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Nr. 304. Pastoralkonferenzen,

a) B. E. vom 1. Dez. 1897. K. A. 1897, S. 130.

Um die überaus wichtige und, Gott sei Dank, im Ganzen blühende Einrichtung der Pastoralkonferenzen in unserm Bistum einheitlich und segenbringend zu gestalten, verordnen wir unter Aufhebung aller früheren hierauf bezüglichen diesseitigen Erlasse (mit Ausnahme des Erlasses für das Stadtdekanat Münster vom 6. Febr. d. J.) das Folgende:

1. Neben den jährlichen Dekanatskonferenzen, an welchen nur die Pfarrer und Pfarrverwalter sich beteiligen, sind fortan in allen Pastoralkonferenzbezirken des Bistums jedes Jahr sechs Pastoral

konferenzen abzuhalten.

2. Die Pastoralkonferenzbezirke der einzelnen Dekanate bleiben so, wie sie sich bisher gebildet haben, bestehen. Wo die Zahl der zu einem solchen Bezirke gehörigen Seelsorger für eine fruchtbare Gestaltung der Konferenz zu groß oder zu klein sich erweist, oder wo eine sonstige Änderung begründet erscheint, werden die in Betracht kommenden Seelsorger uns durch ihren Dechanten die Bildung und Abgrenzung neuer Konferenzbezirke vorschlagen.

3. Ohne unsere besondere Genehmigung darf kein Konferenzbezirk aus Teilen verschiedener Dekanate zusammengesetzt sein. Über den Stand der Pastoralkonferenzen seines Dekanats wird jeder Dechant alljährlich in seinem Dekanatsberichte uns besondere Mitteilung machen.

4. Zur Teilnahme an den Versammlungen sind sämtliche Seelsorgsgeistlichen verpflichtet, welche im Konferenzbezirke wohnen und die cura animarum ausüben. Andere Geistliche können als Hospitanten zugelassen werden.

5. Die sechs vorgeschriebenen Konferenzversammlungen sind in regelmäßiger Wiederkehr so abzuhalten, daß alle zwei Monate eine Konferenz stattfindet. Wo aus triftigen Gründen die Konferenzen während des Winters ausfallen, sind dieselben wenigstens auf den Zeitraum von Mai bis November so zu verteilen, daß zwischen je zwei aufeinanderfolgenden Konferenzversammlungen drei volle Wochen liegen.

6. Für die Abhaltung einer Konferenz genügt die Zeit eines Nachmittags. Die Konferenzen sind in der Wohnung eines Geistlichen abzuhalten, oder in einem andern dazu geeigneten geistlichen Hause, niemals aber in einem Wirts- oder Gasthause; ob die Konferenzen immer an demselben Orte oder abwechselnd an verschiedenen Orten des betr. Bezirkes gehalten werden sollen, wird dem Ermessen der Konferenzmitglieder anheimgegeben. Die Mitglieder sollen sich zu jeder Versammlung pünktlich einfinden. Wer verhindert ist, hat dem Präses der Konferenz in geeigneter Weise Mitteilung zu machen.

7. Der Präses und der Sekretär für jeden Konferenzbezirk werden aus den Mitgliedern für je drei Jahre gewählt. Die Wahl geschieht durch Stimmzettel. Absolute Stimmenmehrheit der zur Wahl erschienenen Mitglieder entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Bestätigung der Wahl ist bei uns nachzusuchen. In einem neuerrichteten Konferenzbezirke führt bei der ersten Wahl der Dignior den Vorsitz. Die Wahlen, die in allen Konferenzbezirken jedesmal in der letzten Versammlung vor Ablauf der dreijährigen Periode, oder, bei Todesfall oder Versetzung, in der zunächst folgenden Versammlung stattfinden, leitet der zeitige Präses des Konferenzbezirkes. Im Falle der Verhinderung des Präses oder des Sekretärs bestimmen die zur Konferenz Erschienenen aus ihrer Mitte die Stellvertreter.

