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Nr. 275. Quomodo sese gerere debeat parochus relate ad catholicum civili vinculo iunctum cum infideli.

K. A. 1899, S. 40.

Huic S. Congregationi R. et U. Inquisitionis proposita fuerunt enodanda dubia quae sequuntur:

1. Quomodo se gerere debeat parochus vel sacerdos, qui vocatus a viro vel muliere catholica in articulo mortis constituto et cum infideli jam vinculo civili conjuncto, illum invenit sensibus pene destitutum? Quando parochus illum ad contritionem excitaverit ac sub conditione absolverit, potest etiam ad sepulturam admittere ecclesiasticam?

2. Quomodo in praedicto casu parochus vel sacerdos se gerere debeat, si moribundus sensibus sit penitus destitutus?

3. Quid si iste moribundus sit compos sui et adsint filii baptizati, quos lex civilis retinet uti legitimos?

4. Quid, si filii non sint baptizati?

5. An et quibus cautelis sint baptizandi filii orti ex matre hebraea post mortem patris catholici, si filii durante civili contubernio baptizati non fuerint?

Porro in Congregatione generali feria IV. die 6. Julii 1898 Emi Patres rescribendum mandarunt:

Ad 1. Detur responsum S. Poenitentiariae, id est:,,Tenebiturne parochus ad denegandam sepulturam excommunicato vel publico peccatori demortuo, quin reconciliatus fuerit cum s. ecclesia, si tamen ille ministerium sacerdotis desideraverit, a quo fuit inventus jam mortuus vel sensibus destitutus, qui tamen dederit signa poenitentiae seu deosculando crucifixum seu alia pietatis opera peragendo? Resp.: In hisce casibus, evulgatis resipiscentiae signis, dare posse sepulturam ecclesiasticam, vetitis tamen ecclesiasticis pompis et solemnitatibus exequiarum. Quod si in aliquo casu circumstantiae extraordinariae concurrant, parochus consulat Ordinarium et stet ejus mandatis."

Ad 2. Consulat probatos auctores ac praesertim S. Alphonsum M. de Ligorio Lib. VI. n. 483.

Ad 3. Episcopus vel parochus in casu uti poterit facultate Ordinariis concessa sub die 20. Febr. 1888, renovato consensu et datis cautionibus.

Ad 4. Si possibilis spes affulgeat, fore, ut hujusmodi pueri possint suo tempore in vera religione instrui, tunc datis cautionibus baptizentur. Quod si nulla possit hujusmodi spes moralis haberi, tunc, nisi pueri in mortis articulo inveniantur ab iis baptizandis abstineatur; et ad mentem. Mens est, quod parochus curare non omittat, ut datis cautionibus liberi baptizari et in catholica religione educari possint, cum ecclesia in iis hoc jus jam habeat. A moribundo catholico vero, si jam est compos sui, cautiones exquirantur, ut praedicta valeant obtineri.

Ad 5. Si filii nondum baptizati sunt, provisum in praecedenti. Si vero sint baptizati, tunc curandum, ut in catholica religione instituantur et educentur.

Subsequenti vero feria VI. die 8. ejusdem mensis Julii 1898 in solita audientia R. P. D. Adsessori impertita, facta de his omnibus Ssmo Dno N. Leoni PP. XIII. relatione, Ssmus resolutionem Emorum Patrum approbavit.

Nr. 276. Instruktion für ein in kanonisch rechtlicher Form vorzunehmendes Zeugenverhör in einer Ehesache.

Damit ein Zeugenverhör in einer Ehesache in kanonisch rechtlicher Form (CJC cc 1770-1781) vorgenommen werde, sind folgende Einzelheiten zu beachten:

1. Der mit der Vernehmung eines Zeugen in einer Ehesache vom Bischöflichen Offizialat gemäß can. 1770 § 2, 4o beauftragte und damit zum Verhörsleiter Actorum moderator oder Judex instructor commissarius bestellte Geistliche ernennt einen anderen Geistlichen zum Aktuar.

2. Der Judex instructor hat mit dem zu vernehmenden Zeugen schriftlich oder mündlich einen passenden Verhörstermin zu vereinbaren, zu dem er den Zeugen zu zitieren und den Aktuar einzuladen hat.

3. Jedem Zeugenverhör hat der Defensor vinculi beizuwohnen (can. 1968, 1o). Deshalb ist, falls der Judex instructor vom Offizialat nicht beauftragt wird, einen geeigneten Geistlichen als Defensor vinculi zu benennen und zum Verhörstermin einzuladen, zu jedem Zeugenverhör der Defensor vinculi des Offizialates durch den Judex instructor rechtzeitig einzuladen. Würde diese Zitation des Defensor vinculi unterbleiben, so würde nach can. 1587 § 1 das Zeugenverhör ungültig sein.

