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beziehungsweise zum Credenztische tragen oder von Sakristei zurückbringen. Den Tabernakel, welcher das Allerheiligste enthält, darf der Küster weder auf- noch zuschließen, da Solches nur den Geistlichen zusteht.

10. In der Sakristei ist, wie von Allen, so insbesondere und namentlich vom Küster Stillschweigen zu beobachten. Was dort in dienstlicher Hinsicht gesagt werden muß, werde mit leiser Stimme gesprochen.

11. Der Küster soll möglichst im Orte anwesend bleiben, um bei eintretenden Krankenprovisuren die erforderlichen Dienste zu jeder Stunde des Tages und der Nacht leisten zu können. Entfernt er sich von seiner Wohnung, so soll er Vorsorge treffen, daß man in solchen Fällen ihn oder einen geeigneten Vertreter leicht herbeirufen kann.

12. Ist der Küster verhindert, seinen Dienst selbst wahrzunehmen, so hat er für Vertretung durch eine vom Pfarrer nicht beanstandete Person zu sorgen. Dies findet besonders Anwendung, wenn er sich auf längere oder kürzere Zeit aus der Pfarre entfernt, was niemals ohne Erlaubnis des Pfarrers geschehen darf. Auch die Lehrer, welche zugleich Küster sind, haben für angemessene, vom Pfarrer gutgeheißene Vertretung betreff derjenigen Dienste Sorge zu tragen, welche während der Schulzeit vorkommen.

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13. Des Morgens, Mittags und Abends muß der Küster zum Angelus Domini, so wie auch wenn nicht ein besonderer Läuteküster angestellt ist zu den übrigen Gottesdiensten nach OrtsGewohnheit und bestehenden Vorschriften, rücksichtlich nach des Pfarrers Anweisung rechtzeitig läuten; und überhaupt, so viel es an ihm liegt, dafür Sorge tragen, daß der Gottesdienst pünktlich auf den Glockenschlag beginnen kann, daher sich frühzeitig einfinden, die Chorbücher zurecht legen und aufschlagen, die Kerzen anzünden, mit dem Organisten das Nötige besprechen und sonstige Vorbereitungen treffen.

14. Während des öffentlichen Gottesdienstes und sonstiger kirchlicher Funktionen, welche die Gegenwart des Küsters erfordern, muß er stets anwesend und zu den nötigen Diensten bereit sein; auch darauf Acht haben, daß keine Störungen, Unordnungen oder Unanständigkeiten irgend welcher Art vorfallen, daß Hunde in der Kirche sich nicht aufhalten, oder sonst etwas geschieht, was der Würde des Hauses Gottes zuwider ist.

15. Zweimal in jeder Woche, und zwar Montags und Sonnabends, und außerdem, wenn ein Feiertag einfällt, an dem darauf folgenden Tage, muß der Küster alle Gänge der Kirche, die Sakristei und das Chor ausfegen. In jeder Woche muß der Fußboden unter den Bänken in der Kirche und auf den Bühnen gekehrt und die Bänke abgestaubt, die Altäre müssen täglich, die Kanzel aber immer Tags vor dem Gebrauche derselben, die Beichtstühle allwöchentlich abgestaubt werden. Monatlich müssen auch die Fenster und Seitenwände der Kirche, so weit sich mit einem Staubbesen reichen läßt,

von Staub und Spinnengewebe gereinigt, und einige Male wöchentlich die Kirchenfenster offen gestellt werden.

16. Wöchentlich müssen die Meßkännchen und Teller, vierteljährlich die Leuchter und Weihwasserkessel gehörig geputzt werden; der Taufstein muß jährlich vor Ostern und Pfingsten zur benedictio fontis gereinigt und gescheuert, das Taufwasser aber ins Sakrarium gegossen werden.

