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Wir sehen uns daher veranlaßt, die Kirchenvorstände hierdurch nachdrücklich anzuweisen, auf die Beschaffung würdiger, stilgerechter und dauerhafter Beleuchtungskörper die entsprechende Sorgfalt zu verwenden, besonders vor der Ausführung größerer Anlagen uns die Zeichnungen und Kostenberechnungen zur Prüfung vorzulegen.

Nr. 107. Anlage von Kirchenheizungen.

G. V. v. 22. Febr. 1915. K. A. 1915, S. 29.

Die Herren Pfarrer und die Kirchenvorstände machen wir auf das Büchlein,,Kirchenheizungen" von Uber, Geheimer Baurat und Vortragender Rat im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Verlag von W. Ernst u. Sohn, Berlin, aufmerksam. Dasselbe gibt über die verschiedenen Heizungssysteme und andere einschlägige Fragen sehr brauchbare Aufschlüsse.

Nr. 108. Decretum S. C. Consistorialis circa actiones scenicas in ecclesiis.

K. A. 1913, S. 38.

Postremis hisce annis haud raro contigit ut per cinematographa et proiectiones, ut aiunt, actiones quaedam scenicae in ecclesiis haberentur. Quod, etsi pio iuvandae religiosae fidelium institutionis desiderio peractum fuerit, visum tamen est periculis atque incommodis facile locum dare.

Quum itaque nonnulli Sacrorum Antistites ab Apostolica Sede quaesiverint utrum eiusmodi usus tolerari possit an potius cohiberi debeat, ad Emos S. Congregationis Consistorialis Patres delata res est. - Porro hi considerantes, aedes Deo dicatas, in quibus divina celebrantur mysteria et fideles ad caelestia et supernaturalia eriguntur, ad alios usus et praesertim ad scenicas actiones etsi honestas piasve agendas converti non debere, quaslibet proiectiones et cinematographicas repraesentationes prohibendas omnino esse in ecclesiis censuere. Ssmus autem D. N. Pius PP. X sententiam Emorum Patrum ratam habuit confirmavitque, atque hoc iussit edi generale decretum, quo ea agi in ecclesiis prohibetur.

Contrariis quibuscumque non obstantibus. Datum Romae ex S. C. Consistoriali, die 10. Decembris 1912.

Nr. 109. Schutz der kirchlichen Gebäude gegen Blitzschaden. a) G. V. v. 16. März 1925. K. A, 1925, S. 33.

Die Blitzgefahr hat in den letzten Jahrzehnten in Deutschland stetig zugenommen. Besonders gefährdet sind hohe und auf erhöhtem Platz stehende Gebäude. Werden kirchliche Gebäude durch den Blitz getroffen und entzündet, so ist der Schaden in der Regel erheblich, er wird in den meisten Fällen durch die von der Feuerversiche

rung zu zahlende Entschädigung keineswegs ausgeglichen. Würden gar solche Gotteshäuser, die durch ihr ehrwürdiges Alter oder als Kunstdenkmäler hervorragende Bedeutung haben und uns besonders wert und teuer sein müssen, durch den Blitzschlag zerstört oder beschädigt, so wären das Verluste, die auf keine Weise ersetzt werden können. Würde eine Kirche etwa während des Gottesdienstes durch Blitzschlag getroffen, so wäre zugleich Leben und Gesundheit vieler Menschen gefährdet.

Durch gute Blitzableiteranlagen können die Gebäude gegen die Schädigung durch den Blitz wirksam geschützt werden. Die Kosten solcher Anlagen sind im Verhältnis zu dem drohenden Schaden geringfügig. Es ist daher eine unabweisbare Pflicht, von diesen Blitzschutzmitteln überall den gebotenen Gebrauch zu machen. Insbesondere muß es als unumgänglich notwendig bezeichnet werden, daß die Kirchengebäude ausnahmslos mit Blitzableiteranlagen versehen sind. Das Gleiche gilt von sonstigen Gebäuden (Anstalten, Dienstwohnungen usw.) wenigstens dann, wenn sie frei gelegen sind oder über die benachbarten Gebäude hervorragen. Wir machen es daher den Kirchenvorständen und allen Verwaltern kirchlichen Vermögens zur Pflicht, überall dort, wo die kirchlichen Gebäude gegen Blitzschaden bisher nicht genügend gesichert sind, alsbald die notwendigen Anlagen herstellen zu lassen.

