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der standesamtlich Getrauten bzw. des Verstorbenen zu vermerken, da diese aus den Eintragungen an sich nicht ersichtlich ist. Ohne Wohnungsangabe wäre aber eine Zustellung an das zuständige Pfarroder Filialamt unmöglich.

3. Wenn einem Pfarr- oder Filialamt eine Auskunft zugestellt wird, für die es nicht zuständig ist, so ist es verpflichtet, die Auskunft unverzüglich dem zuständigen Pfarr- oder Filialamt zu übermitteln.

4. Auf der von dem Standesamte erhaltenen Abschrift der Zählzettel ist unten zu vermerken

a) bei Geburten, ob das Kind katholisch getauft wurde und wann, b) bei Eheschließungen, ob katholische Trauung stattfand und wann, c) bei Sterbefällen, ob katholisch-kirchliche Beerdigung stattfand und wann.

Totgeburten sind nicht zu berücksichtigen.

5. Die in erster Linie für die Seelsorge nutzbar zu machenden Auskünfte sind sorgfältig zu sammeln, nach Ablauf des Jahres genau auszuzählen und die Ergebnisse in den jährlich auszufüllenden statistischen Zählbogen einzutragen. Die Zählzettel sind dann dem Zählbogen beizufügen und mit diesem bis zum 1. Februar eines jeden Jahres an den Herrn Dechanten zu senden.

Diese Anweisung ist streng einzuhalten, ganz besonders hinsichtlich der Art und Weise der Auskunftserteilung (Durchschrift der Zählzettel). Sollten irgendwo von Standesämtern Schwierigkeiten gemacht werden, so wolle man dies baldigst der Zentralstelle für kirchliche Statistik in Köln, Eintrachtstraße 168-170 mitteilen, die dann das Erforderliche veranlassen wird. Diese wird auch versuchen, hinsichtlich der Erstattung der baren Auslagen an die Standesämter durch Verhandlung mit dem zuständigen Ministerium eine einheitliche Regelung zu erzielen.

Die Auskünfte der Polizei- oder städtischen Meldeämter über Umzüge, Weg- und Zuzüge werden von dem veränderten Personenstandsgesetz nicht berührt.

b) G. V. vom 7. Febr. 1924. K. A. 1924, S. 14.

Unter Bezugnahme auf Art. 89 K. A. 1920 (s. oben Nr. 300) veröffentlichen wir nachstehende Ministerialverfügung.

Vf. d. M. d. I. v. 28. 6. 1923 le 53 über Religionsstatistik durch

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die Standesbeamten.

Auf Grund des § 82a des Personenstandsges. i. d. Fass. vom 11. 7. 1920 (RGBI. S. 1209) und des § 3 der Ausf.-Vd. v. 6. 7. 1920 (RGBI. S. 1399) bestimme ich im Anschluß an die Ausf.-Best. v. 6. 9. 1920 (MBl.i.V. S. 366) folgendes:

1. Der Standesbeamte hat jeden von ihm beurkundeten Geburtsund Sterbefall sowie jedes von ihm angeordnete Aufgebot für diejenige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, welcher bei dem

Geburtsfall die Eltern des Kindes, der Vater oder die Mutter, bei dem Aufgebot die Verlobten oder einer von ihnen, bei dem Sterbefall der Verstorbene angehörten, in eine Liste einzutragen und die Liste alsbald nach Mitte und nach Schluß jedes Monats dem zuständigen Vertreter der Religionsgesellschaft zu übermitteln.

Unter öffentlichen Religionsgesellschaften im Sinne des vorigen Absatzes sind bis auf weiteres die evangelische und die römischkatholische Kirche sowie die jüdischen Synagogengemeinden zu verstehen. Gehören also die Beteiligten einer anderen oder keiner Religionsgesellschaft an, so unterbleibt der Listenvermerk. Anderseits ist die Geburt eines Kindes aus gemischter Ehe ebenso wie das Aufgebot zur Schließung einer gemischten Ehe zweimal für jede der betreffenden Religionsgesellschaften einzutragen.

