volle Freiheit.

Endlich ist bei Marianischen Congregationen auch noch die Art der Personen zu bezeichnen, aus welchen sie bestehen sollen. (Männer, Jünglinge, Jungfrauen - Studenten, Kaufleute usw.)

II. Rektor der Bruderschaft.

1. Zu Rektoren (Präsides) der sämtlichen an den einzelnen Pfarrkirchen bestehenden Bruderschaften ernennen wir hierdurch bis auf Widerruf die gegenwärtigen betreffenden Herren Pfarrer und deren jeweilige Nachfolger cum facultate sibi substituendi alium sacerdotem pro receptione fidelium soweit dies nicht bereits geschehen ist.

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Für die Marianischen Congregationen aber und für den Verein der christlichen Mütter behalten wir uns und unsern Nachfolgern die besondere Ernennung eines Rektors in jedem einzelnen Falle vor.1)

Hiernach können die Herren Pfarrer in die Marianischen Congregationen und in den Mütterverein nur dann gültig aufnehmen, wenn a) an der betreffenden Kirche neben der Pfarrstelle keine andere geistliche Stelle besteht; oder

b) wenn in den vom Ordinarius bestätigten Statuten der jeweilige Pfarrer als Rektor bezw. Präses bezeichnet ist; oder

c) wenn sie eine spezielle Ernennung vom Ordinariate erhalten haben.

Einer solchen speziellen Ernennung bedürfen auch alle übrigen Leiter von Congregationen und Müttervereinen. Sollte sie bisher nicht erfolgt sein, dann ist sie ehestens bei uns zu beantragen.

2. Der Rektor (Präses) hat ein besonderes Bruderschaftsregister zu führen, in welches die Namen der Aufgenommenen einzutragen sind. Die Einschreibung ist ein wesentliches Erfordernis zur Gewinnung der Bruderschafts-Ablässe — sie braucht in der Regel nicht gerade vom Rektor selbst zu geschehen. Er kann vielmehr mit der materiellen Einschreibung auch einen Andern beauftragen. Für die Vergangenheit ist übrigens die unterbliebene Einschreibung durch das Eingangs erwähnte Dekret vom 9. Dezember 1896 saniert.

3. Mit der bloßen Ernennung zum Rektor (Präses) einer Bruderschaft hat derselbe noch nicht sofort die Fakultät, die etwa in der Bruderschaft gebräuchlichen Rosenkränze, Skapuliere, Medaillen usw. mit der betreffenden Ablaßweihe zu versehen, sondern er muß dazu speziell die Vollmacht erhalten, sei es vom Bischofe oder von dem betreffenden Ordensobern.

4. Der Rektor muß im Auge behalten, daß eine Bruderschaft nur in der vom Bischofe bestimmten Weise Almosen annehmen und darüber verfügen darf.

III. Aufnahme in eine Bruderschaft.

1. Die Aufzunehmenden haben sich dem Rektor behufs Aufnahme persönlich zu stellen. Unbedingt erforderlich ist das bei den Bruderschaften, welche für die Aufnahme einen eigenen Ritus (z. B. Anlegen des Skapuliers) vorschreiben. Aber auch bei den andern sollen Abwesende der Regel nach nicht aufgenommen werden.

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2. Ist für die Aufnahme eine bestimmte Form als unerläßlich vorgeschrieben wie bei den Skapulierbruderschaften, so muß diese beobachtet werden sonst genügt es, daß der Rektor bezw. Präses in irgend einer Weise seine Einwilligung zur Aufnahme erklärt. Es kann das in verschiedener Weise geschehen, durch Einschreibung des Namens des Aufzunehmenden in das Bruderschaftsbuch, durch Aushändigung eines Aufnahmescheines usw.

1) Bei der Rosenkranzbruderschaft erfolgt die Ernennung des Rektors durch den P. General der Dominikaner.

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