Obrazy na stronie
PDF
ePub

mit besonderer Beschleunigung in die Trauungs- und Taufbücher eingetragen werde.

VIII. Strafbestimmungen,

Seelsorger, welche vorstehende Bestimmungen übertreten, unterliegen Strafen, die der Ordinarius nach den Umständen und der Schuld zu bemessen hat. Auch sind die Stolgebühren für eine unerlaubt vollzogene Trauung dem für sie nach III. § 2 u. 5 zuständigen Pfarrer abzugeben,

B. Die Constitutio,,Provida".5")

Die Geltung der Konstitution „Provida“ hat mit Mitternacht auf den Ostersonntag 1906, den 15. April, begonnen, Sie bestimmt, wie folgt:

1. Alle Katholiken ritus latini ohne Unterscheidung von tridentinischen oder nichttridentinischen Orten sind an die durch das Dekret „Ne temere" getroffenen, das Tridentinum abändernden Bestimmungen gebunden.

2. Gemischte Ehen sind jetzt und künftig im ganzen Deutschen Reiche, auch ohne Beobachtung der im Dekret vorgeschriebenen Form, wenn auch unerlaubt, so doch gültig, sofern beide Teile in Deutschland geboren sind und sofern nicht der akatholische Teil früher der katholischen Kirche an gehörte und erst später, wenn auch vor dem 7. Lebensjahre,57) aus der Kirche ausgeschieden ist,

Somit gelten Ehen zwischen Katholiken und Nichtkatholiken, die irgend einmal der katholischen Kirche angehörten, aber aus ihr ausschieden, in Bezug auf die Eheschließungsform des neuen Eherechtes nicht als gemischte Ehen, bedürfen also auch im Gebiete des Deutschen Reiches zu ihrer Gültigkeit der kirchlichen Form. Trotzdem ist aber bei solchen Ehen die Stellung der Kautelen zu verlangen und die Dispense super mixta religione einzuholen, weil der eine Teil sich nicht mehr zum katholischen Glauben bekennt.

3. Nichtkatholiken von Geburt aus, mögen sie getauft oder nicht getauft sein, sind, wenn sie unter sich die Ehe eingehen, an die für Katholiken vorgeschriebene Form der Eheverlöbnisse und Eheschließungen nicht gebunden.

Dagegen haben Ehen zwischen Nichtkatholiken von Geburt, und solchen, die es durch Austritt aus der katholischen Kirche wurden, als gemischte Ehen zu gelten und sind im Gebiete des Deutschen Reiches auch ohne Einhaltung der kirchlichen Form gültig, wenn auch unerlaubt.

Nr. 261. Formular zu einem Verlöbnisvertrag.

Formular A: Mit Zuziehung des Pfarrers oder seines Vertreters.

[blocks in formation]

Wir unterzeichneten, vorbenannten Personen verpflichten uns hiermit in Gegenwart des der mitunterzeichneten Zeugen zum künftigen Eheabschluß miteinander.

[merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]

Wenn der Pfarrer sich durch einen andern Geistlichen vertreten läßt, muß dieser einen Zeugen zuziehen:

Vor-, Zuname, Stand

Zuname

Die Braut Vor-, Zuname und der Bräutigam

Vor-:

ist sind des Schreibens unkundig. Deswegen wurde ein weiterer

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]

erklären hiermit in Gegenwart der mitunterzeichneten Zeugen wie folgt: Wir verpflichten uns hiermit zum künftigen Eheabschluß miteinander.

[merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]

ist sind des Schreibens unkundig. Deswegen wurde ein weiterer

Zeuge beigezogen:

Vor-, Zuname, Stand

Nr. 262. Eintragung der Trauung in das Taufregister.
G. V. vom 21. Jan. 1921. K. A. 1921, S. 15.

Da es häufiger vorkommt, daß Brautpaare an einem fremden Orte getraut werden, so machen wir darauf aufmerksam, daß der Pfarrer (bezw. Rektor) der Kirche, in der die Trauung stattfindet, zur Eintragung der vollzogenen Trauung in das Trauregister sowie zur Benachrichtigung des Pfarrers des Ortes, wo die Taufe der Brautleute

stattgefunden hat, verpflichtet ist. Ferner ordnen wir an, daß auch der Pfarrer, der die Erlaubnis zur Trauung erteilt hat, die Trauung sofort nach Empfang der Anzeige in sein Trauungsregister, jedoch ohne Nummer, einträgt. Die Herren Landdechanten werden ersucht, bei den Pfarrvisitationen darauf zu achten, ob dieser Vorschrift entsprochen wird.

