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legitimum et adhuc vivere; quando denique agitur de consanguinitate aut affinitate ex copula licita, aut etiam de cognatione spirituali vel de impedimento clandestinitatis in locis, ubi decretum Tridentinum Tametsi publicatum est, vel uti tale diu observatur, dummodo ex certo et authentico documento, vel in huius defectu ex certis argumentis evidenter constet de exsistentia huiusmodi impedimentorum, super quibus Ecclesiae auctoritate dispensatum non fuerit; hisce in casibus, praetermissis solemnitatibus in Constitutione Apostolica,,Dei Miseratione" requisitis matrimonium poterit ab Ordinariis declarari nullum, cum interventu tamen defensoris vinculi matrimonialis, quin opus sit, secunda sententia. Eadem feria ac die Ssmus D. N. Leo PP. XIII decretum Emorum Patrum approbavit et confirmavit.

b) G. V. vom 18. Okt. 1919. K. A. 1919, S. 90.

Indem wir nachstehende römische Entscheidung der hochwürdigen Geistlichkeit zur Kenntnis bringen, machen wir besonders darauf aufmerksam, daß in allen Fällen von Ungültigkeitserklärung klandestiner Ehen an uns zu berichten ist.

Romae, 2. Aprilis 1919.

Dubium ab ista Viennensi Curia, litteris sub die 7. Octobris 1918, ad hanc commissionem transmissum, ita Emis Patribus propositum fuit:

Utrum Ordinarius, praetermissis juris solemnitatibus in Constitutione apostolica „Dei miseratione“ requisitis, matrimonium possit declarare nullum cum interventu tamen defensoris vinculi matrimonialis, quin opus sit secunda sententia, hisce in casibus, nempe:

1. Si duo catholici, qui in loco certo Tridentino, vel post Decretum ,,Ne temere" matrimonium civile tantum inierunt, omisso ritu ecclesiastico et obtento civili divortio, novum in Ecclesia inire student matrimonium, vel novum matrimonium civiliter initum in foro Ecclesiae convalidare;

2. aut catholica pars, quae cum acatholica, spretis Ecclesiae legibus, in templo sectae protestanticae (in loco Tridentino, et ubi Benedictina declaratio extenta non est, vel post Decretum,,Ne temere") matrimonium contraxit, obtento civili divortio, in facie Ecclesiae novum matrimonium cum catholica consorte inire vult;

3. aut apostatae a fide catholica, qui in apostasia civiliter vel ritu alieno se junxerunt, obtento civili divortio, poenitentes ad Ecclesiam redire et cum parte catholica alteras nuptias in Ecclesia celebrare desiderant.

Porro Emi Patres in plenario coetu die 23. Martii pr. el. proposito dubio ita responderunt:

Casus supra memorati nullum judicialem processum requirunt aut interventum defensoris vinculi, sed resolvendi sunt ab Ordinario ipso, vel a Parocho consulto Ordinario, in praevia investigatione ad matrimonii celebrationem, de qua in canone 1019 et seqq.

Nr. 269. Instruktion über die Zivilehe.

B. E. vom 20. Juli 1874.

Das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung vom 9. März d. J. wird mit dem 1. Oktober cr. in Kraft treten und damit das in den rechtsrheinischen Landesteilen der Diözese Münster bisher unbekannte Institut der Zivilehe ins Leben eingeführt werden. Da dieses Gesetz das kirchlich-religiöse Leben der Katholiken nahe berührt, und durch dasselbe auch die Stellung, welche die Pfarrer bei den Eheschließungen einnehmen, wenigstens dem Staate gegenüber, eine andere wird, so glauben wir die Herren Pfarrer auf diese veränderte Stellung und auf die Pflichten, welche sie zu erfüllen haben, damit das Institut der Zivilehe das religiöse Leben des katholischen Volkes nicht gefährde, frühzeitig aufmerksam machen zu müssen.

