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2. Vor dem geschlossenen Eingang der Kirche stehe ein Betstuhl, daneben ein Tisch, auf welchem sich ein größeres Gefäß mit reinem Wasser, ein kleiner Teller mit Salz, sowie ein Weihwedel (aus Buchsbaum) befinden.

3. An jedem der beiden äußeren Türpfosten sei in der Höhe von 2 m ein Kreuz in der Größe der Konsekrationskreuze auf der Altarplatte eingemeißelt.

4. Um die Kirche herum muß ein freier Umgang sein.

IV. Vorbereitungen innerhalb der Kirche. (Bei einer Altarweihe [ohne Kirchweihe] fallen die folgenden Punkte 1-4

fort.)

1. Die Bänke müssen aus der Kirche entfernt sein.

2. In der Nähe des Einganges stehen zwei Eimer mit gesiebter Asche nebst einem großen Löffel.

3. In der Mitte des Hauptganges stehe ein Betstuhl.

4. An den Wänden der Kirche (nicht an den freistehenden Pfeilern) seien in der Höhe von 2 m die zwölf Konsekrationskreuze (rot auf goldenem Grund) angebracht, und zwar sechs auf jeder Seite der Kirche, davon je eins rechts und links vom Hochaltar und je ein anderes rechts und links vom Haupteingang am Turm. Über jedem der zwölf Kreuze befindet sich ein Wandleuchter mit einer Kerze, die vor dem Beginn der Feier anzuzünden ist und den ganzen Tag über brennen bleibt. (Siehe Nr. 103 S. 254.)

5. Im Chore der Kirche (vor dem Altare, jedoch in einiger Entfernung von ihm), zur Epistelseite hin stehe ein weiß gedeckter Tisch, auf welchem sich befinden:

a) ein Weihkessel mit reinem Wasser und Weihwedel von Buchsbaum, b) ein kleiner Teller mit etwas Salz, c) ein kleiner Teller mit etwas Asche, d) ein Meßkännchen mit Wein, e) ein Teller mit 25 größeren Weihrauchkörnern und 5 aus dünnem Wachsdraht gebildeten Kreuzchen, f) zwei bis drei Stücke Wachsdraht, g) ein kleines Körbchen mit Hobelspänen, h) zwei hölzerne Messer und einige Tücher, um den Altar nach der Konsekration zu reinigen, i) ein Gefäß mit Zement, sowie eine Kelle zum Einfügen des Schlußsteins in den Altar (dieses besorgt ein Maurer), k) ein Waschgefäß mit Kleien, 1) ein Pfund Baumwolle, m) das sog. Chrismale, ein Leintuch, dessen untere Seite mit Wachs bestrichen ist. Es wird nach vollzogener Konsekration unter die Altartücher gelegt, um diese gegen das Eindringen der hl. Öle zu schützen. Es muß deshalb so groß sein, daß es die ganze Fläche der mensa genau bedeckt.

6. Auf der Epistelseite des Altars ist ein kleinerer Tisch mit zwei Kerzen zu bereiten zur zeitweiligen Aufnahme der Reliquien nach der Übertragung in die Kirche. Die Kerzen werden erst kurz vor der Übertragung angezündet. Der Tisch muß so gestellt werden, daß er den freien Umgang um den Altar nicht hindert.

7. Da nach beendigter Konsekration in der Regel feierliches Hochamt 5) ist, so ist, falls der hochwürdigste Diözesanbischof dasselbe zelebriert, auf der Evangelienseite ein Sessel für Hochdenselben aufzustellen nebst drei Sitzen (für den presbyter assistens und die beiden diaconi assistentes) gegenüber zwei Sedilien für den diaconus und subdiaconus Missae. Assistiert der hochwürdigste Diözesanbischof bloß dem Hochamte, so sind neben dem Sitze Hochdesselben nur zwei Sitze aufzustellen für die Assistenten, gegenüber aber auf der Epistelseite drei Sedilien für den Zelebranten und die beiden Leviten.

Im Falle der hochwürdigste Weihbischof das Hochamt zelebriert, ist für ihn auf der Epistelseite des Altares versus populum ein Sitz zu bereiten, und in dessen Nähe drei Sedilien für den presbyter assistens und den diaconus und subdiaconus Missae.

