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und für jede weitere 50 000 Mk. Revenüeneinnahme eine weitere Gebühr von 50 Mk.

2. Für die Genehmigung von Schenkungen und Stiftungen mit Ausschluß von Schenkungen und Stiftungen für rein caritative Zwecke: ein vom Hundert des geschenkten oder gestifteten Betrages. Die Gebühren sind aus den Zinsen des geschenkten oder gestifteten Kapitals zu entrichten.

3. Für die Genehmigung der Veräußerung von Grundeigentum 1⁄2 vom Hundert des Kaufpreises. Diese Gebühr ist aus den Zinsen des Kaufgeldes zu entrichten.

4. Für die Genehmigung von Pachtverträgen 2 vom Hundert der gesamten Pachtsumme.

Nr. 292. Ausgabe des Kirchlichen Amtsblattes.

B. E. vom 15. Dez. 1856. K. A. 1857, S. 1.

Da die Zahl der gedruckten Rundschreiben in den letzten Jahren sich bedeutend vermehrt hat, so haben wir, um zugleich die vorschriftsmäßige und regelmäßige Aufbewahrung solcher amtlichen Erlasse zu erleichtern, nach dem Vorgange anderer Diözesen beschlos sen, solche fortan in der Form eines Kirchlichen Amtsblattes der Diözese Münster auf Kosten der Kirchenkassen des Bistums erscheinen zu lassen. Dasselbe wird in zwanglosen Blättern unter amtlicher Autorität in der hiesigen Regensbergschen Buchdruckerei gedruckt und in entsprechender Anzahl für alle Priester der Diözese durch Vermittlung der Herren Landdechanten versendet werden. Wir verordnen zugleich hierdurch, daß in jedem Kirchen-, Pfarrund Beneficial-Archiv vollständige Exemplare dieses Anzeigers, in welchem wir auch die seither erschienenen Bischöflichen Rundschreiben nachträglich zu liefern beabsichtigen, regelmäßig aufbewahrt werden sollen, und werden bei den Visitationen von der Art und Weise, wie solches geschieht, Kenntnis nehmen.

Nr. 293, Aufbewahrung des Kirchlichen Amtsblattes.
G. V. vom 10. Jan. 1859. K. A. 1859, S. 3.

Es ist öfter vorgekommen, daß Hilfsgeistliche der Diözese bei ihrer Versetzung auf eine andere geistliche Stelle die ihnen bis dahin zugegangenen Nummern des Kirchlichen Amtsblattes mitgenommen haben.

Wir machen darauf aufmerksam, daß das Kirchliche Amtsblatt nicht als Privateigentum der Herren Geistlichen, sondern als Eigentum der betreffenden geistlichen Stellen anzusehen, und daß demnach dasselbe bei eintretenden Versetzungen von dem betreffenden Geistlichen jedesmal seinem Nachfolger vollständig zu überliefern ist. Diejenigen in jüngster Zeit angestellten Herren Geistlichen, welche auf den ihnen angewiesenen Stellen das Amtsblatt nicht vorgefunden haben, veranlassen wir hiermit, solches von ihren resp. Vorgängern zu reklamieren.

Zweiter Abschnitt. Pfarrer und Seelsorgsgeistliche.

Nr. 294. Übertragung außerordentlicher Vollmachten.
B. E. vom 4. Dez. 1923. K. A. 1923, S. 81.

Mit Rücksicht auf die Zeitverhältnisse übertragen wir - etiam auctoritate Apostolica bis auf Widerruf folgende Vollmachten: 1. allen Pfarrern, Pfarrverwaltern und Rektoren mit cura primaria die Vollmacht

a) zur Weihe von Kreuzen, religiösen Bildern und Statuen, sowie von Fahnen;

b) ex legitima causa von Eheproklamationen zu dispensieren. Wird von mehr als einer Proklamation dispensiert, so haben die Nupturienten das juramentum de statu libero abzulegen. 2. ebendenselben und in foro interno allen Beichtvätern die Vollmacht, von den nicht dem apostolischen Stuhl vorbehaltenen Gelübden (cf. Canon 1309) zu dispensieren oder sie in andere gute Werke zu kommutieren (Canon 1313, 1314).

3. Für die Fälle, in welchen zur Aufrechterhaltung der regelmäßigen Gottesdienstordnung Bination eines Geistlichen notwendig ist, z. B. infolge Erkrankung, Beurlaubung, wird die Erlaubnis hiermit erteilt (Can. 806).

