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sicherungsbeiträge und deren Entrichtung ist zu ersehen aus den von der Ausgabestelle der Angestelltenversicherung" auszuhändigenden Aufnahme- und Versicherungskarten.

3. Verschiedene Kirchengemeinden haben Schritte getan, ihre Beamten (Küster, Organist) der Pensionskasse der Kreise, Städte und anderer Korporationen in der Provinz Westfalen sowie der Westfälischen Witwen- und Waisenversorgungskasse bezw. den entsprechenden Kassen im Rheinland zuzuführen. Hiergegen haben wir nichts einzuwenden, bemerken indeß, daß die Aufnahme bei den Provinzialkassen nicht ohne weiteres die Befreiung von dem Angestelltenversicherungsgesetz zur Folge hat. Die Befreiung kann jedoch auf Antrag des Kirchenvorstandes gemäß § 14 des Gesetzes erfolgen. Wie wir hören, haben die Landeshauptleute von Münster und Düsseldorf das Erforderliche in die Wege geleitet, um an zuständiger Stelle die Befreiung sämtlicher Beamten und Angestellten, die den vorerwähnten Provinzialkassen angehören oder noch zugeführt werden, und bis zur Entscheidung hierüber die Stundung der Beiträge zur Angestelltenversicherung zu bewirken.

Nr. 323. Oberschiedsgerichtliche Entscheidung betr. Versicherungspflicht der Küster bei der Angestelltenversicherung.

K. A, 1916, S. 57.

Der Kirchenvorstand zu Lette (b. Coesfeld) erachtete seinen Küster nicht als versicherungspflichtig nach dem Versicherungsgesetz für Angestellte. Da das Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte den gegenteiligen Standpunkt einnahm, so beantragte der Kirchenvorstand durch dasselbe die Einleitung des Streitverfahrens beim Rentenausschuß. Dieser hat in seinem Beschluß vom 15. Juli 1915 die Versicherungspflicht des Küsters in seinem Anstellungsverhältnisse beim kath. Kirchenvorstand in Lette bejaht. Hiergegen hat der Kirchenvorstand rechtzeitig Beschwerde beim Schiedsgericht eingelegt mit dem Antrag, den Küster V. für versicherungsfrei zu erklären. Die Reichsversicherungsanstalt hat um Zurückweisung der Beschwerde gebeten und zugleich rechtzeitig den Antrag auf Abgabe der Sache an das Oberschiedsgericht zur grundsätzlichen Entscheidung gestellt.

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Das Oberschiedsgericht hat in seiner Sitzung am 3. Mai 1916 P 14/16 die Versicherungspflicht verneint. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Entscheidung teilen wir dieselbe im Folgenden auszugsweise mit:

Tatbestand.

Der Küster V. ist durch den zwischen ihm und dem kath. Kirchenvorstande geschlossenen Vertrag als Küster der Pfarrkirche zu L. angestellt worden. Art und Umfang seiner Tätigkeit werden durch die vom Bischof von Münster am 12. November 1887 erlassene Dienstanweisung für die Küster" bestimmt. Unter anderem hat er den Altar zum Gottesdienste

herzurichten, dem Priester beim Ankleiden behilflich zu sein, Kirche und Sakristei zu reinigen und in Ordnung zu halten, die Kirchengeräte zu verwahren und reinzuhalten, die Sonn- und Feiertage und Gottesdienste einzuläuten. Ferner hat er bei Krankenversehgängen die Laterne zu tragen, auch hierbei wie bei Trauungen, Taufen und Beerdigungen dem Priester zu respondieren, bei Hochämtern hat er mit- bezw. vorzusingen. Taufen werden bei ihm, Beerdigungen teils bei ihm, teils beim Pfarrer angemeldet. Mit der Verpachtung der Pfarrländereien, Einziehung der Pächte und ähnlichen Arbeiten hat er nichts zu tun. In einer Stunde wöchentlich übt er den sonntäglichen Choralgesang ein gegen besondere Vergütung. Aushilfsweise versieht er das Organistenamt (er ist als Organist ausgebildet und an zwei Orten angestellt gewesen). Eine dauernde Übertragung des Organistenamtes an ihn ist nicht beabsichtigt. Als Küster hat er freie Dienstwohnung im Werte von 150 Mk., Barbezüge von 675 Mk. und die Nutznießung der Küsterländereien im Werte von 150-300 Mk.

