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für die kein besonderer Religionsunterricht an der Anstalt eingerichtet ist, auf Wunsch in der Art berücksichtigt werden, wie es für die Reifeprüfungszeugnisse in dem abschriftlich beigefügten Erlasse vom 22. Mai 1909 U II 1349 G II angeordnet worden ist. Danach ist auf Wunsch der Eltern in dem Schulzeugnis unter,,Religionslehre" auf das beizufügende Zeugnis des außerhalb des Lehrkörpers stehenden Religionslehrers hinzuweisen. Es wird dabei vorausgesetzt, daß der empfangene Religionsunterricht sich im wesentlichen nach den geltenden Lehrplänen richtet.

b) M. E. vom 22. Mai 1909. U II 1349, G II.

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In den Reifezeugnissen der höheren Lehranstalten ist - anders als in gewöhnlichen Schulzeugnissen aller Art, von denen der Erlaß vom 6. Dez. 1906 — U III A 3268, G II, U II, U III handelt auch das Ergebnis der unter einem Regierungskommissar abzulegenden Reifeprüfung zu berücksichtigen und unter Umständen anzugeben. Bei einem Schüler, der bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission an der betreffenden Anstalt in der Religionslehre nicht geprüft werden konnte, ist es nur möglich, das Urteil seines außerhalb des Lehrkörpers stehenden Religionslehrers in der Weise zur Geltung zu bringen, daß in dem Reifezeugnis unter „Religionslehre" auf das beizufügende Zeugnis des Religionslehrers hingewiesen wird. [In dieser Weise zu verfahren, ist das Königl. Provinzial-Schulkollegium in N. gelegentlich auch angewiesen worden, als es sich um einen evangelischen Schüler handelte, der, da die betreffende Anstalt einen evangelischen Religionslehrer nicht besaß, den Religionsunterricht außerhalb der Schule bei einem evangelischen Geistlichen erhalten hatte.]

c) M. E. vom 21. Juni 1916. U III D 1046. (Z. Bl. 1916, S. 461.)

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Der Erlaß vom 21. Februar U II 12 136/13 betr. Hinweis auf das Zeugnis des außerhalb des Lehrkörpers stehenden Religionslehrers in den Schulzeugnissen der konfessionellen Minderheit, findet sinngemäß auch Anwendung auf die Schulzeugnisse der mittleren. Schulen.

Nr. 59. Schonung des religiösen Gefühls der konfessionellen Minderheiten der Schulklassen,

M. E. vom 6. Mai 1901. U III A 719 U III C.

Mit der Beurteilung und Behandlung des Vorganges in der Schule zu N. bin ich einverstanden. Auch ich bedauere, daß dort die konfessionelle Minderheit über einen Mangel an Schonung ihres religiösen Gefühls zu klagen Anlaß gehabt hat.

Legen an und für sich das Gebot der Duldsamkeit und das staatliche Interesse an einem freundlichen und friedlichen Zusammenleben der Angehörigen der verschiedenen Konfessionen jeder Schule

die Pflicht auf, im Unterrichte alles zu vermeiden, was die Gegensätze erweitert, und alles zu pflegen, was das unbefangene Zusammenleben zu fördern geeignet ist, so muß die Rücksichtnahme auf den Standpunkt anderer Glaubensgemeinschaften besonders da sorgsam beachtet werden, wo Kinder verschiedener Konfessionen den Unterricht gemeinsam empfangen. Es gilt dies nicht nur für paritätische Schulen, sondern ebenso für Konfessionsschulen, in denen sich eine, wenn auch kleine Minderheit von Kindern anderer Konfession befindet.

Soweit die Behandlung der Unterscheidungslehren im Unterricht notwendig ist, gehört sie in den Religionsunterricht. Aber auch dieser darf die Rücksichtnahme auf das religiöse Bewußtsein der Andersgläubigen niemals außer acht lassen.

Darin sind alle Konfessionen einig, und die Erziehung in der Schule muß diese Erkenntnis wachhalten und fördern, daß es nicht an weiten Gebieten fehlt, auf denen den Angehörigen verschiedener Konfessionen ein gemeinsames Wirken möglich und Pflicht ist, sowie daß viel Gutes und Schönes unentwickelt bleiben und das Staatswohl gefährdet werden müßte, wenn die Erziehung der Jugend nicht pflegte, was uns eint, sondern vertiefte, was unser Volk auf religiösem Gebiete trennt.

Ich vertraue, daß die K. R. den beteiligten Kreisen, wo es etwa erforderlich sein sollte, die sorgfältigste Beachtung dieser Grundsätze zur Pflicht machen wird.