8. In jeder Konferenzversammlung ist ein schriftlich ausgearbeiteter Vortrag zu halten. Das Thema dieser Vorträge ist den Disziplinen der Theologie zu entnehmen und dabei ganz besonders das Gebiet der Moral, Pastoral und der Liturgik zu berücksichtigen. Der Vortrag soll den gewählten Gegenstand klar und einfach, sowie als ein möglichst abgeschlossenes Ganzes behandeln, und der Regel nach nicht länger dauern als eine halbe Stunde.

9. Der Präses der Konferenz bezeichnet am Schlusse jeder Versammlung dasjenige Mitglied, welches den Vortrag in der nächsten Konferenz zu halten hat. Diesem Mitgliede oder einem andern, je nach Gutbefinden der Konferenz, bezeichnet der Präses weiterhin aus dem Gebiete der Moral, der Pastoral oder der Liturgik zwei Kasus, welche in der nächsten Konferenz zu besprechen und zu lösen sind.

10. In jeder Konferenzversammlung folgen dem Eröffnungsgebete zwei kurze Lesungen: die eine aus einem guten aszetischen Werke, die andere aus den Akten der letzten Diözesansynode. Hierauf wird der Konferenzvortrag gehalten, an welchen sich unter Leitung des Präses eine kurze, sachliche und wohlgeordnete Diskussion knüpfen soll. Nach derselben werden die beiden Kasus besprochen und gelöst. Hierauf kann die Erörterung sonstiger, von den Anwesenden vorgelegter Fälle und Fragen folgen. Der Präses bezeichnet sodann den Tag der nächsten Konferenz, bestimmt das Mitglied, welches den Vortrag zu halten und die Kasus zu lösen habe, und beschließt die Konferenz mit einem kurzen Gebete.

11. Mit jeder Konferenz ist ein gemeinsamer kurzer Besuch des Allerheiligsten zu verbinden, bei dem die Litanei vom heiligsten Namen Jesu und die eintreffende Marianische Antiphon abwechselnd gebetet wird.

12. Über jede Konferenzversammlung hat der Sekretär ein Protokoll aufzunehmen, welches die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder des Konferenzbezirkes in margine aufführt, ein gedrängtes Bild von dem Verlaufe der Versammlung gibt und von dem Präses und dem Sekretär unterzeichnet wird. Die Proto

kolle und schriftlich ausgearbeiteten, auf gebrochenem Bogen geschriebenen Vorträge der Konferenzen sind durch den Präses alljährlich im Dezember bei unserem Generalvikariate einzureichen.

,,Unter den verschiedenen Mitteln, welche dazu dienen, das geistige Leben des Priesters zu fördern und zugleich seine seelsorgliche Wirksamkeit zu unterstützen, gibt es nächst den Exerzitien kaum eins, welches sich so sehr bewährt hat und so dringend von der Kirche empfohlen worden ist, als die sogenannten Pastoralkonferenzen. Sie sind vor allem das wirksamste Mittel, jenen Geist der Einheit und Einigkeit, welchen Jesus Christus in seinem hohenpriesterlichen Gebete zunächst für seine Apostel und deren Nachfolger erflehte, jenes Bewußtsein der innigsten Gemeinschaft, worin die Priester und Seelsorger miteinander verbunden sein sollen, zu erwecken, zu erhalten und zu fördern; sie dienen dazu, den Eifer und Fortschritt im Studium der hh. Wissenschaften dieses Salz des Priestertums zu bewahren und zu pflegen; sie schützen vor jener geistigen Trägheit und unpriesterlichen Gleichgültigkeit, worin der isoliert lebende Priester, namentlich auf dem Lande, zu geraten Gefahr leidet; sie dienen zur gegenseitigen Erweckung und Erbauung, sie erleichtern die Erfüllung der schweren, aber unendlich wichtigen Pflicht der correctio fraterna; sie geben eine regelmäßig wiederkehrende Gelegenheit zur wechselseitigen Belehrung, Beratung und Besprechung über die in den nicht selten vorkommenden schwierigen Fällen aufstoßenden Zweifel und Kontroversen und schützen dadurch vor Spaltung und Widerspruch hinsichtlich der in der Praxis zu befolgenden Grundsätze; sie dienen endlich zur Ermunterung und zum gegenseitigen Troste in den oft über den Seelsorger hereinbrechenden Mühsalen, Leiden und Widerwärtigkeiten. Kurz, sie sind ein treffliches Mittel, um jenes Wort unseres Heilandes zu verwirklichen, das er zu den Aposteln und in ihnen zu allen ihren Nachfolgern gesprochen hat: „Habet Salz in euch und Frieden untereinander." Mark. 9, 49.

