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5. Januar 1855 Strietholt Archiv Bd. 16 S. 112 und 16. März 1866 Bd. 62 S. 231, [Anm. des Herausgebers: des Reichsgerichts vom 5. Mai 1882 (R. G, 7, 136), vom 29. Juni 1886 (R. G. 16, 159), vom 31. März 1910 (Recht 1910, 450).]

2. Insoweit nicht solche Privatrechte bestehen, kann die Kirchengemeinde die Kirchensitze nach Belieben entweder offen lassen oder auf Zeit vermieten, oder einer Person erblich verleihen oder einem Hause resp. Gute für beständig zuschlagen. Hierzu ist zu bemerken: a) das erbliche Verleihen oder Vermieten erforderte stets eine schriftliche Urkunde, sowie die Genehmigung der kirchlichen Oberen, jetzt auch in unterer Instanz der Gemeindevertretung. b) Bei erblicher Verleihung haben die Berechtigten dennoch nicht das Recht, den Kirchensitz zu verkaufen 1) oder zu vertauschen oder durch Testament auf andere als Kinder zu vererben; wohl aber hat bei erblicher Verleihung der Berechtigte das Recht, so lange er lebt, den Kirchensitz an andere zu vermieten und zum Gebrauche einzuräumen, auch denselben auf seine Nachkommen zu vererben; es geht also der Kirchensitz nur an die Nachkommen (also nicht etwa an überlebende Eltern, Ehegatten, Geschwister etc.) über. § 681, tit. 11 T. II. A. L. R.

c) Ist ein Kirchensitz beständig einem Hause oder Gute zugeschlagen,) so ist der Eigentümer berechtigt, den Kirchensitz zu vermieten, aber nicht berechtigt, den Kirchensitz getrennt von dem Hause zu veräußern oder zu vererben.

d) Wenn der Eigentümer eines Kirchenstuhles (abgesehen von dem Falle der dauernden Verbindung mit einem Hause oder Gute) aus der Pfarrei verzieht, oder zu einem anderen Glauben übertritt, oder ohne Deszendenten stirbt, so fällt nach ausdrücklicher

1) In denjenigen Gemeinden des Münsterlandes aber, welche nicht durch den Senatskonsult vom 13. Dezember 1810 zu den französischen Departements der Lippe und Ober-Ems geschlagen worden sind, sondern nur zum Großherzogtum Berg gehört haben, ist das Altmünstersche Gewohnheitsrecht bestehen geblieben, nach welchem siehe Schlüter, Provinzialrecht des Fürstentums Münster § 122 Seite 84 erbliche Kirchenstellen in der Regel nicht Zubehörungen der Häuser, sondern für sich verkäuflich sind. Es sind das folgende Gemeinden: Ahlen, Albersloh, Altlünen, Alverskirchen, Amelsbüren, Ascheberg, Beckum, Beelen, Bockum, Bork, Capelle, Diestedde, Dolberg, Drensteinfurt, Enniger, Ennigerloh, Everswinkel, Freckenhorst, Greffen, Harsewinkel, Heeßen, Herbern, Herzfeld, Hoetmar, Hövel, Hullern, Liesborn, Lippborg, Lüdinghausen, Marienfeld, Nordkirchen, Oelde, Olfen, Ostenfelde, Ottmarsbocholt, Rinkerode, Sassenberg, Selm, Sendenhorst, Stockum, Stromberg, Südkirchen, Sünninghausen, Vellern, Venne, Vorhelm, Warendorf, Walstedde, Wadersloh, Werne, Westkirchen. (Schlüter a, a, O. Tabelle zu Seite 578.) [Anm. des Herausgebers: Diese Ansicht ist seit verschiedenen Jahren von den Gerichten aufgegeben, es wird jetzt allgemein § 682 II 11 A. L. R. als maßgebend anerkannt, wonach der Verkauf erblicher Sitze unzulässig ist.]

2) Im Münsterlande streitet die Vermutung dagegen, daß Kirchensitze einem Hause oder Gute für beständig zugeschlagen sind (s. Schlüter, Provinzialrecht, § 122, Seite 84).

Kleyboldt, Sammlung.

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Vorschrift des Gesetzes der Kirchenstuhl einfach wieder der
Kirche zu. (Vgl. A. L. R. § 683 II. 11.)

