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werbszweigen überwiegt. Wenn ein derartiger Bediensteter durch seine Beschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern versicherungspflichtig wird, gilt bezüglich der Haftbarkeit der verschiedenen Arbeitgeber für die Beitragsleistung und bezüglich der Verteilung des auf die Arbeitgeber entfallenden Anteils das oben in Ziffer 3 am Schluß Gesagte.

5. Versicherungsberechtigt sind u. a.

a) Beschäftigte der in § 165 R.-V.-O. (s. oben Ziffer 1) bezeichneten Art, die aus irgend einem (gesetzlichen) Grund befreit sind, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen 2500 Mk. nicht übersteigt;

b) nach näherer Bestimmung des Bundesrats und unter der gleichen Voraussetzung (Einkommen nicht über 2500 Mk.) diejenigen Personen, welche auf Grund des § 168 R.-V.-O. (s. Ziffer 3 oben) versicherungsfrei sind.

Wegen der Beiträge der Versicherungsberechtigten vergl. unten Ziffer 9 letzter Satz.

6. Zur Durchführung der Krankenversicherung sind die Versicherten in Krankenkassen zusammengefaßt. Dies sind rechtsfähige Selbstverwaltungskörper, die teils auf örtlicher, teils auf beruflicher Grundlage errichtet werden. Die Versicherungspflichtigen sind ohne weiteres, die Versicherungsberechtigten auf Grund ihrer Beitrittserklärung Mitglieder der Krankenkassen. Die Versicherung erfolgt (für die kirchlichen Bediensteten) in der Regel bei der allgemeinen Ortskrankenkasse, deren Geschäftskreis sich gewöhnlich auf einen Kreis erstreckt. Die nächste Aufsicht über die Krankenkassen hat das Versicherungsamt. Dieses entscheidet (endgültig) in Beitragsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Versicherten. In Streitigkeiten zwischen Krankenkassen einerseits und Versicherten, ferner bisher Versicherten oder künftig zu Versichernden andererseits ist egegen den Beschluß des Versicherungsamts die Beschwerde an das Oberversicherungsamt zulässig.

Die Versicherungsämter haben in Versicherungs-Angelegenheiten Auskunft zu erteilen; an sie wollen sich die Kirchenvorstände gegebenenfalls in erster Linie wenden.

7. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Versicherungspflichtigen bei den Krankenkassen oder den vom Versicherungsamt errichteten Meldestellen an- und abzumelden. Die Meldungen haben binnen 3 Tagen nach Beginn und Ende der Beschäftigung zu geschehen. Im Unterlassungsfalle werden nicht nur die nichtbezahlten Beiträge nacherhoben, sondern es können auch noch Nachzahlungen bis zum Fünffachen der rückständigen Beiträge verlangt und daneben besondere Geldstrafen ausgesprochen werden. Derartige Nachzahlungen und Strafen müßten dem säumigen Arbeitgeber (Kirchenvorstand) zur Last bleiben. Die Abmeldungen haben auch deshalb rechtzeitig zu erfolgen, weil die Versicherungsbeiträge bis zur vorschriftsmäßigen

Abmeldung bezahlt werden müssen. Die Meldungen müssen stets auf vorschriftsmäßigen Vordrucken geschehen, die bei den Krankenkassen oder den Meldestellen erhältlich sind.

8. Die Leistungen der Krankenkassen zerfallen in Regelleistungen, die die Kasse übernehmen muß, und in Mehrleistungen, die sie auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Erlaubnis durch die Satzung übernehmen kann.

