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3. Das hl. Christfest, das Pfingsfest, das Fest Maria Himmelfahrt, das Fest des vornehmsten Patrones einer jeden einzelnen Kirche, die feierlichen Pfarrprozessionen und das Kirchweihfest sind feierlich einzuläuten durch ein zwei- oder dreistündiges Geläute mit abgesetzten Pausen, in den acht Monaten vom 1. März bis zum letzten Oktober abends zwischen 5 und 8 Uhr, in den anderen vier Monaten zwischen 4 und 7 Uhr.

4. Ein solches zweistündiges Geläute mag auch an den Vorabenden anderer vorzüglicher Festtage, und wenn besondere Feierlichkeiten stattfinden, z. B. am Tage vor der ersten hl. Kommunion der Kinder, zwischen 5 und 7 Uhr, resp. 4 und 6 Uhr geschehen, wo es üblich ist oder doch leicht eingeführt werden kann.

5. Am hl. Osterfeste beginnt das feierliche Läuten bei der Aufnahme des hl. Kreuzes aus dem Grabe.

6. Für das Geläute vor dem Gottesdienste an den Sonn- und Festtagen wird mit Rücksicht auf den sub 2, 3, 4 bemerkten Unterschied der Tage die Dauer einer viertel, einer halben und einer ganzen Stunde festgesetzt. Der Anfang dieses Läutens richtet sich nach den örtlichen Umständen. Es muß aber, sowie der Gottesdienst selbst, zu einer fest bestimmten Zeit mit dem Glockenschlag beginnen.

7. Das Läuten bei den Pfarrprozessionen und anderen Feierlichkeiten, das Morgen- und Abendgeläute, das Läuten zur hl. Messe, zum Segen, mit der Betglocke usw. ist in der bisher üblichen Weise ferner beizubehalten.

Von den Herren Pfarrern gewärtigen wir, daß sie es sich bestmöglichst werden angelegen sein lassen, für die genaue Befolgung dieser Verordnungen zu sorgen.

Nr. 126. Trauergeläute an den höchsten Festen des Kirchen

jahres.

G. V. v. 13. Juni 1905. K. A. 1905, S. 38.

Da an manchen Orten der Diözese der Gebrauch besteht, auch an den höchsten Festen des Kirchenjahres bei vorkommenden Todesfällen Trauergeläute zu veranstalten, so sehen wir uns veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß dieser Gebrauch mit wiederholten Entscheidungen der hl. Ritenkongregation in Widerspruch steht. So entschied dieselbe unter dem 15. Januar 1897 in una Illerden Nr. 3946: ,,non posse tolerari consuetudinem vigentem pulsandi campanas pro funeribus defunctorum, quando locum habent in festis solemnioribus“; und unter dem 8. Jan. 1904 erklärte sie in una Parentin. et Polen., daß unter den festis solemnioribus die festa primaria duplicia primae classis, quae in foro celebrantur zu verstehen seien. In hiesiger Diözese sind das: Weihnachten, Epiphanie, Ostern (1. und 2. Feiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingsten (1. und 2. Feiertag), Fronleichnam,

Mariä Empfängnis, Verkündigung und Himmelfahrt, Peter und Paul, Allerheiligen, Kirchweih und Patronsfest.

An diesen Tagen muß also das Trauergeläute unterbleiben.

Nr. 127. Beaufsichtigung und Ausleerung der Opferstöcke. G. V. v. 19. Febr. 1914. K. A. 1914, S. 32,

In den letzten Jahren sind die Opferstöcke in den Kirchen mehrmals gewaltsam erbrochen und ihres Inhaltes beraubt worden. Es ist sehr zu befürchten, daß derlei Versuche sich wiederholen werden. Wir unterlassen nicht, die Pfarrer und Rektoren auf diese Gefahr aufmerksam zu machen und empfehlen ihnen dringendst, die Opferkasten, namentlich während der Fasten- und Osterzeit einige Male in der Woche zu entleeren.

Vierter Abschnitt. Kirchliche Kunstgegenstände.

Nr. 128. Erhaltung und Schutz kirchlicher Kunstgegenstände. a) G. V. v. 25. März 1911, K. A. 1911, S. 51.

Wieder und wieder 1) ist durch das Kirchliche Amtsblatt auf das nachdrücklichste eingeschärft worden, daß kirchliche Kunstgegenstände, nicht mehr verwendbare Skulpturen, Inschriften, Statuen, Kirchengeräte (Kelche, Ziborien, Monstranzen usw.), Paramente ohne vorherige kirchliche und staatliche Genehmigung nicht veräußert werden dürfen. Es ist dabei darauf hingewiesen worden, daß nicht bloß die unbefugte, ohne oberliche Genehmigung vollzogene Veräußerung unbeweglicher kirchlicher Güter, sondern auch die wertvoller kirchlicher Sachen schwere kirchliche Strafe für die Beteiligten nach sich zieht. Auch ist darauf aufmerksam gemacht worden, daß der Vorsitzende und die Mitglieder eines Kirchenvorstandes der von ihnen vertretenen Kirchengemeinde gegenüber sich zivilrechtlich haftbar machen für die Nachteile, die infolge pflichtwidrigen Handelns in der bezeichneten Hinsicht etwa entstehen.