Verf. vom 6. Juni 1901. Nr. 3579 II 1. 2. 4. 5 (a. d. Kr.)

Abschrift erhalten Sie zur Kenntnis und Verwertung bei den Konferenzen behufs Belehrung und Anweisung der Ihnen unterstellten Lehrpersonen.

Nr. 60. Zeitschrift für Religionslehrer.

G. V. vom 24. Nov. 1924. K. A. 1924, S. 81.

Wir empfehlen den Herren Religionslehrern den Bezug der neuen Zeitschrift für den katholischen Religionsunterricht an höheren Lehranstalten: Hauptschriftleiter Prof. Dr. Struckmann in Dortmund, Verlag L. Schwann in Düsseldorf. Mit Rücksicht auf die Neuordnung des Religionsunterrichts und die wichtigen Fragen stofflicher und methodisch-didaktischer Art dürfte sie als Fachorgan den Religionslehrern aller Schulgattungen sehr willkommen sein.

Fünfter Abschnitt. Bischöfliche Studienanstalten.

Nr. 61. Vorbereitung von Zöglingen für die Bischöflichen Studienanstalten.

G. V. vom 20. Januar 1897. K. A. 1897, S. 7.

Bei den Aufnahmeprüfungen für die Bischöflichen Studienanstalten ist mehrfach die Erfahrung gemacht worden, daß die zu prüfenden Schüler sich nicht in allen Fächern gleichmäßig vorgebildet zeigten. Besonders auffallend war zuweilen der Mangel an Kenntnissen in der Geschichte, der Geographie sowie in der elementaren Bruchrechnung, namentlich bei solchen Aspiranten, welche durch Privatunterricht vorbereitet waren.

Wir machen deshalb diejenigen geistlichen Herren, welche sich mit der Vorbereitung von Zöglingen für die Bischöflichen Studienanstalten befassen, darauf aufmerksam, daß ungenügende Kenntnisse in diesen Fächern eine Aufnahme ihrer Zöglinge unmöglich machen. Die Anforderungen für die einzelnen Klassen sind in den neuen vom Unterrichtsministerium herausgegebenen Lehrplänen für Gymnasien (Berlin bei Wilh. Hertz, Preis 50 Pf.) genau festgesetzt, und es sind deshalb diese Pläne beim Unterricht zu Grunde zu legen. Falls die Vorbereitung mit Rücksicht auf eine bestimmte Anstalt geschieht, empfiehlt es sich, die an dieser benutzten Übungsbücher zu verwenden.

Nr. 62. Aufnahme in das Bischöfliche Collegium Borromaeum in Münster.

G. V. vom 7. Februar 1924. K. A. 1924, S. 6.

Für die Aufnahme in das Collegium Borromaeum ist die Einsendung folgender Schriftstücke an den Direktor des vorbezeichneten Konviktes erforderlich:

1. ein in lateinischer Sprache abgefaßtes curriculum vitae, worin ihr Geburtsort und der jetzige Wohnort der Eltern, der Name und Stand derselben, ob die Eltern beide noch leben, und, im Falle des eingetretenen Ablebens des Vaters, der Name, Stand und Wohnort des Vormundes sich angegeben finden;

2. ein Taufzeugnis, woraus die eheliche Geburt erhellt;

3. ein Firmzeugnis;

4. eine beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses oder in Ermangelung eines solchen, vorläufig die letzte Zensur;

5. ein verschlossenes Sittenzeugnis des bisherigen Religionslehrers und des betr. Ortspfarrers oder dessen Stellvertreters;

6. ein bestimmt abgefaßtes ärztliches Gesundheitszeugnis, welches ausdrücklich angibt, ob und an welchen organischen Fehlern, chronischen und akuten Krankheiten, namentlich Brustkrankheiten der Aspirant gelitten hat, oder noch leidet;

7. eine handschriftliche Verbürgung der Eltern, Vormünder und anderer für die regelmäßige Entrichtung des Kostgeldes zu den festgesetzten Terminen, verbunden mit einer Bescheinigung des zuständigen Pfarrers, daß die Aussteller die Zahlung zu leisten vermögen.

Nr. 63. Aufnahme in das Bischöfliche Collegium Ludgerianum in Münster.

