Obrazy na stronie
PDF
ePub

Auch ist diese Verbindung sehr geeignet, die gleiche Hochschätzung bei allen jenen hervorzurufen, welche dem Segensakte beiwohnen, namentlich bei den Neuvermählten selbst. Denn es läßt sich für den gläubigen Christen nichts Ergreifenderes denken, als wenn der Priester, nachdem der verherrlichte Gottmensch auf dem Altare gegenwärtig geworden, die Quelle alles Segens geöffnet ist, sich zu den Neuvermählten wendet, um vom Altare her den Segensstrom auf sie überzuleiten.")

Eine gründliche Belehrung über Bedeutung, Zweck und Inhalt der genannten benedictio wird deshalb in den meisten Fällen die Brautleute mit Leichtigkeit dahin führen, mit heiliger Freude diesen Segen zu begehren und zu empfangen. An solcher Belehrung wollen es die Herren Geistlichen bei passender Gelegenheit nicht fehlen lassen. Sollte aber in einzelnen Pfarren es auf unübersteigliche Hindernisse stoßen, die Eheschließung mit der hl. Messe zu verbinden und also dabei die benedictio nuptiarum ausfallen müssen, so sehen wir einem diesbezüglichen motivierten Berichte entgegen. - Schließlich bemerken wir noch, daß die benedictio nuptiarum mehreren Brautpaaren während derselben hl. Messe gespendet werden darf (S. C. S. O. 1. Sept. 1841). Die bezüglichen Orationen sind aber stets in der Einzahl zu sprechen.

7. Die Abhaltung der in der Collectio Rituum (Tit. VII. c. 5) geordneten theophorischen Umzüge vor dem Hochamte findet nach Anordnung Sr. Bischöflichen Gnaden nur mehr sechsmal im Jahre statt, nämlich Ostern, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Kirchweih und an zwei weiteren Tagen, deren Auswahl den einzelnen Herren Pfarrern überlassen wird.

8. Die in manchen Gemeinden herkömmliche zweite theophorische Prozession durch das Kirchspiel kann bis auf weiteres auch fernerhin beibehalten werden. Sie ist nach dem Ritus der Fronleichnamsprozession zu ordnen, ohne daß es indessen Pflicht ist, sämtliche vier Stationen abzuhalten.

9. Der Segen mit dem Allerheiligsten Sakramente darf in Zukunft nur mehr in der Tit. VIII. c. 1 Coll. Rit. vorgeschriebenen Weise erteilt werden. Es wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, daß bei der Fronleichnamsprozession die Strophen Tantum ergo, Genitori Genitoque nur vor dem Schlußsegen nach der Rückkehr in die Kirche gesungen werden. An den vier Stationsaltären werden statt derselben die in der Collectio Rituum angegebenen Preces: Christe Fili etc. eingelegt.

10. Die proclamatio ordinandorum hat in Zukunft gemäß Vorschrift des Konzils von Trient (Sess. 23 c. 5. d. ref.) vor jeder höheren Weihe nach dem in der Collectio Rituum (pag. 130) angegebenen Formular zu geschehen und zwar mindestens 14 Tage vor dem betreffenden Weihetage. Am Sonntage vor der Priesterweihe findet

3) Schüch, Handbuch der Pastoraltheologie, S. 811.

außerdem noch eine zweite Proklamation statt, deren Formular in der Collectio (pag. 131) sich abgedruckt findet.

11. Bei der introductio neoparochi (Coll. Rit. pag. 142) findet die Professio Fidei Trid. in Zukunft nicht mehr statt. Auch die linksrheinischen Pfarrer haben dieselbe fernerhin vor dem Bischof bezw. dessen Generalvikar abzulegen und zwar innerhalb zweier Monate nach geschehener Installation (Conc. Trid. Sess. 24. c. 12. de ref.). Die rechtsrheinischen Pfarrer leisten die Professio bei Gelegenheit ihrer in Münster vorzunehmenden Investitur.

Nr. 197. De usu ss, oleorum, anni praecedentis, in benedictione fontis.

