Obrazy na stronie
PDF
ePub

in guten Stand zu setzen, die Fenster zu vergittern, die wertvollen Sachen in verschlossenen Schränken, die diebs- und feuersicher sind, oder aber in der Pfarrwohnung unter Verschluß zu bewahren, die Kirchen auch tagsüber streng zu überwachen, vor dem Abschluß derselben bei eingetretener Dunkelheit durch mehrere Wächter genau mit Licht abzusuchen, namentlich in den Beichtstühlen und Kirchenecken, eventuell unter Mitnahme eines wachsamen Spürhundes, ein besonderes Auge auf die neugierigen Besucher der Kirche, wenn kein Gottesdienst stattfindet, zu haben und auf verdächtige Fremde scharf zu vigilieren. Die Herren Pfarrgeistlichen, vorab die Pfarrer, müssen persönlich von Zeit zu Zeit sich vergewissern, daß vorstehende Vorschriften genau ausgeführt werden, und müssen gegen etwaige Versäumnis sofort einschreiten.

Nr. 112. Anbringung von Radioantennen an Kirchtürmen, B. E. v. 29. Sept. 1924. K. A. 1924, S. 61.

Gesuche um Gestattung der Anbringung von Radioantennen an Kirchtürmen vermögen wir grundsätzlich nicht zu genehmigen. Wo etwa der Kirchenvorstand jemand die Anbringung einer Antenne am Kirchturm schon gestattet hat, ohne unsere Genehmigung dazu einzuholen, hat derselbe die Wiederentfernung der Antenne alsbald zu veranlassen.

Nr. 113. Bestreuen der Zugänge zu den Kirchen bei Glatteis. G. V. v. 6. Dez. 1911. K. A. 1911, S. 129.

Der herannahende Winter veranlaßt uns, die Herren Vorsitzenden der Kirchenvorstände auf eine für die Kirchengemeinden ungünstige Entscheidung des Reichsgerichts vom 1. März 1909 aufmerksam zu machen. Die Zeitschrift ,,Das Recht" 1909, Seite 333, teilt nachstehenden Passus aus derselben mit:

,,Eine Kirchengemeinde hat vor Beginn von Gottesdiensten an Sonn- und Feiertagen, die von einer großen Anzahl von Menschen besucht werden, regelmäßig feststellen zu lassen, ob zur Sicherheit des Zuganges zur Kirche für die Besucher des Gottesdienstes das Streuen von Sand oder Asche erforderlich ist. Sie ist zum Streuen auch dann verpflichtet, wenn das Glatteis erst eine Viertelstunde bis eine halbe Stunde vor Beginn des Gottesdienstes eingetreten ist. Ist der Küster durch andere Geschäfte in Anspruch genommen, so ist er während dieser Zeit keine zur Ausführung des Streuens taugliche Person, es muß ihm für solche Fälle eine Hilfskraft zur Seite gestellt werden.

Die Unterlassung des Streuens macht die Kirchengemeinde, wenn ein Unglücksfall dadurch verursacht wird, nach § 823 B. G. B. schadenersatzpflichtig."

Die Herren Vorsitzenden der Kirchenvorstände wollen aus Vorstehendem Veranlassung nehmen, bei etwa eintretendem Glatteise auf das Bestreuen der Zugänge zur Kirche besorgt zu sein.

B. Friedhöfe.

Nr. 114. Anlegung neuer Kirchhöfe,

B. E. v. 17. Jan. 1865. K. A. 1865, S. 9.

Indem wir nachstehende Mitteilung aus dem Kirchlichen Anzeiger für die Erzdiözese Köln, Jahrgang XIV. Nr. 1, 1 hierdurch zur Kenntnisnahme bringen, wiederholen wir zugleich unsere bereits früher gegebene Anweisung, nach Möglichkeit, wo solches bisher der Fall noch nicht war, dafür zu sorgen, daß bei Anlegung neuer Kirchhöfe der fundus Eigentum der Kirche sei. Ergeben sich besondere Anstände bei Anlegung oder Erweiterung der Kirchhöfe, so ist deshalb zeitig hierher zu berichten.

