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III. Unterbringung von Waisen und unehelichen Kindern.

Da in letzterer Zeit interkonfessionelle Vereinigungen um Unterbringung von Waisen und unehelichen Kindern mit Aussicht auf künftige Adoption in erhöhtem Maße sich bemühen, so muß nachdrücklich darauf hingewiesen werden, daß

a) katholische Waisen und katholische uneheliche Kinder nur in katholischen, und zwar in religiös und sittlich einwandfreien katholischen Pflegestellen untergebracht werden sollen.

b) Weil die katholischen caritativen Organisationen die Erfüllung dieser Anforderungen am sichersten gewährleisten, so sind diese zwecks Unterbringung der Kinder in Anspruch zu nehmen. An diese katholischen Organisationen mögen daher die Namen der Kinder und der geeigneten Pflegestellen mitgeteilt werden.

c) Dieser Grundsatz gilt auch für Unterbringung von Kindern im zartesten Alter; denn wenn ein Kind durch jahrelanges Zusammenleben mit Pflegeeltern verwachsen ist, ist später eine Lostrennung von denselben oft sehr erschwert.

d) Die interkonfessionellen Verbände sind im Interesse der Mündel zu ersuchen, daß sie

1. die bei ihnen angemeldeten katholischen Kinder den katholischen Organisationen überlassen, wenn diese sich zur Unterbringung des Kindes bereit erklären, da es ja ganz selbstverständlich ist, daß in dieser die religiöse Erziehung so tief berührenden Frage die katholische Kirche zu ihren eigenen Organisationen ein besonderes Vertrauen hat;

2. daß sie, soweit sie selbst katholische Kinder unterzubringen haben, sichere Gewähr leisten für Wahl von einwandfreien Pflegestellen gleicher Konfession.

e) Den katholischen caritativen Vereinigungen ist zu empfehlen, dafür zu sorgen, daß stets ein Ausweis über eine genügende Zahl geeigneter katholischer Pflegestellen vorhanden ist, was insbesondere für die Diaspora und Industriegegenden von Bedeutung ist, in der katholische Pflegestellen sich nicht in genügender Anzahl finden.

f) Dringend notwendig ist es, für Diasporagegenden, Großstädte und Industriebezirke Mittel zu besitzen, um gefährdete Kinder sofort unentgeltlich unterbringen zu können. Es wird daher besonderer Erwägung vorbehalten, wie solche Mittel zu beschaffen sein werden zwecks gegenseitiger Aushilfe unter den Diözesen. Hierbei handelt es sich besonders um die große Zahl gefährdeter Kinder in Berlin, deren Mütter zu 90 % Zugezogene aus allen deutschen Diözesen sind.

Dritter Abschnitt. Küster und andere Kirchendiener.

Nr. 314. Anstellung von Küstern und Organisten nicht ohne bischöfliche Genehmigung.

G. V. vom 10. April 1885. K. A. 1885, S. 31.

Wir finden uns veranlaßt, eine ältere, an sämtliche Herren Pfarrer und Rektoren der Diözese gerichtete, die Besetzung der Küster- und Organistenstellen betreffende Verordnung vom 28. März 1851 zur Nachachtung in Erinnerung zu bringen.

,,Bei Anstellung der Küster und Organisten ist bisher nicht überall auf eine gleichmäßige Weise verfahren worden. Wichtige Gründe veranlassen uns zu verordnen, daß an denjenigen Kirchen, wo die Anstellung der Küster und Organisten von den Pfarrern oder Kirchenvorständen ausgegangen ist, kein Küster oder Organist ohne unsere Genehmigung angestellt werde. Dem Antrage auf diese Genehmigung sind die Qualifikations-Atteste und das Bestallungsformular beizufügen."

Nr. 315. Rechtsverhältnis des Küsters zum Kirchenvorstande. G. V. vom 17. Jan. 1910. K. A. 1910, S. 6.

Das Königliche Oberlandesgericht zu Düsseldorf hat sich in einem Urteil vom 19. November v. J. grundsätzlich auf den Standpunkt gestellt, daß die Rechtsverhältnisse des Küsters zum Kirchenvorstande sich lediglich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Dienstvertrag richten. Hiernach findet im Falle einer lebenslänglichen Anstellung des Küsters der § 624 Anwendung, welcher lautet:

,,Ist das Dienstverhältnis für Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als 5 Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von 5 Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate."

Der Küster ist somit bei lebenslänglicher Anstellung selbst nur 51⁄2 Jahr gebunden, während der Kirchenvorstand auf die Lebenszeit des Küsters gebunden ist. Er kann ihn allerdings nach § 626 entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt". Ob aber ein solcher wichtiger Grund vorliegt, darüber entscheidet das Gericht im ordentlichen Prozeßwege.