2. Unterbleibt ausnahmsweise das Aufgebot oder wird gänzliche Befreiung vom Aufgebot erteilt, so ist der Fall einzutragen, sobald diese Tatsachen feststehen. Zur Eintragung zuständig ist jedenfalls nur der Standesbeamte, welchen die Verlobten wegen des Aufgebots angehen (§ 1320 BGB.), auch wenn demnächst die Ehe auf Grund einer schriftlichen Ermächtigung vor einem anderen Standesbeamten geschlossen wird.

3. Gehören verschiedene Bezirke einer Religionsgesellschaft zum Standesamtsbezirk, so ist für jeden eine besondere Liste aufzustellen. Auf Verlangen hat die Religionsgesellschaft dem Standesamt ein Ortschafts- oder Straßenverzeichnis zu geben, aus dem die Bezirke ersichtlich sind.

4. Wenn ein Pfarr- oder Synagogenamt für seinen Bezirk auf die Listenführung ganz oder teilweise verzichtet oder wenn eine Religionsgesellschaft eine gemeinsame Liste für verschiedene Bezirke als genügend erklärt oder sich mit Übermittlung der Listen in längeren als halbmonatlichen Zwischenräumen einverstanden erklärt, so gilt das, bis es widerrufen wird.

5. An Stelle der „Liste", die alle Fälle eines Halbmonats enthält, kann auch die Sammlung von Einzelkarten zwischen der Religionsgesellschaft und dem Standesbeamten vereinbart werden.

Die Liste ist ebenso wie die Karte so einzurichten, daß der Standesbeamte lediglich anzugeben hat:

I. bei Geburtsfällen in Sp. 1. den Tag der Geburt, 2. die Nummer des Standesregisters, 3. den Stand, den Namen und die Wohnung des ehelichen Vaters oder der unehelichen Mutter, 4. das Geschlecht des Kindes, 5. die Religion des ehelichen Vaters, 6. die Religion der Mutter;

II. bei Aufgeboten in Sp. 1. den Tag der Aufgebotsanordnung, 2. den in Aussicht genommenen Tag der Eheschließung, 3. den Stand, den Namen und die Wohnung des Bräutigams, 4. den Stand, den Namen und die Wohnung der Braut, 5. die Religion der Braut;

III. bei Sterbefällen in Sp. 1. den Tag des Todes, 2. die Nummer des Standesregisters, 3. den Stand, den Namen und die Wohnung des Verstorbenen, 4. seine Religion.

6. Den Vordruck für die Listen oder Karten liefert das zuständige Pfarr- oder Synagogenamt. Geschieht es nicht rechtzeitig, so kann die Listenführung für den Halbmonat unterbleiben.

7. Die Art der Übermittlung der Listen oder Karten ist mit dem Pfarr- oder Synagogenamt zu vereinbaren. Kosten dürfen dem Standesamt nicht entstehen.

Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Standesbeamte die Liste lediglich zur Abholung bereitzustellen.

Bleibt das Pfarr- oder Synagogenamt bei Erfüllung der ihm hieraus (Abs. 1 und 2 der Ziff. 7) sich ergebenden Pflichten länger als einen Monat im Verzuge, so kann der Standesbeamte die Listenführung einstellen. Wenn später das Pfarr- oder Synagogenamt die Weiterführung der Liste schriftlich beantragt, so hat der Standesbeamte dem Antrage vom Beginne des nächsten Monats an nachzukommen.

8. Die Erteilung der Auskunft in der vorgeschriebenen Weise gehört nach dem neuen § 82 a des Personenstandsges. zu den gesetzlichen Dienstpflichten des Standesbeamten. Eine Gebühr dafür kommt nicht in Frage (§ 3 Abs. 3 der Ausf.-Vd. v. 6. 7. 1920, RGBI. S. 1399).