K. A. 1896, S. 43.

Instante Rmo Dno Episcopo Anneciensi, ut in universis paroeciis suae Dioeceseos de Apostolica venia permittatur usus sacrorum oleorum, anno praecedente benedictorum, usque ad sabbatum ante Pentecosten exclusive, ne eo tempore absint a propriis paroeciis rectores vel vicarii, quorum ministerio christifideles egent: S. R. C. referente subscripto Secretario, iuxta votum Commissionis Liturgicae, rescribendum censuit:,,Parochus curet, ut presbyter vel clericus, si possibile sit, in sacris constitutus, nova olea sacra recipiat. Quod si aliquod adhuc exstet impedimentum, idem parochus vel per se, vel per alium sacerdotem benedicat fontem sine sacrorum oleorum infusione, quae privatim opportuno tempore fiet: nisi aliquem baptizare debeat, tunc enim in ipsa benedictione solemni vetera olea infundat.“ Atque ita servari mandavit. Die 31. Januarii 1896.

Nr. 198. Abholung der hl. Ööle; Gefäße für dieselben,

a) G. V. vom 2. April 1884. K. A. 1884, S. 24.

Am kommenden Gründonnerstage können die neukonsekrierten heiligen Öle schon nach Beendigung des vormittägigen Gottesdienstes, von 11 Uhr ab im Dome in Empfang genommen werden, so daß im laufenden Jahre jede Kirche des Bistums spätestens bis zum Karsamstage sich im Besitze der neukonsekrierten hh. Öle befinden und überall der uralten kanonischen Vorschrift (Cap. Si quis. de consecr. dist. 4), daß bei der Segnung des Taufwassers die in demselben Jahre konsekrierten hh. Öle anzuwenden sind, genügt werden kann. „,Sacrum chrisma schreibt das Rituale Romanum vor et sanctum oleum, quod et catechumenorum dicitur, eodem anno sint ab Episcopo de more benedicta feria V. in Coena Domini. Curet parochus, ut ea suo tempore quamprimum habeat et tunc vetera in ecclesia comburat."

b) G. V. vom 21. Febr. 1894. K. A, 1894, S. 41.

Die Herren Landdechanten und Pfarrer, welche am Gründonnerstage die neukonsekrierten hh. Öle aus der Domkirche abholen lassen, machen wir besonders darauf aufmerksam, daß die Übertragung

1. durch geeignete Personen und 2. in angemessenen Gefäßen geschehen soll.

Was die Personen angeht, so sollen dieselben nach den kirchlichen Bestimmungen Kleriker sein. Sofern daher die HH. Pfarrgeistlichen selbst behindert sein sollten, in der Karwoche hierher zu kommen, um die hh. Öle im Dome in Empfang zu nehmen, so muß der Küster oder, falls auch dies nicht angehen sollte, ein durchaus zuverlässiger, anständiger und wohlinformierter Vertreter desselben damit beauftragt werden. Daß es ungehörig wäre, weibliche Personen mit dieser Dienstleistung zu betrauen, liegt auf der Hand, und wenn sich etwa eine solche dazu einstellen sollte, so werden derselben die hh. Öle nicht ausgeliefert werden. Die Überbringer müssen den HH. Domvikaren, welche sich der Austeilung unterziehen, bestimmte und genaue Angaben darüber machen können, welches Quantum von jeder Art des hl. Öles für die betreffende Pfarrgemeinde (bezw. Bezirk oder Dekanat) erforderlich ist, und inwieweit daher die dargebotenen Gefäße zu füllen sind (Füllstrich). Wenn in den letztvergangenen Jahren von verschiedenen Seiten darüber Klage geführt wurde, daß das überkommene Quantum unzureichend gewesen sei, so wurde solches meistens dadurch veranlaßt, daß die Überbringer der Gefäße diesbezüglich nichts Näheres wußten oder höchstens die Zahl der in Betracht kommenden Pfarren und diese ohne Unterscheidung der ganz verschiedenen Größe derselben anzugeben verstanden. Bei dem starken Andrange von Boten aus dem ganzen Bistume und der kurzen Zeit, in welcher diese befriedigt werden müssen, können begreiflicherweise nicht erst Berechnungen angestellt, sondern müssen die Angaben über das Quantum an den dargebotenen Gefäßen bezeichnet werden.

