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Umständen selbst mit Anwendung der ihnen zustehenden Rechtsmittel, gänzlich ausgerottet werden.

VIII. Durchaus verwerflich ist ferner die Unsitte, den Kindern trotz des bereits erlangten Vernunftgebrauches die hl. Wegzehrung und die letzte Ölung vorzuenthalten und sie zu begraben nach dem Ritus für die Beerdigung der vor dem Vernunftgebrauche gestorbenen Kinder. Gegen die, welche von diesem Mißbrauche nicht ablassen, sollen die Bischöfe mit Strenge vorgehen.

Vorstehende von den Kardinälen gefaßte Beschlüsse hat der Heilige Vater Papst Pius X. in der Audienz vom 9. August sämtlich genehmigt und hat angeordnet, das gegenwärtige Dekret zu erlassen und zu verkündigen. Allen Bischöfen hat er aufgetragen, das Dekret nicht bloß den Pfarrern und dem Klerus bekannt zu machen, sondern auch dem Volke, dem es jedes Jahr zur österlichen Zeit in der Landessprache vorgelesen werden soll. Die Bischöfe selbst aber sollen alle fünf Jahre wie über die anderen Diözesanangelegenheiten, so auch über die Befolgung dieses Dekretes an den hl. Stuhl berichten. Alle etwa entgegenstehenden Vorschriften und Gewohnheiten werden durch das gegenwärtige Dekret aufgehoben.

Gegeben zu Rom im Hause der hl. Sakramentenkongregation am 8. August 1910.

Im Anschlusse an das verlesene Dekret wollen wir vorerst folgende Anordnungen treffen:

1. Der noch immer in einigen Gegenden herrschende Brauch, die erste heilige Kommunion der Kinder hinauszuschieben und mit der Entlassung aus der Schule zu verbinden, kann nicht mehr aufrecht erhalten werden.

2. Für den ersten Empfang der heiligen Sakramente der Buße und des Altars ist neben dem Eintritte in das Unterscheidungsalter auch ein bestimmtes Maß religiöser Kenntnisse notwendig.

Es hat daher dem Empfange des heiligen Bußsakramentes ein Beichtunterricht und dem Empfange des heiligen Altarssakramentes ein Kommunionunterricht voranzugehen.

3. Da der Eintritt in das Unterscheidungsalter von vielen Umständen abhängig ist, die in den einzelnen Diözesen verschieden sind, bleibt nach der Absicht des Heiligen Vaters den Bischöfen über den Beginn des Vorbereitungsunterrichts die nähere Bestimmung überlassen.

4. Die Regelung der äußeren Ordnung für den Vorbereitungsunterricht sowie für den Sakramentenempfang liegt dem Pfarrer oder seinem Vertreter ob.

5. Die äußere Feier der ersten heiligen Kommunion soll in der bisherigen Weise stattfinden. Der weitere gemeinsame Empfang der heiligen Kommunion während des schulpflichtigen Alters ist von den Pfarrgeistlichen zu regeln.

6. Die neue Ordnung tritt nach Ostern 1911 in Kraft, so daß erst vom Schuljahre 1911/12 ab mit dem Beicht- und Kommunionunterricht in obenbeschriebener Weise begonnen werden soll.

7. Schwerkranke Kinder, die zum Vernunftgebrauche gelangt sind, müssen mit den heiligen Sterbesakramenten versehen und im Todesfalle wie die Erwachsenen beerdigt werden, wie dies schon bisher geschehen ist.

8. Das Dekret vom 8. August 1910, das die heilige Kongregation der Sakramente auf Befehl des Papstes Pius X. über die Zulassung der Kinder zur ersten heiligen Kommunion erlassen hat, soll jährlich in der österlichen Zeit in der Volkssprache von der Kanzel verlesen werden.

Fulda, den 13. Dezember 1910.

Nr. 210. Instruktion betr. Alter der Erstkommunikanten zum Dekret,,Quam singulari“.

B. E, vom 12. Febr. 1911. K, A, 1911, S. 30.

L Erstkommunion und Schulunterricht.

Wie schon das Provinzialkonzil zu Köln vom Jahre 1860 35) erklärte, ist „die Zeit der ersten Kommunion nicht zu verwechseln mit der Zeit der Schulentlassung; wo es sich um den Empfang der heiligsten Eucharistie handelt, ist Rücksicht zu nehmen auf das Seelenleben, die Eigenart, die Entwicklung und Sitten. Die heilsame Gewohnheit vieler Orte, während der ersten zwei oder drei Jahre nach der Erstkommunion in jedem Monat oder in einem um den anderen Monat alle gemeinsam am Tische des Herrn zu versammeln, ist beizubehalten, und da, wo sie noch nicht besteht, einzuführen."