1. Die Geistlichkeit hat die Gläubigen in den Predigten und Katechesen sowohl als im Privatunterricht darüber zu belehren, daß die gesetzliche Vorschrift über die Eheabschließung vor dem Zivilstandsbeamten eine rein staatliche Anordnung ist und darum auch nur Folgen für das bürgerliche Leben hat; daß also durch die Erklärung der Brautleute vor dem Standesbeamten und durch die von diesem vorgenommenen Förmlichkeiten eine kirchliche, d. h. eine vor Gott und seiner Kirche gültige, wahre Ehe nicht zustande kommt, sondern daß diese nach der Lehre unserer Kirche von ihnen nur geschlossen werden kann vor ihrem Pfarrer und zweien Zeugen, in der Weise, wie sie bisher ihre Ehen geschlossen haben; und daß sie nur durch diese kirchliche Eheschließung das Sakrament der Ehe, die von Christus den Eheleuten verheißene Gnade, empfangen. Die Brautleute sind also zu belehren, daß sie sich nach der vor dem Standesbeamten abgegebenen Erklärung keineswegs als wirkliche Eheleute zu betrachten haben, und daß die vor Gott und der Kirche gültige sakramentale Ehe nur vor dem Pfarrer geschlossen wird; daß sie daher nach der Erklärung vor dem Standesbeamten sich alsbald zur kirchlichen Trauung zu gestellen und bis dahin sich nur als Brautleute zu betrachten haben, und daß bis zum Vollzug der kirchlichen Trauung alle jene göttlichen und kirchlichen Vorschriften in Kraft bleiben, welche für die Brautleute gelten. Es ist ihnen offen zu sagen, daß diejenigen Brautpaare, welche ihre Erklärung nur vor dem weltlichen Beamten abgegeben und keine kirchliche Ehe geschlossen haben, von der Kirche als Eheleute nicht angesehen und behandelt werden.

2. Das oben zitierte Gesetz bestimmt, daß die kirchliche Eheeinsegnung erst nach der vor dem Standesbeamten abgegebenen Erklärung erfolgen darf. Diejenigen Pfarrer, welche dies nicht beachten, werden durch § 337 des Strafgesetzbuches mit einer Geldstrafe bis zu 100 Talern oder mit einer Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten bedroht. Es werden jedoch nicht alle Brautpaare, welche die Erklärung vor dem weltlichen Beamten abgegeben haben, kirchlich

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getraut werden können. Ob die kirchliche Trauung stattfinden kann oder nicht, ist ganz abgesehen von der geschlossenen Zivilehe nach den kirchlichen Bestimmungen über die Erfordernisse zu einem gültigen resp. erlaubten Eheabschlusse zu beurteilen. Die Pfarrer haben dahin zu wirken, daß die Anmeldungen zu den Aufrufen (Aufbietungen) zuerst bei ihnen erfolgen, damit, wenn sich ein Ehehindernis vorfindet oder ein Einspruch erfolgt, diese zuvor gehoben werden, oder falls die Hebung unmöglich ist, die Brautleute rechtzeitig bewogen werden können, von ihrem Vorhaben abzustehen.

Den Gläubigen ist es als Pflicht vorzuschreiben, nicht eher den Zivilkontrakt abzuschließen, bis der Pfarrer ihnen erklärt hat, daß der kirchlichen Trauung kein Hindernis entgegenstehe.

Wo zu befürchten steht, daß Brautleute sich mit einer bloßen Zivile he begnügen, oder daß gemischte Ehen ohne die von der Kirche vorgeschriebenen Kautionen eingegangen werden, haben die Pfarrer sich von allen bürgerlichen Eheverkündigungen rechtzeitig Kenntnis zu verschaffen und durch pastorale Einwirkung die Brautleute zur Eingehung einer kirchlich gültigen und erlaubten Ehe zu veranlassen.

