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Demgemäß wenden auch die Oberhirten der Diözesen Deutschlands ausnahmslos ihre Liebe und Unterstützung den katholischen Standesvereinen, insbesondere den katholischen Arbeitervereinen zu. Ihnen die Jugend und die Erwachsenen zuzuführen, ist eine unserer ernstesten Sorgen und liebsten Pflichten. Wo diese katholischen Vereine Jugendlicher und Erwachsener blühen, da sehen wir getrost in die Zukunft. Wo sie nicht in Blüte stehen, bangt uns um die Zukunft des katholischen Volkes. Kirche und Staat haben in ihnen treue Helfer im Schutze der gottgewollten Ordnung des privaten und öffentlichen Lebens.

Unsere ernste Sorge ist es, ausnahmslos alle Stände und Lebensalter fernzuhalten von solchen Vereinigungen, die den katholischen Glauben oder irgend eine der sittlichen Lehren unserer hl. Kirche direkt oder indirekt bekämpfen. Dies gilt vor allem von solchen gewerkschaftlichen Organisationen, die auf den Grundsätzen des Unglaubens aufgebaut sind und den Umsturz anstreben.

V. Wo katholische Arbeitervereine, die zugleich den gewerkschaftlichen Interessen der arbeitenden Klassen dienen, mit einem zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen genügenden Erfolge eingeführt sind, oder friedlich eingeführt werden können, da wäre es in keiner Weise zu billigen, daß katholische Arbeiter sich interkonfessionellen Gewerkschaften anschlössen.

Wo dies nicht der Fall ist, hat der hl. Stuhl in wohlwollender Berücksichtigung der örtlichen und der allgemeinen Verhältnisse die Duldung und Erlaubtheit der Mitgliedschaft von Katholiken zu den in Deutschland bestehenden christlichen Gewerkschaften unter jenen besonderen Vorsichtsmaßregeln ausgesprochen, die der oben dargelegten Stellung und Pflicht des Hirtenamtes entsprechen, und die daher jedem Katholiken als durch die Umstände geboten erscheinen müssen.

Diese Vorsichtsmaßregeln sind vor allem folgende: An erster Stelle ist dafür zu sorgen, daß die katholischen Arbeiter, welche Mitglieder solcher Gewerkschaften sind, zugleich den katholischen Arbeitervereinen angehören. Ferner müssen die Gewerkschaften, damit die Katholiken ihnen beitreten können, von allem sich fernhalten, was grundsätzlich mit den Lehren und Geboten der Kirche, wie den Vorschriften der zuständigen kirchlichen Obrigkeit nicht in Einklang steht. Auch dürfen katholische Mitglieder, die den Gewerkschaften angehören, niemals zulassen, daß dieselben in der Sorge für die weltlichen Angelegenheiten ihrer Mitglieder durch Wort oder Tat sich irgendwie mit den vom obersten kirchlichen Lehramt verkündeten Vorschriften in Widerspruch setzen.

Von allen Katholiken erwarten wir, daß sie dem hl. Vater dankbar sind für die autoritative Feststellung dieser Vorsichtsmaßregeln, und daß sie sich jedweder Äußerung enthalten, die mit dem Gehorsam eines treuen Katholiken unvereinbar wäre. In derselben Ehrfurcht

und Dankbarkeit anerkennt auch der Episkopat, daß dieselbe höchste Autorität, die solche Normen aufgestellt hat, zur authentischen Auslegung derselben allein zuständig ist.

VI. Für die Katholiken kann es nicht zweifelhaft sein, daß eine Organisation, deren Grundsätze sich in Widerspruch setzen würden mit dem Sittengesetze der katholischen Kirche, nicht für katholische Christen geeignet sein oder bleiben würde. Die Entscheidung darüber, ob ein solcher Widerspruch eingetreten ist, hat der hl. Stuhl sich vorbehalten, an den die Bischöfe zu berichten haben. Diese Frage soll daher nicht Gegenstand der Polemik seitens katholischer Kreise werden. Sonst ist es um den Frieden geschehen, dessen Erhaltung für die segensreiche Entwicklung und Betätigung der Kirche in Deutschland unerläßlich notwendig ist.

