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mensibus legem 2) a civili gubernio latam fuisse, qua religiosis in provincia Westfalica confessionibus conceditur, ut proprio deficiente coemeterio sepulturam in alterius confessionis coemeterio exquirant, ibique sui ritus caeremonias expleant, Summus Pontifex Pius IX. mihi in mandatis dedit nonnulla Dominationi tuae ea de re litteris significare. Te quidem Ill.me et R.me D.ne minime latet, quam grave ex praefata lege Ecclesiae catholicae vulnus inflictum sit, quae ab ista acatholicorum tum sepulturae tum maxime ritus in catholicorum coemeteriis commixtione iuxta sacros canones semper abhorruit. Intelligis enim, Ill.me et R.me Dne, ex ea lege id porro obventurum, ut labefactetur paulatim in catholicorum animis memoria discriminis, quo vera Christi Ecclesia a caeteris confessionibus secernitur. Episcoporum itaque, quibus catholicae Ecclesiae servandis legibus in ipsorum Dioecesi advigilandum est, quam maxime interesse debet, solemnem apud civile gubernium contra praefatam legem expostulationem facere, eaque omnia subinde praestare, quae sive ad sarta tecta Ecclesiae catholicae iura professionesque servandas, sive ad impediendam, quo meliori modo fieri possit, ritus communionem pertineant. Quem in finem iuvabit id quod ab ipso perillustri Praedecessore Tuo in eadem ad Summum Pontificem epistola propositum fuerat, pristinam nimirum revocandam esse consuetudinem, iuxta quam in catholicorum coemeteriis pars quaedem benedictionis expers sepeliendis omnibus extra Ecclesiae communionem defunctis inserviebat. Cum vero protestantes conquesti sint humari se una cum infantibus absque baptismo decedentibus, hinc tertiam iuvabit partem in iisdem coemeteriis designare, ubi infantes iidem separatim humentur. Tuum igitur erit, Ill.me et R.me D.ne, omni vi atque ope adlaborare, ut hac saltem adhibita ratione, Ecclesiae catholicae legibus quam primum consulatur.

Haec omnia, Ill.me et R.me D.ne, quae volente Sanctitate Sua tibi significanda habui, communicabis quoque Episcopo Paderbornensi, quem ea de re ad Sedem Apostolicam nuper scripsisse ferunt, licet eiusdem epistola in nostras quidem manus nondum pervenerit. Quod superest Dominationi Tuae fausta felicia omnia precor a Deo devotique animi mei sensus libentissime profiteor.

Romae e Secretaria Status Summi Pontificis die 27. Nov. 1847.

2) Wir Friedrich Wilhelm u. s. w. finden Uns durch den auf dem 8. Westphälischen Landtage ausgesprochenen Wunsch Unserer getreuen Stände bewogen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 189 Teil II Tit. 11 des Allg. Landrechtes für den ganzen Umfang der Provinz Westphalen und unter Aufhebung aller entgegenstehenden Verordnungen, Rechte und Gewohnheiten hierdurch zu verordnen: daß die im Staate aufgenommenen Kirchengesellschaften der verschiedenen Religionsparteien einander wechselweise, in Ermangelung eigener Kirchhöfe, ein nach dem Religionsgebrauch des Verstorbenen und unter Mitwirkung eines Geistlichen seiner Konfession zu feierndes Begräbnis nicht versagen dürfen. Urkundlich u. s. w.

Berlin, den 15. März 1847.

gez, Friedrich Wilhelm.

Nr. 117. Ehebegräbnisplätze,

G. V. v. 8. Nov. 1912. K. A. 1912, S. 105.

Wir machen die Kirchenvorstände darauf aufmerksam, daß Begräbnisordnungen, in welchen sogenannte „Ehebegräbnisplätze" vorgesehen sind, in denen also bestimmt ist, daß es überlebenden Ehegatten gestattet ist, gleich beim Ableben des anderen Eheteils eine Grabstätte für sich neben dem Grabe des Verstorbenen zu erwerben, in Zukunft nicht genehmigt werden.

