Obrazy na stronie
PDF
ePub

Nr. 260. Anweisung, betr. die Ausführung der Konstitution ,,Provida" und des Dekrets ,,Ne temere".

B. E. vom 1. Februar 1909.

A. Das Dekret ,,Ne temere".

Allgemeine Bestimmungen.

1. Mit der Übersendung, d. h. der Absendung des Dekretes „Ne temere" an die Ordinarien gilt dasselbe als verkündigt, einerlei, ob es in ihre Hände gelangt oder nicht. Die Promulgationsklausel ist kollektiv zu verstehen.

2. Die Geltung des Dekrets hat mit Mitternacht auf den Ostersonntag 1908, den 19. April, begonnen.

3. Das Dekret „Ne temere" ist verpflichtend für die ganze katholische Kirche ritus latini (nicht ritus orientalis).

Die Konstitution „Provida" gilt nur für das jetzige Deutsche Reich, d. h. für die, welche im Deutschen Reiche geboren sind und daselbst die Ehe schließen.40)

4. Das Dekret „Ne temere“ geht die Katholiken ritus latini in der ganzen Welt an, nur diese, nicht die Katholiken ritus orientalis, auch nicht die Irrgläubigen, Ungläubigen und Schismatiker. Eine Ausnahme läßt es nur zu bei Mischehen, d. h. Ehen zwischen Katholiken und getauften Nichtkatholiken im Deutschen Reiche, woselbst die Konstitution „Provida“ vom 18. Januar 1906 gilt. Dagegen ist die zwischen einem Katholiken ritus latini und einem Katholiken ritus orientalis ohne Beobachtung des Dekretes „Ne temere" eingegangene Ehe überall ungültig.11)

5. Im Sinne des Dekretes gelten als Katholiken
a) die in der Kirche Getauften,

b) die zu ihr Konvertierten,

selbst noch, wenn die unter a und b Genannten nachher aus der Kirche ausscheiden.

6. Als Pfarrer im Sinne der obigen und nachfolgenden Bestimmungen gilt nicht nur der Inhaber oder selbständige Verwalter (Verweser, Administrator) einer kanonisch errichteten Pfarrei, sondern in Gegenden, wo keine kanonisch errichteten Pfarreien bestehen, auch jeder Priester, dem in einem bestimmten Bezirke die selbständige pfarrliche Seelsorge von der rechtmäßigen geistlichen Obrigkeit übertragen worden ist.42)

In Missionsgebieten, deren Aufteilung in einzelne Parochien oder Bezirke noch nicht erfolgt ist, gilt als Pfarrer in obigem Sinne jeder Priester, der von der rechtmäßigen geistlichen Obrigkeit mit der selbständigen Seelsorge auf einer Missionsstation beauftragt worden ist.

Militärgeistliche und Pfarrer, die weder für sich allein, noch in Gemeinschaft mit einem anderen Pfarrer einen örtlichen Seelsorgebezirk innehaben, wohl aber in direkter Weise eine Jurisdiktion über Personen oder

40) S. C. C. 28. III. 1908 ad III. s. Samml. II. 143.
41) S. C. C. 28. III. 1908 ad I. s. S. II. 143.

42) Wird innerhalb einer kanonisch errichteten Pfarrei ein bestimmter Bezirk als Kapellengemeinde, Filialgemeinde oder Expositur abgegrenzt, ohne als eigene Kuratie oder Pfarrei errichtet zu werden, aber dennoch einem besonderen Priester zur selbständigen Seelsorge übertragen, so assistiert derselbe den Ehen daselbst nur gültig, wenn er vom Ordinarius oder vom zuständigen Pfarrer dazu delegiert ist.