Nr. 263. Ehedispensen pro foro externo.

G. V. vom 18. Febr. 1925. K. A. 1925, S. 21.

I. Einteilung der Ehehindernisse.

Für Ehedispensen in foro externo kommt besonders in Betracht die Unterscheidung zwischen impedimenta minoris und majoris gradus, die in can. 1042 CJC. gegeben wird:

§ 1. Impedimenta alia sunt gradus minoris, alia majoris.

§ 2. Impedimenta gradus minoris sunt:

1. Consanguinitas in tertio gradu lineae collateralis;

2. Affinitas in secundo gradu lineae collateralis;

3. Publica honestas in secundo gradu;

4. Cognatio spiritualis;

5. Crimen ex adulterio cum promissione vel attentatione matrimonii etiam per civilem tantum actum.

§ 3. Impedimenta majoris gradus alia sunt omnia.

Bemerkt sei, daß bei der ungleichen Seitenlinie der Blutsverwandtschaft und Schwägerschaft der entferntere Grad maßgebend ist (can. 96 § 3 u. 97 § 3). Demnach gehört Blutsverwandtschaft im 3. Grade berührend den 2. der Seitenlinie zu den impedimenta minoris gradus, und Blutsverwandtschaft im 4. Grade berührend den 3. der Seitenlinie, ist kein Ehehindernis mehr.

Wenn aber der 1. Grad berührt wird, wird das Impediment stets zu denen majoris gradus gerechnet. So gehören das Impediment der Blutsverwandtschaft im 3. Grade der Seitenlinie berührend den 1. und das Impediment der Schwägerschaft im 2. Grade der Seitenlinie berührend den 1. zu den Impedimenten majoris gradus, obwohl der entferntere Grad ein solcher minoris gradus ist.

II. Dispensgründe.

Ohne hinreichenden Grund darf eine Dispens nicht erteilt werden und der Grund muß um so gewichtiger sein, je schwerwiegender das Hindernis ist. Es sind möglichst mehrere Gründe beizubringen. An der Hand der Instruktion der Propaganda vom 9. Mai 1877 geben wir die kanonischen Gründe kurz an; die Erläuterung dazu findet sich in den Lehrbüchern des Eherechtes.

1. Angustia loci oratricis.

2. Aetas feminae superadulta, sc. 24 annorum et ultra. Bei einer Witwe gilt dieser Grund nicht, wohl aber aetas junior.

3. Deficientia aut incompetentia dotis oratricis.

Kleyboldt, Sammlung.

30

4. Lites super successione bonorum jam exortae vel earundem grave aut imminens periculum.

5. Paupertas viduae quae numerosa prole sit onerata. Die Geburtsdaten der Kinder sind anzugeben.

6. Bonum pacis.

7. Nimia, suspecta, periculosa familiaritas, necnon cohabitatio sub eodem tecto, quae facile impediri non possit.

8. Copula praehabita et praegnantia ideoque legitimatio prolis. 9. Infamia mulieris, ex suspicione orta.

10. Revalidatio matrimonii.

11. Periculum matrimonii mixti, vel coram acatholico ministro celebrandi.

12. Periculum incestuosi concubinatus.

13. Periculum matrimonii mere civilis.
14. Remotio gravium scandalorum.
15. Cessatio publici concubinatus.

16. Excellentia meritorum.

An diese kanonischen Gründe reihen wir die nicht-kanonischen an, und zwar solche, welche langjähriger römischer Praxis entnommen sind. So können wohl angeführt werden:

a) seitens der oratrix: alterutro vel utroque parente orbata; ex natalibus illegitimis orta; jam ab alio deflorata; infirmitate, deformitate, aliove defectu detenta,

b) seitens des orator: infirmitate detentus; adjutorio hujus mulieris ad gerendam rem domesticam indigens; orator viduus prole oneratus cui quaerit bonam matrem,

c) seitens beider Petenten: omnia ad nuptias jam parata; propositum contrahendi jam propalatum, i. e. palam divulgatum oder propositi pertinacia; boni mores utriusque oratoris; convenientia matrimonii; oratorum munificentia erga bonum publicum; bonum parentum quando alterutrius vel utriusque pater vel mater indiget adjutorio; mutuum auxilium in provecta aetate.