Nr. 118. Beisetzung in der Reihe der Gräber.

G. V. v. 22. April 1924, K. A. 1924, S. 35.

Wir weisen die Kirchenvorstände auf das Urteil des Reichsgerichts vom 11. Januar 1923 IV 96-22 in Sachen P. gegen Kirchengemeinde Dülmen, jetzt veröffentlicht in der Sammlung der Entscheidungen des Reichsgerichts Band 106 S. 188 ff., hin.

Hier sind im Gegensatz zu dem bisherigen Standpunkt des Reichsgerichts (Gruchot Bd. 46 S. 1134) neue, den Kirchengemeinden günstigere Grundsätze für die Bestattung von Personen aufgestellt, denen ein kirchliches Begräbnis versagt wird. Es ist für solche Fälle die Bestattung auf einem besonderen, nicht geweihten Teile des Friedhofs für zulässig erklärt, vorausgesetzt, daß die zugewiesene Grabstätte ihrer Lage und Umgebung nach keinen unwürdigen Eindruck macht. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so gibt das Reichsgericht den Erben des Verstorbenen keinen Anspruch auf Umbettung der Leiche, insbesondere nicht auf Bestattung in der Reihe. Die Eigentümerin des Friedhofs hat vielmehr die Wahl, ob sie den benutzten Platz würdig einrichten oder die Leiche umbetten und auf einem anderen ungeweihten, aber würdig eingerichteten Teile des Friedhofs bestatten lassen will.

Nr. 119. Gebrauch des Hausrechtes auf konfessionellen

Friedhöfen.

G. V. v. 19. Mai 1924. K. A. 1924, S. 43.

Der Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat kürzlich als Revisionsinstanz ein Urteil erlassen, welches wir wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung zur Kenntnis der Herren Pfarrer und Rektoren bringen.

An einer Beerdigung, die auf einem konfessionellen, im Eigentum einer Kirchengemeinde stehenden Friedhofe stattfand, nahm ein Gesangverein, dessen Mitglied der Verstorbene gewesen war, teil und hatte dem betreffenden Pfarrer mitteilen lassen, daß der Verein an dem Grabe singen werde. Der Pfarrer hatte dies unter Hinweis auf die Friedhofsordnung untersagt, und als der Verein trotz des Verbotes sich dennoch anschickte, seine Absicht an dem Grabe auszu

führen, durch einen Polizeibeamten das Verbot dem Vorsitzenden des Vereins gegenüber nochmals erklären lassen. Da der Verein aber dem Verbot keine Folge gab, wurde gegen dessen Vorsitzenden auf Antrag des Pfarrers ein Strafverfahren wegen Hausfriedensbruch eingeleitet. Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten, und die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde von der Strafkammer verworfen, indessen hat das Oberlandesgericht auf die von dem Angeklagten eingelegte Revision die verurteilende Entscheidung aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.

In der Begründung des Urteils ist ausgeführt, daß der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht vorliege, weil der Angeklagte, wie jeder Teilnehmer an dem Begräbnis, den Friedhof betreten durfte, und seine Absicht, den Verein unerlaubterweise an dem Grabe singen zu lassen, das Betreten des Friedhofs nicht zu einem widerrechtlichen Eindringen machte. Weiterhin verneint das Oberlandesgericht auch ein unbefugtes Verweilen des Angeklagten auf dem Friedhofe, weil der Pfarrer dem Angeklagten nur hatte sagen lassen, daß das Singen nicht geduldet werde, dagegen eine Aufforderung zum Verlassen des Friedhofes nicht ergangen war.

Da Fälle der vorerwähnten Art sich leicht wiederholen können, so wird darauf zu achten sein, daß dem Täter gegenüber stets eine ausdrückliche Aufforderung zum Verlassen des betreffenden im Eigentum der Kirchengemeinde stehenden Grundstückes ausgesprochen wird.

