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die bei der Erteilung des Religionsunterrichtes eine Stellvertretung wünschenswert erscheinen lassen, nötigenfalls durch Vermittlung der betreffenden Ortspfarrer zur Kenntnis gebracht werden. — Da die geistlichen Lehrer an den genannten Schulen nicht aufhören, Diözesanpriester zu sein, und überdies die sog. institutio authorizabilis für jede neue Stelle neu erteilt werden muß, bedarf es vor jedem Übergang an eine andere Anstalt unserer förmlich einzuholenden Genehmigung.

Endlich weisen wir wiederholt und nachdrücklich darauf hin, daß ein Geistlicher, welcher beabsichtigt, sich für das Lehrfach an höheren oder mittleren Schulen, sowie an Seminarien oder PräparandenAnstalten vorzubereiten, zuvor unsere Genehmigung nachzusuchen hat.

Nr. 52. Berechtigung der im Nebenamt angestellten Religionslehrer zur Teilnahme an den Schulkonferenzen und der Abstimmung.

B. E. vom 25. Jan. 1915. K. A. 1915, S. 12.

Da auch in unserer Diözese an mehreren Orten Seelsorgspriester im Nebenamte als Religionslehrer an höheren Lehranstalten tätig sind, so veröffentlichen wir nachstehend zu deren besonderen Kenntnisnahme einen Bescheid des Herrn Ministers der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten an den hochwürdigsten Herrn Bischof von Paderborn vom 20. März vergangenen Jahres. Wir machen es zugleich diesen Religionslehrern zur Pflicht, von dem ihnen zugestandenen wichtigen Rechte der Teilnahme und Abstimmung bei Konferenzen regelmäßig Gebrauch zu machen und gegebenenfalls ihre Einladung zu diesen Konferenzen zu veranlassen.

M. E. vom 20. März 1914. U II 2424 I.

ergebenst

Euer Bischöflichen Hochwürden erwidere ich auf das gefällige Schreiben vom 24. September v. J. Nr. 14 425 folgendes:

Nach den Dienstanweisungen für die Direktoren (Direktorinnen) und Lehrer (Lehrerinnen) an den höheren Lehranstalten vom 12. Dezember 1910 und 10. März 1912 A 5 bezw. Nr. 5 haben in der Gesamtkonferenz die nicht festangestellten Lehrer, die mit selbständigem Unterricht betraut sind, also auch die Religionslehrer im Nebenamt, Stimmrecht in allen Fragen, welche die von ihnen unterrichteten Schüler betreffen. Ebenso sind sie stimmberechtigt in den Klassenkonferenzen. Sie haben danach das Recht wie die Pflicht, an den Konferenzen teilzunehmen, in denen solche Fragen zur Sprache kommen, und sind in soweit auch als Mitglieder des Lehrerkollegiums anzusehen. Die Stellung der nicht festangestellten Religionslehrer in der Reifeprüfungskommission regelt sich nach der Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen vom 27. Okt. 1901

§ 3 bezw. der Ordnung der Reifeprüfung an den Studienanstalten vom 20. Oktober 1910 § 3 und der Ordnung der Reifeprüfung an den Oberlyzeen vom 1. Februar 1912 § 3. Danach besteht die Prüfungskommission aus dem Königlichen Kommissar als Vorsitzendem, dem Direktor und denjenigen Lehrern, welche in der obersten Klasse mit dem Unterricht in den wissenschaftlichen Lehrfächern, zu denen der Religionsunterricht gehört, betraut sind. Nach § 11, 4 der bezeichneten Ordnungen haben sich die Religionslehrer der Abstimmung zu enthalten, wenn es sich um Schüler (Schülerinnen) handelt, die an ihrem Religionsunterricht nicht teilgenommen haben.