3. Es ist der Erwerb eines solchen Kirchenstuhlsrechtes auch zulässig durch Verjährung. Diese erfordert einen Zeitraum von 44 Jahren; sie wird aber nur selten nachzuweisen sein, weil das fortdauernde Sitzen in dem Kirchenstuhl zum Verjährungsbesitz nicht genügt. Es muß vielmehr in klarer Weise gegenüber der Kirchengemeinde das Recht auf den Sitz in Anspruch genommen und seit 44 Jahren ausgeübt sein. (Vgl. Strietholt Archiv Bd. 16, S. 112. Entscheidung des O. T. Bd. 32, S. 40.)

4. Das Recht der Kirchenstühle schränkt die der Kirchengemeinde resp. jetzt dem Kirchenvorstande als Verwalter des Kirchenvermögens zustehenden Befugnisse absolut nicht ein; diese Befugnisse sind insofern unbeschränkte, daß der Kirchenvorstand einen Kirchensitz zwar nicht an andere Personen verleihen, wohl aber fortnehmen, an andere Stellen setzen oder ganz aus der Kirche entfernen lassen kann; insbesondere kann, wenn der Kirchenvorstand (selbstverständlich in katholischen Kirchen unter Genehmigung des Bischofes) die Anordnung trifft, daß ein Kirchenstuhl, welcher durch seine Stelle den Kultus beeinträchtigt, von dort entfernt und an einem andern Orte wieder aufgestellt wird, gegen eine solche Anordnung vor Gericht gar nicht prozessiert werden; der Rechtsweg (auf Gewährung des alten Platzes) ist unzulässig. Erk. des Komp. Gerichtsh. de 18. März 1865. I. M. Bl. S. 134, [Anm. des Herausgebers: Entscheidung des Reichsgerichts vom 29. Juni 1886 (R. G. 16, 159).]

5. In den sub 4 genannten Fällen ist aber der Kirchstuhlberechtigte wohl befugt, insoweit durch die Verlegung oder gänzliche Beseitigung des Kirchstuhls ihm ein Geldschaden entsteht, solchen Geldschaden von der Gemeinde ersetzt zu verlangen. cfr. das sub 4 zitierte Erk. d. 18. März 1865. Die Höhe eines solchen Geldschadens wird eventuell durch Sachverständige festzustellen sein; als Anhalt können die Jahresmieten dienen, welche man dann mit 20 kapitalisiert.

Nr. 123. Erbauung und Erhaltung von Orgeln.
G. V. v. 3. Juni 1825.

In Betreff der Erbauung und Unterhaltung der Kirchenorgeln verordnen wir folgendes:

1. Die Pfarrer und Kirchenvorstände sollen keinen zur Erbauung, Reparatur oder Revision der Kirchenorgeln zulassen, der nicht von uns als ein tüchtiger und zuverlässiger Orgelwerkmeister anerkannt ist.

2. Sollen dieselben mit der Abhülfe kleiner Schäden in der Orgel nicht zögern, damit nicht durch Versäumnis eine Hauptreparatur des Orgelwerkes notwendig oder dasselbe dadurch wohl ganz unbrauch

bar werde.

3. Den Pfarrern und Kirchenvorständen wird gestattet, mit einem approbierten Orgelbaumeister über alljährliche Revision, Reparatur und Stimmung der Orgel jedoch vorbehaltlich jähriger Aufkündigung zu kontrahieren und dafür ein nach der Größe und Beschaffenheit des Orgelwerkes abzumessendes Fixum auszusetzen und aus den Kirchenmitteln zu entnehmen.

4. Dem Organisten wird zur Pflicht gemacht, von der inneren Struktur der Orgel sich zu unterrichten, um wenigstens die Schnarrwerke selbst stimmen zu können; kleine Schadenstände, auch wenn solche geringfügig zu sein scheinen, sogleich anzuzeigen und dafür zu sorgen, daß die Orgel gegen jede Gefahr, beschädigt zu werden, stets geschützt sei.

5. In vorkommenden Fällen sind die Orgelbaumeister, denen man die Erbauung oder die Reparatur einer Orgel zu übergeben willens ist, bei uns namhaft zu machen und die Genehmigung einzuholen.

