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§ 3. Die Adresse (Anschrift) ist in der Eingabe unten links anzubringen. Die Eingaben sind nicht an eine persönliche Adresse zu richten, auch bei Eingaben an Einzelbeamte, die eine Behörde vertreten, ist der Name des Beamten wegzulassen. Man schreibt also z. B.: An das Bischöfliche Generalvikariat in Münster (Westf.); An die Regierung, Abteilung für Kirchen- und Schulwesen, in Arnsberg; An den Herrn Oberpräsidenten der Provinz Westfalen in Münster (Westf.); An den Herrn Regierungspräsidenten in Düsseldorf usw. Nur wenn besondere Umstände es erfordern, ist der Name des Empfängers beizusetzen.

Die Adresse auf dem Briefumschlag ist die gleiche, wie in dem Schriftstück selbst.

§ 4. Auf dem Briefumschlag ist durch Aufdruck oder Siegel oder handschriftlich der Absender kenntlich zu machen. Es ist darauf zu achten, daß die Briefumschläge, namentlich solche größeren Formats (Aktensäcke) fest geschlossen sind. Briefe und Pakete, die Sparkassenbücher, Hypothekenbriefe oder sonstige wertvolle Schriftstücke enthalten, sind eingeschrieben, unter Umständen mit Wertangabe zu versenden. Es ist darauf zu achten, daß die abgehenden Postsendungen zureichend freigemacht werden.

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§ 5. Jede behördliche Verfügung muß von dem Empfänger aufbewahrt werden, sie ist der Beantwortung nicht wieder beizulegen, es sei denn, daß dies ausdrücklich gefordert ist (vgl. unten § 13). Nur bei Beantwortung und Erledigung einer sog. Randverfügung die Urschr." oder „K. H." (kurzer Hand) oder „Br. m.“ (Brevi manu) und ..g. R." (gegen Rückgabe) oder „s. 1. r." (sub lege remissionis) ergangen ist — muß diese Randverfügung stets wieder mit eingesandt werden. Die Beantwortung einer derartigen Randverfügung wird auf dem Schriftstück selbst (unter der Randverfügung) gegeben, wenn die Antwort kurz ist, anderenfalls auf einem besonderen Bogen, dem die Randverfügung wieder anzuschließen ist.

§ 6. Jede Eingabe darf nur einen Gegenstand behandeln. Sollen verschiedene Gegenstände zum Vortrag gebracht werden, so ist für jeden eine besondere Eingabe zu fertigen. Die Ordnung in der Geschäftsführung, besonders in der Registratur, erfordert die unbedingte Beachtung dieser Vorschrift.

§ 7. Die Eingabe muß den Gegenstand bei möglichster Klarheit und Kürze erschöpfend und in sachgemäßer Anordnung darstellen; alles nicht zur Sache Gehörige und Weitschweifige ist wegzulassen. Entbehrliche Fremdwörter und veraltete Kanzleiausdrücke sind zu vermeiden.

§ 8. Der Ton der Eingaben muß angemessen, ruhig und höflich sein. Man achte auf folgendes: Der Vorgesetzte ,,verfügt", „verordnet", ordnet an", veranlaßt" usw.; der Untergebene,,berichtet", „trägt vor", „bittet" usw. Schriftstücke, die von einer vorgesetzten Behörde ausgehen, heißen: „Verfügung", „Verordnung",

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,,Erlaẞ"; Schriftstücke, die von einem Untergebenen ausgehen, heißen: Eingabe", Bericht", Gesuch", Bittgesuch" usw.

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Veraltete Devotions- und Höflichkeitsformeln, sowie der ,,Submissionsstrich" sind wegzulassen.

§ 9. Werden der Eingabe Anlagen (z. B. Beschlüsse des Kirchenvorstandes, Voranschläge, Rechnungen, Forstkulturpläne, Zeugnisse, Nachweisungen, Verträge, Konferenzarbeiten, Stiftungsurkunden, Satzungen) beigefügt, so müssen diese mit Angabe der Zahl, nötigenfalls auch mit näherer Bezeichnung, auf der ersten Seite oben links, unter der Inhaltsangabe bezw. unter der veranlassenden Verfügung vermerkt werden (z. B. 3 Anlagen und 1 Rolle mit Zeichnungen). Sogenannte ,,Anlagestriche" sind wegzulassen. Die Anlagen müssen (geordnet und in der Regel numeriert) in die zugehörige Eingabe, zu der in diesem Falle stets ein ganzer Bogen zu verwenden ist, gelegt werden. Heftklammern sind tunlichst zu vermeiden. Schriftstücke der vorbezeichneten Art müssen stets mit einem Begleitbericht eingereicht werden.

