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zusetzen. Hierbei ergibt sich dasselbe Resultat, wie wenn 10 Morgen pro Kopf des Haushalts ganz außer Anrechnung bleiben, alle übrigen Grundstücke aber zum vollen Pachtwert anzusetzen sind.

Nr. 306. Ruhegehaltswesen.

Ruhegehaltsordnung für die Pfarrgeistlichen. Vom 26. November 1922, mit den Abänderungen vom 2. August 1923 und der Ergänzung vom 29. September 1924.

K. A, 1923, S. 19 u. S. 61; 1924, S. 62.

1. Das Ruhegehalt beträgt für die bisher und in Zukunft emeritierten Pfarrer, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach dem vollendeten 10., jedoch vor dem vollendeten 11. Jahre nach der Priesterweihe eingetreten ist bezw. eintritt, "/100 des nach der jeweils geltenden Pfarrbesoldungsordnung dem betreffenden Pfarrer zukommenden Grundgehalts und des entsprechenden Ortszuschlags der Ortsklasse B, und steigt von da ab mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2/100 und von da ab um 1/100 des Grundgehalts und Ortszuschlags B bis zu 90/100 nach 40 Dienstjahren.

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Tritt ein Pfarrer in Aufrückungsstelle (vgl. § 2 Absatz 2 und 3 der Pfarrbesoldungsordnung vom 2. August 1923) in den Ruhestand, so ist sein Ruhegehalt nicht notwendig nach den erhöhten Dienstbezügen der Aufrückungsstelle zu berechnen.

Zu diesem Ruhegehalt kann wegen Teuerung oder persönlicher Verhältnisse des einzelnen Pensionärs ein Versorgungszuschlag bis zur Höhe der Prozentsätze der den aktiven Pfarrern jeweils zukommenden Ausgleichszuschläge, berechnet von dem Ruhegehalt, gewährt werden. Übersteigt der Ausgleichszuschlag der aktiven Pfarrer 50% ihres Grundgehalts und Ortszuschlages, so ist möglichst den Pensionären ein Versorgungszuschlag in Höhe von etwa / des jeweiligen Prozentsatzes des Ausgleichszuschlages der aktiven Pfarrer, berechnet von dem Ruhegehalt, zu gewähren.

Das für dauernd emeritierte Geistliche festgesetzte Ruhegehalt wird aus Anlaß ihres zunehmenden Alters nicht mehr erhöht.

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Geistlichen, welche infolge von Krankheit vor vollendetem 10. Jahre nach der Priesterweihe im Seelsorgsdienst nicht mehr verwendet werden können, und deshalb in den Ruhestand zu versetzen sind, kann bei vorhandener Bedürftigkeit ein Ruhegehalt bis zur Höhe von 3/100 ihres zuletzt bezogenen Grundgehalts und des entsprechenden Ortszuschlags der Ortsklasse B bewilligt werden. Auch kann ihnen unter den gleichen Voraussetzungen und in dem gleichen Umfange wie bei Pensionären mit mehr als zehn Weihejahren ein Versorgungszuschlag gewährt werden.

2. Die Entscheidung über die Annahme eines Geistlichen in den Ruhestand steht lediglich dem Ordinarius zu. Gestattet der Ordinarius einem durch Krankheit oder Alter dienstunfähigen Pfarrer,

sein Pfarrbenefizium zu behalten, so hat zunächst dieser Pfarrer die ordnungsmäßige Besoldung des ihm beizuordnenden Hilfsgeistlichen aus den Einkünften seiner Pfarrstelle und aus seinem sonstigen Diensteinkommen zu bestreiten. Falls ihm dabei nicht wenigstens das nach dieser Ruhegehaltsordnung zukommende Ruhegehalt und ein etwa allgemein gewährter oder ihm speziell bewilligter Versorgungszuschlag verbleibt, kann ihm aus der Ruhegehaltskasse ein jährlicher Zuschuß bis zu 50 % des nach der jeweils geltenden Pfarrbesoldungsordnung anzusetzenden Anfangsgrundgehalts und Ortszuschlags gewährt werden.