Sämtliche Herren Pfarrer haben sich hiernach genau zu richten, die Kirchenvorstände und Organisten von dem Inhalte dieser Verfügung in Kenntnis zu setzen und für die Befolgung derselben durch diese zu sorgen.

Nr. 124. Anschaffung neuer Kirchenglocken.

G. V. v. 15. März 1866. K. A. 1866, S. 20.

Ein gutes Kirchengeläute ist unstreitig ein wertvolles Besitztum einer Gemeinde, indem es zur Förderung und Erhöhung der kirchlichen Andachten und Festlichkeiten in einem hohen Grade beiträgt. Zur Erlangung eines guten Geläutes genügt aber nicht immer eine gewisse Anzahl schwererer und leichterer Glocken, sondern dazu ist auch noch unumgänglich notwendig, daß jede einzelne Glocke sowohl den ihrem Zwecke entsprechenden Ton hat, als auch hinsichtlich des Stoffes und der Form kunstgerecht gegossen ist. Wenn nun außerdem noch in Betracht gezogen wird, daß die Bestimmung einer Glocke nicht auf eine kurze Zeit beschränkt ist, sondern über Jahrhunderte sich ausdehnt, so muß es klar einleuchten, mit wie großer Umsicht und Sorgfalt bei Beschaffung von neuen Glocken zu verfahren ist. Wir halten es daher für zweckdienlich, im Nachstehenden einige Anhaltspunkte anzugeben, welche von den Kirchenvorständen in vorkommenden Fällen bei Abfassung ihrer Berichte, wie auch des mit dem Glockengießer zu schließenden Vertrages zu beachten sind.

A. Wird die Erlaubnis zum Umguß einer alten Glocke beantragt, so ist dabei anzugeben 1. die Veranlassung zu diesem Schritte; 2. das Alter der Glocke; 3. das Gewicht; 4. die Tonhöhe; und 5. das Tonverhältnis derselben zu den übrigen Glocken.

B. In den Vertrag über neue Glocken, der nur unter Vorbehalt der Genehmigung von Seiten des Bischöflichen Ordinariats abgeschlossen werden darf, sind folgende Punkte als wesentliche Bestandteile aufzunehmen:

1. Das Gewicht und der Preis der Glocke, wie auch das Gewicht und der Preis des Klöppels;

2. die Mischung des Stoffes zur Glocke, welche in der Regel aus bestem russischen Kupfer 75%, und echtem Bankazinn besteht;

3. die Bedingung, daß der Guß dicht und fest sei, und der Gießer sich verpflichte, behufs der bei der Revision vorzunehmenden Untersuchung ein genügendes Stück an der Krone stehen zu lassen;

4. der gewünschte Ton, und sein Verhältnis zu den Tönen der vorhandenen Glocken; dann auch der innere Charakter des Tones, daß er nämlich sein muß

a) rein, d. h. klar, fest, bestimmt und in sich abgeschlossen;

b) richtig, d. h. er muß die verlangte Tonhöhe haben, und darf beim Austönen nicht in einem anderen Tone schließen;

5. Bestimmung über Zeit, Ort, Art und Kosten der Ablieferung und sonstiger Holz- und Eisenarbeiten;

6. Zahlungstermin und Bürgschaft für die Dauerhaftigkeit der Glocke;

7. Der Ort und die Art und Weise der Revision. Diese soll nämlich vorgenommen werden

a) in der Regel am Orte des Gusses, wo die Glocke zum Läuten aufgehängt sein muß,

b) von einer Kommission, zu der der Kirchenvorstand nach eingeholter Gutheißung der Bischöflichen Behörde über die Qualifikation und der Unternehmer je einen Sachverständigen stellen, und ist die Annahme der Glocke durch das einstimmige günstige Urteil der Revisoren bedingt. Bei einer etwa sich ergebenden Differenz bleibt der Bischöflichen Behörde das Recht vorbehalten. nach einer ihr geeignet scheinenden näheren Prüfung die endgültige Entscheidung zu treffen, welcher sich der Unternehmer mit Verzichtleistung auf den Rechtsweg unbedingt zu unterwerfen hat.