Wir richten daher entsprechend der ausdrücklichen Weisung des hl. Vaters und in vollster Übereinstimmung mit den Kundgebungen der Fuldaer Bischofskonferenzen an alle katholischen Kreise die ernste und dringende Mahnung, solche Polemik zu unterlassen.

So wenig wir katholischen Vereinen und Blättern das Recht bestreiten, ihre berechtigten Interessen in sachlicher, maßvoller Sprache zu vertreten, ebenso bestimmt bestreiten wir ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der vorgedachten tiefgreifenden Frage und ebenso scharf verurteilen wir alle und jede Maßlosigkeit in Kritik und Angriffen.

An die bei Fragen der oben bezeichneten Art beteiligten Katholiken unserer Diözesen, insbesondere an die katholischen Mitglieder der christlichen Gewerkschaften, ferner an die Vorstände und Mitglieder der katholischen Arbeitervereine richten wir die oberhirtliche Mahnung, für Beobachtung der oben dargelegten Grundsätze aus allen Kräften tätig zu sein, namentlich eifrig dahin zu wirken, daß die vom hl. Vater für die Zulässigkeit der christlichen Gewerkschaften angeordneten Vorsichtsmaßregeln gewissenhaft beobachtet werden. Die treu kirchliche Gesinnung, welche die katholischen Arbeiter unserer Diözesen so oft in der rührendsten und opferwilligsten Weise an den Tag gelegt haben, und von der wir gern dem hl. Vater Zeugnis ablegen werden, flößt uns das volle Vertrauen ein, daß sie unseren oberhirtlichen Mahnungen williges Gehör schenken werden. Sie können überzeugt sein, daß wir ebenso wie der hl. Vater für ihre vielfachen Nöten und Bedrängnisse das vollste Verständnis und die innigste Teilnahme haben.

Haltet euch an euren Bischof, dessen Übereinstimmung mit den Weisungen des hl. Stuhles nicht der Beurteilung von Vereinen oder öffentlichen Blättern, sondern einzig dem Urteile dessen untersteht, dem Bischöfe und Diözesanen als gemeinsamem obersten Hirten folgen, und der unablässig betont: Wer treu zum Bischofe hält, hält auch treu zu mir.

Bedenket, daß wir in unseren gefahrvollen Zeiten wahrhaftig Wichtigeres zu tun haben, als Uneinigkeit in katholischen Kreisen zu fördern.

Cöln, den 13. Februar 1914.

Nr. 13. Beschluß der Fuldaer Bischofskonferenz aus Anlaß der im Reichstage erfolgten Annahme der Vereinsgesetznovelle.

K. A. 1916, S. 83.

Fulda, den 23. August 1916.

Aus Anlaß der im Reichstage erfolgten Annahme der Vereinsgesetz-Novelle geben die zu Fulda versammelten Oberhirten den Präsides der katholischen Jugendvereine die nachstehende Anweisung:

I. Die im Reichsvereinsgesetze durch Einfügung des § 17 a eingetretene Veränderung wird eine sehr intensive Umwerbung der Jugendlichen seitens der verschiedenen Gewerkschaften zur Folge haben. In den zum Arbeiterstande übergehenden Schulentlassenen wird infolgedessen das Verlangen, gewerkschaftlich organisiert zu sein, in erhöhtem Maße sich geltend machen. Damit ist in sehr zahlreichen Fällen, insbesondere stets bei den sozialistischen Gewerkschaften, die doppelte Gefahr verbunden, daß 1. die Jugendlichen immer mehr den konfessionellen Jugendvereinen und deren erziehendem und bildendem Einfluß entzogen werden, daß sie schon im frühen Jugendalter in die wirtschaftlichen Kämpfe hineingezogen werden, einer materialistischen Lebensauffassung und einer gewissen Selbstüberhebung anheimfallen, zum Nachteile des erziehlichen Einflusses der Familie, der Kirche und der Schule; sowie 2. die Gefahr, daß mit dem Wegfall der Zugehörigkeit zu konfessionellen Jugendvereinen auch der spätere Eintritt in den konfessionellen Standesverein gehindert wird.