Die Erwägung, daß es der Hochwürdigen Diözesan-Geistlichkeit und den Wohllöblichen Kirchenvorständen erwünscht sein wird, über den Standpunkt, den die höchsten Staatsbehörden bezüglich der Erwerbung, Anlegung und Unterhaltung der Kirchhöfe einnehmen, in vorkommenden Fällen zur Verhütung von unangenehmen Weiterungen unterrichtet zu sein, veranlaßt uns, nachstehend einige hierauf bezüglichen Verfügungen des hohen Königlichen Staatsministeriums zur Kenntniß zu bringen,

Anläßlich einer im Regierungsbezirke Breslau in der Gemeinde Neudorf-Commende über die Anlegung eines neuen Kirchhofes schwebenden Differenz hat der Königliche Minister der geistlichen usw, Angelegenheiten unter dem 26. Juli 1864 an die Königlichen Regierungen der ganzen Monarchie über die Berücksichtigung konfessioneller Interessen bei der Anlegung neuer Kirchhöfe generell Verfügung getroffen. Die diesfallsige im ,,Königlich Preußischen Staats-Anzeiger" (Jahrgang 1864, Nr. 185) veröffentlichte Circular-Verfügung lautet wie folgt:

Zirkular-Verfügung vom 26. Juli 1864, betreffend die Berücksichtigung konfessioneller Interessen bei der Anlegung neuer Kirchhöfe,

,,Der Königlichen Regierung erwidere ich auf den Bericht vom 13. Mai d. J. (A. II. X/VIII 381), den Begräbnisplatz zu Neudorf-Commende betreffend, bei Rücksendung der Anlagen, daß im vorliegenden Falle die Gemeinde nicht zwangsweise angehalten werden kann, dem Verlangen der katholischen Gemeindeangehörigen, daß für dieselben ein besonderer Raum auf dem Kirchhofe bestimmt und mit einem Kruzifix bezeichnet werde, stattzugeben, da der Gemeinde die Staatsgenehmigung zur Anlage des Begräbnisplatzes ohne eine die Teilung desselben nach Konfessionen betreffende Bedingung erteilt worden ist.

Der vorliegende Fall gibt mir jedoch Veranlassung, unter Bezugnahme auf das Reskript vom 30. November 1832 (v. Kamptz, Annalen, Band 16, S. 926) im allgemeinen darauf hinzuweisen, daß bei der Anlegung neuer Kirchhöfe so viel als möglich auf die Einrichtung von Konfessionskirchhöfen Bedacht zu nehmen, falls aber die Anlegung eines Kommunalkirchhofs nicht zu vermeiden sein sollte, in geeigneter Weise wenigstens dafür zu sorgen ist, daß über eine die religiösen Interessen der beteiligten Konfessionen sicherstellende Begräbnisordnung bei Zeiten und jedenfalls vor Erteilung der erforderlichen Staatsgenehmigung eine entsprechende Verständigung resp. Festsetzung herbeigeführt werde.

Berlin, den 26. Juli 1864.

Der Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten:
(gez.) von Mühler."

An die Königl. Regierung zu Breslau.

Abschrift an die übrigen Königlichen Regierungen (mit Ausnahme der linksrheinischen) zur Kenntnisnahme und Beachtung für vorkommende Fälle. Berlin, den 26. Juli 1864.

Der Minister der geistl. usw. Angelegenheiten: v. Mühler.

Im Einklange hiermit hatte derselbe Königliche Minister bereits unter dem 7. März 1863 für den linksrheinischen Anteil der Königlich Preußischen Staaten, in welchen darüber ähnliche gesetzliche Bestimmungen 1) gelten, durch nachfolgende an die Königliche Regierung zu Trier ergangene Verfügung entschieden.

[ocr errors]

,,Der Königlichen Regierung erwidere ich auf den Bericht vom 16. Januar d. J. (I. 5. V. 248), die Einteilung und Benutzung des Kirchhofs zu.... betreffend, bei Rücksendung der Anlagen, daß ich die Einwendungen, welche der Gemeinderat daselbst in der Verhandlung vom 13. November v. J. gegen die nach dem Berichte des Bürgermeisters zu . . . vom 23. April 1855 und dem Berichte des Kreis-Landrates vom 27. desselben Monats vereinbarte Begräbnis-Ordnung, wonach die Leichen der Katholiken auf einer nach Maßgabe der Seelenzahl zu bestimmenden Kirchhofs-Abteilung in besonderer Reihenfolge zu beerdigen sind, erhoben hat, für begründet nicht crachten kann. Der Artikel 15 des Dekrets vom 23. Prairial XII (Hermen's Handbuch, Bd. 2, Seite 276 IV) bestimmt, daß in den Gemeinden, wo mehrere Kulte bestehen, jeder Kultus einen besonderen Begräbnisort haben müsse und daß, falls nur ein Kirchhof vorhanden sei, derselbe in so viele Abteilungen geteilt werden solle, als es Kulte gebe, und zwar nach Maßgabe der Zahl der zu einem jeden derselben gehörigen Einwohner.