8. Die Kosten der Revision, welche in der Regel von dem Unternehmer zu tragen sein werden. Hält die Bischöfliche Behörde eine wiederholte Revision für notwendig, so wird von derselben ebenfalls darüber entschieden, wer diese weiteren Kosten zu tragen hat.

Nr. 125. Läuteordnung.")

a) Toten-Geläute. B. E. v. 18. Nov. 1828.

An die H. H. Pfarrer im Regierungsbezirk Münster,

Die hin und wieder vernachlässigte Aufsicht über die Kirchenglocken und verschiedene beim Läuten häufig stattfindende Unregelmäßigkeiten und Mißbräuche und die Ungleichmäßigkeit der Gebühren für das Totengeläute veranlassen uns, hinsichtlich dieses Gegenstandes vorläufig folgende Anordnungen zu treffen:

2) Für die Stadt Münster besteht eine besondere Läute-Ordnung vom 19. März 1830.

1. Da die Glocken ein kostbares Kirchengut sind, so haben die Herren Pfarrer und Kirchenvorsteher, welchen die Sorge für die Erhaltung des Kirchenvermögens zunächst obliegt, darauf zu achten und unter Zuziehung eines sachkundigen Gemeindegliedes von Zeit zu Zeit nachzusehen, ob der Glockenstuhl nebst Zubehör in gutem Stande sich befinde, und ob die Glocken unter gehörigen Beschluß gehalten werden.

2. Dieselben haben insbesondere dafür zu sorgen, daß a) das Läuten vor und bei Beerdigungen, sowie das Läuten zum Gottesdienst und an den Vorabenden der Festtage unter Aufsicht und Leitung des Küsters verrichtet; b) daß das sog. Klageläuten und das Läuten bei Beerdigungen, jenachdem Personen unter oder über 14 Jahren beerdigt werden (die Verschiedenheit dieses Alters kann auch nach der Annahme zu der heiligen Kommunion gerechnet werden), auf die Dauer einer viertel oder halben Stunde beschränkt werde. Beim Ableben besonders angesehener Personen kann zu deren Totenfeier auf den Antrag der Angehörigen ein einstündiges Geläute mit gehörigen Zwischenpausen nachgegeben, das Totengeläute kann aber auch von den nächsten Angehörigen des Verstorbenen unter Zahlung der gewöhnlichen Gebühr verbeten werden.

Dann weisen wir die Herren Pfarrer und Landdechanten an, in den nächstfolgenden Dekanatsversammlungen gutachtliche Vorschläge zu dem Ende zu entwerfen und einzusenden, um für das Läuten zu gottesdienstlichen Zwecken, insbesondere an den Vorabenden der Festtage, bestimmte Stunden und Dauer festzusetzen. Nach dem Eingange dieser gutachtlichen Vorschläge werden die weiteren Beschlüsse und Bestimmungen hinsichtlich dieser Angelegenheit erlassen werden. b) Einläuten der Sonn- und Festtage. B. E. v. 22. Dez, 1829.

An die H. H. Pfarrer im Regierungsbezirk Münster.

Aus unserer Zirkularverfügung vom 18. November v. J. haben die Herren Pfarrer ersehen, daß wir die Unregelmäßigkeiten und verschiedenartigen Gebräuche beim Totengeläute und beim Einläuten der Sonn- und Festtage abzustellen und auch hinsichtlich dieses Gegenstandes eine bestimmte feste Ordnung und möglichste Gleichförmigkeit einzuführen beabsichtigen. Nach näherer Prüfung der in den diesjährigen Konferenzen hierüber geschehenen Beratungen und der von den Herren Landdechanten eingesandten Berichte und gutachtlichen Vorschläge verordnen wir nunmehr zu dem Ende folgendes:

1. Hinsichtlich des Totengeläutes sind die in der erwähnten Zirkularverfügung vom 18. November v. J. sub Nr. 2 erteilten Vorschriften möglichst genau zu befolgen.

2. Die Sonntage und die gewöhnlichen Festtage sind an den Vorabenden durch ein einstündiges Geläute in drei Pausen vom Anfange des Monats März bis zum Ende des Monats Oktober abends von 6-7 Uhr, in den übrigen vier Monaten von 5-6 Uhr einzuläuten, und zwar wo es füglich geschehen kann, durch ein feierliches Geläute.

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