Da es aber in den betreffenden Kreisen mitunter an dem zureichenden Bewußtsein von dem künstlerischen und geschichtlichen Wert der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände mangelt, so ist vom Hochseligen Herrn Bischof angeordnet worden, daß in allen Fällen einer beabsichtigten Veräußerung hierher zu berichten sei.

Wir sehen uns veranlaßt, diese Anordnung aufs neue einzuschärfen und dabei auf das eindringlichste zu warnen vor gewissen ausländischen Händlern und inländischen Kunstliebhabern, welche bei den Herren Geistlichen vorsprechen und sie mit ihren Bitten be

1) S. Kleyboldt, Samml. I, Nr. 92, a, b, c; Samml. II, Nr. 34 u. 37; K. A. 1909, S. 49 u. 94; K. A, 1910, S. 48.

stürmen, ihnen alte Kirchensachen zu verkaufen. Unter keinen Umständen darf den Wünschen dieser Althändler und Kunstliebhaber entsprochen werden, mögen die betreffenden Gegenstände von den Provinzialkonservatoren inventarisiert sein oder nicht. Unbrauchbar gewordene Gegenstände wolle man vielmehr (event. unter Vorbehalt des Eigentums) dem hiesigen Bischöflichen Museum überweisen.

Jedenfalls ist die sorgfältige Pflege und Erhaltung nicht nur der von den Vorfahren überkommenen Baudenkmäler, sondern auch der kirchlichen Ausstattungs- und Schmuckgegenstände eine Ehrensache der Kirchengemeinden und es liegt im künstlerischen wie im geschichtlichen Interesse, daß derartige Gegenstände unversehrt erhalten bezw. unter zureichender technischer und künstlerischer Anleitung wieder instand gesetzt werden.

b) G. V. v. 16. März 1925. K. A. 1925, S. 25,

In der letzten Zeit ist es wiederholt vorgekommen, daß kirchliche Kunstgegenstände unter Verletzung der gesetzlichen Vorschriften veräußert und ins Ausland gebracht worden sind. Die von den Kirchenvorständen angestellten Nachforschungen und Bemühungen, die veräußerten Gegenstände wieder zu erlangen, waren nicht immer von Erfolg begleitet, haben aber gleichwohl den Kirchengemeinden nicht geringe Weiterungen und Kosten verursacht. In verschiedenen Fällen ist gegen die bei der Veräußerung beteiligten Personen ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden. Über die zivilrechtliche Heranziehung dieser Personen zum Schadenersatz schweben die Verhandlungen noch.

Die Vorkommnisse geben uns Veranlassung, alle Geistlichen und Kirchenvorstände erneut vor jeder unbefugten Veräußerung kirchlicher Kunstgegenstände nachdrücklich zu warnen.

Nach kirchlichem Recht ist die Veräußerung ohne die Genehmigung der zuständigen Obrigkeit ungültig; sie zieht Ersatzpflicht und kirchliche Strafen nach sich (vgl. CJC. can. 1530 ff. und 2347).

Nach § 15 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 bedürfen Beschlüsse des Kirchenvorstandes bei Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben, der Genehmigung der Staatsbehörde. Zuständig für die Erteilung dieser Genehmigung ist der Minister. Die Vorsitzenden und Mitglieder des Kirchenvorstandes müssen gewärtigen, für den von ihnen durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift der Kirchengemeinde verursachten Schaden persönlich haftbar gemacht zu werden.

Nach § 1 der Verordnung über den Schutz von Denkmalen und Kunstwerken vom 8. Mai 1920 (R. G. Bl. S. 913) dürfen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes bewegliche Gegenstände, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben, nur mit Genehmigung der Landeszentralbehörde oder der von.

ihr zu bezeichnenden Behörde veräußern, verpfänden, wesentlich verändern oder aus dem Reichsgebiet ausführen. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Die angeführten Vorschriften gelten, wie wir besonders betonen müssen, nicht allein rücksichtlich solcher Gegenstände, die in den von den Provinzialverwaltungen herausgegebenen Inventaren der Kunstdenkmäler verzeichnet sind. Diese Inventare oder Denkmälerverzeichnisse enthalten die unter den Kunst- und Denkmalschutz fallenden Gegenstände keineswegs vollständig. Da der Kunst- oder Denkmalwert einzelner Gegenstände nicht ohne weiteres feststeht, soll, wie hierdurch wiederholt angeordnet wird, in allen Fällen einer beabsichtigten Veräußerung zuvor an uns berichtet werden. Unter keinen Umständen dürfen an ausländische oder inländische Händler oder,,Kunstliebhaber", die bei Geistlichen oder Küstern vorsprechen und alte Kirchensachen zu kaufen begehren, derartige Gegenstände, auch wenn sie unbrauchbar oder schadhaft geworden sind, abgegeben werden.