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Bei dieser Sachlage sehen wir uns veranlaßt, die diesseitige Verfügung vom 28. März 1851 aufs neue nachdrücklich einzuschärfen, wonach kein Küster oder Organist, sei es zeitweilig, sei es lebenslänglich, angestellt werden darf ohne unsere vorherige Genehmigung. Es ist daher in allen Fällen vor der Anstellung an uns zu berichten. (S. oben Nr. 314.)

Nr. 316. Anstellung und Entlassung der Küster, Glöckner und

Organisten,

G. V. vom 13. Dez. 1898. K. A. 1898, S. 97.

Das Bischöfliche Generalvikariat zu Trier macht im Kirchl. Amtsanzeiger vom 28. November d. J. bekannt:

,,Daß vom Reichsgericht unter Bestätigung eines Urteils des Oberlandesgerichts in Köln in der Prozeßsache des Lehrers Maus in Morscheid (Dekanat Bischofsdhron) gegen die katholische Pfarrgemeinde daselbst folgende wichtige Entscheidung erlassen worden ist.

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Während nach Art. 33 des Kirchen-Fabrik-Dekrets die Ernennung und Entlassung der Küster, Glöckner, Organisten und der übrigen Kirchendiener auf Vorschlag des Pfarrers den Kirchenmeistern" zusteht, an deren Stelle infolge des Gesetzes vom 20. Juni 1875 die Kirchenvorstände getreten sind, hatte eine Kabinettsordre vom 8. November 1835 diesen Artikel für diejenigen Gemeinden des linken Rheinufers aufgehoben, in denen eine Verbindung des Kirchendienstes mit dem Schuldienste besteht": in diesen Gemeinden sollte die staatlicherseits erfolgende Anstellung eines Lehrers auch ohne weiteres die Übertragung des mit dem Schulamte verbundenen Küster-, Glöckner- und Organistenamtes zur Folge haben, und es sollte den kirchlichen Vertretungen auch nicht mehr das Recht zustehen, einem solchen Lehrer das fragliche Kirchenamt zu entziehen. Der Lehrer sollte vielmehr nur von der staatlichen Behörde im Wege des Disziplinar-Verfahrens zugleich aus seinem Amte als Lehrer und Küster usw. entlassen werden können.

In der vorbezeichneten Prozeßsache haben die genannten Gerichte in Übereinstimmung mit der von uns stets vertretenen Ansicht erkannt, daß die genannte Kabinettsordre vom 8. November 1835 durch die preußische Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 (Art. 15 u. 19) aufgehoben worden sei, und daß seitdem wieder die Kirchenmeister, und seit dem Gesetze vom 20. Juni 1875 die Kirchenvorstände allein auf Vorschlag des Pfarrers über Anstellung und Entlassung auch solcher Kirchendiener zu befinden hätten, die zugleich Lehrer sind; daß auch ein zustehendes Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Kirchenvorstände nur bei der höheren kirchlichen Behörde eingelegt werden könne. Den Gerichten stehe die Befugnis nicht zu, zu prüfen, ob eine Entlassung des Lehrers aus seinem kirchlichen Amte aus gesetzlich zulässigen Gründen geschehen sei oder nicht, sofern diese Entlassung überhaupt aus disziplinarischen Gründen erfolgt sei. Wir haben nun mit Bezug auf den letzten Satz hinzuzufügen, daß selbstverständlich niemand aus einem Kirchenamte aus bloßer Willkür, sondern nur aus Gründen entlassen werden kann, die den Inhaber des Amtes als ungeeignet erscheinen lassen, sein Amt fernerhin zu verwalten."

Nr. 317. Besetzung von Küsterstellen durch Dompsalteristen. G. V. vom 29. Sept. 1892. K. A. 1892, S. 88.

Da an der Domkirche hierselbst 8 dazu qualifizierte junge Männer als Psalteristen (s. g. Kamerale) fungieren und sowohl im Choral- als auch im polyphonen Gesange unter Leitung des Domchordirektors geschult und ausgebildet werden, so empfiehlt es sich, bei eintretenden Erledigungen von Küsterstellen diese besonders zu berücksichtigen.

Wir machen die Herren Pfarrer hierauf aufmerksam und erklären uns bei Bewerbungen um solche Stellen schon aus Rücksicht auf die Förderung des Kirchengesanges in der Diözese gern bereit, Dompsalteristen den Vorzug zu geben.

Nr. 318. Dienstanweisung für die Küster.

B. E. vom 12. Nov. 1887. K. A. 1887, S. 80.

Die seit dem 12. Febr. 1855 zur Anwendung gekommene Dienstinstruktion für die Küster bedurfte einiger Änderungen. Wir lassen dieselbe in ihrem jetzigen Wortlaute folgen. In dieser Fassung ist sie fortan maßgebend für alle Küster der ganzen Diözese. Jedem neu ernannten Küster wird vor seinem Amtsantritte ein Exemplar dieser Dienstanweisung zur Nachachtung behändigt. Den bereits im Amte befindlichen Küstern wollen die Herren Pfarrer von den zwei für jede Pfarre beigefügten Abdrücken der Dienstanweisung einen übergeben, und den anderen bei den Akten der Küsterstelle im Pfarrarchive aufbewahren.