Entgegen den Beschlüssen der unteren Instanzen gab das Oberschiedsgericht die

Entscheidung:

Der Küster V. ist nicht versicherungspflichtig nach dem Versicherungsgesetz für Angestellte.

Unzweifelhaft besteht seine Tätigkeit ihrem Umfange nach überwiegend in Verrichtungen niederer Art, wie die Reinigung der Kirche und ihrer Geräte, das Läuten etc. Mit dem Rechnungswesen und der Buchführung der Gemeinde hat er nichts zu tun; die gelegentliche Entgegennahme der Anmeldungen von Taufen etc. kann nicht entscheidend ins Gewicht fallen.

Die Mitwirkung bei der gottesdienstlichen Handlung beschränkt sich. in der Hauptsache darauf, daß er dem Priester zu respondieren, d. h. einige lateinische Sätze zu sprechen hat, eine Beschäftigung, die keinerlei besondere Fähigkeit oder Vorbildung erfordert und die auch nicht an sein Amt geknüpft ist, bei der er vielmehr von einem Meßknaben vertreten werden kann und darf.

Die Tätigkeit als Organist ist dagegen allerdings als eine höhere anzusehen, zumal er die Befähigung dazu durch längeren Besuch einer Lehranstalt (Aachen) erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen hat. Indessen übt er sie nicht in seiner Eigenschaft als Küster, sondern auf Grund besonderen Auftrags und nur aushilfsweise aus. Die Organistenstelle ist weder früher noch jetzt mit dem Küsteramt verbunden worden.

Es ist also nicht angängig, die Tätigkeit als Küster und die als Organist als eine Einheit zu betrachten, vielmehr handelt es sich hier um zwei selbständige Beschäftigungen, wenn sie auch für denselben Arbeitgeber verrichtet werden.

Die an sich nach dem Versicherungsgesetz für Angestellte versicherungspflichtige Organistentätigkeit tritt aber gegenüber der Versehung des nur nach der Reichsversicherungsordnung versicherungspflichtigen Küsteramtes erheblich zurück. Sie ist somit nicht V.s Hauptberuf, und somit ist er nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte auch mit Rücksicht auf diese Dienstleistung nicht versicherungspflichtig. Das Gleiche gilt von der Mitwirkung bei Einübung der Chorgesänge, die gleichfalls nicht zu seinen Obliegenheiten als Küster gehört, für die er eine besondere Vergütung bezieht und die ihn nur wöchentlich etwa eine Stunde in Anspruch nimmt. Im Hinblick auf diese Tätigkeit kann er auch nicht

etwa als Lehrer im Sinne des § 1 Nr. 5 des Versicherungsgesetzes für Angestellte angesehen werden, da die Übungsstunden nicht stattfinden, um die Mitwirkenden im Gesang weiterzubilden, sondern lediglich um den Kirchengesang vorzubereiten, ein Lehrzweck also fehlt. Übrigens hat sich auch das Reichsversicherungsamt bereits in dem Bescheide 3 vom 29. Dez. 1890 (Amtl. Nachrichten des Reichsversicherungsamtes 1891 S. 53) dahin ausgesprochen, daß die Küster im allgemeinen, da sie vorwiegend niedere Arbeiten ausführten, als Gehilfen anzusehen seien. Eine Ausnahme ist insbesondere für die sog. hohen Küster oder Oberküster von Kathedralkirchen anerkannt worden, bei denen die Beteiligung an niederen Arbeiten hinter der Beteiligung an der Leitung des Gottesdienstes und der Aufsichtsführung über andere Beschäftigte zurücktritt (zu vergl. Revisionsentscheidung 153, Amtl. Nachrichten des Reichsversicherungsamts 1892, S. 84 und die unter Nr. 853 vereinigten Entscheidungen, daselbst 1900, S. 833.4) Nr. 324. Zugehörigkeit der Friedhofsbetriebe zur GärtnereiBerufsgenossenschaft.