Damit die Blitzableiter ihren Zweck wirksam erfüllen, muß dafür gesorgt werden, daß sie der Ausdehnung der Gebäude entsprechen und sich in gutem Zustande befinden. Bei baulichen Veränderungen ist zu untersuchen, ob die Anlage zu ändern oder zu ergänzen ist. Soweit das verwendete Material keine volle Sicherheit des Auffangs und der Ableitung des Blitzes gewährleistet, ist es alsbald durch vollwertiges zu ersetzen. Jährlich, im Frühjahr, vor Eintritt der Gewitterperiode ist von einer sachkundigen Person, wenigstens einem Handwerker, der mit Blitzableiteranlagen vertraut ist, durch äußere Besichtigung, nötigenfalls unter Zuhilfenahme des Fernrohres, nachzuprüfen, ob etwa die Auffangvorrichtungen oder die Luftleitungen durch Winterstürme und Witterungseinflüsse gelitten haben und ob die erforderlichen Anschlüsse an metallene Konstruktionen oder Dachrinnen u. ä. vorhanden sind. Eine eingehendere Nachprüfung der gesamten Anlage muß außerdem alle fünf Jahre durch Untersuchung des Widerstandes der Luftleitung und der Erdleitung von einem besonderen Sachverständigen vorgenommen werden. Sodann ist nach jeder Reparatur des Daches und der Dachrinnen festzustellen, ob Leitungen, die bei den Arbeiten etwa beschädigt wurden, auch wieder hergestellt worden sind.

b) G. V. v. 17. Sept. 1909. K. A, 1909, S. 73.

Wir bringen die folgende Zuschrift den Kirchenvorständen zur Kenntnis und empfehlen, dem Anerbieten der Provinzial-FeuerSozietäts-Direktion zu entsprechen.

Westfälische Provinzial

Feuer-Sozietäts-Direktion.

Münster, den 11. Aug. 1909.

In den letzten Jahren haben die auf den Blitzschutz der Gebäude gerichteten Bestrebungen eine wesentliche Förderung erfahren, zunächst durch die einstimmige Annahme der neuen Leitsätze über den Schutz der Gebäude gegen den Blitz seitens des Elektrotechnischen Vereins in Berlin und des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, sodann durch die statistisch nachgewiesene erhebliche Zunahme der Blitzgefahr.

Die neuen Leitsätze gestatten eine Vereinfachung und Verbilligung des Blitzableiters bei gleicher Schutzwirkung und treten der vielverbreiteten irrigen Ansicht entgegen, als bedeute ein mangelhafter Blitzableiter eine Gefahr für das mit ihm versehene Gebäude. Gleichzeitig hat die seit Jahrzehnten beobachtete Zunahme der Blitzgefahr mehr und mehr die Erkenntnis verbreitet, daß Gebäude, welche wegen ihrer Lage oder Bauart in besonderem Maße der Blitzgefahr ausgesetzt sind, und in denen bestimmungsgemäß größere Menschenansammlungen stattfinden, nicht länger des Blitzschutzes ermangeln dürfen, weil hier nicht nur der bauliche Bestand des Gebäudes, sondern auch Leben und Gesundheit der Menschen gefährdet sind.

