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Daraus folgt, daß es schonungsvoll und würdig behandelt werde. Somit hat der Pfarrer und Organist die Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Orgel vor Staub, Unrat und schädlichen Einflüssen der Temperatur möglichst bewahrt werde. Die Orgel soll deshalb gut verschlossen, die Registerzüge nach Gebrauch geschlossen, die nächste Umgebung öfters gescheuert und die Zugluft tunlichst ferngehalten werden. Hingegen ist fleißige Lüftung nach jedem Sonn- und Festtag nachdrücklichst zu empfehlen. Macht sich irgend ein Defekt bemerkbar, so soll er alsbald durch kundige Hand behoben werden, weil sonst bald große Auslagen zu befürchten stehen.

Würdig soll die Orgel beim Gebrauche behandelt werden. Die Orgel soll durch musikalischen Ausdruck eine kirchliche Stimmung erwecken, die Andacht heben und fördern. Schöne, dem Herzen wohltuende, einfache Melodien, schwebend auf erhabenen Harmonien, das sind die Grundelemente, aus welchen das kirchliche Orgelspiel zusammengesetzt sein muß. Das Orgelspiel soll himmlische Ruhe atmen. Alle Künstelei erscheint als Entheiligung des Heiligsten und Verunstaltung des Ehrwürdigsten. Läufe, Passagen und andere unpassende Modulationen müssen gänzlich vermieden werden. Unwürdig ist alles weltliche, leichtfertige, theatralische, klavierartige Spielen und darf solches nie geduldet werden.

Das volle Spiel (pleno) möge nur an Festtagen und da bloß zu Anfang und Ende, sowie bei sonstigen feierlichen Anlässen genommen werden. Als Begleitungsinstrument des Gesanges soll die Orgel den Gesang nie übertönen oder unterdrücken, sondern geeignet unterstützen. Während der hl. Messe und bei Aussetzung des Allerheiligsten sollen sanfte Register benützt werden.

Daß ein Organist, der von der hohen Würde seines Dienstes durchdrungen ist, nur nach guten Vorlagen spiele, sei nachdrücklichst empfohlen. Es soll sich kein Organist, der nicht besondere theoretische und praktische Bildung besitzt, daran wagen, aus eigenem Kopfe ein längeres, freies Spiel zu vollführen. Man kann bei ganz tüchtigen Organisten beobachten, daß sie Vorlagen gebrauchen; dies gereicht keinem zur Schande. Der Cäcilienvereinskatalog hat passende Präludien in großer Auswahl und möge ein und das andere Präludienheft für jede Orgel bereitliegen.

2. Spezielles. Besondere Vorschriften betreffen die Zeit, wann die Orgel zu spielen und wann sie zu schweigen hat.

Zum Volksgesang kann die Orgel alle Tage des Jahres gespielt werden, da die Kirche nur in bezug auf die eigentliche Liturgie Vorschriften über den Gebrauch der Orgel gegeben hat. Beim Begleiten des Volksgesanges möge alles unschöne Schnörkelwerk fernbleiben; auch möge dem Geiste der liturgischen Kirchenjahrszeiten Rechnung getragen werden. Die Orgel soll nicht zu stark registrieren, um nicht zum Schreien zu verleiten, sie soll aber auch so stark registrieren, daß das singende Volk Melodie und Harmonie gut auffassen kann.

Am Gründonnerstag spielt die Orgel beim Gloria, und am Karsamstag vom Gloria an.

An Bittagen ist beim violetten Amte die Orgel erlaubt. Praefation und Pater noster sollen in der Regel nicht begleitet werden; doch soll hierzu in passender Weise eingespielt werden.

Sämtliche Responsorien singe man nach dem gregorianischen Choral; denn das, was der Priester singt und der Chor antwortet, ist ein untrennbares Ganze. Daher soll die Orgel, bezw. der Chor, den vom Priester angestimmten Gesang in der nämlichen Tonart fortsetzen. Bedingnis also ist es für den Organisten, die Responsorien in allen Tonarten begleiten zu können. An praktischen Vorlagen fehlt es hierin nicht.

Allzu langes Präludieren möge vermieden werden. Das Orgelspiel darf den Fortgang und Verlauf der hl. Liturgie nicht hemmen oder aufhalten. Priester und Volk sollen nie warten dürfen, bis der Organist endlich einen Schluß gefunden hat. Mit dem Gloria, Credo, Sanctus und Agnus Dei soll alsbald begonnen werden.

Beim Requiem ist der Gebrauch der Orgel gestattet zur notwendigen Begleitung des Gesanges, nicht aber zu Vor- oder Nachspielen. Die Orgel schweigt, wenn der Gesang aufhört.

Endlich sei noch auf Nr. 6 der Schrift von Ign. Mitterer „Die kirchlichen Vorschriften für katholische Kirchenmusik" angelegentlich verwiesen.