Was die Gefäße ) betrifft, so muß jedes derselben so fest verschlossen werden können, daß bei der Übertragung der Gefahr des Auslaufens oder Hervordringens des Inhaltes vorgebeugt wird. Daher eignen sich solche Gefäße, bei welchen die drei vascula fest mit einander verbunden sind und durch einen gemeinsamen Deckel verschlossen werden, zur Übertragung durchgehends nicht, wie ja auch die liturgisch vorgeschriebene Ausgießung der hh. Öle in den Taufbrunnen damit nicht bewerkstelligt werden kann. Ferner ist es unerläßlich, daß jedes dieser Gefäße eine so deutliche Bezeichnung des betreffenden hl. Öles trage (mindestens Chri.-Cat.-Inf.), daß sie beim Eingießen sofort erkannt werden kann, und daß beim demnächstigen Gebrauche jede Gefahr der Verwechselung ausgeschlossen bleibt.

4) Chrisma et oleum sacrum sit in suis vasculis argenteis aut saltem stanneis, bene obturatis: quae vascula sint inter se distincta, et propriam unumquodque inscriptionem habeat, maiusculis litteris incisam, ne quis error committatur. Ad usum vero quotidianum minora habeantur vascula ex argento, si fieri potest, aut stanno sive separata sive etiam coniuncta: apte tamen distincta et bene cooperta, et cum suis inscriptionibus, ut supra, ne parochus aberret et unum pro altero sumat, quod cavere debet diligenter. (Rit. Rom. Tit. 2. cap. 1. De sacris oleis n. 34 et 35.)

Daß es der Sache nach nicht würdig und sehr unpassend wäre, die hh. Öle, welche in feierlichster Weise vom Bischofe konsekriert werden, und denen als bereits ausgeschiedener und geheiligter materia sacramenti eine ehrfurchtsvolle Behandlung gebührt, zur Übertragung in gewöhnlichen Marktkörben unter allerlei eingekauften Viktualien oder anderen Gegenständen untergebracht zu sehen, braucht nicht hervorgehoben zu werden. Daß es aber angebracht ist, daß die HH. Geistlichen auch auf solche Vorkommnisse ihre Aufmerksamkeit richten, und daß sie die Überbringer der hh. Öle zu einer anständigen und ehrfurchtsvollen Behandlung des Gegenstandes der Übermittlung anleiten, lehrt die Erfahrung immer aufs neue.

B. Die heilige Taufe.

Nr. 199. Nottaufe.

G. V. vom 14. Okt. 1868. K. A, 1868, S. 43.

Es sind mehrere Fälle zu unserer Kenntnis gelangt, in welchen die von einem katholischen Arzte gespendete Nottaufe in einer ungültigen Weise erteilt worden war. Wir finden uns hierdurch veranlaßt, die Herren Pfarrer darauf aufmerksam zu machen, daß auch bei der seitens katholischer Ärzte erteilten Nottaufe nicht ohne weiteres die gültige Spendung derselben angenommen werden darf, sondern daß auch unter diesen Umständen die Art und Weise der Spendung näher zu untersuchen ist und nur dann die bedingnisweise Wiederholung der hl. Taufe unterbleiben darf (und auch muß), wenn die Überzeugung von der gültigen Spendung der Nottaufe durch positive Gründe gewonnen wird. Die Herren Pfarrer wollen übrigens jede sich ihnen darbietende Gelegenheit ergreifen, um in geeigneter Weise die Art zu erforschen, in welcher die in der betreffenden Gemeinde praktizierenden Ärzte die Nottaufe zu erteilen pflegen, und erforderlichenfalls für die notwendige Belehrung hierüber Sorge zu tragen nicht unterlassen.

