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artige Erhebungen über das kirchliche Leben in allen Diözesen des Deutschen Reiches angestellt werden sollen. Und zwar wird den Herren Pfarrern der Zählbogen A, den Herren Landdechanten außerdem der Zählbogen B je in zwei Exemplaren zugehen.

Der Nutzen einer wohlgeordneten, zuverlässigen Statistik wird heutzutage allgemein anerkannt. Alle zivilisierten Staaten, alle größeren Selbstverwaltungskörper und korporativen Verbände verwenden alljährlich bedeutende Summen auf statistische Feststellungen. Man ist zu der Überzeugung gekommen, daß eine gute Verwaltung sich mit großem Vorteil auf eine genaue und zuverlässige Erkenntnis des tatsächlichen Zustandes stützt; diese Erkenntnis erwirbt man am sichersten durch exakte zahlenmäßige Feststellungen.

Ein so wichtiges Hilfsmittel darf sich daher auch die kirchliche Verwaltung nicht entgehen lassen. Die Kirche hat übrigens den Wert statistischer Feststellungen niemals verkannt. Die aus den vergangenen Jahrhunderten noch vorhandenen Kirchenbücher legen Zeugnis dafür ab. Sie enthalten Feststellungen über Stand und Bewegung der Bevölkerung aus einer Zeit, in welcher eine staatliche Statistik noch kaum vorhanden war. Auch die Diözesanschematismen brachten fortlaufend statistische Nachrichten, bevor es staatliche statistische Jahrbücher gab. Die Neueinführung besteht nur darin, daß sich die kirchliche Verwaltung die technischen und organisatorischen Verbesserungen der neuzeitlichen Statistik zu Nutze gemacht hat, indem sie von sachkundiger Seite einen den gegenwärtigen Verhältnissen entsprechenden kirchlich-statistischen Fragebogen ausarbeiten ließ, der gleichmäßig in allen preußischen Diözesen zur Verwendung kommen soll.

Der Zweck dieser Maßregel und der für die kirchliche Verwaltung daraus zu erhoffende Nutzen kann aber nur dann erreicht werden, wenn alle Pfarrgeistlichen sich im Gesamtinteresse ernstlich bemühen und es als ihr persönliches Interesse betrachten, die gestellten Fragen so genau und gewissenhaft wie möglich zu beantworten und den Zählbogen zu dem festgesetzten Tage pünktlich an ihre Dechanten abliefern. Letzteren liegt es alsdann ob, die von den Pfarrern ihnen übergebenen Zählbogen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, die Ergebnisse sorgfältig in das Dekanatsformular zu übertragen, das für die Herren Dechanten beigelegt ist, und daselbst zu summieren und dieses nebst den Pfarrformularen zum bestimmten Tage an das Generalvikariat einzusenden, das die Zusammenstellung für die ganze Diözese vornimmt.

Sollte in größeren Pfarreien die Feststellung der Zahl der Gemeindeangehörigen, der Eheschließungen, der aus katholischen und gemischten Ehen, oder von ledigen katholischen Müttern geborenen Kinder oder der im Berichtsjahre verstorbenen Katholiken Schwierigkeiten bereiten, so wird eine Anfrage beim Standesamt oder bei sonstigen lokalen statistischen Behörden helfen müssen und eine entsprechende Aufwendung nicht zu scheuen sein. In größeren Orten mit

mehreren Pfarreien wird man auf diese Weise wenigstens die Gesamtzahl der verlangten Daten (ohne Sonderung nach Pfarreien) zu erfahren vermögen, womit man sich im Notfalle würde begnügen müssen. Jedenfalls dürfen wir keine Mühe scheuen, damit nicht durch Nachlässigkeit einzelner der Wert der ganzen mühsamen Arbeit beeinträchtigt wird. Die Hochwürdige Geistlichkeit wird sich auch bald überzeugen, daß die vorzunehmenden statistischen Erhebungen auch für die Seelsorgs- und Verwaltungsarbeit in den einzelnen Pfarreien und Dekanaten wertvollste Aufschlüsse und Fingerzeige gibt.