Dienstanweisung für die Küster.

1. Zum Küsterdienste sollen nur unbescholtene und kirchlich gesinnte Männer, welche Eifer für die Ehre Gottes und seines Hauses haben, Ordnung und Reinlichkeit lieben, und durch öftern Empfang der hl. Sakramente und ehrerbietiges Betragen in der Kirche den Gläubigen zur Erbauung dienen, vorgeschlagen und angenommen werden.

2. Dieselben müssen die für den Küsterdienst nötigen Kenntnisse und in den mit diesem Dienste verbundenen Funktionen die erforderliche Fertigkeit besitzen. Wo sie zum Chorgesange mitzuwirken oder denselben zu leiten haben, müssen sie durch Ablegung einer Prüfung die Befähigung hierzu dartun, es sei denn, daß sie solche auf andere Art genügend nachzuweisen vermöchten. Das Gleiche gilt für den Nachweis der Befähigung im Orgelspiel für Küster, die zugleich Organisten sind.

3. Beim Antritte seines Amtes hat der Küster vor dem Pfarrer in Gegenwart zweier Mitglieder des Kirchenvorstandes als Zeugen das katholische Glaubensbekenntnis abzulegen und hierauf, nachdem er auf die Bestimmungen der gegenwärtigen Dienstordnung hingewiesen ist, zur gewissenhaften Erfüllung aller Obliegenheiten seines

Amtes durch den gewöhnlichen Küster-Eid (Formular folgt unten) sich zu verpflichten.

4. Er erhält demnächst vom Pfarrer ein Verzeichnis aller seiner Obhut anvertrauten kirchlichen Geräte, Gewänder und Leinwandsachen, welches von ihm unterschrieben werden muß und bei Revisionen als Unterlage dient.

5. Der Küster ist dem Pfarrer, als seinem unmittelbaren Vorgesetzten, in allen zu seinem Amte gehörigen Funktionen Gehorsam und allen Priestern die gebührende Ehrerbietung zu erweisen schuldig. Die etwaigen Ermahnungen und Zurechtweisungen des Pfarrers hat er willig und folgsam ohne Widerrede hinzunehmen. Insbesondere ist er auch von Amtswegen verbunden, Aufträge und Bestellungen des Pfarrers in geistlichen oder kirchlichen Angelegenheiten an Geistliche oder andere Mitglieder der Gemeinde pünktlich auszurichten.

6. In seinem Hause darf der Küster nur ein solches Geschäft betreiben, welches zum Küsteramte paßt, insbesondere nicht Gast-, Schenk- oder Speisewirtschaft. Die ihm zur Benutzung etwa zustehende Dienstwohnung darf er ohne ausdrückliche Zustimmung des Pfarrers und des Kirchenvorstandes auch nicht teilweise an Andere vermieten.

7. Der Küster hat die Geistlichen sowohl am Altare als in der Sakristei, bei Spendung der hl. Sakramente und Sakramentalien, beim Krankenversehen, bei Exequien usw. zu bedienen. In der Kirche und in der Sakristei soll er dabei mit dem schwarzen Talare, bei allen kirchlichen Funktionen aber auch mit einem einfachen, rein erhaltenen Röcklein (superpelliceum) ohne Spitzenbesatz und ohne schwarzen Kragen bekleidet sein. In dieser Chorkleidung hat er insbesondere beim Krankenversehen innerhalb und, soweit es angeht, auch außerhalb des Ortes zu fungieren.

8. Er muß die ihm obliegenden Verrichtungen selbst besorgen und darf ohne Erlaubnis des Pfarrers eines Gehülfen sich nicht bedienen. Namentlich hat er das Öffnen, Schließen und Absuchen der Kirche und der zu ihr gehörenden Räume (Sakristei), sowie das Füllen der Meẞkännchen mit Wein und Wasser zu jeder hl. Messe in eigener Person und auf eigene Verantwortung vorzunehmen. Die ihm anvertrauten Schlüssel darf er niemals ohne ausdrückliche Erlaubnis des Pfarrers einem Andern übergeben.

9. Der Küster darf (falls er nicht etwa durch eine ausdrückliche Bischöfliche Erlaubnis dazu ermächtigt sein sollte) die Kelche und Patenen, welche zur hl. Messe gebraucht werden, das Ciborium, die Lunula der Monstranz, ferner Corporalien, Pallen und Purifikatorien, nachdem diese bei dem hl. Meßopfer gebraucht wurden, mit bloßer Hand nicht berühren; sofern er diese Gegenstände behandeln muß, hat er dies mit einem sauberen Tüchlein aus feiner Leinwand zu tun. Auch darf nicht der Küster, sondern nur der Celebrant oder ein anderer Geistlicher den Kelch zur hl. Messe zubereiten oder den zubereiteten Kelch oder die Monstranz oder das Ciborium zum Altare

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