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für solche Hilfsgeistliche jedoch, die in einem Bezirk die Seelsorge (cura primaria) selbständig auszuüben haben (Kuraten, Rektoren, Pfarrvikare u. ä.)

vom 1. bis 5. Dienstjahre 80%

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6. bis 10.

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90 %

100 %

des in der betreffenden Ortsklasse nach der geltenden Pfarrbesoldungsordnung jeweils den Pfarrern zustehenden Anfangsgehaltes und aller Zuschläge.

Das Anfangsgehalt der Aufrückungsstellen kommt dabei nicht in Betracht.

II. Hilfsgeistliche ohne eigenen Haushalt sollen neben freier Station (Wohnung, Beköstigung, Beheizung, Beleuchtung, Wäschebesorgung, Bedienung) an Barbezügen drei Zehntel der unter I. angesetzten Beträge erhalten. Die Vergütung für die Gewährung der freien Station wird erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse von der bischöflichen Behörde festgesetzt.

III. Bei der Berechnung des Diensteinkommens der Hilfsgeistlichen finden die Grundsätze Anwendung, die für die Berechnung der Erträge der Pfarrstellen gelten. Jedoch muß der Entscheidung im einzelnen Falle vorbehalten bleiben, wieweit Einkünfte aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen in Anrechnung zu bringen sind.

IV. Die im vorstehenden angesetzten Beträge können als Mindestsätze gelten; die Gewährung einer höheren Besoldung ist namentlich an teueren Orten gerechtfertigt.

Für die Geistlichen in den besetzten Gebieten und Orten mit besonders schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen ist die Gewährung entsprechender Wirtschaftsbeihilfen wohl begründet.

Nr. 309. Freiheit der Geistlichen von der Angestelltenversicherung.

K. A. 1913, S. 67.

Der Minister

der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten.

G II Nr. 4121 II A.

Berlin W 8, den 24. April 1913. Unter Bezugnahme auf die Bestimmung im § 9 Abs. 1 und 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (R. G. Bl. S. 989), die den Geistlichen der als öffentlich-rechtliche Korporationen anerkannten Religionsgesellschaften Versicherungsfreiheit einräumt, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage nach den Sätzen der vom Bundesrate festzusetzenden Gehaltsklasse (§ 16 des Gesetzes) gewährleistet ist, hat der Herr

Bischof von Münster gemäß Abs. 3 des § 9 a. a. O. (Schlußsatz) beantragt, für die Geistlichen des Preußischen Teils der Diözese Münster die hiernach erforderliche Anwartschaft als gewährleistet anzusehen.

Da nach den eingereichten Bestimmungen vom 14. August 1909 für die Geistlichen des Preußischen Teils der Diözese Münster das Ruhegehaltswesen dergestalt geordnet ist, daß an dieser Pensionseinrichtung sämtliche Geistliche der Diözese Münster mit Ausnahme derjenigen, deren Altersversicherung durch ihre amtliche Stellung (Bischöfe und Domkapitel) oder durch ihre Anstellung mit Pensionsberechtigung gesichert ist, teilzunehmen haben, will ich hiermit auf Grund des § 9 Abs. 3 des Gesetzes anerkennen, daß für sämtliche Geistliche des Preußischen Teils der Diözese Münster die im § 9 Abs. 1 und 2 a. a. O. und in der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers, betreffend eine Ausführungsbestimmung für die Angestelltenversicherung, vom 29. Juni 1912 (R. G. Bl. S. 405) bezeichneten Anwartschaften gewährleistet sind.

G. V. vom 24. Mai 1913. K. A. 1913, S. 67.

Zu vorstehendem Schreiben des Herrn Ministers, das wir hierdurch der Diözesangeistlichkeit zur Kenntnis bringen, bemerken wir folgendes:

Wegen der hinlänglich uns zur Verfügung stehenden kirchlichen und staatlichen Mittel konnte bisher von der Erhebung der jährlichen Beiträge zur Diözesanruhegehaltskasse, wie sie in den diesbezüglichen Bestimmungen vom 14. August 1909 (vgl. oben Nr. 306) vorgesehen sind, Abstand genommen werden. Infolge der steigenden Inanspruchnahme der Ruhegehaltskasse und zwecks Bildung eines Reservefonds werden jedoch die Beiträge demnächst erhoben werden müssen. Zur weiteren Regelung dieser Angelegenheit werden nähere Bestimmungen folgen.

Nr. 310. Einführung des Generalpfarrkonkurses im oldenburgischen Teil des Bistums.

O, V. vom 2. Sept. 1917. K. A. 1917, S. 75.

