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Da die genannte Anstalt, wie seitens des Vorstandes ausdrücklich erklärt ist, nach den in der Entscheidung zum Ausdrucke gebrachten Grundsätzen verfahren wird, so sehen wir uns veranlaßt, den vorgenannten Auszug durch Abdruck zur Kenntnis der Kirchenvorstände zu bringen.

Über die versicherungsrechtliche Stelle der Küster nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz hat sich das Reichs-Versicherungsamt in dem Bescheide Ziffer 3 (Amtliche Nachrichten des R. V. A. J. und A. V. 1891, Seite 53) und in der Revisionsentscheidung 153 (a. a. O. 1892, S. 84) grundsätzlich ausgesprochen. Entscheidend für die Versicherungspflicht ist danach, ob der Küster in der Hauptsache körperliche Arbeiten, wie Reinigung der Kirche und der Kirchengerätschaften, Heizen der Öfen, Läuten der Glocken und dergleichen verrichtet, oder ob seine Haupttätigkeit neben einer Aufsichtsführung über die niederen Bediensteten in der Hülfeleistung beim Gottesdienste, in der Annahme von Anmeldungen zu kirchlichen Handlungen, Beerdigungen usw. und ihrer Eintragung in die Kirchenbücher, in der Führung der Kirchenregistratur und Anfertigung der Kirchenrechnungen und ähnlichen Geschäften besteht. Im ersteren Falle, der im Sinne des Bescheides 3 durchaus die Regel bilden sollte, war er als Gehilfe im Sinne des § 1 Ziffer 1 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes versichert, sofern auf ihn nicht die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 27. November 1890, 24. Dezember 1891, betreffend die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht, Anwendung fanden; im letzteren als dem Ausnahmefalle unterlag er, weil über dem Kreise der in § 1 Ziffer 1 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes bezeichneten Personen stehend, der Versicherungspflicht nicht.

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Wesentlich anders ist die versicherungsrechtliche Stellung der Küster nach dem Invalidenversicherungsgesetz zu beurteilen, das in § 1 Ziffer 2 in den Kreis der Versicherten ,,sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet", aufgenommen hat. Zu dieser Gruppe von Versicherten gehören, wie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt, im wesentlichen solche Personen, die eine ähnliche Stellung wie die bereits nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz versicherten ,,Betriebsbeamten" einnehmen, bisher aber deshalb nicht versichert waren, weil sie einem „,Betriebe", das ist einem Inbegriff von fortdauernden, auf Erzeugung oder Umsatz wirtschaftlicher Werte gerichteten Tätigkeiten nicht angehörten. Nach der angeführten Bestimmung des Invalidenversicherungsgesetzes ist nun die Tätigkeit in einem Betriebe im obigen Sinne nicht erforderlich; es genügt die Anstellung in einem ähnlich gearteten Inbegriff von Geschäften, und es fallen nach Ziffer 23 der Anleitung des Reichsversicherungsamtes, betreffend den Kreis der nach dem Invalidenversicherungsgesetz versicherten Personen, vom 19. Dezember 1899 (Amtliche Nachrichten des R. V. A. 1900, Seite 277 ff.) unter die Gruppe der sonstigen Angestellten" hauptsächlich die