Um die Kunstwerke gegen Diebstahl zu schützen, bedarf es neben sonstigen Vorkehrungen einer sorgfältigen Aufbewahrung. Wir verweisen in dieser Beziehung auf unsern Erlaß vom 5. Dezember 1911 (s. oben Nr. 111). Verlangt die Sicherheit, daß einzelne Gegenstände außerhalb des Kirchengebäudes, z. B. im Pfarrhause, aufbewahrt werden, so müssen sie durch deutliche Aufschrift als kirchliches Eigentum gekennzeichnet werden.

Nr. 129. Bestimmung des Alters kirchlicher Kunstgegenstände. B. E. v. 9. April 1891. K. A. 1891, S. 48.

Um in späteren Zeiten mit Sicherheit das Alter von Kunstgegenständen bestimmen und insbesondere alte Kunstwerke von neueren Erzeugnissen und Nachbildungen unterscheiden zu können, veranlassen wir die Kirchenvorstände, künftig an allen für kirchliche Zwecke neu zu beschaffenden Ausstattungsgegenständen, Altären, Kanzeln, Orgeln, Altargeräten usw. an schicklicher Stelle die Jahreszahl des Erwerbes und, soweit tunlich, auch die Herkunft (Künstler, Fabrikant, Firma usw.) haltbar vermerken zu lassen. Am zweckmäßigsten geschieht dieser Vermerk durch die betr. Künstler selbst, welche daher bei Neubestellungen auf vorstehendes durch die Kirchenvorstände aufmerksam zu machen sind.

Nr. 130. Alte kirchliche Musikalien und liturgische Bücher. G. V. v. 10. Dez. 1907. K. A, 1907, S. 125,

Es hat sich bei Durchforschung von Bibliotheken und Archiven ergeben, daß die in manchen Gemeinden der hiesigen Diözese vorhandenen alten kirchlichen Musikalien und liturgischen Bücher,

welche teilweise einen hohen geschichtlichen und künstlerischen Wert besitzen, nicht überall mit entsprechender Sorgfalt aufbewahrt und vor Schaden geschützt werden. Wir sehen uns daher veranlaßt, den hochw. Klerus wiederholt auf die Erhaltung solcher Werke aufmerksam zu machen.

Wo es an geeigneten Räumen und Mitteln für eine sorgfältige Aufbewahrung mangelt, würde es sich empfehlen, alte geschriebene oder gedruckte Bücher, besonders Missalien, mit kunstvollen Initialen und Miniaturen oder Einbänden, unter Vorbehalt des Eigentumsrechtes dem hiesigen Bischöflichen Museum zur Aufbewahrung zu überweisen, um sie vor dem Untergange zu bewahren und der Benutzung zu Studienzwecken zugänglich zu machen.

In keinem Falle dürfen dergleichen Kunstsachen ohne unsere Genehmigung veräußert werden.

Die Herren Bischöflichen Kommissare zur Beaufsichtigung der kirchlichen Kunstdenkmale weisen wir hierdurch an, auch auf derartige Kunstwerke ihre Aufmerksamkeit zu richten und auf sorgfältige Erhaltung bezw. Überweisung an das Bischöfliche Museum zu dringen.

Nr. 131. Ernennung Bischöfl. Kommissare für Beaufsichtigung kirchlicher Kunstdenkmäler.

B. E. v. 2. Juni 1896. K. A. 1896, S. 57.

Um eine zweckmäßigere Pflege der kirchlichen Baudenkmäler und die Erhaltung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert besitzen, sicher zu stellen, haben wir uns veranlaßt gefunden, für die einzelnen Dekanatsbezirke der Diözese folgende Herren als unsere Spezialkommissare zu ernennen: (Folgen die Namen.)

Aufgabe dieser Herren ist es, darüber zu wachen, daß die vorhandenen Baudenkmäler dem Verfall nicht überlassen und bei einem beabsichtigten Abbruch oder Umbau eines kirchlichen Gebäudes besonders solche Teile, welche den Charakter einer Zeitperiode an sich tragen, nicht ohne vorgängige sorgfältige Prüfung und ohne Genehmigung der Behörden entfernt werden.

Sie sollen ferner in geeigneter Weise sich Kenntnis verschaffen von den in ihrem Distrikte vorhandenen kirchlichen Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert besitzen und dieselben tunlichst in einem mit Hilfe der betreffenden Kirchenvorstände anzufertigenden Verzeichnisse, von welchem dem Bischöflichen Generalvikariate eine Abschrift einzureichen ist, zusammenstellen. Sie sollen darauf achten, daß derartige Gegenstände nicht ohne höhere Genehmigung veräußert, und dafür sorgen, daß dieselben in den Kirchen, deren Eigentum sie sind, in passender Weise aufbewahrt werden. Kann letzteres nicht füglich geschehen, so sollen diese Gegenstände mit Bezeichnung ihrer Herkunft, unter

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