Im oldenburgischen Teile des Bistums Münster wird an Stelle des bisherigen Spezialpfarrkonkurses der Generalpfarrkonkurs eingeführt. Im einzelnen sollen hier folgende Bestimmungen gelten:

1. Die Generalpfarrkonkursprüfung wird erstmals abgehalten im Jahre 1918 und zwar für die Geistlichen des Offizialatbezirkes, die eine Pfarrstelle noch nicht inne haben und vor dem Jahre 1903 die hl. Priesterweihe empfangen haben; sodann im Jahre 1919 für die Geistlichen, die in den Jahren 1903 bis 1908 die hl. Priesterweihe empfangen haben, weiterhin in der Regel nach je drei Jahren für die Geistlichen der jeweils folgenden drei Jahrgänge, sowie diejenigen,

die bei der vorhergehenden Prüfung verhindert oder dispensiert waren oder ein genügendes Ergebnis nicht erzielt haben.

Diejenigen Geistlichen, die vor dem Jahre 1900 die Priesterweihe empfangen haben, sollen an der Generalpfarrkonkursprüfung teilzunehmen nicht gehalten sein, falls sie nicht wünschen, eine Pfarrstelle zu erlangen.

Im sechsten Jahre nach bestandener Prüfung haben die Geistlichen von neuem der Prüfung sich zu unterziehen, wofern sie nicht wegen ihrer langjährigen bewährten Arbeit im Dienste der Kirche oder aus sonstigen Gründen gemäß den kirchlichen Bestimmungen von dieser Verpflichtung befreit werden.

2. Der Termin der Prüfung wird jedesmal vom Bischöflichen Offizialat öffentlich bekannt gemacht. Die Geistlichen, welche an der Prüfung teilzunehmen haben, sollen spätestens 10 Tage vor Beginn der Prüfung sich bei dem Offizialat schriftlich melden und der Meldung ihr Approbationsinstrument und ein verschlossenes Zeugnis ihres Pfarrers de vita et operatione beifügen. Dieses Zeugnis soll sich aussprechen über die sittliche Führung der Kandidaten, über ihr Verhältnis zu den Mitgeistlichen und zu der Pfarrgemeinde, über ihre Tätigkeit und ihren Eifer im Amte, über ihre Befähigung im Predigen und Katechisieren sowie im Kirchengesang.

3. Die Prüfung wird abgehalten in Vechta vor den hierzu berufenen wenigstens drei Synodal- bezw. Prosynodalexaminatoren unter dem Vorsitz des Bischöflichen Offizials. Gemäß der Vorschrift des Konzils von Trient (Sess. 24 cap. 18 de reform.) und den neueren kirchlichen Bestimmungen ist Gegenstand der Prüfung sowohl die wissenschaftliche Befähigung der Kandidaten, als auch deren vita, mores, gravitas, prudentia, ceteraeque dotes ecclesiae regendae necessariae. Die Prüfung über die wissenschaftliche Befähigung wird in schriftlicher und mündlicher Form abgehalten; sie erstreckt sich auf alle Hauptfächer der Theologie. Die Materien, aus denen bei jeder Prüfung vorzugsweise Fragen gestellt werden sollen, werden zeitig bekannt gegeben. Bei der mündlichen Prüfung soll jeder Kandidat auch einen Teil aus einer vorher ausgearbeiteten Predigt frei vortragen.

4. Nach jeder Prüfung wird von den Examinatoren unter dem Vorsitze des Offizials in gemeinschaftlicher Beratung festgestellt, welchen Kandidaten die Befähigung zur Verwaltung des Pfarramtes zuzuerkennen ist. Das Ergebnis wird jedem Kandidaten, soweit es ihn betrifft, durch das Offizialat mitgeteilt.

Nr. 311. Fürsorge für Blinde.

G. V. vom 15 März 1906. K. A. 1906, S. 44.

Die Ergebnisse der Volkszählung haben erwiesen, daß in der Rheinprovinz ein großer Teil der im schulpflichtigen Alter stehenden Blinden gar nicht oder nicht rechtzeitig den bestehenden Blinden

unterrichtsanstalten überwiesen wird und infolgedessen einen entsprechenden Schulunterricht und eine handwerksmäßige Ausbildung nicht erfährt, leider auch eine genügende religiöse Unterweisung und sittliche Erziehung nicht immer empfängt.

Wir nehmen hieraus Veranlassung, den hochw. Klerus unserer Diözese auf diesen Gegenstand hinzuweisen mit der Aufforderung, katholische Familien, in denen sich blinde Kinder befinden, rechtzeitig auf die in Paderborn und Düren bestehenden katholischen provinzialen Blindenanstalten aufmerksam zu machen, damit diese Kinder frühzeitig in noch bildungsfähigem Alter einer solchen Anstalt überwiesen werden. Die Überweisung erfolgt durch Vermittlung der Ortsbehörde. Entsprechende Anträge für den Ostertermin sind baldigst zu stellen. Sofern die Familien zur Bestreitung der Kosten nicht imstande und Freistellen in den betr. Anstalten zur Zeit nicht vorhanden sein sollten, würden sich durch die christliche Nächstenliebe oder durch die öffentliche Armenpflege die Mittel leicht beschaffen lassen.