Nr. 120. Kosten für sanitätspolizeiliche Untersuchung von Grundstücken behufs Anlegung von Begräbnisplätzen.

G. V. v. 24. Nov. 1910, K. A. 1910, S. 86.

Durch nachstehenden Ministerialerlaß ist der frühere Erlaß vom 10. September 1889 — G. V. Nr. 260 X, Sammlung S. 563 f. wieder aufgehoben, so daß die Kirchengemeinden von nun an die Kosten für sanitätspolizeiliche Untersuchung von Grundstücken, welche sie als Begräbnisplatz verwenden wollen, selbst zu tragen haben.

Sobald die Vorverhandlungen über Anlegung eines neuen Begräbnisplatzes oder Erweiterung eines bereits bestehenden abgeschlossen sind, ist also den Anträgen, ein bestimmtes Grundstück zu Beerdigungszwecken zu erwerben oder zu verwenden, in Zukunft ein Zeugnis des Kreisarztes über Geeignetheit des Grundstückes zu diesem Zwecke beizulegen.

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Der Ministerialerlaß lautet:

M. d. g. A, M. 1491. G. I.

M. d. Inn. IId 1928.

Berlin W. 8, den 4. Juli 1910.

Durch Runderlaß vom 10. September 1889 Min.-Bl. f. d. i. V. S. 163 ist bestimmt worden, daß in dem Verfahren für die staatliche Genehmigung zur Anlegung von öffentlichen Begräbnisplätzen es Sache der staatlichen Verwaltungsbehörden sei, das amtsärztliche Gutachten hierzu herbei

zuführen und die hierfür erwachsenden Kosten zu tragen. Wie die Vorgänge zu diesem Erlasse ergeben, ist die Entscheidung im wesentlichen mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 1 des Gesetzes vom 9. März 1872 (G.-S. S. 265) getroffen worden, der den Staat von der Kostenpflicht für medizinal- und sanitätspolizeiliche Verrichtungen der beamteten Ärzte nur für die Fälle befreite, in denen die Verrichtung im Privatinteresse oder für solche ortspolizeilichen Interessen erfolgte, deren Befriedigung den Gemeinden obliegt. Das jetzt gültige Gesetz, betreffend die Gebühren der Medizinalbeamten, vom 14. Juli 1909 (G.-S. S. 625) bestimmt in den §§ 2 Nr. 2 und 5 aber allgemeiner, daß die Gebühren und Reisekosten der Kreisärzte von den Beteiligten zu tragen seien, in deren Interesse die Verrichtungen erfolgen. Die Beschränkung auf Privatinteressen ist hier fallen gelassen. Damit ist die Voraussetzung beseitigt, auf Grund deren der vorerwähnte Erlaß ergangen ist. Die nunmehr erforderliche erneute Prüfung führt zu folgendem Ergebnis:

Der § 764, II, 11 A. L. R. schützt das polizeiliche Interesse bei der Anlegung von Begräbnisplätzen erschöpfend. Das Gesetz verbietet die Anlegung ohne polizeiliche Genehmigung schlechthin. Wenn jemand einen Begräbnisplatz anlegen will, so liegt die Herbeiführung der polizeilichen Genehmigung in seinem Interesse, nicht in dem der Polizeibehörde. Der Antragsteller wird daher die Unterlagen beizubringen haben, von denen die polizeiliche Entscheidung abhängig ist. Das Verhältnis der Kirchengemeinden zur staatlichen Aufsichtsbehörde (Art, 24 Nr. 6 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 — G.-S. S. 125; § 50 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Juni 1875 G.-S. S. 241) ist nach denselben Gesichtspunkten zu beurteilen.