III. Dispensgesuch.

Dieses kann, auch wenn das Gesuch von hier dem Hl. Stuhl unterbreitet werden muß, in deutscher Sprache abgefaßt werden. Telegraphische Gesuche um Dispensen sind nicht zulässig, noch weniger telephonische. Solche Gesuche können von uns nur in außerordentlichen Fällen berücksichtigt werden. Das Gesuch muß enthalten:

1. Tauf- und Familiennamen, Geburtsdaten und -orte, Religionsbekenntnis, ob ledig oder verwitwet, gegenwärtige Pfarr- und Diözesanzugehörigkeit.

2. Genaue Bezeichnung des Hindernisses bezw. der Hindernisse. Bei Blutsverwandtschaft und Schwägerschaft ist Stammbaum aufzustellen, und zwar auf dem Bogen des Gesuches, nicht auf besonderer Anlage.

3. Vollständige und wahrheitsgetreue Angabe der Dispensgründe. Diese sind mit den lateinischen Stichworten anzuführen, denen sich die Erklärung in deutscher Sprache anschließt.

4. Unter Umständen Antrag auf legitimatio prolis. Vergl. unten IV, 5.)

5. Angabe der Dispenstaxe. (Vergl. unten V.)

6. Begründung der Dringlichkeit, falls die Einholung der Dispens von Rom nicht abgewartet werden kann. (Vergl. unten IV.)

IV. Erteilung der Dispens.

1. Von den Impedimenta minoris gradus (can. 1042, oben I) sowie von den aufschiebenden Impedimenten des can. 1058 (votum simplex privatum, nicht aber von den reservierten vota des can. 1309 und can. 251 § 3) und des can. 1060 (mixta religio, vergl. unten VI.), kann der Ordinarius der Diözese kraft der vom Hl. Stuhl erteilten Quinquennalfakultäten dispensieren, und zwar justa et rationabili ex

causa.

2. Bei sämtlichen übrigen Hindernissen muß die Dispens durch den Ordinarius beim Hl. Stuhle nachgesucht werden. Die Einholung der Dispens von Rom erfordert etwa vier Wochen, wozu noch die Zeit für die Proklamationen hinzukommt.

3. In dringenden Fällen kann der Ordinarius aber auch von bestimmten Impedimenten majoris gradus, die sonst dem Hl. Stuhle unterbreitet werden müßten, kraft der genannten Quinquennalfakultäten dispensieren, aber nur ex gravi urgentique causa quoties periculum sit in mora et matrimonium nequeat differri usque dum dispensatio a Sancta Sede obtineatur und dann auch nur bei den Impedimenten majoris gradus consanguinitatis, affinitatis und publicae honestatis.

4. Auf die besonderen Vollmachten urgente mortis periculo (can. 1043 und 1044) und quoties impedimentum detegatur, cum jam omnia sunt parata ad nuptias, nec matrimonium, sine probabili gravis mali periculo differri possit usque dum a Sancta Sede dispensatio obtineatur (can. 1045) und auf den folgenden Bericht (can. 1046) sei hier nur hingewiesen.

5. Legitimatio prolis. Per subsequens parentum matrimonium wird eine bereits vorhandene proles legitimiert (can. 1116). Liegt jedoch ein trennendes Ehehindernis vor, so sagt darüber can. 1051: Per dispensationem super impedimento dirimente concessam sive ex potestate ordinaria, sive delegata per indultum generale, non vero per rescriptum in casibus particularibus, conceditur quoque eo ipso legitimatio prolis, si qua ex iis cum quibus dispensatur jam nata vel concepta fuerit, excepta tamen adulterina et sacrilega. Beim Vorliegen eines trennenden Ehehindernisses muß demnach die Legitimation einer bereits vorhandenen (jam nata vel concepta) proles eigens beantragt werden, wenn das Dispensgesuch dem Hl. Stuhle unterbreitet werden muß; braucht es dem Hl. Stuhl nicht unterbreitet zu werden, so wird

« PoprzedniaDalej »