Die Herren Pfarrer wollen zeitig auf Sammlung und Beschaffung des demnächst erforderlichen Materials Bedacht nehmen. Die Statistik ist jedesmal für das letztverflossene Kalenderjahr aufzustellen, also das erste Mal nicht vor dem 31. Dezember 1909.

Die Zählbogen A und B gehen den Herren Dechanten bezw. den Pfarrern in duplo zu. Ein Exemplar ist einzusenden, das andere ist im Dekanats- bezw. Pfarrarchiv aufzubewahren.

Der Zählbogen A ist jeweils ausgefüllt bis längstens zum 15. Januar an den Herrn Dechanten einzureichen; dieser hat in das Formular B die Statistik für das Dekanat einzutragen und dasselbe samt allen Zählbogen bis längstens zum 1. Februar an uns einzusenden.

b) G. V. vom 20. Sept. 1921. K. A. 1921, S. 78.

Im Jahre 1915 gründeten die deutschen Bischöfe eine Zentrale für kirchliche Statistik, nachdem bereits seit 1909 in den meisten Bistümern eine solche Statistik auf Grund eines einheitlichen Fragebogens erhoben worden war. Es ist selbstverständlich, daß die Kirche die Statistik ebensowenig entbehren kann wie die Staaten, Kommunen, Privatunternehmungen, wie Politik und Wissenschaft, die jährlich viele Millionen hierfür auswerfen. Der Wert einer jeden Statistik hängt aber wesentlich ab von der Vollständigkeit und Zuverlässigkeit des Urmaterials. Leider zeigten sich hier bisher vielfach große Mißstände, indem nämlich die Zählbogen oft unvollständig und ungenau beantwortet wurden, auch in solchen Fällen, wo die nötigen Unterlagen beschafft werden konnten. Unrichtige oder unvollständige Angaben beeinträchtigen aber den Wert der mühsamen Arbeit und schädigen die Interessen der Kirche mehr, als der Einzelne sich vorstellen kann.

Die Ordinariate haben deshalb wiederholt ermahnt, die Zählbogen mit bestem Wissen und Können auszufüllen und im Jahre 1919 hat die Fuldaer Bischofskonferenz eine gleiche Aufforderung erlassen.

Leider sind die Mißstände noch immer nicht ganz behoben. Der tiefste Grund liegt darin, daß vielfach das Verständnis für die Bedeutung der Statistik fehlt.

Um hier noch eine Besserung zu ermöglichen, wird die Zentralstelle für kirchliche Statistik demnächst den Pfarrämtern eine Schrift von Dr. G. Michl, betitelt ,,Religionsstatistik und kirchliche Statistik" zum Kauf anbieten, deren Anschaffung und Studium wir

der Hochwürdigen Geistlichkeit empfehlen. Auch sei nochmals auf das jährlich erscheinende, von P. H. A. Krose, S. J., herausgegebene ,,Kirchliche Handbuch" (Herder, Freiburg i. Br.) hingewiesen, das stets in mustergültiger Weise über den Stand des kirchlichen Lebens in Deutschland berichtet und auch die neuesten statistischen Tabellen enthält.

Wir gestatten, bei Anschaffung der Broschüre den Betrag für die Kosten (10 Mk.) aus der Kirchenkasse zu bestreiten und wünschen, daß die Herren Pfarrer das Werkchen auch ihren Hilfsgeistlichen zum Studium übergeben.

Nr. 298. Zählung der Gläubigen, die ihre Osterpflicht erfüllen. G. V. vom 18. März 1922. K. A. 1922, S. 47.