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Unter Aufhebung des Erlasses vom 10. September 1889 ersuchen wir Ew. Durchlaucht (Hochgeboren, Hochwohlgeboren) daher, künftighin die Genehmigung zur Anlegung von Begräbnisplätzen von der Beibringung eines Zeugnisses des Kreisarztes über die Geeignetheit des Grundstückes abhängig zu machen, sich dagegen selbst der Beauftragung des Kreisarztes in diesen Fällen zu enthalten.

Nr. 121. Ausgestaltung der Friedhöfe.

G. V. v. 6. Sept. 1918. K. A. 1918, S. 77.

Der Westfälische Heimatbund hat, wie er uns mitteilt, den sämtlichen Pfarrern des westfälischen Bistumsanteils die Flugschrift „Friedhofskunst" übersandt. Die in der Flugschrift gemachten Vorschläge für die schönheitliche Ausgestaltung der Friedhöfe sind besonders für Neuanlagen von Friedhöfen und für den Erlaß von Friedhofsordnungen recht beachtenswert, weshalb wir die Herren Pfarrer noch ausdrücklich auf die Flugschrift empfehlend hinweisen.

Dritter Abschnitt. Kirchengeräte.

Nr. 122. Kirchensitze,

a) Beseitigung von Privatbänken, B. E. v. 15. Jan, 1853.

Da es wesentlich im Interesse der kirchlichen Ordnung liegt, daß in der Kirche angemessene Einrichtungen durch entgegenstehende Rechte Dritter nicht verhindert werden, so ist es auch namentlich dringend wünschenswert, daß, so viel möglich, auf rechtlich zulässigem Wege dahin gewirkt werde, daß die vielen Störungen und Hemmnisse, welche in dieser Hinsicht aus dem Besitze von Privatbänken in den Kirchen erwachsen, beseitigt werden. Es sind daher künftig:

1. erbliche Verleihungen oder Veräußerungen von Kirchensitzen an Private gänzlich zu vermeiden, und

2. wenn Kirchensitze von Privaten zur Veräußerung kommen, solche von der Kirche selbst zu erwerben.

Möchten die augenblicklich disponibeln Fonds dazu nicht hinreichen, so würden Wir zur Beschaffunug der Kaufgelder ein Anleihen auf die Kirchenkasse auf den desfallsigen Antrag des Kirchenvorstandes gestatten. Bei dürftigeren Kirchenfabriken würde das zu solchem Zwecke gemachte Anleihen durch die Verpachtung der zurückgekauften Sitze oder Bänke allmählich amortisiert werden können; denn obwohl Wir auch die Verpachtung der Kirchenbänke im allgemeinen nicht gern sehen, so ist sie doch mit geringeren Übelständen verknüpft als der Verkauf derselben. Es soll übrigens auch die Verpachtung nur auf eine bestimmte und nicht allzulange Reihe von Jahren stattfinden.

Vorstehenden Erlaß empfehlen Wir den Herren Pfarrern und Kirchenvorständen zur sorgfältigsten Nachachtung.

b) Berechtigung der Kirchensitze und deren Verlegung.

G. V. v. 5. Dez. 1884. K. A. 1884, S. 97.

Das nachstehende Gutachten eines Rechtskundigen über die gesetzlichen Normen, welche rücksichtlich der Berechtigung der Kirchensitze und deren Verlegung gegenwärtig Geltung haben, teilen wir zur Kenntnisnahme mit.

I. Über die Kirchensitze und die daran sich schließenden Rechte entscheidet in erster Linie eine etwa vorhandene Observanz. Eine Observanz ist vorhanden, wenn seit unvordenklicher Zeit tatsächlich in allen Fällen gleichartig gehandelt worden ist.

II. Insoweit nicht solche Observanzen vorhanden sind, gilt folgendes:

1. Der Kirchenstuhl und der Platz des Kirchenstuhles können nicht Eigentum eines Privatmannes sein, sind vielmehr Eigentum der betreffenden Kirche; Privatleute können höchstens ein Recht zum ausschließlichen Gebrauche haben. Erk. des Obertribunals vom

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