V. Vorbereitungen in der Sakristei.

1. In der Sakristei müssen die für das Hochamt erforderlichen Paramente, sowie Kelch, Schultervelum, Meßkännchen, Meßbuch, Evangelienbuch, Meßbuchpult, das Altarkreuz, die Altarleuchter, die drei Altartücher, die Kanontafeln, ein Altarteppich, die Altarschellen bereitet sein. Ferner drei Alben nebst Humerale und Zingulum und zwei weiße Stolen (ohne Manipel) für zwei Diakone und einen Subdiakon.

2. Ein Tragkreuz und zwei Leuchter mit Kerzen (bei regnerischem oder stürmischem Wetter: zwei Laternen), welche während der hl. Handlung, besonders bei den Umzügen um die Kirche usw. stets dem Bischofe voraufgetragen werden.

3. Ein Pfund Weihrauch zwei Rauchfässer mit Schiffchen ein Gefäß mit Holzkohlen. (NB. Bei der Übertragung der Reliquien wird zuerst Inzens gebraucht. Daher muß der Thuriferar mit Rauchfaß die Prozession zur Abholung der Reliquien begleiten.)

VI. Der Altar.

1. Vom Altare sollen Teppiche, Altartücher, Kreuz, Leuchter, Kanontafeln und jeder Schmuck entfernt sein; das Sanctissimum ist vor Beginn der Konsekration in die Sakristei zu überbringen, falls die Kirche bereits in Gebrauch genommen ist. Sonst wird dasselbe nach dem Hochamte processionaliter aus der alten Kirche in die neue übertragen.

2. Er muß ein altare fixum sein; die Altarplatte (mensa) und die vier Eckpfosten des Unterbaues (stipes) müssen aus natürlichem Stein hergestellt sein. Die Altarplatte soll mindestens 12 cm stark

59) Wird während des Hochamtes vor dem letzten Evangelium pontificaliter der Segen erteilt, so schweigt die Orgel nach dem Ite Missa est Deo gratias. Unmittelbar aber nach Erteilung des Segens bezw. nach der sich daran schließenden Verkündigung der Ablässe wird ein deutsches Lied (etwa Großer Gott) vom Volke gesungen.

und so breit sein, daß vor dem Altaraufsatz (auch vor dem Tabernakel) 65 cm frei bleiben. Die Höhe des Altares vom Suppedaneum bis zur oberen Kante der Mensa betrage 1 m. Es ist nach folgender Zeichnung I. an jeder Ecke, sowie hinter dem sepulcrum ein Kreuz in der Größe von etwa 5 cm einzumeißeln:

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3. Nach dieser Zeichnung ist auch das sepulcrum herzustellen: im oberen Falz nach allen Seiten (E F, FG, GH, HE) 16 cm weit und 3 cm tief, im unteren Teile, dessen eine Seite IK bezeichnet, nach jeder Seite 10 cm weit und 4 cm tief. Die Lage der Reliquienkapsel (R.) im sepulcrum und den Durchschnitt des noch nicht geschlossenen sepulcrum veranschaulicht die Zeichnung II.

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4. Der Schlußstein (sigillum) soll demnach in der Länge und Breite 16 cm messen und 3 cm stark sein. Er muß jedoch im sepulcrum etwas Spielraum haben, um besser eingemauert werden zu können. Vor Beginn der Feier stehe er schon auf dem Altare.

VII. Besondere Weisungen.

1. Die bei der Feier beteiligten Herren (mindestens 9) sollen sich mit dem Verlauf der Konsekration vertraut machen. In Ermangelung eines Pontifikale empfiehlt sich das Büchlein: Ritus consecrationis ecclesiae et altarium (Verlag von Pustet, Regensburg); dasselbe enthält auch den Notensatz für die Sänger.

2. Die Psalmen und Antiphonen sind mindestens von zwei Herren abwechselnd zu rezitieren.

3. Dem Bischof assistieren ein Diakon und ein Subdiakon; sie tragen den Amikt und die Albe mit Zingulum, der Diakon auch die weiße Stola; sie werden mit dem übrigen Klerus den Hochwürdigsten Herrn für die Feier abholen, und zwar schon parati.

4. Ein zweiter Diakon in Albe und Stola soll, während der Bischof die Umgänge außen um die Kirche macht, in derselben verbleiben, um das Quis est iste etc. zu singen.

5. Pro baculo, mitra, candela et libro ist je ein Kleriker erforderlich; für das Tragen des Kreuzes, der Lichter, der Rauchfässer mehrere (6) Knaben.