Wir benutzen die Gelegenheit, auch die aus den Anstalten bereits entlassenen erwachsenen Blinden und solche, die wegen ihres körperlichen Befindens einer Anstalt nicht zugeführt werden konnten, der Fürsorge des hochwürdigen Klerus nachdrücklich zu empfehlen, und wir hegen das Vertrauen, daß sich derselbe mit ganz besonderer Liebe und Teilnahme nicht nur in religiöser Beziehung, sondern auch durch Vermittlung von Arbeitsgelegenheit dieser Hülfsbedürftigen annehmen werde, damit,,des schier Verlorenen Segnung über ihn komme, da er Auge ward dem Blinden". (Tob. Kap. 29.)

Nr. 312. Fürsorge für Taubstumme.

G. V. vom 24. März 1921. K. A. 1921, S. 33.

Die Herren Seelsorgsgeistlichen machen wir darauf aufmerksam, daß in der Paulinus-Druckerei zu Trier seit Jahren alle 14 Tage eine Zeitung für katholische Taubstumme erscheint, welche den Taubstummen in religiöser und sittlicher Beziehung wichtige Dienste leisten kann. Die Pfarrgeistlichen wollen die Taubstummen ihrer Gemeinde auf den ,,Taubstummen-Führer" hinweisen und ihnen in Bedürftigkeitsfällen bei der Beschaffung des Bezugspreises - 2,50 M. vierteljährlich behülflich sein.

Nr. 313. Grundsätze betr. Vormundschaften und Adoption. G. V. vom 19. Jan. 1916. K. A. 1916, S. 13.

Den Herren Pfarrgeistlichen und den caritativen Vereinen wird dringend empfohlen, ein wachsames Auge auf die Entwicklung des Vormundschaftswesens in den Gemeinden, namentlich in den Städten zu richten und insbesondere Folgendes zu beachten.

I. Einzelvormundschaft.

Gegenüber den Bestrebungen, das gesamte Vormundschaftswesen in den Händen eines städtischen beruflichen Sammelvormunds zu vereinigen, darf nicht außer acht gelassen werden, daß die seither bestehende Einzelvormundschaft viele, durch nichts zu ersetzende Vorteile für die Mündel hat. Denn die Einzelvormundschaft ermöglicht eine dauernde enge persönliche Verbindung und Vertrautheit zwischen dem Mündel und dem Vormund, der ihm Elternstelle ersetzen soll, und sichert am besten das geistige, sittliche und berufliche Wohl des Mündels, insbesondere dessen religiöse Ausbildung und Erziehung.

Daher ist dringend zu wünschen,

a) daß die Katholiken in geeigneter Weise aufgeklärt werden über die Bedeutung der Einzelvormundschaft und über die den Verwaisten schuldige Liebespflicht, zur Annahme von Vormundschaft sich bereit finden zu lassen;

b) daß die organisierte Einzelvormundschaft und die caritative freiwillige Sammelvormundschaft weiter ausgebildet werde;

c) daß geeignete katholische Männer und Frauen in größerer Zahl zum vormundschaftlichen Amte freiwillig sich bereit finden lassen, und daß in Vorträgen und Kursen Schulung im Vormundschaftswesen dargeboten werde, wie solches seither bereits von caritativen und wohlfahrtlichen katholischen Vereinigungen angestrebt ist;

d) daß die richterlichen und städtischen Behörden die von der organisierten Einzelvormundschaft oder caritativen Sammelvormundschaft dargebotene Hilfe freudig zum Vormundschaftsamte zulassen.

II. Berufsvormundschaft.

An Orten, wo den städtischen Verwaltungen die Berufsvormundschaft als unentbehrlich erscheint, ist zu erstreben,

a) daß damit keineswegs eine Abweisung und Ausschließung der Einzelvormundschaft, insbesondere der organisierten Einzelvormundschaft oder caritativen Sammelvormundschaft beabsichtigt werde;

b) daß der Berufsvormund katholischer Kinder ein in seiner religiösen Haltung für die Mündel vorbildlicher Katholik sei, weil man zu einem dem kirchlichen Leben entfremdeten Katholiken in einer die religiöse Erziehung von Kindern so tief berührenden Angelegenheit nicht volles Vertrauen haben kann;

c) daß neben der mehr den materiellen Interessen des Mündels sich zuwendenden Arbeit des städtischen Berufsvormundes zum Schutze der religiös-sittlichen Erziehung des Kindes diejenigen Maßnahmen Beachtung finden, die wiederholt von unseren caritativen Vereinigungen als unentbehrlich bezeichnet sind.

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