An den Herrn Bischof von Paderborn in Paderborn,

Nr. 53. Leitung des Religionsunterrichtes an Mittelschulen. Verfügung der Regierung zu Münster vom 15. Aug. 1893. II A I 6106. Der Herr Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten hat durch Erlaß vom 27. Juli d. J. — U III A 1830 G I. II — bestimmt, daß wie bei den der allgemeinen Schulpflicht dienenden öffentlichen Volksschulen, so auch bei den öffentlichen Mittelschulen, Rektoratsschulen und höheren Mädchenschulen, welche nicht unmittelbar unter der Aufsicht der K. Regierungen stehen, die kirchliche Leitung des Religionsunterrichtes dem gesetzlich bestellten Ortspfarrer zustehe. Die Herren Kreisschulinspektoren und die Stadtschulinspektion beauftragen wir, hiervon den Vorstehern der in Frage kommenden Schulanstalten ihrer Aufsichtsbehörde Kenntnis zu geben unter Hinweis auf die Bestimmungen in Abschnitt II Abs. 1-4 unserer Verfügung vom 1. August 1876 (L.-V.-A. 2719), welche nunmehr auch bezügl. der Leitung des schulplanmäßigen Religionsunterrichtes in den bezeichneten Schulen Geltung haben und ebensowohl auf den evangelischen wie den katholischen Religionsunterricht sich beziehen.

Wo an einem Orte mehrere Ortspfarrer vorhanden sind, ist es Sache der kirchlichen Behörden, zu bestimmen, welcher von denselben die Leitung des Religionsunterrichtes in den betreffenden Schulen wahrnehmen soll. Was die kirchliche Leitung des Religionsunterrichtes in Privatschulen anbetrifft, so wird darüber in jedem einzelnen Falle auf besonderen Antrag der zuständigen kirchlichen Organe von uns Entscheidung getroffen werden.

Nr. 54. Einrichtung des Religionsunterrichtes für konfessionelle Minderheiten an höheren Schulen.

M. E. vom 6. Dez. 1878. U II 8281. (Z. Bl. 1878, S. 667.)

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,,Ew. erwidere ich auf die Eingabe vom. daß nach dem Berichte des K. Provinzial-Schulkollegiums in N. das Gymnasium in N. zurzeit nur von 14 katholischen Schülern besucht wird. Diese

Zahl ist so gering, daß nach den für die Unterrichtsverwaltung in dieser Richtung maßgebenden Grundsätzen die Notwendigkeit der Einrichtung eines besonderen kathol. Religionsunterrichtes für die dortige Anstalt damit nicht begründet werden kann. Auch fehlt es zurzeit noch an den erforderlichen Mitteln zur Remunerierung eines besonderen katholischen Religionslehrers.

Bei dieser Sachlage bin ich zwar nicht imstande, für jetzt dem Antrage Ew. . . . stattzugeben, habe aber das K. Provinzial-Schulkollegium angewiesen, sobald die Anstaltskasse die erforderlichen Mittel zur Remunerierung eines katholischen Religionslehrers biete, für die Einrichtung eines besonderen katholischen Religionsunterrichtes an dem dortigen Gymnasium auch dann Sorge zu tragen, wenn die jetzige Zahl der katholischen Schüler keine erhebliche Steigerung erfahren sollte.

Abschrift vorstehender Verfügung erhält das K. ProvinzialSchulkollegium zur Kenntnis und Nachachtung auf den Bericht vom ... mit dem Bemerken, daß eine bestimmte Minimalzahl einer christlich-konfessionellen Minderheit von Schülern, die die Errichtung eines besonderen katholischen bezw. evangelischen Religionsunterrichtes an höheren Schulen der Schulverwaltung zur Pflicht macht, nirgends vorgeschrieben ist. Diesseits wird seit längerer Zeit schon im allgemeinen angenommen, daß bei 25 Schülern einer christlich-konfessionellen Minderheit die Einrichtung eines gesonderten Religionsunterrichtes für dieselben von Anstaltswegen begründet sei. Dies schließt aber nicht aus, daß, wenn die Verhältnisse es erheischen und die Mittel vorhanden sind, auch bei einer geringeren Zahl von Schülern ein solcher Unterricht eingerichtet werden kann."

Nr. 55. Die neuen Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an den höheren Lehranstalten Preußens.

A. Für die männliche Jugend.1)

Sexta. Katholische Religion. 3 Stunden.