Familien ausüben, und zwar so, daß sie diese Personen überall hin mit ihrer Jurisdiktion begleiten, können den Eheschließungen ihrer Untergebenen überall gültig assistieren; bezüglich ihrer hat das Dekret,,Ne temere“ überhaupt keine Änderung herbeigeführt.43)

Pfarrer, die zwar einen ausschließlich eigenen örtlichen Seelsorgebezirk nicht besitzen, wohl aber einen solchen mit einem oder mehreren anderen Pfarrern gemeinschaftlich innehaben, können in diesem Bezirke Eheschließungen gültig assistieren."")

Kapläne und Rektoren frommer Stiftungen aller Art, die von der pfarrlichen Jurisdiktion exemt sind, können ohne Delegation seitens des Pfarrers oder Ordinarius Eheschließungen der ihnen unterstellten Personen assistieren, jedoch nur an dem Orte, wo sie Jurisdiktion ausüben, und insofern die Übertragung der vollen pfarrlichen Gewalt an sie feststeht.45)

Besondere Bestimmungen.

a) Eheverlöbnisse.

Um für gültig erachtet zu werden und kanonische Rechtsfolgen 46) zu haben, muß ein Eheversprechen schriftlich abgeschlossen werden. Die Urkunde, zu welcher Formulare (s. Nr. 261, A u. B) verwendet werden dürfen, muß von den Brautleuten selbst und außerdem entweder vom Pfarrer oder vom Ordinarius oder von wenigstens zwei Zeugen, und zwar bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligten unterschrieben sein.47) Dem Verlöbnisvertrage muß bei Strafe der Ungültigkeit Tag, Monat und Jahr zugesetzt sein.48)

Sind beide Vertragschließende oder einer von ihnen des Schreibens unkundig, so ist dies in der Urkunde zu vermerken und die Unterschrift eines weiteren Zeugen beizufügen. Des Schreibens unkundige Zeugen können nicht beigezogen werden.

Die Sponsalien können vor einem beliebigen Pfarrer oder Ordinarius, jedoch nur innerhalb seines Bezirkes abgeschlossen werden. Außerhalb desselben können Pfarrer oder Ordinarius nur als einfache Zeugen, also in Gemeinschaft mit einem zweiten Zeugen auftreten.49) Der Pfarrer sowie der Ordinarius sind nicht berechtigt, andere zur Entgegennahme von Verlöbnisverträgen zu delegieren.50) Somit kann z. B. der jeweilige Hilfsgeistliche bei Abschluß des Verlöbnisvertrages nur als einfacher Zeuge, also in Gemeinschaft mit einem zweiten Zeugen, mitwirken.

Eheversprechen, welche diesen Vorschriften nicht genügen, sind ohne kirchenrechtliche Wirkungen; das verbietende Ehehindernis des Verlöbnisses und das trennende Ehehindernis der öffentlichen Ehrbarkeit (publicae honestatis) zwischen dem Bräutigam und der Mutter, Schwester oder Tochter der Braut, sowie zwischen der Braut und dem Vater, Bruder oder Sohn des Bräutigams, treten also nur dann ein, wenn das Verlöbnis nach den Forderungen des Dekretes gültig ist.

43) S. C. C. 1. II. 1908 ad VII. s. S. II. 142.
44) S. C. C. 1. II. 1908 ad VIII. s. S. II. 142.

45) S. C. C. I. II. 1908 ad X. s. S. II. 142.

46) Die bürgerlichen Rechtsfolgen (B. G. B. § 1297 ff.) treten nach wie vor auch bei formlosen Abschluß des Verlöbnisses ein.

47) Unico contextu. S. C. C. 27. VII. ad I. s. S. II. 144.

48) S. C. C. 27. VII. 1908 ad II. s. S. II. 144.

49) S. C. C. 28. III. 1908 ad VII. s. S. II. 143.

50) S. C. C. 28. III. 1908 ad VI. s. S. II. 143.