17. Der Küster muß sorgfältig darauf bedacht sein, daß das s. g. ewige Licht vor dem Tabernakel niemals erlischt, daß rechtzeitig auf den Altarleuchtern neue Kerzen aufgesteckt und die Überreste der Kerzen gehörig aufbewahrt werden. Auch muß er sorgen, daß an den Beichtstühlen, wenn es dunkel ist und Beichte gehört wird, Lichter brennen.

18. Dem Küster liegt es ob, auf die gehörige Reinlichkeit der Paramente, Alben, Altartücher und der sämtlichen Kirchenleinwand ein sorgfältiges Augenmerk zu haben, zu der vom Pfarrer bestimmten Zeit regelmäßig und pünktlich neue Alben usw. auszulegen, die Altartücher zu wechseln, die zur Wäsche bestimmte Leinwand am gehörigen Orte aufzubewahren und zur vorgeschriebenen Zeit, nachdem die Corporalien, Pallen und Purifikatorien durch einen Geistlichen gewaschen sind, zur Wäsche zu befördern. Jeden Sonnabend müssen die Handtücher am Lavacrum gewechselt werden. Die bei den Paramenten, der Kirchenleinwand und den kirchlichen Geräten sich zeigenden Schäden, sowie das etwaige Fehlen einzelner Stücke hat er bei eigener Verantwortung dem Pfarrer unverzüglich anzuzeigen. 19. Die gebrauchten Paramente usw. muß der Küster jedesmal gleich nach beendigtem Gottesdienste gehörig zusammenfalten und an den bestimmten Platz legen. Das Abzieren der Altäre geschieht an den Festtagen erst eine Stunde nach beendigtem Gottesdienste; so wie das nötige Aufzieren ebenfalls zu einer Zeit geschehen muß, wo die Kirche leer von Andächtigen ist; die Silbersachen werden erst Morgens gleich nach dem Öffnen der Kirche ausgesetzt.

20. Wenigstens dreimal im Jahre müssen die sämtlichen Paramente usw. bei hellem Wetter gelüftet werden, die Sakristei selbst aber täglich bei trockener Witterung.

21. Dem Küster liegt ob die nächste Aufsicht über die Knaben, die als Kirchen- oder Messe-Diener vom Pfarrer ausgewählt und angenommen sind. Er hat dafür zu sorgen, daß keiner in unziemlicher oder unreinlicher Kleidung, mit ungewaschenem Gesichte und Händen zum Messedienen erscheine, und daß Alle die gebührende Ruhe und Ehrerbietung in der Kirche und Sakristei beobachten. Die Widerspenstigen sind dem Pfarrer anzuzeigen.

22. Sofern dem Küster auf Grund eines besonderen Abkommens oder besonderer Anordnung noch andere Verpflichtungen obliegen, welche in den vorstehenden §§ sich nicht berührt finden, so hat er auch diesen Verpflichtungen gewissenhaft nachzukommen.

Formular des Küster-Eides.

Ich N. N., Küster an der Kirche zu N., gelobe Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die mir anvertrauten kirchlichen Güter und Sachen, insbesondere die Schlüssel der Kirche und Sakristei treu zu bewahren; letztere wider den Willen des mir vorgesetzten Pfarrers oder dessen Stellvertreters Niemanden zu übergeben; meinen geistlichen Vorgesetzten und zwar zunächst dem Pfarrer in allen Dingen, die mein Amt betreffen, und so lange ich im Amte bin, gehorsam zu sein; das, was der Kirche zum Nutzen und zur Zierde dient, mit allem Fleiße zu befördern, und das, was ihr zum Nachteil und Schaden gereichen kann, nach Kräften zu verhindern, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium.

Nr. 319. Richtlinien für Besoldung der Kirchenangestellten. K. A. 1922, S. 118.

(Aufgestellt von der Fuldaer Bischofskonferenz im August 1922.)

§ 1. Kirchenangestellte im Sinne dieser Richtlinien sind die im Dienste einer Kirche stehenden Küster und Organisten.