In organischem Zusammenhang mit dem Plan der Grundschule und unter Berücksichtigung des Zieles der höheren Schule ist die Aufgabe der Sexta: Vertiefung und Erweiterung der Anfangsgründe. Der Unterricht beginnt mit einer praktischen Einführung in das Gebetsleben (Schulgottesdienst). Damit verbindet sich ein kurzer liturgischer Unterricht (Kirche, Altar, heilige Geräte, Gewänder, heilige Messe). Wiederholung des Wichtigsten aus dem Beicht- und Kommunionunterricht. Im Anschluß ans Kirchenjahr: Einprägen von Gebeten und Liedern (Einheitsliedern). Die biblischen Geschichten des Alten Testaments (mit Ausnahme der zur Heils

1) Der Lehrplan hat die Genehmigung der kirchlichen Behörden erhalten. Die staatliche Behörde hat den Lehrplan genehmigt erst für eine bestimmte Art der höheren Lehranstalten. Die Genehmigung für alle Anstalten ist in Kürze zu erwarten. Dann kommen noch methodische Bemerkungen hinzu, die noch nicht veröffentlicht sind.

geschichte in loserer Beziehung stehenden) zeigen Gott und seine Eigenschaften, die Sünde und ihre Folgen, die Vorbereitung der Erlösung. Der Katechismusunterricht beginnt mit dem zweiten Hauptstück und behandelt die wichtigsten Pflichten gegen Gott und den Nächsten. Auf den positiven Aufbau des christlichen Lebens durch Behandlung der Tugendlehre und Anleitung zur Übung der Tugend ist von Sexta an Nachdruck zu legen.

Unter Berücksichtigung des heimatkundlichen Gesamtunterrichts soll eine dem kindlichen Alter angepaßte Einführung in die kirchliche Organisation und das kirchliche Leben der engeren Heimat einen ersten Einblick in Aufbau und Wesen des Gottesreiches der Kirche vermitteln. Religiöse Gebräuche und Erinnerungen im Volksleben werden im Anschluß an die wichtigeren Feiertage der Heimat besprochen. Gemeinsame Besichtigung der Gotteshäuser und ihrer Sehenswürdigkeiten sollen Verständnis und Liebe für kirchliche Kunst und kirchliches Leben anbahnen. Bilder christlicher Helden, vor allem aus der alten Kirche (Märtyrer), sollen für die Größe der katholischen Religion begeistern.

Quinta. Katholische Religion. 2 Stunden.

Im Anschluß an den biblischen Unterricht der Sexta behandelt der Katechismusunterricht (Erstes Hauptstück) den Glauben, Gott und seine Eigenschaften, Christus, die Kirche (Stiftung, Einrichtung, Zweck), Heiligung und Vollendung des Menschen. Der Bibelunterricht (Neues Testament bis zur Auferstehung) schließt sich möglichst dem Kirchenjahr an: Jugend und öffentliche Wirksamkeit Jesu (Wundertaten und leichtere Gleichnisse), Leiden und Tod unter besonderer Herausarbeitung der zwei Haupttatsachen: Erlösung und Stiftung des Gottesreiches. Einprägung von Gebeten und Liedern wie in Sexta. Die kirchliche Heimatkunde soll einige Zeit- und Lebensbilder aus Mittelalter und Neuzeit bieten. Führungen zu kirchlichen Baudenkmälern und Besprechungen kirchlicher Gebräuche und Ereignisse der engeren Heimat werden fortgesetzt. Im einzelnen wäre darzustellen: Einführung des Christentums in der engeren Heimat. Bonifatius. Ein Benediktinerkloster. Franziskus. Franz Xaverius und das Missionswerk. Die Jugendpatrone: Aloysius, Stanislaus Kostka, Johannes Berchmans. Heilige der Heimat, besonders Namenspatrone.

Quarta. Katholische Religion. 2 Stunden.

Biblische Geschichten von der Auferstehung des Herrn bis zum Tode der Apostel. Besonders sind herauszuarbeiten: Das Wirken des Auferstandenen, Bedeutung des Pfingsttages, Lebensbilder der Apostelfürsten. In Ergänzungen und Vertiefung des Bibelunterrichts der Quinta: Christus der göttliche Lehrer (Bergpredigt, Gleichnisreden). Der Katechismusunterricht (Drittes Hauptstück) behandelt eingehend die Gnadenmittel, vor allem Buße, Altarssakrament und Gebet. Daran anschließend eine gründlichere Einführung in die Liturgie (Kirchenjahr, Sakramentenspendung, Zeremonien, Feier der heiligen Messe, Sonntagsperikopen). Weitere Gebete und Lieder

texte.