6. Nachdem die Reliquien in den Altar eingeschlossen sind, nimmt ein Priester vom Bischof das Rauchfaß entgegen und geht bis gegen das Ende der Konsekration räuchernd um den Altar. Er nimmt dabei die Richtung, welche der Bischof beim Räuchern eingeschlagen hatte, und übergibt diesem das Rauchfaß, so oft derselbe dessen bedarf.

VIII. Messe und Offizium.')

1. Nach der Konsekration wird an dem eben geweihten Altare ein feierliches Hochamt nach dem Formulare In Anniversario Dedicationis ecclesiae mit der Oration Deus qui invisibiliter, bezw. mit der Oration Deus, qui ex omni coaptatione, in Dedicatione altaris, mit Gloria und Credo gehalten.

Es muß aber die dem Tagesoffizium entsprechende Messe und nicht die Missa de Dedicatione zelebriert werden, wenn die Konsekration an einem festum duplex 1. classis, an einer dominica 1. classis, am Aschermittwoch, in der Karwoche oder an den Vigilien von Weihnachten und Pfingsten stattfindet; an diesen Tagen wird die Oration Deus qui invisibiliter bezw. Deus qui ex omni coaptatione an die Oration der Tagesmesse unmittelbar (sub una conclusione) angeschlossen.

1) Nachstehende Bestimmungen sind durch die Rubriken zum neuen Missale z. T. geändert; vgl. Add. II. 7.

2. Für den Klerus der neugeweihten Kirche ist nach der Konsekration das Officium de Dedicatione mit Oktav obligatorisch. Das Tagesoffizium wird bis zur Prim einschließlich so gebetet, wie es im Direktorium angegeben ist; das Officium de Dedicatione beginnt mit der Terz. Das Direktorium ist darum für diese Oktav besonders zu ordnen. Während derselben ist in der hl. Messe das Credo auch dann einzulegen, wenn ein Fest die Kommemoration der Oktav nicht zuläßt.

3. Wird die Kirchweihe an einem Tage gehalten, welcher ein festum duplex 1. classis ausschließt, so ist das Officium de Dedicatione auf den nächsten freien Tag zu verlegen und mit der ersten Vesper zu beginnen. Der Oktavtag ist aber stets am achten Tage nach der Konsekration (cum Officio duplici).

4. Das Anniversarium Dedicationis wird nicht an dem wirklichen Jahrestage der Konsekration, sondern an dem Allgemeinen Kirchweihfeste" begangen, wie es im Direktorium angegeben ist.

5. Die Altarweihe hat keinen Einfluß auf das Offizium.

Nr. 278. Dubia quoad consecrationem ecclesiarum et altarium. A. S. S. vol. 29. pag. 44.

Instantibus nonnullis Rmis Episcopis pro resolutione authentica aliquorum dubiorum consecrationem ecclesiae respicientium S. R. Congregatio suffragia unius et alterius tum ex Apostolicarum Caeremoniarum Magistris, tum ex S. ipsius Congregationis Consultoribus, necnon celeberrimi cuiusdam professoris in iure canonico, exquisivit et typis edenda curavit. Hinc Emus et Rmus D. Cardinalis Franciscus Segna in ordinariis S. R. Congregationis Comitiis, subsignata die habitis, eadem dubia discutienda ita proposuit, nimirum:

I. An ecclesia, in cuius consecratione omissa fuit consecratio altaris, habenda sit valide consecrata?

11. Utrum ecclesia, e cuius parietibus vel partim, vel integre disiicitur simul incrustatio, vulgo intonaco, ut renovetur, consecrata maneat vel exsecrata?

III. An altare, sive fixum sive portatile, enormiter fractum, sed firmiter coementatum, aut ex pluribus lapidibus efformatum, valide ac licite consecrari possit?

Et S. eadem Congregatio, omnibus maturo examine perpensis, propositis dubiis, respondendum censuit:

Ad I. Affirmative, nempe valide; sed non licite, nisi habeatur Apostolica dispensatio, quamvis aliqua, vel omnia altaria iam consecrata reperiantur; ideoque servandus omnino est ordo rituum Pontificalis Romani, ut integritas consecrationis perficiatur.

Ad II. Ecclesia consecrata remanet, quamvis in eius parietibus opus tectorium sit renovatum.

Ad III. Negative; scilicet non potest altare, de quo fit mentio, valide ac licite consecrari. Die 19. Maii 1896.

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