,,Beamten mittlerer Stufe in öffentlichen oder privaten Verwaltungen und Geschäftsbetrieben jeder Art, sowie im Haushalt". Als Angestellte in diesem Sinne sind hiernach wenn auch nicht ausschließlich diejenigen Küster anzusehen, deren höhere dienstliche Tätigkeit sie bisher nach der Revisionsentscheidung 153 a. a. O. von der Versicherungspflicht ausschloß. Sie nehmen innerhalb der Verwaltung der Geschäfte einer Kirche eine von ihrer Leitung abhängige und durch sie näher bestimmte Stellung ein, können aber nach der Art ihrer Tätigkeit nicht mehr zur Klasse der niederen lediglich ausführenden Hilfsarbeiter gezählt werden. Sie sind mithin versicherungspflichtig, wenn die Tätigkeit als Küster ihren Hauptberuf bildet, und ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 2000 Mark nicht übersteigt. Diejenigen Küster hingegen, deren Tätigkeit in der Verrichtung niederer Dienste besteht, werden nach wie vor als Gehülfen gemäß § 1 Ziffer 1 des Invalidenversicherungsgesetzes versichert sein ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Jahresarbeitsverdienstes, der indessen 2000 Mark schwerlich je übersteigen wird, und ohne Rücksicht darauf, ob die Küsterei ihren Hauptberuf bildet, sofern nur nicht der oben angeführte Bundesratsbeschluß auf sie Anwendung findet. Solche,,Küster" erheben sich nach der Art ihrer Tätigkeit nicht über die lediglich ausführenden Hülfsarbeiter, gehören deshalb nicht in den Kreis der Beamten mittlerer Stufe. Auf sie bezieht sich demgemäß der Schlußsatz der Ziffer 23 Absatz 1 der Anleitung nicht.

Allerdings macht somit die Einführung der neuen Gruppe der ,,sonstigen Angestellten" durch das Invalidenversicherungsgesetz, deren Abgrenzung von derjenigen der „,Gehülfen" im einzelnen Falle schwierig sein kann, auch künftig unter Umständen eine Prüfung der Tätigkeit des Küsters ihrer Art nach, nämlich in der Richtung notwendig, ob sie lediglich oder doch erheblich überwiegend auf die Verrichtung niederer Kirchendienste beschränkt ist, oder ob sie allein oder doch in einem nicht unerheblichen Umfange in der Hülfeleistung bei dem Gottesdienste, in der Register- und Rechnungsführung und ähnlichen Dienstleistungen mehr höherer Art besteht. Von Einfluß kann hierbei im einzelnen Falle auch die Größe der Kirchengemeinde, sowie der Umstand, ob dem Küster Hülfspersonen unterstellt sind, und dergleichen werden. Ergibt aber eine derartige Prüfung der gesamten Verhältnisse, daß der Küster ein Angestellter im Sinne des § 1 Ziffer 2 des Invalidenversicherungsgesetzes ist, so wird er als solcher künftig auch dann zu behandeln sein, wenn er unter der Herrschaft des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes als ein Gehülfe angesehen worden ist.

b) G. V. vom 5. Nov. 1904. K. A. 1904, S. 106.

Der Vorstand der Landes-Versicherungs-Anstalt Rheinprovinz zu Düsseldorf hat uns eine Abhandlung über die Versicherungspflicht der Küster nach dem Invalidenversicherungsgesetz übersandt, deren wesentlicher Inhalt sich deckt mit der im Kirchl. Amtsblatt vom

5. März 1901, S. 45 auszugsweise veröffentlichten Entscheidung des Reichsversicherungsamtes. Da über diese Pflicht noch immer große Unkenntnis besteht und wiederholt gegen Kirchenvorstände Geldstrafen wegen Nichtversicherung von Küstern verhängt worden sind, weisen wir die Herren Pfarrer und Kirchenvorstände hierdurch auf jene Bekanntmachung hin. Die Leitsätze, welche die gedachte Anstalt aufstellt, sind kurz folgende:

1. Die Küster sind im allgemeinen versicherungspflichtig; nur ausnahmsweise kann die Versicherungspflicht nicht vorliegen.

2. Die Verneinung der Versicherungspflicht ist nicht in das Belieben der Interessenten gestellt, sondern durch Entscheidung der Verwaltungsbehörden herbeizuführen.

Wie der Vorstand der Versicherungsanstalt noch mitteilt, unterliegen alle im Dienste der Pfarrverwaltung beschäftigten Personen, als Küster, Organisten, Schweizer, Bälgetreter, Straßenkehrer, Putzfrauen usw. der Versicherungspflicht.

Nr. 321. Krankenversicherung kirchlicher Bediensteter. a) G. V. vom 4. Febr. 1914. K. A. 1914, S. 15.