Allgemeine Bemerkung für den kirchengeschichtlichen Unterricht auf der Mittelstufe: Die Lebens- und Kulturbilder sollen ein lebhaftes Verständnis für den Organismus und die großen Aufgaben der Kirche unserer Tage wecken. Zur Vorbereitung des kirchengeschichtlichen Unterrichts auf der Oberstufe werden die wichtigsten Tatsachen und Geschichtszahlen der einzelnen Abschnitte eingeprägt.

Den kirchengeschichtlichen Unterrichtsstoff der Quarta bilden Lebensund Kulturbilder des christlichen Altertums. Das Christentum wird in seiner welt- und kulturgeschichtlichen Bedeutung klarer erkannt durch kurze, an die Profangeschichte sich anlehnende Besprechungen des griechisch-römischen Götterglaubens, der religiösen Lage des Volkes Israel und seiner Nachbarn zur Zeit Jesu. Im einzelnen werden behandelt: Petrus, das erste Oberhaupt der Kirche. Das Missionswerk des Völkerapostels. Gottes Strafgericht über das Judenvolk. Die Christenverfolgungen. Katakomben. Konstantin und der Sieg des Kreuzes. Große Kirchenlehrer. Leben der ersten Einsiedler, Klosterleben. Eigenart und Wesen der katholischen Kirche werden in allen Besprechungen herausgearbeitet.

Untertertia. Katholische Religion. 2 Stunden.

Vertiefte Durchnahme des Alten Testaments im Anschluß an die Biblische Geschichte. Kultur- und religionsgeschichtliche Fragen (Urgeschichte, Bibel und Wissenschaft, Monotheismus). Die religiösen Führerpersönlichkeiten (Abraham, Moses, die Propheten). Das alte Testament als ein Führer zu Christus. (Vorbilder und Weissagungen in zusammenfassender Darstellung: die Messiashoffnungen der Juden.) Ausgewählte Proben aus dem Alten Testament. Bibelkunde, biblische Erdkunde. Der Katechismusunterricht behandelt unter steter Berücksichtigung der Seelenlage des beginnenden Pubertätsalters das zweite Hauptstück. Hervorzuheben sind: Glaubensgefahren durch Lektüre und Umgang. Moderner Aberglaube. Sonntagsheiligung. Verhältnis zu Schule und Elternhaus. Autorität und Freiheit. Gutes Beispiel und Verführung. Keuschheit. Bedeutung und Schutz des Eigentums. Wahrheitsliebe und Ehre. Der Abschnitt schließt mit einer Behandlung der Sünde und ihrer Quellen sowie einer Darlegung des christlichen Vollkommenheitsideals. Einprägung liturgischer Gebete und Lieder. Im Anschluß an den kulturkundlichen Gesamtunterricht wird die Bedeutung der katholischen Kirche für die germanischen Völker, besonders im deutschen Mittelalter, gewürdigt. Nach Maßgabe der verfügbaren Zeit werden behandelt: Die Bedeutung der abendländischen Völkerwanderung für die weitere Ausdehnung der Kirche. Der Benediktinerorden auf deutscher Erde. Bonifatius, der Apostel der Deutschen. Karl der Große. Trennung der morgenländischen Kirche von Rom. Die arabische Völkerwanderung und die Gefahr des Islams für das Christentum. Die Kreuzzüge in ihrer Bedeutung für Kirche und Kultur. Die Bettelorden im Organismus der Kirche. In den Abschnitten: Kirche und Schule, Kirche und mittelalterliche Kunst, Kirche und Liebestätigkeit wird das Bild der Durchdringung des gesamten Lebens dieser Zeit durch die Kirche vervollständigt. Vorboten der Kirchentrennung. Luther und die Kirchentrennung. Die Besprechung der Kirchentrennung soll ein tieferes Verständnis für die Unterschiede zwischen der katholischen Kirche und den Hauptformen des Protestantismus schaffen. Ausbreitung der Reformation in Deutschland und in den nordischen Ländern. Die Kirchenversammlung von Trient und ihre Bedeutung für die Erneuerung der Kirche (Karl Borromäus). Der Jesuitenorden. Das Missionswerk der Kirche vom Zeitalter der Entdeckungen bis zum Tode Franz Xavers. Vinzenz von Paul, der Apostel der Nächstenliebe. Oberteria. Katholische Religion. 2 Stunden.

Ausgehend von einer zusammenfassenden Wiederholung des Lebens und der Lehrtätigkeit des Herrn im Anschluß an die Biblische Geschichte

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