Mit diesen trefflichen Worten hat der hochsel. Bischof Johann Georg die hohe Bedeutung der Pastoralkonferenzen hervorgehoben, als er dieselben nach einer längeren, durch schlimme Zeitläufe verschuldeten Unterbrechung auf ausdrückliche Mahnung des hl. Stuhles wieder einrichtete. Seitdem sind die Konferenzen im Bistum des hl. Ludgerus, Gott sei Dank, im ganzen so in Übung geblieben, daß es den Oberhirten nicht schwer geworden ist, darüber, den bestehenden Vorschriften gemäß, alle vier Jahre dem hl. Vater Rechenschaft abzulegen. Möge das mit Gottes Hilfe so bleiben, mögen alle unsere Seelsorger fortfahren, mit so regem Eifer und opferwilliger Pflichttreue sich an den Pastoralkonferenzen zu beteiligen, daß aus denselben immer reichere Frucht erwachse: zur größeren Ehre Gottes, zur Förderung des echten Hirtengeistes nach dem Vorbild Jesu

Kleyboldt, Sammlung.

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Christi und zum Heil der anvertrauten unsterblichen Seelen! Pascite, qui in vobis est, gregem Dei providentes, non coacte, sed spontanee secundum Deum, forma facti gregis ex animo: et cum apparuerit princeps pastorum, percipietis immarcessibilem gloriae coronam 1. Petr. 5, 2-4.

b) B. E. vom 5. Juni 1920. K. A. 1920, S. 36.

Bezugnehmend auf den Erlaß vom 1. Dezember 1897, die Abhaltung der Pastoralkonferenzen betreffend (s. oben Nr. 304a), verordnen wir hierdurch, daß in Zukunft nach dem Konferenzvortrag von einem durch den Präses zu bestimmenden Mitgliede kurz referiert werde über den Inhalt sämtlicher Artikel der Kirchlichen Amtsblätter, die seit der letzten Konferenz erschienen sind.

Nr. 305. Pfarrbesoldung.

K. A. 1921, S. 22.

a) Allgemeine Grundsätze

über die Berechnung der Erträge des Stellenvermögens und der anderweitigen kirchlichen Einnahmen des Stelleninhabers gemäß Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Juli 1898, betreffend das Diensteinkommen der katholischen Pfarrer.

I. Das Stelleneinkommen ist für alle am 1. April 1899 vorhandenen, dauernd errichteten katholischen Pfarrstellen und demnächst auch für die später neu zu gründenden katholischen Pfarrstellen also auch für diejenigen, mit welchen ein Stelleneinkommen von jährlich 3200 Mk. und darüber verbunden ist festzustellen.

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Ausgenommen hiervon sind jedoch die Pfarrstellen in Dom-, Militär- und Anstaltsgemeinden, auf welche die Vorschriften des Gesetzes keine Anwendung finden.

Ob eine Pfarrstelle als eine ,,dauernd errichtete" anzusehen ist, bestimmt sich nach den hierüber getroffenen ausdrücklichen Festsetzungen oder stillschweigenden Anerkenntnissen der Aufsichtsbehörden.