Die Blitzgefahr wächst mit der Höhe der Gebäude und erreicht namentlich bei freiliegenden Kirchen einen sehr hohen Grad. Wenn nichtsdestoweniger auch heute noch viele Kirchen nicht mit Blitzableitern versehen sind, so ist hierfür wohl in den meisten Fällen die geringe finanzielle Leistungsfähigkeit der betreffenden Kirchengemeinden verantwortlich zu machen. Wir haben deshalb seit einer Reihe von Jahren denjenigen Gemeinden, welche ihre Kirchen bei der Sozietät versichert haben, Beihilfen zur nachträglichen Anbringung von Blitzableitern in Höhe von 1/4 der Herstellungskosten gewährt. Die Verhandlungen sind bisher bei den katholischen Kirchengemeinden durch Vermittlung der Herren Amtmänner geführt, dadurch aber nicht selten über Gebühr verzögert worden. Wir beabsichtigen deshalb, in Zukunft unmittelbar mit den katholischen Kirchengemeinden bezw. den Herren Pfarrern in Verbindung zu

treten.

Wir stellen Abdrücke der Leitsätze des Elektrotechnischen Vereins in Berlin zur Verfügung..

Nr. 110. Sicherung der Türme und Kirchen gegen Brandschaden. G. V. v. 11. Dez. 1911, K. A. 1911, S. 128.

Der große und beklagenswerte Brandschaden, welcher kürzlich den altehrwürdigen, jüngst restaurierten Turm der St. Martinikirche in Münster betroffen hat, veranlaßt uns, folgendes zu verordnen:

1. Den Läuteküstern ist es bei Strafe sofortiger Entlassung verboten, den Turm mit unverwahrtem Lichte zu betreten, gebrauchte (glimmende) Zündhölzer innerhalb desselben fortzuwerfen, während

ihres Aufenthaltes im Turm zu rauchen oder Branntwein oder andere geistige Getränke zu genießen. Eine gleiche Strafe trifft die Läuteküster, wenn sie solches von seiten ihrer Gehilfen dulden. Die Läuteküster haben binnen 8 Tagen dem Kirchenvorstande schriftlich zu bescheinigen, daß ihnen dieses Verbot nebst der Strafandrohung zur Kenntnis gebracht ist. Ein gleiches hat bei Neuanstellungen von Läuteküstern zu geschehen. Das betreffende Schriftstück ist im Pfarrarchiv aufzubewahren.

2. Die Kirchenvorstände haben binnen 6 Wochen die Räume des Turmes und Kirchenbodens von allem Reisig, das etwa nistende Vögel dorthin getragen haben, sowie von allen sonstigen leicht brennbaren Materialien gründlich reinigen zu lassen und in Zukunft rein zu halten.

3. Zur gegenseitigen Sicherung des Turmes und der Kirche empfiehlt es sich, das Innere des Turmes und des Kirchenbodens durch eine hölzerne Tür, die auf beiden Seiten mit starkem Eisenblech beschlagen ist, gegeneinander abzusperren.

4. Die Feuerversicherungspolizen des Turmes, der Kirche und des Inventars sind in Bezug auf ihre Höhe und Vollständigkeit sorgfältig zu prüfen.

Nr. 111. Sicherung der Kirchen gegen Diebstahl.
a) G. V. v. 3. Nov. 1846.

Die häufigen, kürzlich vorgefallenen Kirchendiebstähle geben uns Veranlassung, folgendes zu verordnen:

1. Die Pfarrer, Rektoren und Provisoren der Kirchen und Kapellen sind im Gewissen verpflichtet, für die sorgfältige Aufbewahrung der Kirchengeräte, für die gehörige Schließung der Kirchen, Tabernakel und Sakristeien, für die vorschriftsmäßige Aufbewahrung der Schlüssel und überhaupt dafür Sorge zu tragen, daß die geeigneten Sicherheits-Maßregeln gegen Einbrüche und Kirchendiebstähle getroffen werden; widrigenfalls dieselben für den aus verantwortlicher Unterlassung entstehenden Schaden haften würden.

2. Sobald ein Einbruch oder Diebstahl an Kirchen oder Kirchengütern von einiger Bedeutung sich ereignet, ist dem Bischöflichen Generalvikariat sowie der Polizeibehörde davon schleunige Anzeige zu machen.