Auf Chorleiter, Sänger, Musiker und sonstige im Kirchendienst beschäftigte Personen können die Richtlinien Anwendung finden, soweit es im einzelnen Falle tunlich erscheint.

Die Besoldung der Kirchenangestellten soll angemessen sein, soll entsprechen sowohl dem Umfange und der Art ihrer Dienstleistungen, als auch den Kosten der Lebenshaltung unter Berücksichtigung der Teuerungsverhältnisse und örtlichen Verhältnisse. Auch die Leistungsfähigkeit der Kirchengemeinde ist in Betracht zu ziehen.

§ 2. Für die Zwecke der Besoldung beginnt das Dienstalter mit dem Eintritt in ein vertragsmäßig dauerndes Dienstverhältnis, mit der Maßgabe, daß der Beginn des Besoldungsdienstalters nicht auf einen Termin vor Vollendung des 24. Lebensjahres fallen darf.

Erfolgt der Eintritt in das dauernde Dienstverhältnis, bevor das 24. Lebensjahr vollendet ist, so verbleibt der Kirchenangestellte in der untersten Grundgehaltsstufe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Dem Eintritt in das dauernde Dienstverhältnis soll eine Probezeit von wenigstens einem Jahr voraufgehen. Während der Probezeit bezieht der Kirchenangestellte 80 vom Hundert der im Folgenden vorgesehenen Bezüge.

§ 3. Diejenigen Kirchenangestellten, die eine entsprechende fachliche Ausbildung erhalten und ihre Befähigung durch ordnungsmäßige Zeugnisse dargetan halten, gelten im Sinne dieser Richtlinien als

a) hauptamtlich angestellt und vollbeschäftigt, wenn sie durchschnittlich mindestens 2400 Stunden im Jahre wirklichen Dienst geleistet haben;

b) hauptamtlich angestellt, aber nicht vollbeschäftigt, wenn sie durchschnittlich mehr als 1200 Stunden, jedoch weniger als 2400 Stunden im Jahre wirklichen Dienst zu leisten haben.

Die übrigen Kirchenangestellten gelten im Sinne dieser Richtlinien als nicht hauptamtlich angestellt.

§ 4. Als angemessenes Diensteinkommen sollen gelten für hauptamtlich angestellte vollbeschäftigte Kirchenangestellte, die

a) als Küster angestellt sind, die Dienstbezüge der Besoldungsgruppe 4,

b) als Küster und zugleich als Organisten angestellt und tätig sind, die Dienstbezüge der Besoldungsgruppe 5,

c) als Organisten angestellt sind, die Dienstbezüge der Besoldungsgruppe 5

der staatlichen Besoldungsordnung.

§ 5. Als angemessenes Diensteinkommen für hauptamtlich angestellte, aber nicht vollbeschäftigte Kirchenangestellte gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn

a) für Küster die Dienstbezüge der Besoldungsgruppe 4,

b) für Küster, die zugleich Organisten sind, die Dienstbezüge der Besoldungsgruppe 5,

c) für Organisten die Dienstbezüge der Besoldungsgruppe 5 der staatlichen Besoldungsordnung durch 2400 geteilt und den so errechneten Teil mit der Zahl der durchschnittlichen wirklichen Dienststunden im Jahre vervielfacht wird.

§ 6. Die im § 4 und 5 angenommenen jeweiligen Sätze der genannten Gruppen der staatlichen Besoldungsordnung gelten nur insoweit, als sie nicht im Einzelfall die Leistungsfähigkeit der Kirchengemeinde überschreiten, wobei insbesondere auch auf den zunächst den Geistlichen zu leistenden standesgemäßen Unterhalt Rücksicht zu nehmen ist.

Bei diesbezüglichen Meinungsverschiedenheiten zwischen Kirchengemeinde und Kirchenangestellten entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges die Bischöfliche Behörde endgültig.

§ 7. Die Entlohnung der nicht hauptamtlich angestellten Kirchenangestellten muß unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so bemessen werden, daß sie dem Umfang und der Art ihrer Dienstleistungen entspricht.

