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Dr. v. Studt) die gesetzliche Mindestzahl von Schulkindern zur Errichtung von konfessionellen Schulen (oben 2) für die bestehenden Schulen keine Geltung hat, sondern die vorhandenen öffentlichen Konfessionsschulen ohne Rücksicht auf die Kinderzahl auf den Schulverband übergehen und von diesem übernommen werden müssen.

8. Nach § 65 kann eine öffentliche Volksschule nur mit Genehmigung oder auf Anordnung des Unterrichtsministers aufgehoben werden. 9. Selbstverständlich können auch neue konfessionelle Schulen mit geringerer Kinderzahl errichtet werden, als im § 36 Abs. 9 bezw. § 39 Abs. 1 bestimmt worden ist, jedoch nur auf Beschluß des Schulverbandes und mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Nach § 39 Abs. 5 dürfen für die Kinderzahl einer konfessionellen Minderheit, die geringer ist als die im Abs. 1 festgestzte Mindestzahl, konfessionelle Schulen von der Schulaufsichtsbehörde angeordnet werden, aber nur aus besonderen Gründen. Der Kommentar von v. Bremen gibt dazu Seite 102 folgende Erläuterung:

,,Die Schulaufsichtsbehörde soll auf eine besondere Beschulung bei geringerer Kinderzahl der konfessionellen Minderheit nicht hindrängen, weil dieses dem allgemeinen Schulinteresse nicht entsprechen würde. Es soll nur aus besonderen Gründen geschehen. Die besonderen Gründe sind nicht spezialisiert; sie können in der Förderung des konfessionellen Friedens, in der Berücksichtigung besonderer kirchlicher Interessen bestehen; es kann auch sein, daß z. B. die Kosten von anderer, insbesondere von kirchlicher Seite sichergestellt sind. In der evangelischen und katholischen Diaspora ist letzteres nicht selten der Fall."

Bei den Verhandlungen über das Gesetz wurde diese Bestimmung des § 39 Abs. 5 wiederholt besprochen und eine möglichst weitherzige Anwendung dieser Bestimmung anzuregen versucht. Infolgedessen gab der Kultusminister v. Studt in der Herrenhaussitzung vom 3. Juli 1906 folgende Erklärung ab:

,,Ich meine, die Besorgnisse des Herrn Kardinals Kopp erledigen sich durch die Erklärung, daß nach Ansicht der Kgl. Staatsregierung bei der Würdigung der besonderen Gründe die kirchlichen Interessen nicht außer Acht bleiben dürfen. Sie geht davon aus, daß die Gemeinden in Gegenden mit gemischtkonfessionellen Verhältnissen selbstverständlich auch die Interessen der konfessionellen Minderheiten berücksichtigen können. Die Unterrichtsverwaltung wird ihrerseits den Interessen der konfessionellen Minderheit nach Möglichkeit Rechnung tragen und in diesem Sinne

7) Die im Eingange der Ausführungen Sr. Eminenz des Herrn Kardinals angeregte Frage vermag ich dahin zu beantworten, daß die vorhandenen konfessionellen Schulen mit weniger als 120 bezw. 60 Schüler auf den neuzubildenden Schulverband übergehen und nur nach Maßgabe der allgemeinen Rechtsnormen aufgehoben werden können." (Stenogr. Bericht vom 3. Juli, S. 487.)

auf die Gemeinde eintretendenfalls einwirken." (S. 488 des stenographischen Berichts.)

Auf diese Zusicherung nahmen die katholischen Mitglieder des Herrenhauses in jener Sitzung Bezug, indem sie erklärten:

,,Wenn sie gleichwohl in der Schlußabstimmung für die Annahme der Vorlage sich entscheiden, veranlaßt sie dazu der Wunsch, der Ausführung des Gesetzes friedliche Wege zu bahnen, und das Vertrauen, daß die Unterrichtsverwaltung die im Schlußsatze des § 39 ihr erteilte Vollmacht zum Schutze der Minoritäten beider christlichen Konfessionen in wohlwollendster Weise gebrauchen wird."