Nr. 200. Taufen in der Domkirche.

B. E. vom 13. Febr. 1838.

Zu den Gerechtsamen unserer hohen Domkirche gehört es, daß die ersten in den verschiedenen Pfarren hiesiger Stadt nach der benedictio fontis in sabbato sancto et in vigilia Pentecostes vorkommenden Taufhandlungen nach uraltem Gebrauche in recognitionem ecclesiae matricis in der Domkirche verrichtet werden. Da diese Gerechtsame der Domkirche seit dem Jahre 1824 öfters unbeachtet geblieben sind, so finden wir uns veranlaßt, sie hiermit wieder in Erinnerung zu bringen und verordnen hierüber folgendes:

1. Die ersten in den verschiedenen Pfarren der Stadt Münster nach der benedictio fontis in sabbato sancto und in vigilia Pentecostes vorkommenden Taufhandlungen müssen in der Domkirche und nicht in den betreffenden Pfarrkirchen verrichtet werden.

2. Dringende Notfälle machen davon eine Ausnahme, und in keinem anderen Falle darf die Taufe ohne vorherige Anzeige an den Dompfarrer, welchem die Taufe der Erstlinge zusteht, und nach Unterschied ohne vorherige Erlaubnis im Hause der Eltern oder in der Pfarrkirche geschehen.

3. Das Recht, solche Erlaubnis zu erteilen, stand ehemals dem Domdechanten, und steht nach dermaliger Einrichtung des Domkapitels dem Dompfarrer zu, salvis tamen iuribus Rmi Episcopi.

4. Dem Dompfarrer, welchem es zusteht, die Taufe zu verrichten, gebühren auch diejenigen Honorare, welche von den Eltern und Paten des Täuflings dargebracht werden, diese mögen nun festgesetzte oder unbestimmte Gaben sein, und zwar nicht nur, wenn er die Taufe wirklich verrichtet, sondern auch dann, wenn sie im Hause der Eltern oder in der Pfarrkirche geschieht. Dieselbe Bewandtnis hat es auch mit dem Anteile des Küsters an diesen Gaben.

Die Herren Pfarrer resp. Pfarrkapläne in den sämtlichen Stadtpfarrkirchen werden demnach angewiesen, die vorstehende Verordnung genau zu befolgen.

Nr. 201. Taufscheine für unehelich Geborene.

G. V. vom 18. Sept. 1919. K. A. 1919, S. 85.

Da es unerwünscht ist, die uneheliche Geburt von Personen im Verkehr ohne Not hervortreten zu lassen, so bestimmen wir, daß, falls es sich um die Zulassung zur ersten heiligen Beichte, zur ersten heiligen Kommunion oder um Schulzwecke handelt, die Taufscheine in abgekürzter Form ausgestellt werden und nur den Vor- und Zunamen sowie die Angabe des Ortes und der Zeit der Geburt und der Taufe enthalten sollen.

Handelt es sich jedoch um Eheschließungen oder um die Zulassung zum Geistlichen- oder Ordensstande, so sind vollständige, wortgetreue Auszüge aus den Taufbüchern zu machen, die auch die Angabe über die uneheliche Herkunft enthalten müssen.

Nr. 202. Taufscheine für Brautleute,

G. V. vom 17. Febr. 1910. K. A. 1910, S. 20.

Da die Vorschrift des Dekretes Ne temere (s. Nr. 259), es solle auch im Taufbuche bei dem Namen der Neuvermählten Tag und Ort der Trauung genau vermerkt werden (VII, § 2), unter anderem den Zweck hat, bezüglich solcher, welche häufig ihren Wohnsitz wechseln, der Bigamie vorzubeugen, so erinnern wir daran, daß, wenn Taufscheine für Brautleute auszustellen sind, auch der laut vorgenannter Vorschrift des Dekretes Ne temere ins Taufbuch eingetragene Vermerk der früheren Ehe ausdrücklich und vollständig dem Taufscheine beizufügen ist.

« PoprzedniaDalej »