3. Wenn dabei das Hochwürdigste Gut auf irgend eine Weise verletzt oder verunehrt worden, so soll, um eine solche Verunehrung und das damit verbundene Ärgernis einigermaßen wieder gut zu machen, an einem der nächstfolgenden Sonntage eine öffentliche Andacht coram Sanctissimo exposito nebst gehöriger Belehrung von der Kanzel und einem feierlichen Circuitus veranstaltet werden, falls nicht vom Generalvikariate eine besondere anderweitige Verfügung erlassen wird. Die Andacht ist am füglichsten am Sonntag Morgen als sechsstündiges Gebet anzuordnen und so einzurichten, daß sie

ihrem Zwecke, welcher in der Sühne der geschehenen Verunehrung und dem Gebete für die Bekehrung des Verbrechers besteht, angemessen ist.

Gegenwärtige Verfügung ist sämtlichen Mitgliedern des Kirchenvorstandes zur Kenntnisnahme mitzuteilen.

b) G. V. v. 28. Okt. 1854.

Die leider in den letzten Tagen wieder mehrfach stattgefundenen Kirchendiebstähle veranlassen uns, das betreffende Rundschreiben vom 3. November 1846 neuerdings in Erinnerung zu bringen und sämtlichen Kirchenvorstehern die größte Sorgfalt und Wachsamkeit sowie die Anwendung geeigneter Sicherungsmaßregeln gegen die Kirchendiebstähle auf das dringendste anzuempfehlen. Es ist überall ratsam und an vielen Orten notwendig, daß alle in der Kirche irgend entbehrlichen kostbaren Geräte außer der Zeit des Gebrauchs in festen, gegen Einbruch gehörig gesicherten Behältern aufbewahrt werden, wozu die nötigen Vorkehrungen unverzüglich zu treffen sind. Auch sind die Ortspolizeibehörden zu ersuchen, den Nachtwächtern eine besondere Wachsamkeit in betreff der Kirchen und Kapellen zur Pflicht zu machen. Gegenwärtige Verordnung ist sämtlichen Mitgliedern der Kirchenvorstände ehestens zur Kenntnisnahme mitzuteilen.

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c) G. V. v. 5, Dez. 1911, K. A. 1911, S. 128.

Der Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten ersucht uns, unter dem 1. Dezember 1911 Nr. 4961 gelegentlich des in der Nacht vom 24. zum 25. November cr. im Dome zu Xanten ausgeführten Diebstahls von alten Gobelins, dahin wirken zu wollen, daß die in verschiedenen Kirchen vorhandenen Kunst- und Altertumsschätze sorgfältig aufbewahrt und gegen Diebstahl ausreichend geschützt werden. Durch Verfügung vom 14. März 1910 Nr. 1614 hat das Bischöfliche Generalvikariat darauf aufmerksam gemacht, ,,daß in vielen Fällen wertvolle Objekte, Kelche, Reliquiarien, Monstranzen in einem in der bescheidensten Weise verschlossenen Sakristeischrank stehen, der unter Umständen sorglos unverschlossen gelassen, oder dessen Verschluß mit Leichtigkeit durch einen Nachschlüssel oder selbst mit einem einfachen Nagel zu öffnen ist. Kleinere Skulpturen stehen ebenso in der Sakristei oft ungeschützt auf den Schränken umher. Wenn die Nachfrage jetzt nach diesen Gegenständen so außerordentlich wächst, so liegt die Gefahr vor, daß geschickte Diebe diesen Stücken nachspüren und sie zu stehlen suchen. Die Sakristeien sind oft ganz unverschlossen. Die Fenster nicht einmal regelmäßig vergittert. In vielen Fällen dürfte auch das bereitwillige Zeigen der Objekte an jeden Neugierigen nicht unbedenklich sein."

Wir erneuern diese Vorschriften und veranlassen die Kirchenvorstände, die Sakristeien, wenn kein Gottesdienst stattfindet, stets verschlossen zu halten, die Türschlösser an der Kirche und Sakristei

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