1. Durch die am 1. Januar 1914 in Kraft getretenen Bestimmungen des II. Buchs (Krankenversicherung) der Reichsversicherungsordnung (R.-V.-O.) vom 19. Juli 1911 (Reichsges.-Blatt S. 509), ist der Kreis der krankenversicherungspflichtigen Personen erheblich erweitert worden. Auch verschiedene Gruppen von Personen, welche im Kirchendienste beschäftigt werden und die bisher versicherungsfrei waren, sind versicherungspflichtig, weshalb wir nachstehend die wesentlichsten Bestimmungen des Gesetzes hierdurch zur Kenntnis bringen.

Nach § 165 R.-V.-O. sind ohne Rücksicht auf das Alter versicherungspflichtig:

1. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten.

2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich gehobener Stellung, sämtlich, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet.

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4. Bühnen- und Orchestermitglieder ohne Rücksicht auf den Kunstwert der Leistungen.

5. Lehrer und Erzieher.

6. Hausgewerbetreibende.

7.

Voraussetzung der Versicherung ist für die unter Ziffer 1-5 Bezeichneten, daß sie gegen Entgelt (Gehalt, Lohn, Gebühren, Sachund andere Bezüge, z. B. freie Wohnung, Nutzung von Grundstücken) beschäftigt sind, sowie für die unter Ziffer 2-5 Bezeichneten außerdem, daß ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst den Betrag von 2500 Mk. an Entgelt nicht übersteigt.

2. Für die kirchlichen Bediensteten kommen hauptsächlich die Berufe unter § 165 Ziffer 1 und 2 in Frage. Zu den Berufen unter Ziffer 1 gehören z. B. Küster, Kirchenschweizer, Bälgetreter. Zu den Berufen unter Ziffer 2 sind z. B. zu rechnen: Kirchenrendanten, falls sie nicht Mitglieder des Kirchenvorstandes und als solche ehrenamtlich tätig sind; ferner Berufsorganisten, Berufschordirigenten. Die nebenamtliche Tätigkeit der Lehrer als Organisten oder Chordirigenten kommt für die Versicherungspflicht in der Regel nicht in Betracht; vergl. unten Ziffer 3 Abs. 1 Buchst. c. Wegen der Unterscheidung der Küster in solche, die als „Gehilfen" (§ 165 Ziffer 1 R.-V.-O.) oder als „Angestellte in gehobener Stellung" (§ 165 Ziffer 2 R.-V.-O.) anzusehen sind, gilt das im K. A. 1913, Art. 29 Ziffer 1 Gesagte (s. unten Nr. 322).

3. Von erheblicher Bedeutung für die Krankenversicherungspflicht kirchlicher Bediensteten sind die Vorschriften über die vorübergehenden Dienstleistungen (§ 168 R.-V.-O.). Es sind nämlich gemäß Beschluß des Bundesrates vom 17. Nov. 1913 (R.-G.-B. 1913, S. 756) vorübergehende Dienstleistungen u. a. dann versicherungsfrei, wenn sie:

a) von Personen, die überhaupt keine berufsmäßige Lohnarbeit verrichten, nur gelegentlich, insbesondere zur Aushilfe, ausgeführt werden und auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegen, oder im voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt sind;

b) von Personen, die sonst berufsmäßige Lohnarbeit verrichten, während vorübergehender Arbeitslosigkeit nur gelegentlich, insbesondere zur gelegentlichen Aushilfe, ausgeführt werden und auf höchstens drei Arbeitstage entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegen, oder im voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt sind;

c) von Berufsarbeitern während des Bestehens eines regelmäßigen, versicherungspflichtigen oder nach den §§ 169 bis 174 R.-V.-O. versicherungsfreien Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Arbeitgeber für andere Arbeitgeber nebenher, sei es gelegentlich, sei es in regelmäßiger Wiederkehr ausgeführt werden (z. B. Tätigkeit der Lehrer als Organisten);

d) von Personen, die sonst keine berufsmäßige Lohnarbeit verrichten, zwar in regelmäßiger Wiederkehr aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt ausgeführt werden.