Die Trennung der Erstkommunion vom Zeitpunkte der Schulentlassung ist inzwischen durchweg zur Ausführung gelangt. Doch ist noch nicht überall das Vorurteil geschwunden, als sei die Erstkommunion eine religiöse Verschönerung des Eintritts in das reifere Alter und Leben, gleichsam eine Krönung der Vollendung der Schulbildung. Es ist daher in Predigten und bei anderen geeigneten Gelegenheiten wiederholt auf die Bedeutung hinzuweisen, die das heilige Altarssakrament gemäß Joh. 6 für das religiöse Leben, für die Überwindung von Versuchungen und den Fortschritt in der Tugend jedes Lebensalters hat. Es ist hervorzuheben, daß die Kommunion die wahre edle Kindlichkeit im jugendlichen Herzen nicht verdrängt, sondern schützt und heiligt, daß sie auch die schulmäßige Ausbildung nicht ersetzen, sondern fördern soll.

II. Bestimmung des annus discretionis.

Das Dekret,,Quam singulari" will das Alter der Erstkommunion nicht absolut zahlenmäßig festlegen, auch nicht für alle Kinder unter

35) P. II. cap. 23 p. 132 sq.

schiedslos ein bestimmtes Jahr ansetzen, sondern gibt Anleitung dafür, wie die Eltern und Geistlichen bei Ermittlung des richtigen Alters des einzelnen Kindes verfahren sollen. Die Geistlichen wissen selbst genügend, wie außerordentlich verschieden die Begabung und Entwicklung der Kinder sowohl in den verschiedenen Ländern, wie auch bei den Kindern desselben Ortes, ja selbst in derselben Familie ist. Daher sind die Eltern darüber aufzuklären, daß eine schematische Bestimmung der Altersgrenze untunlich ist. Das Dekret bestimmt als richtigen Zeitpunkt jenes Alter, in dem das Kind begonnen hat, nach Beendigung des mehr traumartigen Bewußtseins der zartesten Jahre einen wirklichen Gebrauch von den erwachten Verstandskräften zu machen, wo es also eine Todsünde (zu der klare Erkenntnis und vollkommen freier, überlegter Wille gehört) begehen kann. Diese Hervorhebungen in den Einleitungssätzen des Dekretes sind zu beachten, weil sie einer irrigen Deutung der erlassenen Anweisungen vorbeugen sollen.

Ist dieser Entwicklungszustand beim Kinde eingetreten, so ist es evident, daß die hl. Kommunion für das Kind dieselbe Bedeutung als Nahrung und als Arznei, als übernatürliches Gnaden- und Heilmittel hat, wie für die Erwachsenen.

III. Religionskenntnis der Erstkommunikanten.

Um die hl. Kommunion mit Nutzen zu empfangen, ist die Absolvierung des ganzen Katechismus nicht erforderlich. Es genügt, daß das Kind die zur Erlangung des ewigen Heiles absolut notwendigen Kenntnisse besitzt, und daß es ein solches Wissen vom allerheiligsten Altarssakramente hat, daß es auf Grund der Kenntnisse dieses Himmelsbrotes es nicht nur äußerlich, sondern auch mit verständiger Beurteilung vom gewöhnlichen Brote zu unterscheiden vermag.

Diese Fähigkeit, zu unterscheiden, muß verhüten, daß die Erstkommunion eine bloße Äußerlichkeit werde, die mit der wahren Ehrfurcht vor dem unter Brotsgestalt verborgenen Gottmenschen und mit der absolut notwendigen recta intentio nicht vereinbar ist.

IV. Zulassung zur Erstkommunion,

Das Dekret unterscheidet drei Träger der Verpflichtung hinsichtlich der Erstkommunion:

a) Der Hauptträger der Verpflichtung ist das Kind selbst. Weil dieses aber noch der Führung bedarf, so geht die Verpflichtung des Kindes über auf

b) die Eltern, den Beichtvater, die Lehrer und den Pfarrer.

c) Die eigentliche Zulassung (Hinführung) obliegt dem Vater (Inhaber der väterlichen erziehenden Gewalt) und dem Beichtvater.

Damit sind alle genannt, die Sorge um das Heil der Kinder haben. Nach den Erfahrungen im Religionsunterricht ist eine Verständigung mit den Eltern anzustreben. Die Mitwirkung des Beichtvaters wendet sich nicht außerhalb der Beichte an Eltern und Pfarrer, sondern

bewegt sich im Zuspruche zu dem Kinde selbst in Form von Ermunterung, Aufklärung und Mahnung.

V. Erste Beichte und Erstkommunion.

Nach den Anweisungen des Dekrets ist die hl. Kommunion für das Kind pflichtmäßig, sobald die Entwicklung des Seelenlebens des Kindes jenen Grad erreicht hat, der zu wirklicher Begehung einer Todsünde fähig macht.

Demnach soll der Beginn des Kommunionunterrichts nicht zu sehr von der Zeit der ersten Beichte getrennt werden.

VI. Da eine erfolgreiche Durchführung des Päpstlichen Dekrets nur unter freudiger Mitwirkung der Eltern möglich ist, so ist mit liebevoller Belehrung auf die Eltern einzuwirken; schroffe Forderungen sind zu vermeiden; wo die Eltern den Intentionen des Dekrets noch nicht genügend entgegenkommen, sind die Kinder mit besonderer Sorgfalt zur Übung der geistigen Kommunion anzuleiten. Dem milden Geiste der Kirche entspricht es, auf einem so tief innerlichen, zarter Rücksicht würdigen Gebiete unter verständiger Beurteilung aller Verhältnisse vorzugehen. Von Zwangsmaßregeln gegen Eltern oder Kinder kann daher nicht die Rede sein.