G. V. vom 3. März 1914. K. A. 1914, S. 36.

Gemäß § 915 der Reichsversicherungsordnung unterliegen die landwirtschaftlichen Betriebe der Unfallversicherung. Als landwirtschaftlicher Betrieb gilt nach § 917 auch die Gärtnerei, die Park- und Gartenpflege, sowie der Friedhofsbetrieb, soweit er nicht der gewerblichen Unfallversicherung unterliegt. Durch Bundesratsbeschluß vom 10. Oktober 1912 ist auf Grund des § 917 der Reichsversicherungsordnung die Gärtnerei-Berufsgenossenschaft gegründet und sind dieser Genossenschaft die Friedhofsbetriebe als versicherungspflichtig und zwar vom 1. Januar 1913 an zugewiesen.

Unter Friedhofsbetrieb" im Sinne der Reichsunfallversicherung sind alle Tätigkeiten, die im Interesse des Friedhofs und im Auftrage oder mit Genehmigung der Friedhofsbehörde erfolgen, zu verstehen, also nicht nur die gärtnerischen Arbeiten auf dem Friedhofe, wie das Heckenscheeren, Pfadschaufeln usw., sondern auch das gesamte Bestattungswesen, soweit es im Auftrage oder unter der Aufsicht der Kirchengemeinde, der der Friedhof gehört, erfolgt und unter der gleichen Voraussetzung auch die Bauarbeiten auf dem Friedhof. Insbesondere umfaßt also der Friedhofsbetrieb neben den gärtnerischen Arbeiten auch die Arbeiten des Grabaushebens und Zuwerfens, die Arbeiten der Leichenträger, das Ausmauern von Grüften sowie das Setzen von Grabdenkmälern immer unter der Voraussetzung, daß diese Arbeiten im Auftrage der Friedhofsverwaltung geleistet werden.

Die meisten Friedhofsverwaltungen haben nun in diesem Jahre zum ersten Male von dieser neuen Versicherung Nachricht erhalten durch die Arbeitswertnachweisformulare (Lohnnachweisformulare), die ihnen die Berufsgenossenschaft mit dem Ersuchen um Ausfüllung übersandt hat. Die Friedhofsverwaltungen (Kirchenvorstände) verhalten sich, wie uns berichtet wird, vielfach gegen die Zugehörigkeit

4) Über die angezogenen früheren Entscheidungen vgl. K. A. 1901, Art. 23. (Siehe oben Nr. 320.)

zur Gärtnerei-Berufsgenossenschaft ablehnend mit der Begründung, daß von seiten der Gemeinde überhaupt kein Personal auf dem Friedhof beschäftigt würde oder daß sie ihren Totengräber bereits gegen Unfall bei einer Privatversicherung versichert hätten usw. Diese Einwendungen sind nicht stichhaltig. Die Zugehörigkeit der Friedhofsbetriebe zur Gärtnerei-Berufsgenossenschaft beruht auf gesetzlichem Zwang und sind die Kirchengemeinden als „,Unternehmer" der Friedhofsbetriebe zur Beachtung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung und der Satzung der Gärtnerei-Berufsgenossenschaft verpflichtet. Verstöße gegen die Vorschriften der Berufsgenossenschaft können vom Genossenschaftsvorstand mit Geldstrafen bis zu 300 und 500 Mk. geahndet werden.

Wir veranlassen daher die Kirchenvorstände, die von der Berufsgenossenschaft erbetenen Nachweisungen und Auskünfte anstandslos und sachgemäß zu geben. Zugleich machen wir auf das im Verlage von Reitze u. Co. in Cassel, Königstraße 28, alle 14 Tage erscheinende, gegen ein Jahresabonnement von 2 Mk. zu beziehende ,,Korrespondenzblatt für die Mitglieder der Gärtnerei-Berufsgenossenschaft" aufmerksam, in welchem die Bekanntmachungen der Berufsgenossenschaft und aufklärende Artikel veröffentlicht werden.

Nr. 325. Kirchenrendantur.

G. V. vom 6. Mai 1924. K. A. 1924, S. 39.

Die Vereinigung der katholischen Kirchenangestellten, Sitz Düsseldorf, Diözesanverband Münster, bat uns, den Kirchenvorständen zu empfehlen, bei der Vergebung von Kirchenrendanturen hierzu befähigte Kirchenangestellte zu berücksichtigen. Die Kirchenvorstände wollen in geeigneten Fällen diesen Wunsch erfüllen.

Vierter Abschnitt. Ordenspersonen.

Nr. 326. De votorum professione et renovatione intra missam, a) K. A. 1894, S. 106.