§ 10. Die von der Behörde für die Beantwortung und Erledigung ihrer Verfügungen festgesetzten Fristen sind sorgfältig einzuhalten. Ist das im einzelnen Falle nicht möglich, so ist rechtzeitig unter kurzer Darlegung der Gründe Fristverlängerung nachzusuchen. Die Voranschläge, Kirchensteuerbeschlüsse, Jahresrechnungen, Forstkulturpläne u. a. sind zu dem in der Geschäftsanweisung oder sonst festgesetzten Zeitpunkt einzureichen. Man wolle bedenken, daß durch die Fristversäumnis und die dadurch notwendig werdenden Erinnerungen sowohl der Behörde wie den Säumigen selbst nicht unerhebliche Arbeit und Kosten entstehen.

§ 11. Es ist unerläßlich, daß der Absender das Konzept jeder Eingabe oder eine Abschrift zurückbehält und diese Schriftstücke in guter Ordnung verwahrt.

II. Besondere Bestimmungen.

§ 12. In doppelter Ausfertigung sind der Bischöflichen Behörde stets einzureichen solche Schriftstücke, die der Genehmigung bedürfen, wie

1. Urkunden von Meß- und anderen Stiftungen;

2. Satzungen kirchlicher Vereine;

3. Satzungen von Kranken-, Waisenhäusern, Friedhofsordnungen und ähnliche;

4. Verträge über die Anstellung von Kirchenbeamten;

5. Beschlüsse des Kirchenvorstandes, Voranschläge, Jahresrechnungen, Baurechnungen u. a.

Die eine Ausfertigung dieser Schriftstücke wird, wenn sie genehmigt sind, mit entsprechendem Vermerk zurückgesandt, die andere Ausfertigung bleibt bei den Akten der Bischöflichen Behörde.

Werden Satzungen kirchlicher Vereine, Kongregationen usw. zur Genehmigung eingereicht, so muß wenigstens die eine Ausfertigung,

auf die der Genehmigungsvermerk gesetzt wird, in würdiger Ausstattung, auf gutem und dauerhaftem Papier handschriftlich oder durch Schreibmaschine hergestellt sein; es darf nicht ein Abdruck des Normalstatuts als Ausfertigung dienen.

Forstkultur- und Hauungspläne, soweit sie vorzulegen sind, müssen in dreifacher Ausfertigung eingesandt werden.

§ 13. Den Gesuchen um Verlängerung und Erneuerung besonderer Vollmachten, wie Approbation pro cura subsidiaria, facultas binandi, missio canonica, licentia legendi libros prohibitos, Dispens super observatione loci et temporis hinsichtlich gestifteter hl. Messen ist die letzte Ausfertigung beizufügen, damit auf dieser die Verlängerung vermerkt werden kann. Die Urkunde über die Ernennung zum Confessarius für Ordensschwestern ist vier Wochen vor Ablauf der Vollmacht zurückzusenden.

§ 14. Bei Geldsendungen an die Bischöfliche Behörde ist folgendes zu beachten:

1. Sämtliche Geldsendungen, welcher Art sie sein mögen (z. B. für Meßstipendien, Bonifatiusverein, Kindheit-Jesu-Verein usw.) sind an das Bischöfliche Generalvikariat zu richten, nicht an eine persönliche Adresse.

2. Für die Einsendung sind nicht Postanweisungen zu benutzen, sondern Zahlkarten, die bei jeder Postanstalt bezogen werden können. Diese sind zu adressieren an: „,Bischöfliches Generalvikariat in Münster (Westf.)", Konto Nr. 13 bei dem Postscheckamt in Dortmund oder (bis auf weiteres) Konto Nr. 76 710 bei dem Postscheckamt Hannover. Statt der Zahlkarte bedienen sich Inhaber eines Postscheckkontos der Überweisung. Schecks auf auswärtige Sparkassen und Banken werden nicht angenommen.

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3. Auf dem für Mitteilungen bestimmten Abschnitt der Zahlkarte (Überweisung), der vom Scheckamt nach hier übersandt wird, ist stets anzugeben, für welchen Zweck die Geldsendung bestimmt ist.

4. Werden gleichzeitig Gelder für verschiedene Zwecke eingesandt, so ist in der Regel nur eine einzige Zahlkarte (Überweisung) zu benutzen und es ist auf dem Abschnitt anzugeben, wie viel von dem Gesamtbetrag auf die einzelnen Zwecke entfällt.