Auch ist es zulässig, emeritierte Geistliche in das DiözesanEmeritenhaus aufzunehmen und auf Kosten der Ruhegehaltskasse daselbst zu unterhalten.

3. Zur Deckung des Bedarfs für die Ruhestandsbezüge (Ruhegehälter und etwaige Versorgungszuschläge) der emeritierten Pfarrer dienen zunächst die aus kirchlichen und staatlichen Mitteln erfolgenden Zuschüsse, sodann die von den Geistlichen zur Ruhegehaltskasse zu entrichtenden Beiträge.

Für die emeritierten Hilfsgeistlichen werden die Ruhegehälter und etwaige Versorgungszuschüsse aus diesen Beiträgen bestritten. Der Berechnung ihres Ruhegehalts nach den eingangs aufgestellten Grundsätzen ist in der Regel das ihnen nach der jeweils geltenden Hilfsgeistlichen - Besoldungsordnung zukommende Grundgehalt und der entsprechende Ortszuschlag der Ortsklasse B zugrunde zu legen.

4. Die Beiträge zur Ruhegehaltskasse werden halbjährlich erhoben; im Bedarfsfalle können sie auch öfter erhoben werden.

Die Höhe derselben wird von der Bischöflichen Behörde vor jeder Erhebung nach Maßgabe des jeweiligen durch Zuschüsse aus kirchlichen und staatlichen Mitteln nicht gedeckten Bedarfs der Ruhegehaltskasse festgestellt, und zwar in für alle Beitragspflichtigen gleichen Prozentsätzen ihres gesamten Diensteinkommens im vorhergehenden Rechnungsjahre.

Wenn Pfarrer von ihrem Dienst- bezw. Stelleneinkommen einen von der Bischöflichen Behörde anerkannten oder festgesetzten Betrag für den Unterhalt ihrer Hilfsgeistlichen verwenden, so ist dieser Betrag von dem als beitragspflichtigen Einkommen abzusetzen; das Gleiche gilt von dem als Dienstaufwandsentschädigung kirchlicherseits festgesetzten Teil desselben.

Außerdem ist bei der Feststellung des zu erhebenden Prozentsatzes und der Beiträge bei allen Beitragspflichtigen der fünfte Teil des Höchstgehalts eines Pfarrers (mit mehr als 14 Besoldungsdienstjahren in Ortsklasse A, ohne Aufrückungsstelle) nach der für das vorhergehende Rechnungsjahr geltend gewesenen PfarrbesoldungsOrdnung unberücksichtigt zu lassen; die sich jeweilig ergebende Summe ist nach oben auf volle 100 abzurunden.

Zu dem Bedarf der Ruhegehaltskasse im Sinne der Nr. 3 und 4 Abs. 2 gehört auch die Ansammlung eines angemessenen Reserve

fonds für im Laufe des Halbjahres zu erwartende Erhöhungen der Ruhestandsbezüge und sonstige unvorhersehbare Ausgaben.

5. Es steht nichts im Wege, die in einigen Diözesen bereits für die Ruhegehaltszwecke errichteten Priestervereinigungen fortbestehen zu lassen; nur muß die Beteiligung und Beitragsleistung in einer mit der Ruhegehaltsordnung im wesentlichen übereinstimmenden Weise für alle Diözesanpriester verbindlich sein mit Ausnahme der unter Nr. 6 aufgeführten Geistlichen.

6. Diejenigen Geistlichen, deren Altersversorgung durch ihre amtliche Stellung (Bischöfe, Domkapitel) oder durch ihre Anstellung mit Pensionsberechtigung gesichert ist, sind nicht verpflichtet, Beiträge in die Diözesan-Ruhegehaltskasse zu leisten.

7. Soweit der Mehrbedarf für die Ruhegehaltsbezüge der Pensionäre nicht durch staatlichen Zuschuß gedeckt wird, muß er von jeder Diözese aufgebracht werden.