Die nach Amtsblatt Nr. 7 Art 87 für das besetzte Gebiet der Diözese erteilten besonderen Vollmachten bestätigen wir hiermit Ibis auf weiteres.

Kleyboldt, Sammlung.

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Nr. 295. Einrichtung und Führung von Pfarrkartotheken. a) G. V. vom 18. Sept. 1919. K. A. 1919, S. 87.

Die Hochwürdigste Fuldaer Bischofskonferenz hat auf ihrer diesjährigen Tagung bestimmt, daß die sogenannten Pfarrkartotheken in allen Pfarreien pflichtgemäß eingeführt werden müssen. Eine von der Zentralstelle für kirchliche Statistik einzuberufende Kommission, die aus Vertretern der wichtigsten bereits im Gebrauch befindlichen Kartensysteme besteht, soll den Hochwürdigsten Herren Bischöfen baldigst Vorschläge für die einzuführende Einheitskarte vorlegen. Letztere Arbeiten werden nach Möglichkeit im Laufe des Monats Oktober beendet, so daß dann die Einheitskarte festliegt. Allen Pfarreien wird empfohlen, bereits jetzt die Vorarbeiten zur Einführung der Pfarrkartotheken zu beginnen. Näheres über die Anlage der Pfarrkartei findet sich in Nr. 25 und 47 der „,Sozialen Auskünfte" des Volksvereins für das katholische Deutschland (M.-Gladbach) sowie in der Broschüre ,,Die Pfarrkartothek" (Freiburg i. Br., Verlag des Caritas verbandes). Auskunft erteilt auch die Zentralstelle für kirchliche Statistik, Köln, Eintrachtstraße 168-170. Sobald die Einheitskarte vorliegt wird hierüber Mitteilung erfolgen.

b) G. V. vom 8. Juli 1920. K. A. 1920, S. 51.

Nach monatelangen Bemühungen ist es endlich gelungen, für die Einheitskartothekkarten geeigneten Karton in genügender Menge, guter Qualität und zu verhältnismäßig sehr billigem Preise ausfindig zu machen. Ab 1. August dieses Jahres können nunmehr die fertig gedruckten Karten durch die Zentralstelle für kirchliche Statistik, Köln, Eintrachtstraße 168-170, bezogen werden. Bestellungen sind ausschließlich an die genannte Zentralstelle zu richten und werden schon jetzt entgegengenommen.

Die Kästen mit Schubfächern (System Stolzenberg) sind so eingerichtet, daß etwa später bezogene Kästen schnell und leicht nebenund übereinander befestigt werden können und so die Kästen stets einen zusammenhängenden Aufbau bilden (Zellenbau).

Der Nachdruck der Einheitskarten ist strengstens verboten.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß die Einführung der Pfarrkartotheken laut Beschluß der Hochwürdigsten Fuldaer Bischofskonferenz allen Pfarrgemeinden zur Pflicht gemacht worden ist.

Eine gut eingerichtete und korrekt geführte Pfarrkartothek gibt jederzeit Aufschluß über alle Verhältnisse der Familien, über Religion, Trauung, Geburtsort, Geburtsdatum und Stand der Eltern, Konfession und Religionsunterricht der Kinder, Vereinsmitgliedschaft, Verbreitung der katholischen Presse, gemischte Ehen. Die Pfarrkartothek ist nützlich für alle Pfarrgeistlichen, praktisch besonders für die Hausseelsorge, notwendig für die Nachfolger im

Amte beim Stellenwechsel der Pfarrgeistlichkeit. Näheres über die Anlage der Pfarrkartothek findet sich in Nr. 25 und 47 der „,Sozialen Auskünfte" des Volksvereins für das katholische Deutschland (M.-Gladbach) sowie in der Broschüre „Die Pfarrkartothek" (Freiburg i. Br., Verlag des Caritas verbandes).

c) G. V. vom 30. März 1924. K. A, 1924, S. 32.

Die Preise für die offiziell eingeführten Einheits-Kartothekkarten sowie für Leitkarten, Kästen und Aufnahmeblocke stellen sich wie folgt:

Familien- und Einzelpersonenkarten: 100 Stück 0,70 Mk. (An Familienkarten benötigt man den vierten Teil der Seelenzahl, an Einzelpersonenkarten die Hälfte der Familienkarten.) Leitkarten für straßenweise Ordnung der Karten: 10 Stück 0,14 Mk. Leitkarten für alphabetische Ordnung der Karten:

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Als Umrechnungsfaktor gilt: 4,20 Goldmark amerik. / Dollar. Wir erinnern daran, daß laut Beschluß der Fuldaer Bischofskonferenz vom Jahre 1919 alle Gemeinden verpflichtet sind, die Einheitspfarrkartothek einzuführen.