Nr. 301. Übernahme weltlicher Ämter seitens der Geistlichen. a) Ich finde mich veranlaßt, Folgendes zu erlassen:

Die Pfarrer haben sofort an hier zu berichten, mit welchen weltlichen Geschäften sie allenfalls schon beauftragt, und von welcher Behörde ihnen solche Aufträge zugekommen sind.

Ich erinnere sie benebens daran, daß die Geistlichen, da sie von der geistlichen Obrigkeit ihre Anstellungen erhalten und ausschließlich zum Dienste der Kirche, zu Gehülfen des Bischofs angestellt sind, von keiner anderen Behörde irgend einen Auftrag zu weltlichen Geschäften annehmen können, sondern wenn ihnen dergleichen zukommt, sie solches sofort an hiero anzuzeigen haben.

Zum Überflusse bemerke ich noch, daß ein vom Landesherrn angestelltes Consistorium, wie auch Kirchen- und Schulrat durchaus weltliche Behörden sind, wenngleich katholische Geistliche unter ihre Mitglieder gezählt werden.

Um sonstige allenfallsige Stockung und Verwirrung zu verhüten, wird ihnen erlaubt, diejenigen weltlichen Geschäfte, die ihnen bis hierhin haben aufgetragen werden wollen, einstweilen und bis auf weitere diesseitige Verfügung, insofern es geschehen kann, ohne sie in ihren geistlichen Geschäften zu stören, zu erledigen.

Münster, 8. April 1818.

Der Generalvikar:
Clemens v. Droste zu Vischering.

G. V. vom 15. Sept. 1891. K. A. 1891, S. 87.

b) Da die Hochwürdige Diözesangeistlichkeit, bezw. die Kirchenvorstände mitunter um statistische Mitteilungen angegangen werden, über deren Zulässigkeit oder Art und Weise der Erledigung Zweifel auftauchen, welche ein ungleichmäßiges Verfahren der einzelnen Herren Geistlichen bezw. Kirchenvorstände zur notwendigen Folge haben, so sehen wir uns veranlaßt, den Hochwürdigen Klerus sowie die Kirchenvorstände darauf hinzuweisen, daß etwaigen Erhebungen irgend welcher Art, sofern dieselben auf kirchliche Angelegenheiten direkt oder indirekt Bezug haben, nur mit unserer speziell nachzusuchenden Einwilligung Folge gegeben werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die Erledigung in sehr kurz gestellter Frist verlangt wird.

Insofern daher derartige Erhebungen, sei es in der ganzen Diözese, sei es in einem Teile derselben angeregt werden, wollen die beteiligten Herren Geistlichen, bezw. Präsidenten der Kirchenvorstände umgehend an uns berichten. Wir werden alsdann zur Vermeidung von unliebsamer Differenz in dem Verhalten der einzelnen Herren Geistlichen bezw. Kirchenvorstände die Zulässigkeit der betreffenden Erhebungen prüfen und behufs einheitlicher Stellungnahme zu denselben entsprechende Instruktionen ergehen lassen.

Nr. 302. Übernahme von Waisenratsämtern,

G. V. vom 5. Juli 1901. K. A. 1901, S. 73.

Der Herr Minister der geistlichen pp. Angelegenheiten hat uns davon in Kenntnis gesetzt, daß die Ausgestaltung des Waisenratsamtes im allgemeinen in erfreulichem Fortschreiten begriffen sei, daß überall unter dem Vorsitze des Vormundschaftsrichters und zum großen Teile unter Beteiligung der Geistlichen Waisenratssitzungen abgehalten werden, welche für die Tätigkeit der Waisenräte förderlich und belebend seien; ein weiterer Fortschritt sei darin zu erkennen, daß die Geistlichen dieser Angelegenheit mehr und mehr ein lebhaftes Interesse zuwenden, indem sie neben der Teilnahme an den Waisenratssitzungen vielfach das Amt eines Waisenrats selbst übernommen hätten; immerhin werden jedoch noch in einigen Bezirken Klagen geführt über zu geringe Anteilnahme der Geistlichen an dieser Angelegenheit.