VII. Der Kommunionunterricht ist überall mit der gleichen Sorgfalt zu halten wie seither.

Den Dekanatskonferenzen wird die ernste Erwägung dieser Angelegenheit zur Pflicht gemacht; eine weitere oberhirtliche Anordnung bleibt den einzelnen Bischöfen vorbehalten.

VIII. Die kirchliche Feier der gemeinsamen Erstkommunion wird nach wie vor mit der bewährten Solemnität stattfinden. Dagegen ist auf Vermeidung jedweden übertriebenen Aufwandes in Kleidung, sowie zerstreuender weltlicher Veranstaltungen hinzuwirken. Der gemeinsamen Erstkommunion kann der frühere private Empfang der hl. Kommunion unter den vom Dekrete angegebenen Bedingungen vorausgehen.

IX. Hinsichtlich der regelmäßigen gemeinsamen Kommunion der schon zur Erstkommunion zugelassenen Kinder gelten die Anordnungen der einzelnen Diözesen.

X. Die neue Ordnung ist nach Ostern 1911 einzuführen. Die näheren Anordnungen werden von den einzelnen Bischöfen für ihre Diözesen erlassen werden.

XI. Mit besonderer Milde ist die Zulassung schwerkranker Kinder zum Empfange der hl. Sterbesakramente zu beurteilen. Sobald bei ihnen der Eintritt des Vernunftsgebrauches anzunehmen ist, ist ihnen nach kurzer Belehrung auch die heilige Wegzehrung und die letzte hl. Ölung zu spenden, namentlich wenn sie selbst es wünschen, denn darin liegen die Vorbedingungen ausgesprochen (aliqualis usus rationis et devotio).

Der vorstehenden Instruktion der Fuldaer Bischofskonferenz haben wir zunächst nur beizufügen, daß in hiesiger Diözese mit Gut

heißung des hl. Vaters die Kinder im allgemeinen nach dem vollendeten 10. und vor dem beendigten 11. Lebensjahre zur gemeinsamen Erstkommunion zu führen sind. Frühere private Zulassung einzelner Kinder ist dabei nicht ausgeschlossen, wenn die in dem Päpstlichen Dekret genannten Bedingungen zutreffen. Da die sofortige Einführung des obengenannten Normaljahres in größeren Gemeinden unübersteigliche Schwierigkeiten mit sich bringen wird, so wollen die Herren Pfarrer die allmähliche Einführung des Normaljahres dadurch zu bewerkstelligen suchen, daß sie in jedem der nächsten Jahre die Kinder mindestens um ein halbes Jahr früher zur ersten hl. Kommunion führen.

Münster, den 12. Februar 1911.

Nr. 211. Jährliche Verlesung des Dekretes,,Quam singulari“. G. V. vom 20. Jan, 1915. K. A. 1915, S. 9.

Da die Verlesung des päpstlichen Dekretes vom 8. August 1910 über die Zulassung der Kinder zur ersten hl. Kommunion am Palmsonntage wegen der langen Dauer des Gottesdienstes weniger tunlich erscheint, so verordnen wir, daß dieselbe fortan jährlich am PassionsSonntage geschehe.

Nr. 212. Ablässe für die Feier der ersten hl. Kommunion.

B. E, vom 29. Sept. 1905. K. A. 1905, S. 68.

Die Herren Pfarrer und Rektoren machen wir auf das nachstehende Ablaßdekret besonders aufmerksam und beauftragen sie, die für die Feier der ersten hl. Kommunion vom hl. Vater bewilligten Ablässe alljährlich den Erstkommunikanten und den übrigen Gläubigen zu gelegener Zeit bekannt zu machen.

Decretum quo indulgentiae largiuntur adolescentibus primae communionis et eorum consanguineis aliisque fidelibus adstantibus.

Adolescentes, ad augustissimum eucharistiae sacramentum primitus accessuros, validis oportet augeri auxiliis, quibus ferventiori pietatis affectu illud suscipere, uberioresque ex eo fructus percipere valeant. Quare humillimae delatae sunt preces Ssmo Dno N. Pio PP. X., ut adolescentibus ipsis, prima vice sacra mensa refectis, indulgentiarum thesaurum reserare dignaretur.

Quum vero, uti fere ubique fert consuetudo, eorundem adolescentium parentes, imo et non pauci inter christifideles, ad piam primae communionis caeremoniam convenire et etiam sancta libare soleant, ne tam laudabilis excidat consuetudo, quae maxime confert, ut eiusdem primae communionis caeremonia solemnior evadat, eiusque memoria in adolescentium animis satius altiusque indelebilis perseveret, ab eodem Ssmo Dno N. expostulatum est, ut iis etiam, qui primae communionis solemniis intersunt, aliquam indulgentiam benigne tribueret.

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