4. Der Judex instructor, der Aktuar und der eventuell zu benennende Defensor vinculi haben vor Beginn der Verhandlung das Juramentum de munere fideliter adimplendo in der im can. 1622 § 1 für Priester vorgeschriebenen Form abzulegen (s. unten Formular A).

5. Der zu vernehmende Zeuge hat zu Beginn des Verhörs, nachdem der Judex ihn auf die Bedeutung und Heiligkeit des Eides hingewiesen hat, das Juramentum de veritate dicenda in der im can. 1622 § 1 vorgeschriebenen Form zu leisten (s. unten Formular B).

6. Der Aktuar hat das Verhörsprotokoll niederzuschreiben. Zu Anfang des Protokolls sind Ort, Tag und Stunde des Verhörs, die Namen der Anwesenden und die Leistung der unter 4 und 5 vorgeschriebenen Juramenta zu vermerken; ferner ist anzu

geben, ob der Defensor vinculi, falls er nicht erschienen sein sollte, zum Verhörstermin rechtzeitig eingeladen ist (can. 1779).

7. Nach der Vereidigung des Zeugen findet das Verhör statt. Der Verhörsleiter öffnet den bis dahin verschlossenen, vom Defensor vinculi des Offizialates aufgestellten Fragebogen, stellt an den Zeugen der Reihe nach die einzelnen Fragen (can. 1968, 1o) und wiederholt die vom Zeugen auf jede Frage gegebene Antwort, die der Aktuar unter Nummern, die denen der Fragen entsprechen, in direkter Rede niederzuschreiben hat (vgl. can. 1778).

Dem Zeugen ist genügend Zeit zu lassen, über jede an ihn gestellte Frage nachzudenken, bevor er antwortet. Ebenso ist dem Aktuar genügend Zeit zur deutlichen Niederschrift der formulierten Antwort zu geben.

Der Verhörsleiter wird sowohl dem Zeugen wie auch dem Aktuar in jeder Weise behilflich sein, damit einerseits das, was der Zeuge aussagen will, klar und bestimmt, kurz und doch ausführlich genug zum Ausdruck kommt, und andererseits der Aktuar die Antwort genau und gewissenhaft protokolliert. Dabei ist zu vermeiden, daß in die zu protokollierenden Antworten mehr oder weniger hineingelegt wird, als der Zeuge tatsächlich ausgesagt hat (vgl. can. 1778).

8. Wenn durch die vorgelegten Fragen und die darauf gegebenen Antworten der Verhörsgegenstand nicht hinreichend geklärt wird, so ist der Verhörsleiter, und ebenso der Defensor vinculi durch den Verhörsleiter, berechtigt und verpflichtet, weitere Fragen an den Zeugen zu stellen. Diese Fragen sind als „Fragen ex officio" zusammen mit den darauf gegebenen Antworten zu protokollieren (cc 1773 § 2. 1779).

9. Nach Beendigung des Verhörs ist das ganze Protokoll samt den gestellten Fragen dem Zeugen deutlich vorzulesen; dabei hat der Zeuge, was ihm ausdrücklich bekanntgegeben werden muß, das Recht, seine Antworten zu korrigieren oder zu ergänzen (can. 1780 § 1).

10. Darauf wird das Protokoll nach dem beigefügten Vermerk: v. g. u. (vorgelesen, genehmigt, unterschrieben) zuerst vom Zeugen, dann vom Verhörsleiter und vom Defensor vinculi unterschrieben. Der Aktuar macht alsdann den Vermerk: a. u. s (actum ut supra) und unterschreibt darunter (can. 1780 § 2).

11. Das Protokoll ist vom Verhörsleiter dem Bischöflichen Offizialat ehestens einzusenden. Dem Protokoll sind der Fragebogen und ein amtliches Glaubwürdigkeits- und Leumundszeugnis über den Zeugen beizufügen.

12. Sind mehrere Zeugen zu verhören, so können sie zusammen vereidigt werden. Darauf ist jeder einzeln, ohne Beisein der anderen zu vernehmen. Jeder Zeuge unterschreibt das Protokoll seines Verhörs. Nach Beendigung des letzten Verhörs

wird das Gesamtprotokoll vom Verhörsleiter, vom Defensor vinculi und vom Aktuar unterschrieben.

13. Ist ein Ergänzungsverhör desselben Zeugen in derselben Sache anzustellen, so berufen sich vor Beginn des Ergänzungsverhörs der Verhörsleiter, der eventuell benannte Defensor vinculi, der Aktuar und der Zeuge auf ihren beim ersten Verhör geleisteten Eid.

Diese Tatsache ist im Eingange des Protokolls zu vermerken.