3. Da mit dem 1. Oktober d. J. die bürgerliche Eheschließung ins Leben tritt, und daher die kirchliche Trauung von da ab nicht mehr, wie bisher, eine staatliche oder bürgerliche Geltung oder Bedeutung hat, so treten von dem Tage an alle Vorschriften, welche der Staat in betreff der Eheschließung resp. der Trauung erlassen hat, für die Pfarrer außer Kraft, und haben dieselben bei den Kopulationen nur die kirchlichen Gesetze und Vorschriften ins Auge zu fassen und zu beachten. Es kommen also für die Pfarrer nicht mehr in Betracht die staatlichen Vorschriften über die Proklamationen, über die Ehehindernisse, über den beizubringenden Konsens der Vorgestzten bei Kopulationen der Beamten und Militärpersonen, über den Konsens der Eltern, Vormünder und vormundschaftlichen Gerichte, über die Trauung der Ausländer, über die beizubringende Bescheinigung der Vermögensauseinandersetzung bei Verheiratung von Witwern und Witwen und über das Recht der Pfarrer des einen oder anderen Brautteils zur Vornahme der Trauung. Selbstverständlich sind die kirchlichen Vorschriften über die Eheschließung, über die Proklamationen, Ehehindernisse, Einholung der Dispensen, über tempus clausum und über die Form der Eheschließung auch künftig mit aller Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu beachten.

Diejenigen, welche sich mit einer bloßen Zivilehe begnügen, sind von dem Empfange der hl. Sakramente so lange auszuschließen, bis sie zu einer kirchlich-gültigen Ehe verbunden sind.

Wenn geschiedene Eheleute zu Lebzeiten des anderen Teiles eine neue Ehe eingehen, so sind dieselben, falls über die Gültigkeit der ersten Ehe kein Zweifel besteht, jedenfalls von dem Empfange der hl. Sakramente und in besonders auffälligen Fällen auch von der Gemeinschaft der Kirche auszuschließen.

4. Die Kirchenbücher über die vorgenommenen Proklamationen und Kopulationen, sowie über die Taufen und Beerdigungen sind im wesentlichen in der bisherigen Weise fortzuführen. Kinder, welche aus nur vor dem Zivilstandsbeamten geschlossenen Ehen stammen, sind in der Rubrik ,,Bemerkungen" als ,,ex civili contractu" stammend zu bezeichnen.

Es ist von einigen Pfarrern die Befürchtung ausgesprochen, daß mit dem 1. Oktober d. J. der Staat die Auslieferung der bisher geführten Kirchenbücher an die Zivilstandsbeamten fordern werde. Zu einer solchen Annahme gibt das Gesetz keine Veranlassung, vielmehr besagt dasselbe im § 53, daß den mit Führung der Kirchenbücher und Standesregister bisher betraut gewesenen Behörden und Beamten die Berechtigung und Verpflichtung verbleibt, über die bis zur Wirksamkeit des Gesetzes eingetragenen Geburten, Heiraten und Sterbefälle Atteste zu erteilen, was voraussetzt, daß die Kirchenbücher in deren Händen bleiben. Es werden daher auch die Pfarrer die bisher den Staatsbehörden einzureichenden Auszüge und Listen, soweit sie Eintragungen bis zum 1. Oktober d. J. betreffen, auch nach diesem Termine einzureichen haben. Für die Zukunft, d. h. wenn die mit dem 1. Oktober cr. einzurichtenden Zivilstandsregister die nötige Auskunft geben, wird diese Verpflichtung wegfallen.

Nr. 270. Unterdrückung der Konkubinate.

G. V. vom 17. Juni 1854.

In Nachstehendem teilen wir der hochwürdigen Pfarrgeistlichkeit den Erlaß mit, welchen Se. Exzellenz der Herr Minister des Innern an die Königlichen Regierungen unterm 11. April 1. J. in betreff der Konkubinate gerichtet hat:

„Aus den von vielen Seiten einlaufenden Klagen über große Vermehrung der Concubinate und über den entsittlichenden Einfluß, den die Duldung derselben auf die Bevölkerung ausübt, ist Veranlassung genommen worden, das auf die Concubinate bezügliche Verfahren neuerdings einer umfassenden Erörterung zu unterwerfen.