Demnächst liegt nach Artikel 37 des Dekrets vom 30. Dezember 1809 der Kirchenfabrik ob, für die Unterhaltung der Kirchhöfe zu sorgen (de veiller à l'entretien des cimetières), wogegen derselben nach Artikel 36 Nr. 4 die ohne eigentliche Kultur zu ziehenden Nutzungen (produits spontané des terrains servants de cimetières) zufließen.

Durch allerhöchste Kabinettsordre vom 27. August 1820 ist das in dem Artikel 15 des Dekrets vom 23. Prairial XII enthaltene Verbot der Kirchhofs-Simultaneen für verschiedene Kulte aufgehoben, an den erwähnten Rechten der letzteren aber nichts geändert, das Eingehen auf neue Begräbnisgemeinschaften vielmehr als Sache der christlichen Duldung, deren Entwickelung und Verbreitung zu wünschen sei, bezeichnet und das dieser Entwickelung entgegenstehende gesetzliche Hindernis beseitigt worden,

Zur Eingehung eines neuen Kirchhofs-Simultaneums kann aber nach wie vor kein Religionsteil genötigt, es muß in Ermangelung einer anderweitigen gütlichen Einigung für jeden Kultus ein besonderer Begräbnisort beschafft werden, in Ansehung dessen alsdann den betreffenden Kirchen die in den Artikeln 36 und 37 des Dekrets vom 30. Dezember 1809, sowie in den Art. 18, 20, 22 und 23 des Dekrets vom 23. Prairial XII bezeichneten Rechte zustehen,

Im vorliegenden Falle kommt hinzu, daß nach den erwähnten Berichten vom 23. und 27. April 1855 eine den angeführten gesetzlichen

1) Der Artikel 15 des décret impérial sur les sépultures (vom 23. prairial an XII) bestimmt: Dans les communes ou l'on professe plusieurs cultes, chaque culte doit avoir un lieu d'inhumation particulier; et dans les cas ou il n'y aurait qu'un seul cimetière, on le partagera par des murs, haies ou fossés en autant de parties qu'il y a de cultes différents, avec une entrée particulière pour chacune et en proportionnant cet espace au nombre d'habitans de chaque culte.

Bestimmungen entsprechende Vereinbarung unter den Beteiligten stattgefunden hat, nach welcher für die katholischen Leichen ein besonderer Kirchhofs-Abschnitt bestimmt und dieser nach dem Verhältnis der evangelischen Bevölkerung zu der katholischen auf der ganzen Fläche bemessen werden sollte. Hierbei muß es, sofern nicht ein besonderer katholischer Begräbnisplatz beschafft wird, um so mehr sein Bewenden behalten, als von der Feststellung und Einweihung eines solchen Kirchhofs-Abschnittes die Ausübung des den katholischen Gemeindegliedern zustehenden Rechtes auf Mitbenutzung des Kirchhofs abhängt und kein Grund obwaltet, bei der nach dem Erkenntnisse des Königlichen Kompetenzgerichtshofes vom 7. October 1854 (Justiz-Ministerialblatt 1855 Seite 13) auf der linken Rheinseite der Verwaltung zustehenden Bestimmungen der Begräbnis-Ordnung den kirchlichen Bedürfnissen und Vorschriften diejenige Rücksichtnahme zu versagen, welche die obwaltenden Umstände gestatten. Eines Zwanges gegen die Gemeinde bedarf es demnach nicht. Es genügt vielmehr, daß der den Katholiken nach der gedachten Vereinbarung zu ihren Beerdigungen angewiesene Kirchhofsteil seitens der Königlichen Regierung näher bestimmt werde. Die Königliche Regierung wolle diese Entscheidung den Beteiligten bekannt machen und wegen Ausführung das Weitere veranlassen."

Berlin, den 7. März 1863.

Der Minister der geistlichen Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. An die Königliche Regierung zu Trier. Mühler.

(gez.) v.

In demselben Sinne hat sodann dasselbe Königliche Ministerium durch Erteilung der dazu eingeholten Staatsgenehmigung wiederholt dahin entschieden, daß die Kirchen auch der linken Rheinseite, wie die Kirchen in den anderen Teilen der Monarchie, den Grund und Boden zur Anlegung neuer Kirchhöfe sowohl wie auch zur Erweiterung bereits bestehender Kirchhöfe erwerben können. Aus einer Anzahl hierauf bezüglicher Verfügungen bringen wir die beiden nachstehenden Reskripte zur Kenntnis: I. Verfügung den Erwerb von Grund und Boden zur Anlegung eines neuen Kirchhofs betreffend.