Wenn es im hiesigen Bistum Bezirke geben sollte, in welchen solche Klage mit Recht geführt werden kann, so sprechen wir der dortigen hochwürdigen Geistlichkeit den dringenden Wunsch aus, der Teilnahme an den Waisenratssitzungen und der eventuellen Übernahme des Amtes eines Waisenrats sich nicht entziehen zu wollen. Nr. 303. De clericorum frequentia in laicis Universitatibus. K. A. 1918, S. 70.

Nemo de sacro clero laicas Universitatum facultates frequentare potest ibique profana' quaevis studia peragere, nisi de Episcopi sui voluntate vel beneplacito. Id ex praescriptis Codicis canonici aperte deducitur. Neve haec dispositio nova est aut primum inducta. Etenim

tum Leo XIII., tum Pius X., id aperte sanxerunt; alter per Instructionem sub die 21. Julii 1896 a S. C. EE. et RR. ad Ipsius mentem impertitam, quaeque incipit „Perspectum est Romanos Pontifices", alter vero in Encyclica ,,Pascendi" sub die 7. Sept. 1907, necnon Motu Proprio diei 1. Sept. 1910, qui incipit,,Sacrorum Antistitum".

Hinc patet totam hanc de frequentandis Universitatibus laicis materiam in Episcoporum iure ac potestate esse positam, nec deesse regulas quibus ipsi in re dirigantur.

Quoniam tamen nonnulli locorum Ordinarii pressiores exquisierint normas, quibus ipsi ex iure procedant, ac maxima caveantur discrimina quae ex diuturna tristique experientia tam vitae sanctitati quam catholicae doctrinae puritati sacerdotibus laicas Universitates celebrantibus impendunt; Ssmus D. N. Benedictus PP. XV., causa prius rite discussa penes S. C. Consistorialem, de consulto Emorum eiusdem S. Congregationis Patrum, Decessorum Suorum Leonis XIII. et Pii X. supra memoratas ordinationes confirmans easque in suo pleno robore permanere declarans, haec insuper edicenda ac statuenda suoque nomine promulganda constituit:

1. Nullus ad laicas Universitatum facultates destinetur nisi sacerdotio iam auctus, quique spem bonam ingerat fore ut sua agendi ratione ecclesiastico ordini honorem tam ingenii vi ac perspicacia, quam sanctitate morum adiiciat.

2. Episcopus in destinando sacerdotes suos ad laicas studiorum Universitates frequentandas nihil aliud prae oculis habeat, nisi quod dioecesis suae necessitas vel utilitas exigat, ut nempe in Institutis ad iuventutem erudiendam destinatis idonei comparentur magistri.

3. Qui, pro hac norma, ad Universitates laicas frequentandas destinabuntur sacerdotes, si novensiles sunt, ab examinibus, quae in can. 130 et 590 praescripta sunt, minime eximantur, quin potius eadem subire vel strictius iubeantur, ne, profanarum scientiarum studio abrepti, ecclesiastica studia praetereant, contra praescriptum can. 129.

4. Expletis demum in laica quavis Universitate praescriptis studiorum cursibus, sciant sacerdotes, ac meminerint se Ordinario suo pari omnino ratione ac antea subiectos ac dioecesis servitio manere emancipatos. Quamobrem nemini fas erit magisteria saecularia aliave officia pro suo lubito, maximeve contra Ordinarii sui voluntatem, suscipere; quod si quis fecerit, congruis poenis, non exclusa suspensione a divinis, plectatur.

5. Haec omnia quae de clero saeculari sunt dicta, religiosos etiam regulares, congrua congruis referendo, sunt applicanda.

Datum Romae, ex aedibus S. Congregationis Consistorialis, die 30. Aprilis 1918.

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