Die Frage, ob aus besonderen Gründen moralische Verpflichtungen irgendwelcher Art aus den ohne Beobachtung des Dekretes „Ne temere" geschlossenen Eheverlöbnissen entstehen, ist nicht zur Erörterung gelangt,51) Personen, die um eines immerwährenden, wenn auch dispensablen Ehehindernisses willen eine gültige Ehe nicht eingehen können, sind, solange sie nicht Dispens erhalten haben, auch zur Schließung von Sponsalien unfähig. Vorübergehende, d. h. von selbst wegfallende Ehehindernisse, wie z. B. der verbotenen Zeit, machen den Abschluß des Verlöbnisses nicht unmöglich.

Die Eingehung eines kanonischen Eheverlöbnisses oder die Zuziehung des Pfarrers oder Ordinarius zu demselben ist keine notwendige Vorbedingung für die Eingehung einer Ehe.

Wird der Pfarrer zur Entgegennahme eines Verlöbnisvertrages zugezogen, so soll der Vertrag in der Regel in dem Amtszimmer des Pfarrhauses und unter Benutzung des im Anhang 2 angegebenen Formulars abgeschlossen werden. Die Eltern der Brautleute sollen in der Regel der Verlobung beiwohnen. Der Pfarrer hat nach Aufnahme der Personalien der Kontrahenten zunächst festzustellen, daß Ehehindernisse, welche den Abschluß eines kanonischen Verlöbnisses unmöglich machen, nicht vorliegen oder durch schon erteilte Dispense behoben sind. Stellt sich ein unbehobenes Hindernis dabei heraus, so ist der Abschluß der Verlobung bis nach erlangter Dispens zu verschieben. Die Feststellung der Ehehindernisse hat, wie bisher, vorsichtig und gegebenenfalls durch getrennte Befragung der Brautleute zu erfolgen. Ebenso soll sich der Pfarrer in entsprechender Weise über die Einwilligung der Eltern der Brautleute zu dem beabsichtigten Verlöbnis vergewissern. Darauf belehre der Pfarrer die Brautleute über den Zweck, die Wichtigkeit und die rechtlichen Folgen der Verlobung, befrage sie noch einmal ausdrücklich über ihre Absicht, einen Verlöbnisvertrag zu schließen, und lege ihnen endlich das oben genannte Formular vor. Alsdann erfolgt dessen Verlesung, die beiderseitige Unterzeichnung durch die Brautleute und die Unterschrift des Pfarrers. Hierzu tritt im Falle, daß beide Vertragschließende oder einer von ihnen des Schreibens unkundig ist, die Unterschrift des obengenannten weiteren Zeugen, welcher schon zur Verhandlung, nicht erst nachträglich, zuzuziehen ist. Hierauf entläßt der Pfarrer die Verlobten mit einer Belehrung über die Pflichten der Verlobten und die Vorbereitung auf den heiligen Stand der Ehe.

Die erfolgte Verlobung wird wegen ihrer kirchenrechtlichen Wirkungen in ein eigenes Buch mit Angabe des Tages, der Namen der Brautleute und Zeugen, sowie der durch Dispens behobenen Hindernisse eingetragen. Die Urkunde ist im Pfarrarchiv aufzubewahren. Auf Verlangen kann jedem der Verlobten eine beglaubigte Abschrift der Verlobungsurkunde ausgehändigt werden. Für die Zuziehung zum Abschluß des Verlöbnisvertrages sind Gebühren nicht zu erheben. Die Geistlichkeit soll in geeigneter Weise darauf hinwirken, daß die Verlobungen, wenn möglich, vor einem Pfarrer und in der Regel vor dem Pfarrer der Braut, abgeschlossen werden. Die Seelsorger mögen aber in kanonischer Form geschlossene Eheversprechen nicht deswegen mißbilligen, weil sie ohne ihre Zuziehung abgeschlossen wurden, jedoch dafür sorgen, daß ihnen der Abschluß des Eheversprechens zur Eintragung in das Verlöbnisbuch angezeigt und die Ur

51) Die bürgerlichen Rechtsbestimmungen über die Schadloshaltung bei aufgelösten Verlöbnissen s. B. G. B. § 1298.

kunde darüber oder eine beglaubigte Abschrift derselben im Pfarrarchiv niedergelegt werde.