Regelleistung bei Krankheit ist Krankenhilfe; sie umfaßt Krankenpflege (beginnend mit der Erkrankung und bestehend in ärztlicher Behandlung, Versorgung mit Arznei, Brillen, Bruchbändern und anderen kleineren Heilmitteln) und Krankengeld (vom vierten Krankheitstage an). Anstelle von Krankenpflege und Krankengeld kann Kur und Verpflegung in einem Krankenhaus und eventl. ein Hausgeld (Unterstützung der Angehörigen) gewährt werden. Ist die Krankenhauspflege nicht durchführbar, so kann die Krankenkasse auch durch Stellung von Krankenpflegern, Krankenschwestern usw. unterstützen, eventl. gegen Abzug bis zu einem Viertel des Krankengeldes. Die Krankenhilfe dauert regelmäßig ein halbes Jahr, beginnend mit dem Bezug des Krankengeldes. Beim Tode eines Versicherten gewähren die Krankenkassen ein Sterbegeld, das zur Deckung der Begräbniskosten bestimmt ist.

zusammen

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9. Die Höhe der Beiträge wird von den Krankenkassen nach verschiedenen Klassen festgesetzt. Die Beiträge sind von den Arbeitgebern und den Versicherten aufzubringen und zwar haben die Versicherten zwei Drittel, der Arbeitgeber (evtl. mehrere Arbeitgeber vergl. oben Ziffer 3 und 4) ein Drittel zu tragen. Die Arbeitgeber haben die Beiträge auch für ihre Versicherten — an den in der Satzung der Krankenkasse bestimmten Tagen einzuzahlen und sind berechtigt, den Anteil der Versicherten bei der Lohnzahlung für die Zeit der erfolgten Beitragszahlung am Lohn abzuziehen. Ist der Abzug hierbei unterblieben, so darf er nur noch be♦ der Lohnzahlung für die nächste Lohnzeit nachgeholt werden. Wird das Entgelt des Versicherten von einem Dritten gewährt, so ist der Versicherte verpflichtet, seinen Beitragsteil dem Arbeitgeber in bar zu erstatten, wenn ihm dieser nachweist, daß er den vollen Beitrag entrichtet hat. Gegebenenfalls haben die Kirchenvorstände im Benehmen mit den das Entgelt verabreichenden Behörden dahin zu wirken, daß diese bei Verabfolgung des Entgelts die entsprechenden Abzüge machen und an diejenige kirchliche Stelle abliefern, welche die Versicherungsbeiträge vorschüssig bezahlt hat.

Bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten sind während der Dauer der Krankenhilfe Versicherungsbeiträge nicht zu bezahlen.

Versicherungsberechtigte haben auf alle Fälle die vollen Versicherungsbeiträge allein zu entrichten, ohne daß der Arbeitgeber sie etwa vorschießt.

b) G. V. vom 26 Juli 1914. K, A. 1914, S. 62.

Der Minister der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten hat uns folgenden Erlaß zugehen lassen, den wir hiermit zur Kenntnis der Kirchenvorstände bringen mit dem Bemerken, daß etwaige Anträge auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht an das zuständige Versicherungsamt zu richten sind, welches über sie entscheidet:

G. II Nr. 703. 1.

Berlin W 8, den 7. Juli 1914.

,,Auf Grund des § 170 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 bestimme ich, daß die in Betrieben oder im Dienste der Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände der katholischen Kirche Preußens Beschäftigten auf Antrag des Arbeitgebers von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, wenn ihnen gegen ihren Arbeitgeber einer der im § 169 a. a. O. bezeichneten Ansprüche für die in § 183 a. a. O. angegebene Zeit gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden.

Ich ersuche ergebenst, hiernach das Erforderliche gefälligst zu verfügen und dem zuständigen Königlichen Oberversicherungsamte von meiner Entscheidung gegebenen Falles Mitteilung zu machen."

Nr. 322. Versicherungsgesetz für Angestellte.

a) G. V. vom 10. Dez. 1912. K. A. 1912, S. 111.

Am 1. Januar 1913 tritt das Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911 1) (R. G. Bl. S. 989) in Kraft. Hiernach werden die in § 1 des Gesetzes aufgezählten Personen vom vollendeten 16. Lebensjahre an für den Fall der Berufsunfähigkeit und des Alters sowie zugunsten der Hinterbliebenen versichert.