8. Die Ruhestandsbezüge sind den Pensionären in monatlichen Raten im voraus auszuzahlen.

9. Vorstehende Ruhegehaltsordnung tritt am 1. Januar 1922 in Kraft. Die Ruhegehaltsordnung vom 1. April 1921 tritt mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

10. Die §§ 92, 94, 95, 97 und 105 der Preußischen Personalabbau-Verordnung vom 8. Februar 1924 (G. S. 1924, S. 73 — und die Richtlinien für die Durchführung der genannten Paragraphen in dem Runderlaß des Finanzministers vom 12. März 1924 Preußisches Besoldungsblatt 1924, S. 61 betreffend vorläufige Ausführungsvorschriften für die Kürzung von Versorgungsbezügen bei Privateinkommen, finden auf die Ruhestandsgeistlichen entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß gemäß § 99 Abs. 3 a. a. O. im Falle des § 97 an die Stelle des Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung und des Finanzministers der Bischof der betreffenden Diözese tritt.

Diese Bestimmung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1924 in Kraft. Als weiteres steuerbares Einkommen (Privateinkommen)" i. S. des § 92 Absatz 1 gelten auch die ganz oder teilweise freie Station bezw. Pensionspreisermäßigung, sowie alle sonstigen geldwerten Leistungen, die der Ruhestandsgeistliche als Entgelt für seine gottesdienstliche oder seelsorgliche Mühewaltung aus privaten Mitteln erhält.

Auf Ruhestandsgeistliche, die im Kirchendienst verwendet werden, finden die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Pensionierung der unmittelbaren Staatsbeamten vom 27. März 1872 | 27. Mai 1907 in der Fassung des Artikels IV des Gesetzes über Änderungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der unmittelbaren Staatsbeamten vom 12. Juli 1923 analoge Anwendung.

Nr. 307. Anrechnung des Kriegsdienstes auf das Besoldungsdienstalter.

G. V. vom 7. Okt. 1918. K. A. 1918, S. 88.

Nachstehend bringen wir der Geistlichkeit das in der Preuß. Gesetzsammlung (Jahrgang 1918, Nr. 23, S. 131) veröffentlichte Gesetz vom 22. Juni d. J. über die Anrechnung des Kriegsdienstes auf das Besoldungsdienstalter der katholischen Pfarrer sowie die auf Grund dieses Gesetzes seitens des Herrn Ministers der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten und des Herrn Finanzministers nach Anhörung der bischöflichen Behörden unterm 9. September d. J. erlassenen Bestimmungen über Anrechnung des Kriegsdienstes auf das Dienstalter der katholischen Pfarrer zur Kenntnis.

Einziger Artikel.

Soweit für die Gewährung von Zulagen zum Stelleneinkommen der katholischen Pfarrer nach staatlichen Vorschriften das Dienstalter maßgebend ist, wird durch die Minister der geistlichen Angelegenheiten und der Finanzen nach Anhörung der bischöflichen Behörden bestimmt, in welchem Umfang und nach welchen Grundsätzen die Zeit des Kriegsdienstes anzurechnen ist, und welche Zeit als Kriegsdienstzeit im Sinne dieser Bestimmungen zu gelten hat.

Zu M. d. g. A. G. II Nr. 498. I. II.
Fin.-Min, I Nr. 9575.

Bestimmungen über Anrechnung des Kriegsdienstes auf das Dienstalter der katholischen Pfarrer.

I. Bei Feststellung des für die Gewährung von Zulagen maßgebenden Dienstalters der katholischen Pfarrer wird die Zeit eines im gegenwärtigen Kriege geleisteten Kriegsdienstes insoweit angerechnet, als infolge des Kriegsdienstes

a) der Dienstaltersbeginn nachweislich hinausgeschoben oder
b) die anrechnungsfähige Dienstzeit sonst verkürzt worden ist.

II. Kriegsdienst im Sinne vorstehender Bestimmung ist der Dienst bei dem Heere, der Marine, den Schutztruppen, vom Tage der Mobilmachung bis zur Demobilmachung oder der Dienst bei der Krankenpflege, sofern er auf Grund einer auch für den Etappendienst übernommenen Verpflichtung erfolgt, sowie der Dienst der für die Verwaltung der besetzten fremden Landesteile zur Verfügung gestellten Beamten. Dem Kriegsdienst ist auch die Zeit gleichzurechnen, während welcher ein Kriegsteilnehmer der vorbezeichneten Art infolge seiner Gesundheitsbeschädigung oder aus sonstigen Gründen über die Demobilmachung hinaus beim Heere usw. zurückgehalten werden sollte.