Für die Auflösung eines kanonischen Verlöbnisses ist eine kanonische Form nicht vorgeschrieben. Ist aber ein Verlöbnis in kanonischer Form abgeschlossen, so gilt dasselbe als zu Recht bestehend, bis der Beweis für die Auflösung erbracht ist. Die Möglichkeit der beiderseitig freiwilligen Auflösung eines Verlöbnisses und die Gründe, welche nach dem bisherigen Rechte zum einseitigen Rücktritt eines Teiles vom Verlöbnisse berechtigen, sind durch das Dekret nicht geändert worden. Das trennende Ehehindernis publicae honestatis bleibt wie bisher auch nach Auflösung des Verlöbnisses bestehen.

b) Eheschließung.

I. Die Form der Eheschließung.

Zur kanonischen Gültigkeit einer Ehe ist erforderlich,52) daß sie vor einem Pfarrer oder vor einem Ordinarius oder vor einem seitens eines dieser beiden hierzu ermächtigten Priester und vor mindestens zwei Zeugen geschlossen werde; es sind dabei die im Nachstehenden angegebenen Regeln zu befolgen und die unter V. und VI. bezeichneten Ausnahmen zu beachten.

II. Erfordernisse zur gültigen Eheassistenz seitens des Pfarrers.

§ 1. Der Pfarrer assistiert gültig vom Tage der Besitzergreifung des Benefiziums oder der Übernahme des Amtes an, außer er wäre durch ein öffentliches Dekret namentlich exkommuniziert oder vom Amte suspendiert. Wirkt ein designierter Pfarrer schon vor der Investitur als selbständiger Verwalter in der Pfarrei, so assistiert er als solcher gültig.

§ 2. Der Pfarrer kann nur innerhalb seines Pfarrbezirks gültig assistieren; jedoch ist zur Gültigkeit nicht erforderlich, daß die Kontrahenten seine Pfarrangehörigen seien. Außerhalb seines Pfarrbezirkes kann er selbst bei seinen eigenen Pfarrkindern nur als Delegierter des dort Zuständigen gültig Assistenz leisten.

§ 3. Damit die Ehe gültig sei, muß der Pfarrer oder Ordinarius zu ihrem Abschlusse eingeladen und zugegen sein, was auch stillschweigend geschehen kann, sofern nur Überraschung, Gewalt und schwere Furcht dabei ausgeschlossen sind.53) Die rein passive Entgegennahme des Konsenses genügt nicht zur Gültigkeit der Ehe, vielmehr muß die Entgegennahme des Konsenses sich in allen Fällen, auch bei gemischten Ehen, in Frage und Antwort vollziehen.54)

III. Erfordernisse zur erlaubten Eheassistenz seitens des Pfarrers. § 1. Es muß festgestellt sein, daß die Kontrahenten ledig sind und ein Ehehindernis nicht zur Kenntnis gelangt ist.

§ 2. Es muß feststehen, daß einer der beiden Kontrahenten im Pfarrbezirke seinen Wohnsitz, Domizil, hat oder sich daselbst wenigstens seit einem Monat aufhält.

[ocr errors]

§ 3. Ist der Pfarrer auf Grund des § 2 zur Assistenz nicht berechtigt, so bedarf er dazu außer im Notfalle der Erlaubnis des zur Trauung berechtigten Pfarrers oder Ordinarius. Über die Trauung in Todesgefahr vgl. V.

52) Über die bürgerliche Form der Eheschließung vgl. B. G. B. §§ 1317 bis 1321 u. E. G. z. B. G. B. Art. 46.

53) S. C. C. 28. III. 1908 ad IV. s. S. II. 143.