§ 8. Auf das nach § 4-7 zu gewährende Diensteinkommen sind in Anrechnung zu bringen der Mietwert der Dienstwohnung, die mit der Stelle verbundenen Naturalbezüge und der Nutzungswert der Dienstgrundstücke zu den jeweils geltenden Preisen und Pachtsätzen, ferner die einkommenden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung. Nicht in Anrechnung zu bringen sind Geschenke, Renten, Pensionen oder anderweitige Nebeneinnahmen. Bei hauptamtlich angestellten vollbeschäftigten Kirchenangestellten können jedoch Pensionen und sonstige Bezüge wie bei den Staatsbeamten in Anrechnung gebracht werden.

Die hauptamtlich angestellten vollbeschäftigten Kirchenangestellten dürfen ein Nebenamt, mit dem eine fortlaufende Vergütung verbunden ist, nur mit vorgängiger ausdrücklicher Genehmigung des Kirchenvorstandes übernehmen. Die Genehmigung ist in der Regel nur auf Widerruf zu erteilen.

§ 9. Die nach vorstehenden §§ 4-7 zu gewährende Besoldung wird, soweit sie aus der Kirchenkasse zu bestreiten ist, auf Verlangen monatlich, den hauptamtlich angestellten Kirchenangestellten jedoch vierteljährlich im voraus gezahlt.

§ 10. Sofern die Anstellung nicht unmittelbar durch die Bischöfliche Behörde erfolgt, soll der Kirchenvorstand mit dem Kirchenangestellten bei Beginn des Dienstverhältnisses einen schriftlichen Dienstvertrag abschließen. Dabei bleibt es dem Ermessen des Kirchenvorstandes überlassen, entweder ein jederzeit kündbares Dienstverhältnis oder ein solches auf bestimmte Zeit oder ein solches auf Lebenszeit des Kirchenangestellten mit diesem zu vereinbaren. In den beiden letzteren Fällen ist dem Kirchenvorstande das Recht der Kündigung vorzubehalten für den Fall, daß ein wichtiger Grund (§ 626 B. G. B.), bezw. zu große Belastung der Kirchengemeinde im Sinne des § 6 vorliegt, worüber unter Ausschluß des Rechtsweges die Bischöfliche Behörde entscheidet.

Der Abschluß von Verträgen, welche die Kirchengemeinden auch für die weitere Zukunft unkündbar binden, wird sich bei den heutigen Verhältnissen nicht empfehlen.

G. V. vom 20. Okt. 1922. K. A. 1922, S. 119.

Vorstehende Richtlinien werden von der Bischöflichen Behörde den Kirchengemeinden als Grundlage für die Regelung der Besoldung der Kirchenangestellten empfohlen. Wohlerworbene Rechte dürfen nicht geschmälert werden.

Nr. 320. Versicherungspflicht (Alters- und Invaliditäts-Versicherung) der Küster und anderer Kirchendiener.

a) G. V. vom 5. Febr. 1901. K. A. 1901, S. 45.

Inbetreff der Versicherungspflicht der Küster übersandte uns der Vorstand der Landes-Versicherungsanstalt Rheinprovinz einen Auszug aus einer Entscheidung des Reichsversicherungsamtes, deren wesentlicher Inhalt sich in folgende 2 Regeln zusammenfassen läßt:

1. Diejenigen Küster, deren Obliegenheiten hauptsächlich in körperlichen Arbeiten bestehen, sind, wie früher nach dem Invaliditätsund Altersversicherungsgesetze, so auch nach dem Invalidengesetze

versicherungspflichtig;

2. die übrigen Küster sind nach dem Invalidengesetze versicherungspflichtig, wenn a) das Küsteramt den Hauptberuf bildet, b) das regelmäßige Diensteinkommen den Betrag von 2000 Mk. nicht übersteigt.

Kleyboldt, Sammlung.

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