,,Auf die Vorstellung des katholischen Kirchenvorstandes vom 26. Dezember v. J. erteile ich der katholischen Pfarrkirche zu N. zur Erwerbung des derselben von dem N. N, zu N. mittels notarieller unter dem 7. Juli 1862 von dem Herrn Erzbischofe von Köln genehmigter Urkunde geschenkten bei dem Dorfe N. belegenen Grundstücks, sowie zur Verwendung dieses Grundstücks zur Anlegung eines katholischen Begräbnisplatzes hierdurch die Staatsgenehmigung."

Berlin, den 29. Januar 1864.

Der Minister der geistlichen Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. An den katholischen Kirchenvorstand zu N. (gez.) v. Mühler.

II. Verfügungen den Erwerb von Grund und Boden zur Erweiterung bestehender Kirchhöfe betreffend.

,,Den katholischen Kirchenvorstand setze ich hierdurch davon in Kenntnis, daß der Herr Minister der geistlichen Angelegenheiten zum Erwerbe der der Kirche zu N, von dem Gutsbesitzer N, mittels notariellen Vertrages vom 27. März 1859 behufs Erweiterung des dortigen Kirchhofes geschenkten beiden Ackerparzellen die Staatsgenehmigung ertheilt hat usw." Coblenz, den 10. September 1862.

Der Oberpräsident der Rheinprovinz.

An den katholischen Kirchenvorstand zu N,

Nr. 115. Anweisung der Grabstellen auf den rechtsrheinischen

Kirchhöfen.

G. V. v. 3. Dez. 1895. K. A, 1895, S. 83.

Die Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten und des Innern haben unter dem 29. Januar 1891 (Ministerialblatt ejusd. anni Nr. 30) nachstehende, für die rechtsrheinischen Kirchhöfe grundsätzlich wichtige Entscheidung an den Regierungspräsidenten zu N. erlassen, welche wir hiermit zur Kenntnis bringen.

Berlin, den 29. Januar 1891.

Auf den gefälligen Bericht vom 4. März v. J. erwidern wir Ew. Hochwohlgeboren im Einverständnisse mit dem Evangelischen Oberkirchenrat ergebenst folgendes. Im allgemeinen, und wenn dem nicht, wie es im französisch-rechtlichen Teile der Rheinprovinz der Fall ist, bestimmte Vorschriften entgegenstehen, ist die Anweisung der Grabstellen auf Begräbnisplätzen nicht als Ausfluß des staatlichen Aufsichtsrechtes oder als Befugnis der Ortspolizeibehörden anzusehen, sondern als ein Akt der Verwaltung, welcher dem Eigentümer des Platzes gebührt, unbeschadet der namentlich in gesundheitlicher Beziehung in Betracht kommenden allgemeinen polizeilichen Befugnisse. Unter diesen Umständen und da derjenige Platz in der Umgebung der Kirche zu O, auf welchem die Grabstätte der verstorbenen Witwe Z. durch den Pfarrer A. angewiesen worden ist, sich unzweifelhaft im Eigentum der Kirche zu O. befindet, liegt kein Anlaß vor, den Pfarrer zu O. zurechtzuweisen oder über sein zukünftiges Verhalten hinsichtlich der Gräberanweisung auf dem kirchlichen Begräbnisplatze zu verständigen.

Der Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten.

Nr. 116. De mutuo inter catholicos et protestantes
coemeteriorum usu.

Litterae Card. Feretti ad Rmum Episcopum Monasterien.

Clarae memoriae in episcopatu Monasteriensi Praedecessor tuus. Ill.me et R.me D.ne, datis die 6. Martii anni 1846 ad Summum Pontificem litteris nuntiaverat, comitia istius Westfalicae provinciae a serenissimo Rege petiisse mutuum inter catholicos et protestantes coemeteriorum usum, ideo ut alterutri confessioni addictis, nedum sepultura, sed cooperatio quoque presbyteri seu ministri confessionis, cui defunctus fuerat addictus, denegari nulla ratione posset. Regem vero comitiorum postulationi annuere cupientem, Episcoporum sententiam ea de re in antecessum expostulasse, egregius idem praesul significaverat. Quod huic epistolae responsio tunc temporis data non fuerit, id praesertim ex obveniente primum Gregorii XVI. P. M. et deinde Monasteriensis eiusdem Episcopi morte repetendum est. Nunc vero cum ex certis publicisque nuntiis compertum sit, anteactis

« PoprzedniaDalej »