54) S. C. C. 28. III. 1908 ad IV. S. C. C. 27. VII. 1908 ad III. s. S. II. 144.

§ 4. Für die Trauung der Wohnsitzlosen (vagi) ist, außer im Notfalle, die Genehmigung des Ordinarius einzuholen,

§ 5. In jedem Falle soll als Regel gelten, daß die Eheschließung vor dem Pfarrer der Braut (bei Mischehen vor dem Pfarrer des katholischen Nupturienten) stattfinden soll, wenn nicht ein rechtmäßiger Grund entschuldigt.

IV. Übertragung der Trauungsbefugnis.

Pfarrer und Ordinarius können jedem anderen Priester die Vollmacht übertragen, den Ehen, welche innerhalb der Grenzen ihres Gebietes geschlossen werden, gültig zu assistieren. Die Delegation kann sich auf eine oder mehrere Personen erstrecken; sie muß eine ausdrückliche sein und jeden der Bevollmächtigten genau kenntlich machen. Danach ist es auch erlaubt, daß sich unter Zustimmung des Ordinarius mehrere Pfarrer einer Stadt gegenseitig delegieren (Ne temere, VI.) oder sich die Trauungserlaubnis erteilen (Ne temere, V. 3.), so daß die Trauung alsdann sowohl in der Pfarrei des Delegierenden als des Delegierten stattfinden könnte. Im übrigen sind die bisherigen Bestimmungen über die Delegation zur Trauung nicht geändert.55) Daher ist es dem Delegierten, z. B. dem Hilfsgeistlichen, auch in Zukunft nicht erlaubt, ohne weiteres eine Subdelegation eintreten zu lassen,

V. Ehe in Todesgefahr.

Ist es im Falle einer Todesgefahr unmöglich, den Pfarrer oder Ordinarius oder einen rechtmäßig delegierten Priester rechtzeitig herbeizurufen, so kann die Ehe zur Beruhigung des Gewissens und gegebenenfalls zur Legitimation der Nachkommenschaft vor jedem (also auch einem exkommunizierten oder suspendierten) Priester und zwei Zeugen gültig geschlossen werden,

VI. Notehe ohne Priester.

Wenn es in einer Gegend schon seit Monatsfrist unmöglich ist, den Pfarrer oder den Ordinarius oder einen rechtmäßig delegierten Priester zur Eheassistenz zu haben, so kann eine Ehe gültig und erlaubterweise geschlossen werden, indem die Brautleute vor zwei Zeugen förmlich erklären, daß sie sich einander zur Ehe nehmen,

VII. Beurkundung der Ehe,

§ 1. Die Namen der Brautleute und Zeugen, sowie Ort und Tag einer jeden Eheschließung einer Pfarrei sollen unter Beifügung der Geburtstage der Brautleute in das Trauungsbuch der Pfarrei unter Beobachtung der Diözesanvorschriften eingetragen werden,

§ 2. Auch im Taufbuch ist bei dem Namen der Neuvermählten der Tag und Ort ihrer Trauung genau zu vermerken,

Ist einer der Gatten in einer anderen Pfarrei getauft, so ist dem Pfarrer seines Taufortes unter Angabe seines Geburtstages und womöglich des Tauftages Ort und Tag der Trauung binnen 14 Tagen mitzuteilen. Findet sich daselbst die Taufe nicht verzeichnet, so ist die empfangene Meldung alsbald an die bischöfliche Behörde weiterzugeben.

§ 3. Ist eine Ehe in Todesgefahr vor einem sonst nicht bevollmächtigten Priester oder eine Notehe ohne Priester geschlossen worden, so haben im ersten Falle der trauende Priester zugleich mit dem Ehepaar, im zweiten Falle die Zeugen mit dem Ehepaar dafür zu sorgen, daß die Eheschließung

55) S. C. C. 27. Julii 1908 ad IV. s. S. II. 145.

« PoprzedniaDalej »