Erfaßt der Organist richtig seine Aufgabe, spielt er in wahrhaft kirchlichem Geiste und begleitet die einzelnen Gesänge ruhig und würdig, so trägt er zur Ehre Gottes und zur Erhabenheit des Gottesdienstes nicht wenig bei und hat gewiß auch für seine Seele einen reichen Gewinn. Auf sein Spiel haben dann Anwendung die Worte Kardinal Bona's († 1674):

,,Der harmonische Klang der Orgel erfreut die traurigen Gemüter der Menschen, erinnert an die Freuden der himmlischen Wohnungen, spornt die Trägen, erquickt die Eifrigen, ruft die Gerechten zur Liebe, die Sünder zur Zerknirschung."

Nr. 141. Kirchenmusikschule.

G. V. v. 12. April 1916. K. A. 1916, S. 46.

Im Auftrage und unter dem Protektorate des Hochwürdigsten Herrn Bischofs von Münster wird am 9. Mai d. J. zu Münster eine Kirchenmusikschule eröffnet. Mit der Leitung ist Domvikar Lilie beauftragt. Als Lehrer werden außer dem Direktor tätig sein: Domorganist Schlemann, Organist Schlichting von hl. Kreuz und Organist Wesseler von St. Aegidii, sämtlich in Münster. Aufgabe der Schule ist, angehenden Küstern, Organisten und Chordirigenten eine solche theoretische und praktische Ausbildung zu geben, daß sie nach bestandener Abgangsprüfung den Anforderungen ihres Amtes gewachsen sind. Das Studium soll zwei Jahre dauern. Im Lehrplane sind neben

musiktheoretischen Fächern besonders praktische Übungen in Gesang, Orgelspiel und Direktion vorgesehen. Auch für praktische Ausbildung im Küsterdienste ist gesorgt. Das Schulgeld beträgt 200 Mk. jährlich. Es werden in der Regel nur solche Schüler aufgenommen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und eine genügende musikalische Vorbildung besitzen. Letzteres wird durch eine Aufnahmeprüfung festgestellt. In betreff des Alters sind bei genügender Vorbildung und Begabung Ausnahmen zulässig. Auch ist eine Vorschule geplant für solche, die noch nicht genügend vorgebildet sind.

Die Aufnahmeprüfung findet statt am 5. Mai. Anmeldungen sind spätestens bis zum 30. April an den Direktor der Kirchenmusikschule, Domvikar Lilie in Münster, zu richten. Der Anmeldung ist beizulegen: 1. ein Taufzeugnis, aus dem das Lebensalter zu ersehen ist, 2. ein verschlossenes Sittenzeugnis des zuständigen Pfarrers, 3. ein ärztliches Gesundheitsattest,

4. Zeugnisse über die bisherige musikalische Vorbildung. Prospekte sind unentgeltlich vom Direktor zu erlangen.

Sechster Abschnitt. Das hl. Meßopfer.

Nr. 142. Zulassung auswärtiger Priester zur Zelebration einer hl. Messe.

a) B. E. v. 3. Sept. 1918. K. A. 1918, S. 73.

Die Herren Pfarrer und Rektoren machen wir auf nachstehende Bestimmungen des Codex Juris Canonici (Canon 804) über die Zulassung auswärtiger Priester zur Zelebration der hl. Messe aufmerksam:

§ 1. Sacerdos extraneus ecclesiae in qua celebrare postulat, exhibens authenticas et adhuc validas litteras commendatitias sui Ordinarii, si sit saecularis, vel sui Superioris, si religiosus, vel Sacrae Congregationis pro Ecclesia Orientali, si sit ritus orientalis, ad Missae celebrationem admittatur, nisi interim aliquid eum commisisse constet, cur a Missae celebratione repelli debeat.

§ 2. Si iis litteris careat, sed rectori ecclesiae de ejus probitate apprime constet, poterit admitti; si vero rectori sit ignotus, admitti adhuc potest semel vel bis, dummodo, ecclesiastica veste indutus, nihil ex celebratione ab ecclesia in qua litat, quovis fitulo, percipiat, et nomen, officium suamque dioecesim in peculiari libro signet.

§ 3. Peculiares hac de re normae, salvis hujus canonis praescriptis, ab Ordinario loci datae, servandae sunt ab omnibus, etiam religiosis exemptis, nisi agatur de admittendis ad celebrandum religiosis in ecclesia suae religionis.

In Ausführung des § 3 bestimmen wir hierdurch folgendes:

1. Die Prüfung der litterae commendatitiae ist in jedem Falle sorgfältig vorzunehmen, und zwar nicht von dem Küster, sondern von dem rector ecclesiae oder dessen geistlichem Stellvertreter.

Dies gilt auch für Kapellen in klösterlichen Anstalten. Falls an diesen ein Rektor nicht angestellt oder zurzeit nicht anwesend ist, sind die Klosterschwestern verpflichtet, das Zelebret des auswärtigen Geistlichen, der in ihrer Kapelle zelebrieren will, dem zuständigen Pfarrer oder dessen Stellvertreter vorzulegen. Die Pfarrer haben den Oberinnen der Ordensniederlassungen mit eigenen Kapellen Anweisung über diese Bestimmung zu geben.