Bestellungen auf obige Artikel sind ausschließlich an die Zentralstelle für kirchliche Statistik in Köln, Eintrachtstraße 168-170, zu richten.

d) G. V. vom 12. Dez. 1924. K. A. 1924, S. 82.

Die Zentralstelle für kirchliche Statistik hat eine Broschüre über Anlage, Fortführung und seelsorgliche Auswertung der Pfarrkartothek veröffentlicht, die gegen Einsendung von 30 Pfg. auf das Postscheckkonto Köln Nr. 58 248 der Zentralstelle für kirchliche Statistik, Köln, Eintrachtstraße 168—170, von dieser zu beziehen ist.

Nr. 296. Führung von Kirchenchroniken,

B. E. vom 24. August 1838.

Den Herren Landdechanten und Pfarrern teilen wir nachstehenden Auszug eines Schreibens mit, in welchem die Königliche Regierung den Wunsch ausgesprochen hat, daß von den Pfarrern besondere

Chroniken über das Kirchen- und Schulwesen in ihren Pfarrbezirken geführt werden mögen. Wenngleich seit 20 Jahren die Ortsvorstände allgemeine Ortschroniken führen und diese alljährlich fortgesetzt werden, so verdient doch bei der Zweckmäßigkeit der Sache die Führung solcher Chroniken über das Kirchen- und Schulwesen nach dem Vorschlage der Königlichen Regierung, womit wir ganz einverstanden sind, besonders beachtet zu werden. Wir weisen daher die sämtlichen Herren Pfarrer und Pfarrverwalter an, mit dem Anfange des Jahres 1839 solche Chroniken für ihre Pfarrbezirke anzulegen und alljährlich fortzusetzen.

In diesen Chroniken ist zu vermerken:

1. Der gegenwärtige Stand des Kirchen- und Schulwesens und die Namen der angestellten Pfarrer, Pfarrgeistlichen, Schullehrer und Schullehrerinnen.

2. Jede Veränderung, die im Laufe des Jahres darin vorfällt. 3. Jeder Vorfall, der im Kirchen- und Schulwesen von Bedeutung ist, wie jede neue Einrichtung und Anordnung, die getroffen wird und für die Zukunft aufbewahrt zu werden verdient.

Überhaupt ist darin aufzunehmen alles, was in Bezug auf Kirchen- und Schulwesen in der Gemeinde Merkwürdiges vorkommt. Den Herren Pfarrern lassen wir anheim, die Ordnung, in welcher alles aufgezeichnet wird, sowie die Reihenfolge der Begebenheiten nach der Zeitfolge zu entwerfen. Der leichteren Übersicht wegen sind dann künftig in derselben Ordnung die Aufzeichnungen einzutragen.

Münster, 16. Juni 1838.

Es hat sich als sehr zweckmäßig erwiesen, daß außer den allgemeinen Ortschroniken, mit deren Führung die Ortsvorstände beauftragt sind, auch von den Pfarrern noch besondere Chroniken über das Kirchen- und Schulwesen geführt werden,

Indem wir Ew. Bischöfliche Hochwürden ganz ergebenst anheimstellen, ob nicht bei der Zweckmäßigkeit der Sache die Pfarrer anzuweisen sein dürften, Ortschroniken über Schul- und Kirchenwesen zu führen, erlauben wir uns auf die von der Königl. Regierung zu Arnsberg vom 27. Juni 1823 erlassene gedruckte „Anweisung zur Anfertigung der Chroniken der Städte und der Pfarrgemeinden" aufmerksam zu machen. Einer gefl. Benachrichtigung von den dieserhalb etwa getroffenen Anordnungen sehen wir demnächst ganz ergebenst entgegen.

An den Herrn Bischof von Münster, Königliche Regierung, gez. Vincke. Freiherrn von Droste-Vischering, Bischöfliche Hochwürden hier.

Nr. 297. Kirchliche Statistik.

a) G. V. vom 12. Okt. 1909. K. A. 1909, S. 78.

Den Herren Landdechanten und Pfarrern unserer Diözese werden wir in nächster Zeit zum ersten Mal den mit den anderen Hochwürdigsten Ordinariaten vereinbarten kirchlich-statistischen Fragebogen übersenden, auf Grund dessen in Zukunft alljährlich gleich

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