Der unter d genannte Fall wird öfters z. B. bei Küstern eintreten, die den Kirchendienst gegen ein verhältnismäßig geringes Entgelt neben ihrem eigentlichen Beruf (als Landwirte, selbständige Gewerbetreibende) versehen.

Als geringfügig gilt ein Entgelt, wenn es für den Lebensunterhalt während des Zeitraumes, innerhalb dessen die Beschäftigung in regelmäßiger Wiederkehr ausgeübt wird, nicht wesentlich ist. Was man

unter,,nicht wesentlich" zu verstehen hat, ist vorerst nicht erläutert und wird wohl erst im Laufe der Zeit durch die Entscheidung der zuständigen Behörden näher bestimmt werden. Als Anhalt kann vielleicht folgendes dienen: Von der Versicherungspflicht zur Invalidenversicherung sind vorübergehende Dienstleistungen ebenfalls befreit, wenn sie von Personen, die sonst keine Lohnarbeit verrichten, zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt ausgeführt werden. Als geringfügig gilt hier ein Entgelt dann, wenn es für den Lebensunterhalt, innerhalb dessen die Beschäftigung in regelmäßiger Wiederkehr ausgeübt wird, nicht ausreicht und zu den Versicherungsbeiträgen für diese Zeit nicht in entsprechendem Verhältnis steht. Durch Entscheidungen zuständiger Behörden wurde für die Invalidenversicherung ausgesprochen, daß man in der Regel (also nicht unbedingt) ein Entgelt dann als geringfügig ansehen dürfe, wenn es geringer sei als ein Drittel des ortsüblichen Tagelohns bei Zugrundelegung von 300 Arbeitstagen. Ob man diese Regel auch bei der Verpflichtung zur Krankenversicherung anzuwenden berechtigt ist, scheint noch zweifelhaft zu sein, da die Begriffe zum Lebensunterhalt nicht ausreicht" (Invalidenversicherung) und für den Lebensunterhalt nicht wesentlich ist" (Krankenversicherung) sich nicht zu decken scheinen. Es wird sich deshalb, bis einmal eine gewisse Norm für den Begriff,,,für den Lebensunterhalt nicht wesentlich" gegeben ist, empfehlen, daß die Kirchenvorstände im Zweifelsfalle unter sorgfältiger und ausführlicher Darlegung der gesamten Einkommensverhältnisse der betreffenden Bediensteten (aus allen von ihnen betriebenen Geschäften) eine Entschließung des Versicherungsamts über die Versicherungspflicht des Bediensteten herbeiführen.

Möglicherweise kann ein Bediensteter (z. B. Küster) nach seinem Einkommen aus diesem Dienst auf Grund des § 168 R.-V.-O. versicherungsfrei sein; daneben versieht er aber noch einen Dienst bei einem anderen Arbeitgeber; die Bezüge aus beiden Diensten zusammen sind so groß, daß sie für den Lebensunterhalt wesentlich sind. Dadurch wird der betreffende Bedienstete versicherungspflichtig und beide Arbeitgeber haften gesamtverbindlich für die Versicherungsbeiträge. Die Art, wie die beiden Arbeitgeber den auf sie entfallenden Anteil der Beiträge unter sich verteilen, wird sich nach der Höhe der von jedem Arbeitgeber gewährten Bezüge des Versicherten zu richten haben; wenn sich die Arbeitgeber nicht einigen können, entscheidet auf Antrag das Versicherungsamt.

4. Bei den nach § 165 Ziffer 2 R.-V.-O. versicherungspflichtigen Personen (in gehobener Stellung, z. B. Rendanten) ist Bedingung für die Versicherungspflicht, daß die versicherungspflichtige Beschäftigung evtl. unter Zusammenfassung der für verschiedene Arbeitgeber geleisteten Tätigkeit — den Hauptberuf bildet, d. h. nach dem Verhältnis der auf sie verwendeten Arbeitszeit und des dafür gewährten Entgelts gegenüber andern nicht versicherungspflichtigen Er

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