Wiederholt ist vonseiten der Pfarrer in den letzten Jahren bei Beantwortung der Fragebogen der kirchlichen Statistik darauf hingewiesen worden, daß die Zahl derer, die ihrer Osterpflicht nachgekommen sind, nicht angegeben werden könne, da nach den neuen kirchenrechtlichen Bestimmungen die Gläubigen nicht mehr verpflichtet sind, ihre Ostern in der Pfarrkirche zu halten. Es könne nun die Zahl derjenigen, die auswärts ihrer Osterpflicht nachkämen, nicht erfaßt werden; ohne diese Zahl aber ergäbe sich für die einzelne Pfarrei oft ein schiefes Bild. Letzteres ist richtig. Man möge aber bedenken, daß die kirchliche Statistik nicht ein Bild der einzelnen Gemeinden geben soll und noch weniger dazu benutzt wird, eine Kontrolle über das Wirken der einzelnen Pfarrer auszuüben; sie soll vielmehr eine Darstellung des religiösen Lebens in größeren Bezirken bieten. Deshalb werden auch die Ergebnisse der kirchlichen Statistik nicht nach Pfarreien, sondern nach Dekanaten veröffentlicht und in besonderen Tabellen nach Diözesen, Provinzen und Ländern zusammengestellt. Für diese Bezirke aber gleichen sich die scheinbaren Unstimmigkeiten in den Angaben der einzelnen Pfarrei aus.

Die Kenntnis der Zahl der Gläubigen, die ihre Ostern noch halten, ist für die Beurteilung des religiösen Lebens eines Landes von großer Wichtigkeit. Gewiß sollen die Schwierigkeiten, die einer einigermaßen genauen Zählung der Osterkommunionen, zumal in großen Pfarreien, entgegenstehen, nicht verkannt werden. Trotzdem muß der Versuch gemacht werden, sie zahlenmäßig zu erfassen. Dabei soll jeder Pfarrer bezw. Pfarrektor alle zählen, die in seiner Kirche ihre Osterpflicht erfüllen, ganz gleich, ob es seine Pfarrkinder sind oder nicht. Als Hilfsmittel zur Erleichterung der Zählung können statt der jetzt manchem zu teueren Osterkommunionandenken Blättchen mit aufgedrucktem Pfarrsiegel genügen. Wenn die bedruckten Blättchen gezählt und nach der österlichen Zeit der Rest dieser Blättchen gezählt wird, kann die Zahl derer festgestellt

werden, die ihrer Osterpflicht nachgekommen sind. Bei richtiger Aufklärung der Gläubigen (auch durch Bekanntmachung an den Kirchentüren) über den Zweck der Verteilung dieser Blättchen werden sie die Osterkommunionandenken ersetzen können.

Zu verwerfen ist unter allen Umständen das Verfahren, ohne jede Unterlage eine Schätzungsziffer in die Zählbogen einzusetzen (auch bei den Zahlenangaben über die Kirchenbesucher geschieht dies oft). Wer sich keine zuverlässigen Unterlagen verschafft hat, soll auch den Mut haben, dies zu bekennen; war die Zählung trotz guten Willens nicht möglich, so ist dies im Zählbogen zu vermerken. Da einmal eine kirchliche Statistik geführt wird, ist es Gewissenspflicht, die gestellten Fragen genau zu beantworten und die Unterlagen hierzu zu beschaffen. Wer dies unterläßt, schadet den Interessen der Kirche mehr als er sich vielleicht vorstellt; auch vermindert er den Wert der Angaben pflichteifriger Pfarrer.

Nr. 299. Litterae testimoniales de baptismo rite collato. G. V. vom 4. Jan, 1896. K. A. 1896, S. 4.

Quum nonnunquam accidat, ut pueri iuvenesve catholici sive ante ingressum in scholam acatholicam, sive ante,,confirmationem" sic dictam acatholicam obtinendam, sive ante matrimonium coram ministro acatholico iungendum, litteras testimoniales de baptismo rite suscepto a parochis catholicis exquirant, ad cavenda graviora vel damna vel incommoda auctoritate Rmi Dni Episcopi hisce permittimus, ut in casibus dumtaxat praedictis litterae testimoniales de baptismo rite collato aut ipsis pueris iuvenibusve aut ipsorum parentibus vel tutoribus relaxentur.

Nr. 300. Verpflichtung zur Einholung standesamtlicher

Auskünfte.

a) G. V. vom 10. Sept. 1920. K. A. 1920, S. 58.