II. Diesen Gefahren gegenüber ist es Pflicht, mit erhöhtem Eifer die Jugendlichen für die konfessionellen Jugendvereine zu gewinnen. Erforderlich hierzu ist vor allem

1. Die Mitwirkung der Eltern. Die Eltern sind zu belehren, wie notwendig für die Jugendlichen in der Zeit nach der Schulentlassung die Vertiefung und Erweiterung der religiösen und sittlichen Ausbildung ist, wie sehr sie der Anleitung zu den Standestugenden und einer im Geiste unserer Kirche gehaltenen sozialen Schulung bedürfen, damit sie in der Zeit der Entwicklung zur männlichen Selbständigkeit gegen die ihnen drohenden Gefahren sich zu schützen lernen.

Solche Belehrung der Eltern kann erfolgen in der Predigt vor und nach der Zeit der Schulentlassung, bei Volksmissionen, in Konferenzvorträgen und im persönlichen Verkehr. Zu solcher Belehrung

der Eltern eignen sich ferner die Müttervereine und die katholischen Standesvereine, sowie die Veranstaltung von Elternabenden.

Die Eltern sind zu belehren, daß der Familie kostbarstes Erbteil der lebendige katholische Glaube und christliche Grundsätze sind, und daß die Zugehörigkeit zu sozialistischen Gewerkschaften ihre Kinder in Kreise führt, deren Weltanschauung mit katholischem Glauben und christlichen Grundsätzen im schärfsten Kampfe steht. 2. Die katholischen Jugendvereine selbst müssen in erhöhtem Maße sich der aus der Schule ausscheidenden Jugendlichen vor und nach der Schulentlassung annehmen. Gelegenheit hierzu bietet der religiöse Abschlußunterricht vor der Schulentlassung und die Belehrung durch gedruckte Aufforderungen.

Wünschenswert ist die Mitwirkung der katholischen Lehrerschaft, sowie die Mitarbeit von Förderungs- oder Schutzkomitees der katholischen Jugendvereine, die aus Freunden der katholischen Jugendpflege bestehen.

Zu den Bestrebungen der Jugendvereine, mit verdoppeltem Eifer der Jugendlichen in den älteren Jünglingsjahren sich anzunehmen (Jungmänner-Problem), ist zu bemerken, daß unter diesen Bestrebungen die Sorge um Gewinnung der Schulentlassenen nicht leiden darf. In der Behandlung dieses sog. Jungmänner-Problems haben die Vorstände der katholischen Jugendvereine sich an die Weisungen des Diözesanbischofs zu halten.

III. Den gesteigerten Bedürfnissen der Jugendlichen nach Belehrung über wirtschaftliche Fragen und Verhältnisse möge in ausreichender Weise im Schoße der katholischen Jugendvereine selbst entsprochen werden durch geeignete Belehrung in Vorträgen, Kursen und Publikationen.

IV. Zu der Frage der gewerkschaftlichen Organisationen der Jugendlichen ist folgendes zu bemerken:

1. Insoweit die Jugendlichen infolge einsetzender Agitation von kirchenfeindlicher Seite und zur Sicherung gewerkschaftlicher Vorteile eines frühzeitigen gewerkschaftlichen Anschlusses bedürfen, ist zu erwägen, ob diesem Bedürfnisse im Schoße der Jugendvereine selbst mit genügendem Erfolge entsprochen werden kann. Diese Frage ist nach dem Aufbaue der einzelnen Jugendvereine selbst, nach ihrem Zusammenhange mit den entsprechenden Standesvereinen Erwachsener, sowie nach den örtlichen Verhältnissen und Erfahrungen zu prüfen.