14. Ist ein Zeuge zu vernehmen in einer Ehesache, bei der es sich um ein Matrimonium ratum et non consummatum handelt, so hat der Zeuge außer dem unter 5 geforderten Juramentum auch noch das Juramentum de veritate dictorum et de secreto servando in der im can. 1622 § 1 vorgeschriebenen Form zu leisten, und zwar nach Abschluß des Verhörs (s. unten Formular C).

Die Leistung dieses Juramentum ist am Ende des Protokolls zu vermerken.

Eidesformeln.

A. Formel für den Eid des Judex instructor, des Defensor vinculi und des Aktuars:

,,In nomine Sanctissimae Trinitatis.

Ego N. N. in causa matrimoniali N. N. in actorum moderatorem [in defensorem vinculi, in actuarium] legitime creatus, Omnipotenti Deo spondeo, voveo ac juro, me munus in hac causa mihi commissum fideliter adimpleturum esse. Sic me Deus adiuvet." B. Formel für den Zeugeneid:

,,Im Namen der heiligsten Dreifaltigkeit.

Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich auf alle Fragen, die mir in der Ehesache N. N. bei diesem Verhör vorgelegt werden, nach bestem Wissen und Gewissen die volle und reine Wahrheit sagen werde. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium."

C. Formel für den Zeuge neid, der in einer Ehesache de matrimonio rato et non consummato nach dem Verhör zu leisten ist:

,,Im Namen der heiligsten Dreifaltigkeit.

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Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich in diesem Verhör nach bestem Wissen und Gewissen die volle und reine Wahrheit gesagt habe, und daß ich vor der Beendigung dieser Ehesache weder die mir gestellten Fragen noch die von mir gegebenen Antworten irgend jemandem mitteilen oder irgendwie bekanntgeben werde. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium."

K. Sakramentalien und Benediktionen.

Nr. 277. Konsekration der Kirchen und Altäre.

B. E. vom 27. Mai 1896. K. A. 1896, S. 47.

Nachfolgende Instruktion über die Konsekration der Kirchen und Altäre bringen wir dem Ehrwürdigen Klerus der Diözese zur Kenntnis und Nachachtung.

I. Die Angehörigen der Pfarrei,

deren Pfarrkirche konsekriert wird, sind auf Folgendes aufmerksam zu machen:

1. Es ist Pflicht der ganzen Pfarrgemeinde, den Tag vor der Konsekration einer Kirche (nicht eines Altars) als Botfasttag zu halten. Kraft Apostolischer Vollmacht gestatten Se. Bischöflichen Gnaden jedoch den Fleischgenuß bei der Hauptmahlzeit.

2. Mit der Teilnahme an der Feier ist ein Ablaß von einem Jahre, mit dem Besuch der Kirche am Jahrestage der Konsekration der Kirche oder des Altars ein Ablaß von 40 Tagen verbunden.

3. Bei der Kirchweihe dürfen die Gläubigen erst nach der Übertragung der Reliquien in die Kirche eintreten; bis dahin mögen sie vor derselben abwechselnd den Rosenkranz beten. Auch empfiehlt es sich, daß während dieser Zeit draußen eine Predigt gehalten werde (etwa über die Zeremonien der Kirchweihe).

II. Die Reliquien.

1. Die Reliquien nebst dem Reliquienbehälter bringt der Hochwürdigste Herr Konsekrator mit. Der Behälter ist 8 cm lang, 5 cm breit und 2 cm hoch.

2. Die Reliquien werden am Vorabende ausgesetzt und zwar, wenn die Altarweihe ohne Kirchweihe ist, auf einem anderen Altare der Kirche oder in der Sakristei. Ist aber Kirchweihe, so findet die Aussetzung an einem passenden, entsprechend geschmückten Orte (Schule) in der Nähe der Kirche statt. An diesem Orte stehe ein weiß gedeckter Tisch mit wenigstens zwei Kerzen, auf welchem die Reliquien bis zu ihrer Übertragung Platz finden. Sie ruhen auf einem silbernen Teller und sind überdeckt mit einem roten Kelchvelum. Vor denselben befinde sich ein Betstuhl.

3. Nach der Aussetzung wird vor den Reliquien das matutinum cum laudibus de Communi plurimorum Martyrum (lectiones 1. nocturni: Fratres Debitores; oratio de festo S. Callisti die 14. Octobris) von wenigstens zwei Klerikern rezitiert.

III. Vorbereitungen außerhalb der Kirche.

(Fallen bei der Altarweihe [ohne Kirchweihe] fort.)

1. An dem Orte, wo die hh. Reliquien ausgesetzt sind, sind die Paramente für den Bischof (Humerale, Albe, Cingulum, Stola und Chormantel von weißer Farbe) bereit zu legen.

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