G. V. vom 7. Februar 1924. K. A. 1924, S. 6.

Die zur Aufnahme in das Collegium Ludgerianum sich meldenden Knaben sollen gut talentiert und hinreichend vorbereitet sein, um in die Untertertia, Obertertia oder Untersekunda der hiesigen Gymnasien aufgenommen zu werden. Für die Aufnahme ist die Einsendung folgender Schriftstücke an den Präses des vorbezeichneten Konvikts erforderlich:

1. ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf, aus dem seine Neigung zum geistlichen Stande hervorgeht;

2. ein ausführliches ärztliches Gesundheitszeugnis;

3. eine amtliche Bescheinigung über die stattgehabte Wiederimpfung;

4. ein Zeugnis der zuletzt besuchten Schule, das seine ausreichende Vorbereitung für die betr. Klasse ergibt. Ist die besuchte Schule eine öffentliche, so soll die letzte Weihnachtszensur beigelegt werden; es muß aus dieser zu ersehen sein, daß der Schüler zu den besseren Schülern der Klasse gehört. Ist der Aspirant durch Privatunterricht vorbereitet, so müssen unter Angabe der gebrauchten Bücher und der übersetzten Schriftsteller seine Leistungen im Deutschen, Lateinischen, (Griechischen), Französischen, in der Mathematik, Geschichte und Erdkunde bestimmt angegeben werden;

5. ein amtlicher Geburtsschein, dem der Herr Pfarrer einen auf besonderem Blatte abgefaßten Auszug aus dem Taufbuche beifügt, aus dem die Legitimität der Geburt hervorgeht;

6. ein handschriftlicher Verbürgungsschein der Eltern oder des Vormundes für die pünktliche Zahlung des Kostgeldes.

Später ist dann das schulamtliche Abgangszeugnis einzusenden und nach der erfolgten Aufnahme der polizeiliche Abmeldeschein mitzubringen.

Für Porto sind jeder Sendung Freimarken in Höhe von 20 Goldpfennig beizulegen.

Den Herren Pfarrern und anderen Seelsorgern wird empfohlen, für besonders befähigte und würdige Schüler Wohltäter in der eigenen Gemeinde zu gewinnen.

Nr. 64. Aufnahme in das Bischöfliche Collegium Augustinianum in Gaesdonck.

G. V. vom 7. Februar 1924. K. A. 1924, S. 7.

Zu Ostern werden neue Schüler in die Untertertia aufgenommen; sie dürfen am 1. Mai d. J. das 17. Lebensjahr noch nicht begonnen haben. Bei der Anmeldung sind folgende Schriftstücke von den Herren Pfarrern einzureichen:

1. ein vom Schüler verfaßter Lebenslauf; wird eine Ermäßigung des Kostgeldes beantragt, so muß aus jenem die Neigung des Schülers zum geistlichen Stande hervorgehen;

2. ein ärztliches Gesundheitszeugnis;

3. eine amtliche Bescheinigung der Wiederimpfung;

4. ein Schulzeugnis, aus dem die hinreichende Vorbereitung für die Untertertia eines Gymnasiums ersichtlich ist. Die Schüler einer öffentlichen Schule reichen zu diesem Zwecke das Weihnachtszeugnis in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift ein. Ist der Schüler durch Privatunterricht vorbereitet, so sind unter Angabe der benutzten Bücher die Leistungen im Deutschen, Lateinischen, Französischen, in der Mathematik und in der Geschichte und Erdkunde bestimmt anzugeben;

5. falls eine Ermäßigung des Kostgeldes beantragt wird (gleich bei Anmeldung zu beantragen),

a) eine Bescheinigung der Ortsbehörde über den Betrag, der von den Eltern zu zahlenden Steuern;

b) eine Erklärung der Eltern, ob und in welcher Höhe sie aus sonstigen Studienstiftungen Geldmittel für ihre Kinder beziehen; 6. ein handschriftlicher Verbürgungsschein der Eltern oder Vormünder für die pünktliche Zahlung des Kostgeldes.

Diesen Schriftstücken ist von dem betreffenden Pfarrer beizu

fügen:

7. ein Taufzeugnis, aus dem die eheliche Geburt erhellt;

8. ein Begleitschreiben, in dem zunächst Stand und Wohnung der Eltern bezw. des Vormundes anzugeben ist; ferner soll darin mitgeteilt werden, welches Urteil der betreffende Pfarrer aus eigener Kenntnis und aus Mitteilungen der Lehrer über die natürlichen Anlagen des Schülers und besonders über seine sittliche Führung gewonnen hat. Wird Ermäßigung des Kost- und Schulgeldes beantragt, dann ist auch nach sorgfältig eingezogenen Erkundigungen ein Urteil über die Neigung des Schülers zum geistlichen Stande, sowie über dessen Familienverhältnisse beizufügen.

Die vorbenannten Schriftstücke sind von dem betreffenden Herrn Pfarrer an den Herrn Direktor der genannten Anstalt in Gaesdonck bei Goch einzusenden.

In Dürftigkeitsfällen kann das Kostgeld für Aspiranten des geistlichen Standes zeitgemäß ermäßigt werden.

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