Voraussetzung der Versicherung ist, daß die versicherungspflichtigen Personen nicht berufsunfähig sind, daß sie gegen Entgelt als Angestellte beschäftigt werden, daß ihr Jahresarbeitsverdienst fünftausend Mark nicht übersteigt, und daß sie beim Eintritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung das Alter von sechzig Jahren noch nicht vollendet haben (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes).

Aus dem Kreise der versicherungspflichtigen Personen seien hier folgende Gruppen hervorgehoben:

1. Die im Gesetze (§ 9 Abs. 2, § 10 Nr. 1) vorgesehene Befreiung der Geistlichen von der Versicherungspflicht wird mit Rücksicht darauf, daß die Geistlichen der Diözese an den bestehenden Pensionseinrichtungen) teilnehmen, beantragt werden.

1) Als brauchbare Kommentare seien erwähnt: Versicherungsgesetz für Angestellte, Handausgabe von Düttmann, Appelius und Seelmann (Altenburg 1912). Kommentar zum Versicherungsgesetz für Angestellte von Dr. Brunn (Berlin, Heymanns Taschen-Gesetzsammlung Nr. 80). Eine kurze gemeinverständliche Darstellung gibt die Schrift von Dr. Brunn: Was muß man von der Angestelltenversicherung wissen? (Berlin 1912).

2) Ruhegehälter des Diözesanklerus. (K. A. 1909, Art. 79.) (Siehe oben Nr. 306.)

2. Die Mitglieder der katholischen Ordensgenossenschaften, welche als Lehrer und Erzieher beschäftigt sind, unterliegen, da sie weder angestellt noch besoldet werden, nicht der Versicherungspflicht, wenn sie auch zur Selbstversicherung berechtigt sind. Der Antrag auf Anerkennung ihrer Freiheit von der Versicherungspflicht ist bereits gestellt.

3. Dagegen sind weltliche Lehrer und Erzieher (Lehrerinnen und Erzieherinnen) an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten versicherungspflichtig (§ 1 Nr. 5, § 9 Abs. 2 des Ges.), sofern ihnen nicht Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten im Mindestbetrage nach den Sätzen einer vom Bundesrate festzusetzenden Gehaltsklasse gewährleistet ist (§ 14 Nr. 1).

4. Als versicherungspflichtige Personen kommen ferner in Betracht Küster, soweit sie nicht lediglich niedere Dienste verrichten, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, weiterhin hauptamtlich angestellte Organisten, Werkmeister in Anstalten, die mit einem gewerblichen Betriebe verbunden sind, Hausväter in Wohltätigkeitsanstalten oder Rettungshäusern, das (weltliche) Verwaltungs- und Warte personal an Krankenanstalten usw.

Die Hochwürdigen Herren Geistlichen, die Kirchenvorstände, die Vorstände der in Betracht kommenden Anstalten und Institute werden hierdurch angewiesen, zur Vermeidung der in den §§ 339, 340 des Gesetzes angedrohten Geldstrafen und erhöhten Nachzahlungen wegen der Versicherung der vorerwähnten und sonstigen versicherungspflichtigen, ihrer Sorge zugehörigen Personen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen (z. B. Aufstellung von Nachweisen, § 181 Abs. 2, 3) in die Wege zu leiten. Zur Aushändigung von Vordrucken der Aufnahme- und Versicherungskarte nebst Abdrucken der dazu gehörigen Erläuterung sind nach der Anweisung vom 18. Juli 19123) die Ortspolizeibehörden bestimmt. Diese Stellen werden bei entstehenden Zweifelsfragen auch die erforderliche Aufklärung geben.

b) G. V. vom 6. Febr. 1913. K. A. 1913, S. 22.

Bezüglich des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911, insbesondere über die Versicherungspflichtigkeit der Küster bestehen noch vielfach Unklarheiten und Zweifel. Wir bringen deshalb zur Verordnung vom 10. Dezember 1912 folgende Ergänzungen:

1. Gemäß Ziff. 4 des genannten Amtsblattartikels kommen als versicherungspflichtige Personen in Betracht Küster, soweit sie nicht lediglich niedere Dienste verrichten, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet. Es wird also zunächst zur Begründung der Versicherung der Küster eine über die Dienste eines ausführenden Hilfsarbeiters hinausgehende Tätigkeit in gehobener Stellung verlangt. Als derartige Geschäfte, welche für Einordnung von Küstern in die

3) Sonderbeilage zum Regierungs-Amtsblatt Münster, Stück 36.