Wenn jedoch der Abschnitt als Rechnungsbeleg zu dienen hat (Diözesanumlage, Prüfungsgebühr, Kosten des Kirchlichen Amtsblatts u. ä.), so darf die Zahlung nicht mit anderen vermischt werden. 5. Wenn gleichzeitig mit der Geldsendung ein besonderer Bericht oder eine Zusammenstellung nach hier eingesandt wird (z. B. bei Einsendung der Kollektengelder durch die Dechanten), so ist doch kurz mit einem Stichwort auf dem Abschnitt der Zahlkarte (Überweisung) anzugeben, für welchen Zweck die Geldsendung bestimmt ist, bzw. wenn es sich um verschiedene Zwecke handelt, wie viel von dem Gesamtbetrag auf die einzelnen Zwecke entfällt. Es ist darauf zu achten, daß Bericht (Zusammenstellung) und Geldsendung gleichzeitig zur Post gegeben werden.

6. Meẞstipendien sind zur leichteren Übersicht nach der Höhe des Stipendiums zu ordnen, so daß z. B. Stipendien von 1,50 und 2,00 Mk. nicht durcheinander, sondern nacheinander aufgeführt werden. Kleinere Stipendienbeträge sind nur monatlich und zwar tunlichst gegen Ende jeden Monats einzusenden. Gestiftete hl. Messen sind als solche zu bezeichnen unter Angabe des Fonds und des Jahres, für welches die Verpflichtung erfüllt wird. Auf dem Abschnitt der Zahlkarte (Überweisung) ist für hl. Messen der Ausdruck ..Sacra" oder „Intentiones" zu gebrauchen. Die Geistlichen sollen Angaben dieser Art nicht durch Sparkassen oder Bankgeschäfte schreiben lassen, sondern persönlich (durch Postkarte oder Brief) mitteilen.

7. Binationsstipendien sind nicht jedesmal einzeln, sondern vierteljährlich und zwar gegen Ende der Monate März, Juni, September und Dezember einzusenden.

8. Nicht an das Bischöfliche Generalvikariat, bzw. nicht auf dessen Postscheckkonto sind einzusenden:

a) Beiträge für die Ruhegehaltskasse. Diese sind einzusenden auf das Konto Nr. 1453 der,,Ruhegehaltskasse des Bistums Münster in Münster (Westf.)" bei dem Postscheckamt in Dortmund;

b) Beiträge für den Bonifatius-Sammelverein. Diese sind einzuzahlen auf das Konto des,,Bonifatius-Sammelvereins in Münster (Westf.)" Nr. 14 400 bei dem Postscheckamt in Köln;

c) Kathedralsteuer. Sie ist einzusenden auf Konto Nr. 35 878 der,,Domkirchenkasse in Münster (Westf.)" bei dem Postscheckamt in Köln. (S. oben Nr. 169.)

Beträge der unter a, b und c genannten Art werden, wenn sie trotzdem auf unser Postscheckkonto eingezahlt werden, nach Abzug der entstandenen Unkosten an die Absender zurückgesandt.

9. Gelder, die bisher durch Vermittlung der Dechanten nach hier eingesandt wurden, werden auch künftighin zunächst den Dechanten übermittelt.

Nr. 290. Mitteilungen an die S. C. S. Officii.

G. V. vom 28. Juli 1919. K. A. 1919, S. 71.

Der Hochwürdigen Geistlichkeit bringen wir das nachstehende Rundschreiben des Herrn Kardinalstaatssekretärs Gasparri an die Bischöfe vom 1. Dezember v. Js. zur Kenntnis.

Cum res, quae ad Supremam S. Congregationem S. Officii deferri soleni, graves sint plerumque et in iis versentur quae nullo modo debeant, nec sine scandalo possint, ab aliis resciri, opus est ut earum delationes summa prudentia summaque cautione fiant, ne in manus incidant perditorum hominum ad ea omnia semper perpetranda paratorum, quae vel in detrimentum animarum vel in religionis sacrorumque Administrorum obtrectationem verti possint.

Quam ob rem Beatissimi Patris ea voluntas est, ut quotquot sunt in orbe catholico Archiepiscopi et Episcopi, suo quisque clero, iussu Apostolicae Sedis, praecipiant, gravi poena transgressoribus constituta, ut nullam prorsus denuntiationem ad praefatum Sacrum Supremum Tribunal per cursorem publicum (vulgo per posta) ipse clerus mittere queat aut per fideles mitti permittat, sed suo quisque Ordinario, per sigillum clausam, tradendam curet.

Episcopi vero, cum litteras acceperint quae exteriore inscriptione appareant eidem sacro Tribunali destinatae, eas, non tactas, alio includant involucro (italice busta), inscriptasque mittant Cardinali a Secretis Status Sanctitatis Suae, qui nulla interposita mora, eas, similiter integras S. Officio transmittendas curabit.

Nr. 291. Gebührenordnung der Diözese Münster.

B. E. vom 22. Okt. 1921. K. A. 1921, S. 93.

Kraft einer vom Apostolischen Stuhl erteilten Ermächtigung und mit Genehmigung des Herrn Oberpräsidenten werden künftig folgende Gebühren erhoben werden:

1. Für die Prüfung der Jahresrechnungen:

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