2. Will ein fremder Priester länger als 8 Tage an einem Orte der Diözese zelebrieren, so müssen seine litterae commendatitiae unserem Generalvikar, bezw. im Oldenburgischen Anteil des Bistums unserem Offiziale zu Vechta, vorgelegt werden, damit ihm die erforderliche Erlaubnis, das sog. Zelebret, ausgefertigt werde. Auf Grund dieses Zelebrets kann er dann von jedem Pfarrer oder Rektor einer Kirche bezw. von dessen geistlichem Stellvertreter zum Zelebrieren zugelassen werden.

3. Ist der auswärtige Priester nicht im Besitze eines Zelebret, ist er aber einem der Ortsgeistlichen als einwandfrei bekannt, so kann er in derselben Weise zugelassen werden, wie ein mit einem Zelebret versehener Geistlicher. Ein ganz unbekannter Geistlicher darf unter den oben in § 2 des Canon 804 angegebenen Voraussetzungen nur einoder zweimal zugelassen werden; will er öfter zelebrieren, so ist unter Angabe der Personalien an unser Generalvikariat bezw. Offizialat zu berichten. In den Sakristeien ist ein Buch aufzulegen, worin die fremden Geistlichen Namen, Amt, Wohnort und Diözese eintragen.

4. Wenn ein auswärtiger Geistlicher die Absicht zu erkennen gibt, länger als drei Wochen in unserer Diözese sich aufzuhalten, so haben die Pfarrer oder Rektoren einen Bericht über den Geistlichen an unser Generalvikariat bezw. Offizialat einzusenden. Es sind darin anzugeben: Name, Ort und Tag der Geburt und der Priesterweihe, Ordens- bezw. Diözesanzugehörigkeit, Grund und voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes in unserer Diözese. Auch ist bei dem Weggange eines solchen Priesters uns mitzuteilen, wann derselbe die Diözese verlassen und wohin er sich begeben hat.

Ein Abdruck vorstehenden Erlasses ist in jeder Sakristei an geeigneter Stelle aufzuhängen. (Zu beziehen durch die Regensbergsche Buchhandlung in Münster.)

b) B. E. vom 18. Febr. 1925. K. A. 1925, S. 19.

Durch can. 811 § 1 CJC. ist bei der Zelebration der hl. Messe die geistliche Kleidung vorgeschrieben. Geistliche, welche in Laienkleidung erscheinen, dürfen zur Zelebration nicht zugelassen werden, auch dann nicht, wenn sie mit einem Zelebret versehen sind.

Der Erlaß vom 3. September 1918 (s. oben) wird hiermit wieder in Erinnerung gebracht. Wir haben veranlaßt, daß Abdrucke desselben für den Aushang in den Sakristeien nach Ergänzung durch die obige Verfügung neu angefertigt und jedem Pfarrer für die Sakristeien aller Kirchen und Oratorien seines Sprengels zugesandt werden. Die Herren Pfarrer wollen für den Aushang sorgen und über die Beobachtung der Vorschriften wachen.

Nr. 143. Instructio pro sacerdote caecutiente circa Missarum celebrationem eidem ex indulto Apostolico concessam.

K. A. 1921, S. 37.

1. Praenotanda.

1. Sacerdos caecutiens seu tali visivae potentiae debilitate, sive accidentaliter sive habitualiter, laborans, ut legere possit non nisi typos valde crassos, a Summo Pontifice seu S. R. Congregatione, nisi Episcopus Apostolica facultate fuerit munitus, dispensationem obtinere potest celebrandi, iuxta normas inferius accuratius exponendas, aut Missam votivam de B. Maria Virgine aut Missam, quam vocant, quotidianam Defunctorum.

2. Conditiones vero in huiusmodi privilegii instrumento appositae, non sunt merae ritualitatis et styli, sed obligatoriae in conscientia.

3. Si in privilegio dicatur: Dummodo orator non sit omnino caecus, et interea plane caecus evadat, tunc a celebrando Missam abstinere debet, donec novum indultum impetraverit; eoque obtento, sub gravi tenetur assistentia uti alterius sacerdotis, quamvis forte haec obligatio in indulto non expresse fuerit apposita.

2. Regulae circa Missam votivam de B. Maria Virgine.

1. Quae Missa votiva de B. Maria Virgine sit dicenda.

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1. Caecutiens dispensatus dicat Missam inter votivas de B. Maria Virgine assignatas quintam, quovis anni tempore.

2. Si vero tantae adhuc est potentiae visivae, ut legere possit etiam alias quatuor Missas votivas de B. Maria Virgine in Missali caecutientium pro diversitate temporum exstantes, facultas ei sit easdem celebrare iuxta temporum diversitatem.

11.

Quando Missa votiva de B. Maria Virgine sit dicenda.

1. Missa votiva de B. Maria Virgine dici potest quovis anni tempore; dici vero debet omnibus et singulis diebus, in quibus non permittantur Missae quotidianae Defunctorum iuxta calendarium ecclesiae, in qua sacerdos caecutiens celebrat; salvis tamen privilegiis ulterioribus circa Missas Defunctorum infra num. 3 expositis.

2. In triduo sacro Maioris Hebdomadae sacerdos caecutiens omnino a celebrando abstinebit.

3. In festo Nativitatis Domini tres dicere potest Missas.

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