Klasse der Angestellten maßgebend sind, werden bezeichnet: Aufsichtsführung über die niederen Bediensteten in der Hilfeleistung beim Gottesdienst; Annahme von Anmeldungen zu kirchlichen Handlungen (Taufen, Trauungen, Beerdigungen usw.) und ihre Eintragung in die Kirchenbücher; Führung der Registratur, der Rechnungen und ähnliche Dienste. Dagegen sind Küster, welche hauptsächlich niedere Dienste verrichten, z. B. Aufsicht über Kirche, Kirchhof und Glocken; Reinigung der Kirche und der kirchlichen Geräte; Besorgung des Läutens; Einsammeln der Opfergelder; Aufsicht über die Turmuhren usw. nicht als Angestellte im Sinne des Versicherungsgesetzes für Angestellte zu betrachten; sie sind vielmehr als ausführende Hilfsarbeiter, als Gehilfen anzusehen und unterliegen der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung gemäß § 1226, Ziffer 1 der Reichsversicherungsordnung.

Ferner liegt für die Küster eine Versicherungspflicht nur dann vor, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet. Über den Begriff,,Hauptberuf" führt die amtliche Anleitung betr. den Kreis der nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte versicherten Personen vom 20. Juni 1912, Ziffer 10, folgendes aus:

Das Erfordernis, daß die Beschäftigung als Angestellter den Hauptberuf des Beschäftigten bilden müsse, schließt die Anwendung des Gesetzes für vorübergehend Beschäftigte, sowie für solche Angestellte aus, die ihre Stellung nur nebenamtlich versehen (z. B. Gewerbetreibende, die nebenbei die Geschäfte eines Gemeindeschreibers, eines Postagenten, des Rendanten einer Darlehnskasse wahrnehmen). Der Hauptberuf bestimmt sich bei mehreren Erwerbstätigkeiten nach dem Verhältnisse der auf sie verwendeten Arbeitszeit und des dafür gewährten Entgelts. Wenn neben einer hierher gehörigen Tätigkeit keine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt, vielmehr der Lebensunterhalt im übrigen aus Vermögen bestritten wird, so bildet sie darum nicht notwendig den Hauptberuf. Es kommt noch darauf an, ob die Beschäftigung, sei es, weil sie die Arbeitskraft hauptsächlich in Anspruch nimmt, sei es, weil sie den Beschäftigten einem bestimmten Gesellschaftskreise zuweist, für die Lebensstellung tatsächlich oder nach seiner Ansicht maßgebend ist; dabei wird auch auf die Höhe und Sicherheit des Arbeitsentgelts Wert zu legen sein. Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, deren jede den Beschäftigten zum Angestellten macht, so kommt es darauf an, ob die Gesamtheit dieser Beschäftigungen gegenüber der sonstigen nicht versicherungspflichtigen Tätigkeit den Hauptberuf bildet.

Hiernach wird mit Rücksicht auf die Art ihrer Geschäfte die Mehrzahl der Küster der Angestelltenversicherung nicht unterliegen.

Wenn Küster sich etwa bereits unrichtigerweise zur Angestelltenversicherung angemeldet haben, weil vielleicht ihre Dienstverhältnisse bei den Ausgabestellen der Versicherungskarten nicht genügend geprüft sind, so haben die Kirchenvorstände durch entsprechenden Antrag bei den Ausgabestellen baldigst die Befreiung dieser Küster von der Versicherungspflicht zu beantragen.

2. Die Versicherungsbeiträge sind bis zum 15. des auf den Monat, für den die Beiträge zu zahlen sind, folgenden Monats (also erstmalig bis zum 15. Februar d. J.) zu entrichten. Das Nähere über die Ver

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