2. An solchen Orten jedoch, an denen es unentbehrlich erscheint, daß Jugendliche, zwecks Sicherung wirtschaftlicher Vorteile und zwecks Bewahrung vor den sozialistischen Gewerkschaften, zu den Christlichen Gewerkschaften in Beziehung treten, haben die katholischen Jugendvereine dahin zu streben, daß dies nicht in einer Weise geschehe, die dem Bestande und dem Arbeitsgebiete der katholischen Jugendvereine nachteilig sein würde. Den seitherigen Zusicherungen der Christlichen Gewerkschaften entspricht es, daß sie auch in Zu

kunft den konfessionellen Jugendvereinen die religiösen und sittlichen, die bildenden und unterhaltenden Aufgaben der Jugendpflege uneingeschränkt und ungehindert überlassen. Zu großem Nachteile der katholischen Jugendvereine würde es gereichen, wenn die Christlichen Gewerkschaften derartige Veranstaltungen oder Vereinsbildungen unternehmen würden, daß durch dieselben die katholischen Schulentlassenen den katholischen Jugendvereinen allmählich entfremdet würden. Die von den Christlichen Gewerkschaften gegebene Zusicherung, daß sie die erziehenden, bildenden und unterhaltenden Aufgaben der Jugendpflege den konfessionellen Jugendvereinen überlassen, muß auch in Zukunft nicht nur prinzipiell, sondern auch praktisch Grundlage des gegenseitigen Verhältnisses bleiben.

V. Die Erfahrung der letzten Jahre und die vorauszusehenden Folgen der Vereinsgesetznovelle machen es dem Episkopate zur Pflicht, von neuem auf die Notwendigkeit eines dem reiferen Jugendalter angepaßten konfessionellen Religionsunterrichts in den Fortbildungsschulen hinzuweisen.

VI. Als eine schwere Schädigung der höchsten Aufgaben der Jugendpflege würde zu beklagen sein, wenn die zur militärischen Vorbereitung der Jugendlichen bestimmten Veranstaltungen die Sonntagsheiligung, den Zusammenhang der Jugendlichen mit dem Familienleben und die so dringend notwendigen bildenden Arbeiten der konfessionellen Jugendvereine beeinträchtigten. Der Episcopat hält es für seine Pflicht, dieser Gefahr gegenüber von neuem warnend seine Stimme zu erheben.

Nr. 14. Das Hirtenschreiben der Bischöfe Deutschlands vom 1. November 1917 betreffend.

G. V. v. 11. Dez. 1917. K. A. 1917, S. 101.

Die grundlegende Bedeutung des mit der Nr. 15 des Kirchlichen Amtsblattes versandten Hirtenschreibens der Hochwürdigsten Herren Erzbischöfe und Bischöfe Deutschlands dürfte insbesondere der Hochwürdigen Geistlichkeit eine überaus wichtige Aufgabe stellen. Muß es sich ja nunmehr darum handeln, die zahlreichen fruchtbaren Samenkörner, die der Hochwürdigste Episkopat durch sein Hirtenschreiben auf den Acker der Kirche in Deutschland ausgesät hat, zum kräftigen Wachsen und reichen Gedeihen zu bringen. Hierzu ist aber, nächst der Gnade Gottes, vor allem die eifrige, unablässige und zielbewußte Arbeit der Hochwürdigen Geistlichkeit erforderlich. Jeder von uns muß an seinem Teile dazu mitwirken, daß die ausgestreute Saat reichliche Frucht bringe zum Segen für Kirche und Staat. Um dieses erhabene Ziel zur Ehre Gottes und zum Heile der Seelen tunlichst zu erreichen, dürfte es sich besonders empfehlen, daß die Herren Geistlichen in den einzelnen Dekanaten auf den Dekanats- und Pastoralkonferenzen sowie auf besonderen zu diesem Zwecke abzuhaltenden Versammlungen die einzelnen Abschnitte des

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