Non semel a S. R. Congregatione exquisitum fuit: Utrum, et quomodo solemnis votorum professio, aut eorum renovatio, quae in plerisque religiosis tam virorum quam mulierum congregationibus locum habet, intra missam peragi valeat. Porro in peculiaribus casibus non una eademque fuit responsionis ratio, quin umquam generale decretum hac de re editum fuerit. Quapropter, ad omnem ambiguitatem de medio tollendam et uniformitatem inducendam, eadem S. R. Congregatio, referente subscripto Cardinali eidem Praefecto, cunctis mature perpensis atque iis praesertim, quae in Bulla sa. me. Gregorii PP. XIII. „Quanto fructuosius, data Kalendis Februarii 1583 pro approbatione constitutionum Societatis Iesu, hac de re continentur, in ordinariis Comitiis subsignata die ad Vaticanum habitis, sequentem methodum servari posse constituit:,,Celebrans profitentium vota excepturus, sumpto Ssmo Eucharistiae sacramento, absoluta confessione, ac verbis quae ante

fidelium communionem dici solent, sacram Hostiam manu tenens, ad profitentes sese convertet: hi vero singuli alta voce professionem suam legent, ac postquam quisque legerit, statim Ssmum Eucharistiae sacramentum sumet. In renovatione autem votorum, celebrans ad altare conversus exspectet, donec renovantes votorum formulam protulerint; qui, nisi pauci sint, omnes simul, uno praeeunte formulam renovationis recitabunt, ac postea ex ordine Ssmum Corpus Domini accipient. Haec tamen methodus, cum recepta fuerit, in respectivis congregationum constitutionibus minime apponenda est. Non obstantibus quibuscunque particularibus decretis in contrarium facientibus, quae prorsus revocata atque abrogata censeantur. Die 14. Augusti 1894.

Facta autem Ssmo Dno N. Leoni PP. XIII. per me infrascriptum Cardinalem Praefectum de praemissis relatione, idem Ssmus Dnus N. sententiam S. Congregationis approbavit, ratam habuit, ac decreta in contrarium facientia per praesens penitus abrogata esse declaravit. Die 27. iisdem mense et anno.

b) K. A. 1896, S. 88.

A S. R. Congregatione expostulatum fuit: An decretum generale ab eadem S. R. Congregatione die 27. Augusti 1894 editum, quo ad omnem ambiguitatem tollendam et uniformitatem inducendam methodus in professione et renovatione votorum intra Missam servanda statuitur, vi obligandi polleat penes quaslibet religiosas utriusque sexus congregationes?

Et S. R. Congregatio ad relationem infrascripti Secretarii, omnibus mature perpensis, proposito dubio respondendum censuit :

,,Affirmative, ubi vota nuncupantur vel renovantur intra missam coram celebrante sacram Hostiam manu tenente.

Atque ita rescripsit. Die 5. Junii 1896.

Nr. 327. Instructio pro confessariis religiosarum.
K. A. 1893, S. 108.

I. Quam grave hoc munus sit.

Qui ad audiendas sacrarum virginum confessiones ab Episcopo deputantur sacerdotes, se ad gravissimum maximique momenti munus vocari sibi persuadeant, cum ab ipsis praecipue pendeat spiritualis tum singularum virginum, quae ad confessionem accedunt, tum totius conventus profectus. Itaque ne caeci caecis ducatum praebeant cum ipsis in foveam casuri, e probatis scriptoribus, S. Thoma, S. Francisco Salesio, S. Alphonso, Rodericio, Scaramelli, aliis, sanae doctrinae sibi amplam copiam acquirere studeant, simul id agentes ut, quae discant ac doceant, ipsi moribus exprimant atque exsequantur, doctrinae sacrae vitae sanctitatem perfectionisque sacerdotalis studium efficax iungentes, cum is demum recte et cum fructu animas in via virtutum regere ac docere valeat, qui eandem viam non nuda doctrina edoctus utcunque noverit, verum ipsa re atque experientia quotidiana calleat magisque in dies, oratione imprimis rerumque divinarum meditatione assidua suffultus, callere studeat.

II. Regendi animas in diversis domibus modus diversus.

Cum variorum ordinum variarumque congregationum religiosarum varius sit modus conformatioque diversa, quique contempla

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