Missionspfarreien fallen nicht unter das Gesetz und kommen daher für die Feststellung des Stelleneinkommens nicht in Betracht. Jedoch ist der Name Missionspfarrei" oder Missionspfarrer" für die Frage der Anwendbarkeit des Gesetzes nicht schlechthin entscheidend. Es gibt auch Missionspfarreien, welche als dauernd errichtete Pfarrämter im Sinne des Art. 2 des Gesetzes anzusehen sind. Über die Frage, bei welchen Missionspfarreien die letztere Voraussetzung zutrifft, ist in jedem einzelnen Falle nach Lage der besonderen Verhältnisse Entscheidung zu treffen.

Auch die Stellen der Hilfsgeistlichen (Kuratien, Lokalien, Exposituren, Rektorate oder Kaplaneien) unterliegen nicht dem Gesetz

und kommen für die Feststellung des Stelleneinkommens nicht in Betracht, selbst wenn mit solchen eine selbständige Seelsorge verbunden ist.

Sind mehrere Pfarrgemeinden unter einem gemeinsamen Pfarramt verbunden (unio aeque principalis) (vergl. auch § 246. II. 11. A. L.-R.), so ist dieses im Sinne des Gesetzes als eine Pfarrstelle anzusehen. Ebenso gelten dauernd vereinigte Pfarrstellen (unio per confusionem) als eine Pfarrstelle. Eine dauernde Vereinigung ist auch dann anzunehmen, wenn sie zwar nicht ausdrücklich anerkannt ist, aber tatsächlich mit stillschweigender Anerkennung schon seit längerer Zeit besteht. Aus demselben Grunde ist eine Verbindung mit dem Pfarramte einer Vagantengemeinde (§§ 294-302. II. 11. A. L.-R.) als dauernde anzusehen.

II. Die Feststellung des Stellene inkommens erfolgt nach Maßgabe des anliegenden Formulars A.

Der Stichtag für dieselbe ist bei den am 1. April 1899 vorhandenen Pfarrstellen dieser Tag, als der Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 2. Juli 1898, bei den nach dem 1. April 1899 neu zu gründenden Pfarrstellen der Tag ihrer Errichtung.

Zum Stelleneinkommen sind alle Einnahmen und Nutzungen zu rechnen, welche dem Stelleninhaber in Rücksicht auf sein kirchliches Amt während der Amtsdauer zufließen, einschließlich der aus Kirchensteuern aufkommenden Beträge und der aus der Kirchenkasse oder von sonstigen Dritten gewährten Zuschüsse.

III. Bei der Berechnung des Stelleneinkommens bleiben außer Ansatz:

1. die Dienstwohnung nebst Hausgarten oder die an ihrer Stelle gewährte Mietsentschädigung;

2. die staatlichen, bisher aus dem Fonds Kap. 124 Tit. 2 des Staatshaushaltsetats den Geistlichen gewährten Aufbesserungs- und Alterszulagen;

3. Einnahmen aus Nebenämtern (z. B. Militärseelsorge, Religionsunterricht, Anstaltsseelsorge);

4. das Einkommen aus vorübergehender Verwaltung einer anderen Pfarrstelle;

5. freiwillige Gaben.

Darüber, ob auch die Vergütung für Abhaltung von Manualund Frühmessen außer Ansatz zu lassen ist, bleibt die Entscheidung vorbehalten.

IV. Dagegen kommen bei der Berechnung des Stellene inkommens insbesondere in Betracht:

1. die Zinsen der Pfarrkapitalien;

2. die Einnahmen aus Grundbesitz, mit Ausschluß der unter Nr. 3 und 4 besonders nachgewiesenen Weinberge und Forstgrundstücke (Schälwaldungen);

a) bei Selbstbewirtschaftung oder bei kürzerer Verpachtung oder Vermietung nach dem Durchschnitte des Ertrages der letzten

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