Ob und inwieweit sonstige Dienstverrichtungen, welche für unmittelbare Zwecke des Heeres, der Marine oder der Schutztruppen auf Anforderung geleistet sind, sowie die Zeit eines unfreiwilligen Aufenthalts im Auslande oder in einem Schutzgebiete dem Kriegsdienste gleichgerechnet werden können, entscheidet im Einzelfalle der Minister der geistlichen Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Finanzminister.

Kleyboldt, Sammlung.

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III. Dem Kriegsdienste kann bis zum Höchstmaße von neun Monaten hinzugerechnet werden:

1. der Zeitraum, um welchen der Dienstaltersbeginn hinausgeschoben oder die anrechnungsfähige Dienstzeit verkürzt worden ist infolge einer im Kriegsdienst erlittenen und über die Zeit nach der Beendigung des Kriegsdienstes hinauswirkenden, mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Gesundheitsschädigung;

2. bei denjenigen Kriegsteilnehmern, welche ohne Ausbruch des Krieges innerhalb eines Jahres seit ihrer Einberufung zum Kriegsdienste zu einer vorgeschriebenen Prüfung hätten zugelassen werden können, der Zeitraum, um welchen der Dienstaltersbeginn hinausgeschoben worden ist infolge der durch den Kriegsdienst verursachten Einbuße in der Beherrschung des zu dieser Prüfung erforderlichen Lernstoffes. Im Falle zu 2 darf die Anrechnung die Dauer der Kriegsdienstzeit nicht überschreiten,

IV. Die Anrechnung findet im Falle der Nr. 1 a nur statt, sofern der Pfarrer sich unmittelbar nach Beendigung des Kriegsdienstes im Sinne der Nr. 2 und 3 Abs. 1 Ziffer 1 oder der Schulzeit dem geistlichen Berufe oder der Vorbereitung für ihn zugewendet hat.

Wie weit im Falle eines späteren Berufswechsels eine Anrechnung stattfinden kann, entscheidet im Einzelfalle der Minister der geistlichen Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Finanzminister.

Eine Anrechnung von Kriegsdienstzeit im Sinne von Nr. 1-3 findet im Falle der Nr. 1 a auch zugunsten von Pfarrern statt, die als ehemalige aktive Offiziere des Heeres, der Marine und der Schutztruppen sowie als ehemalige aktive Deckoffiziere der Marine sich unmittelbar nach Beendigung des Krieges oder ihrem früheren Ausscheiden aus dem Militär-, Marine- oder Schutztruppendienst oder der nachfolgenden Schulzeit dem geistlichen Beruf oder der Vorbereitung für ihn zugewendet haben.

V. Als Kriegsdienst im Sinne vorstehender Bestimmungen gilt auch der vaterländische Hilfsdienst, der auf Grund einer Überweisung (§ 7 Abs. 3 Reichsges. vom 5. Dez, 1916 Reichsges.-Bl. S. 1333) oder auf Grund einer von der vorgesetzten Dienstbehörde ausgesprochenen Genehmigung geleistet ist.

Wie weit ein sonst übernommener vaterländischer Hilfsdienst dem Kriegsdienst gleichzuachten ist, entscheidet im Einzelfalle der Minister der geistlichen Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Finanzminister.

Art, Umfang und Dauer des vaterländischen Hilfsdienstes sollen bei dessen Beendigung, insbesondere durch eine Bescheinigung der Betriebsleitung festgestellt werden.

VI. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf bereits erfolgte Dienstaltersberechnungen Anwendung.

Berlin, den 9. September 1918.

Nr. 308. Besoldung der Hilfsgeistlichen,

(Gemäß dem Beschluß der Fuldaer Bischofskonferenz 1924.)
G. V. vom 29. Sept. 1924. K. A. 1924, S. 61.

I. Das Diensteinkommen soll betragen:

für Hilfsgeistliche (Kapläne, Vikare usw.) mit eigenem Haushalt:

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