Wenn schon durch die Verfügung an die Königl. Regierung zu Potsdam vom 24. Juli 1851, welche auch den meisten übrigen Königl. Regierungen mitgeteilt worden ist, die fortdauernde Gültigkeit der Allerhöchsten Kabinetts-Ordre vom 4. Oktober 1810 nachgewiesen und daher das polizeiliche Einschreiten gegen das Zusammenleben von Personen verschiedenen Geschlechts, deren Verheiratung ein gesetzliches Eheverbot entgegensteht, angeordnet worden ist, so wurde doch Anstand genommen, ein solches Einschreiten auch hinsichtlich anderer Concubinate ausdrücklich vorzuschreiben. Bezüglich auf solche Concubinate, welche öffentliches Ärgernis erregen, auch wenn dieses durch die Existenz von Eheverboten zwischen den concubierenden Personen nicht hervorgerufen wird, ist es jedoch unbedenklich, gleichfalls auf polizeilichem Wege einzuschreiten. Diese Ansicht liegt schon dem Zirkular-Erlasse vom 5. Juli 1841 zu Grunde und hat neuerdings die Zustimmung des Königlichen Staatsministeriums gefunden,

Diejenigen Fälle speziell zu designieren, in welchen ein öffentliches Ärgernis anzunehmen ist, erscheint weder angemessen noch auch möglich, da vielmehr nach den besonderen Umständen jedes einzelnen Falles von den Behörden beurteilt werden muß, ob ein Concubinat öffentliches Ärgernis errege.

Hiernach ist fortan ein polizeiliches Einschreiten gegen Concubinate nicht auf die Fälle eines zwischen den Beteiligten bestehenden Ehehindernisses zu beschränken, sondern soll überall da eintreten, wo nach dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörden das Zusammenleben im Concubinate Veranlassung zu einem öffentlichen Anstoße gibt. Die nächste Einwirkung hierbei wird der Regel nach von den Geistlichen im Wege des seelsorglichen Zuspruchs und der Ermahnung vorzunehmen sein. Wo aber ein solcher Zuspruch des Geistlichen ohne Erfolg bleibt, oder wo die beteiligten Personen dem Geistlichen die Annäherung als Seelsorger verschließen, ist alsdann, auf diesfällige Anzeige des Geistlichen, die Aufhebung des anstößigen Verhältnisses von der betreffenden polizeilichen Behörde anzuordnen und event, diese Anordnung unter Anwendung der zu Gebote stehenden Exekutionsmittel durchzuführen.

Die Königliche Regierung veranlasse ich, hiernach in vorkommenden Fällen zu verfahren und auch die ihr untergebenen Polizeibehörden mit Anweisung zu versehen,

Berlin, den 11. April 1854.

Der Minister des Innern: gez, von Westphalen."

Der vorstehende hohe Erlaß ist in sittlicher Beziehung von großer Wichtigkeit, da nicht selten der Fall eintritt, daß die dem Seelsorger zu Gebote stehenden Mittel nicht genügen, um die hier besprochenen Ärgernisse zu beseitigen. Wir veranlassen die Herren Pfarrer in Fällen solcher Art, wo alle geistlichen Mittel der Ermahnung und Bestrafung ohne Erfolg bleiben, die ihnen hier gebotene Hilfe des Staates anzurufen, um das Ärgernis zu beseitigen.

Gleichzeitig sehen wir uns veranlaßt, das kirchliche Verbot der cohabitatio sponsorum in eadem domo cfr. Conc. Trid. Sess. 24 c. 1. de ref. matr.— welches, wie die eingehenden Dispensgesuche ergeben, leider nicht selten übertreten wird, wodurch dann häufig die oben besprochenen Ärgernisse veranlaßt werden, hierdurch in Erinnerung zu bringen, und die Herren Pfarrgeistlichen darauf aufmerksam zu machen, daß es nötig ist, solchen Übertretungen durch geeignete Vorhaltungen und Ermahnungen rechtzeitig entgegen zu wirken, und sie, wo möglich, von vornherein zu verhindern, weil später eine Abhilfe gewöhnlich zu spät kommt oder unmöglich wird.

Dieses Rundschreiben ist den sämtlichen Herren Seelsorgern jeder Pfarre zur Kenntnisnahme mitzuteilen.

Nr. 271. Hirtenschreiben der Fuldaer Bischofskonferenz (1922) über die Mischehen.

Als für die junge Christengemeinde in Jerusalem die ersten Tage der Verfolgung angebrochen, als Petrus und Johannes nach der Heilung des Lahmgeborenen zum ersten Male vor den hohen Rat

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