Gemäß Artikel 136 Abs. 3 der neuen Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 mußte das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung dahin abgeändert werden, daß bei Beurkundung von Geburten, Eheschließungen und Sterbefällen das Religionsbekenntnis nicht mehr eingetragen wird. Die Standesbeamten haben jedoch außer der Urkunde auch in Zukunft für jeden Fall statistische Zählzettel auszufüllen, die nach wie vor das Religionsbekenntnis enthalten (Gesetz vom 11. Juni d. J., Reichsgesetzblatt S. 1269). Die Religionsgesellschaften sind nun berechtigt, sich aus diesen religionsstatistischen Erhebungen Auskunft erteilen zu lassen. Die Ausführungsbestimmungen für das Reich besagen hierüber folgendes (Reichsgesetzblatt S. 1400): § 3. Die Standesbeamten haben zu statistischen Zwecken bei Gelegenheit der Beurkundung von Geburten die Religion der Eltern, bei Eheschließun

gen die Religion der Verlobten, bei Sterbefällen die Religion des Verstorbenen zu erfragen und in der von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Weise zu vermerken. Die Vermerke sind derart einzurichten und aufzubewahren, daß den Religionsgesellschaften, denen die Eltern oder die Verlobten angehören, oder der Religionsgesellschaft, der der Verstorbene zuletzt angehört hat, die Auskünfte erteilt werden können, die sie nach § 82 a des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung zu beanspruchen haben . . . . Für die Gewährung der Auskünfte darf von den Religionsgesellschaften nur die Erstattung der baren Auslagen verlangt werden."

In Anbetracht der außerordentlichen Bedeutung der standesamtlichen Auskünfte für Seelsorge und kirchliche Statistik hat die diesjährige Hochwürdigste Fuldaer Bischofskonferenz folgendes be

stimmt:

1. Alle Pfarr- und Filialämter sind von nun an verpflichtet, die standesamtlichen Auskünfte regelmäßig einzuholen.

In Städten mit mehreren katholischen Pfarreien kann man den Standesbeamten nicht zumuten, daß sie feststellen, zu welcher der Pfarreien die Eltern des Neugeborenen, die standesamtlich Getrauten oder der Verstorbene gehören. Es wird deshalb bestimmt, daß in solchen Fällen nicht die einzelnen Pfarr- und Filialämter die Auskünfte von den Standesämtern erbitten, sondern eine von den Pfarrämtern hierzu beauftragte Stelle, etwa der Herr Dechant, ein bereits bestehendes kirchliches Meldeamt, die Kartothekzentrale oder das örtliche Caritassekretariat. Diese Stelle hat dann die Verteilung an die zuständigen Pfarr- und Filialämter sofort vorzunehmen. In den Städten sowie in ausgedehnten Diasporagemeinden sind die Auskünfte mindestens einmal jede Woche einzuholen, in ländlichen Gemeinden mindestens monatlich.

2. Die Art der Einforderung der Auskünfte muß einheitlich geschehen und zwar in der Weise, daß die Pfarr- und Filialämter bzw. in Orten mit mehreren Pfarreien die mit der Einholung beauftragte Stelle von den Standesämtern Abschrift der für das Statistische Landesamt bestimmten Zählzettel erbitten. Die Abschriften können durch Boten abgeholt oder durch die Post zugestellt werden. Für den Standesbeamten ist dieser Modus am einfachsten; mittels eines Pauspapieres kann er die Abschrift ohne besondere Schreibarbeit herstellen. Diese Durchschrift hat auch den Vorzug, daß sie genau mit dem Original übereinstimmt, während bei einer eigentlichen Abschrift stets wieder Fehler und Auslassungen unterlaufen können. Ferner hat man so jeden Fall auf einem besonderen Zettel und kann in Orten mit mehreren Pfarreien die Verteilung an die zuständigen Pfarrämter leicht vornehmen, was z. B. bei dem bisher oft üblichen Listenverfahren nicht möglich ist.

Der Standesbeamte muß jedoch veranlaßt werden, auf der Durchschrift noch die Wohnung der Eltern des Neugeborenen bzw.

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