10. Beträgt in einer öffentlichen Volksschule, die nur mit evangelischen Lehrkräften besetzt ist, die Zahl der einheimischen katholischen Schulkinder dauernd mindestens zwölf, so ist tunlichst für diese ein besonderer Religionsunterricht einzurichten (§ 37). Selbstverständlich kann das freiwillig auch schon bei geringerer Minderheit geschehen.

Nr. 48. Religionsunterricht an den Berufs- (Fortbildungs-) Schulen,

a) M. E. vom 26. März 1897. K. A. 1897, S. 51.

Es ist wiederholt der Wunsch ausgesprochen worden und hat auch in den Verhandlungen des Landtags Ausdruck gefunden, es möchte den Zöglingen der gewerblichen und ländlichen Fortbildungsschulen eine Förderung ihrer religiösen Erziehung zuteil werden. Dies kann, da die Aufnahme des Religionsunterrichts in den Lehrund Stundenplan der Fortbildungsschule nicht möglich ist, am besten dadurch erreicht werden, daß die Geistlichen beider Konfessionen durch Unterweisung und belehrende Vorträge, die womöglich in den Räumen der Fortbildungsschulen und im Anschluß an den Unterricht stattfinden, die religiöse Erkenntnis der Zöglinge zu vertiefen und ihren religiösen Sinn zu wecken und zu fördern suchen.

Eure p. p. ersuchen wir daher ergebenst, gefälligst die Vorstände der Fortbildungsschulen dahin geneigt zu machen, daß sie den Geistlichen auf ihren bezüglichen Wunsch die Schulräume zur Verfügung stellen und ihnen auch sonst die Ausrichtung ihrer Arbeit auf jede Weise ermöglichen und erleichtern.

B. E. vom 8. Mai 1897. K. A. 1897, S. 51.

Indem wir vorstehenden Erlaß zur Kenntnis der Hochwürdigen Geistlichkeit bringen, ersuchen wir die Herren Pfarrer, in deren Gemeinden genannte Fortbildungsschulen bestehen, in Erwägung zu ziehen, wie dem gewiß berechtigten Wunsche Rechnung getragen werden könne, und event. über zutreffende Anordnungen an uns zu berichten.

b) G. V. vom 16. Jan. 1925. K. A. 1925, S. 1.

Nach der Reichsgewerbeordnung in Verbindung mit dem Gesetz betreffend die Erweiterung der Berufsschulpflicht vom 31. 7. 1923" (G. S. S. 367) kann die Berufsschulpflicht für alle Knaben und Mädchen, welche aus der Volksschule entlassen sind, bis zum 18. Lebensjahre ausgesprochen werden.

Diese Erweiterung der Berufsschulpflicht ist in manchen, besonders größeren Orten, bereits durchgeführt, in anderen ist die Durchführung beabsichtigt.

Da hiernach demnächst im allgemeinen die aus der Volksschule entlassenen Knaben und Mädchen noch 3 Jahre die Berufsschule besuchen müssen, obliegt es der Sorge des Klerus, darauf hinzuwirken, daß der Religionsunterricht mit wenigstens halbstündiger Unterrichtszeit in der Woche als ordentliches Lehrfach anerkannt wird. So lange letzteres noch nicht erreicht ist, möge der Pfarrklerus dafür sorgen, daß eine religiöse Unterweisung in allen Klassen der Berufsschule regelmäßig wenigstens im Anschluß an den gewöhnlichen Unterricht gegeben werde. Man möge an den einzelnen Orten die Sorge dafür womöglich einem Geistlichen übertragen und in größeren Gemeinden mit vielen Berufsschulklassen darauf hinwirken, wie es z. B. in Münster, Bottrop, Recklinghausen und Bocholt schon geschehen ist, daß wenigstens ein Geistlicher hierfür im Hauptamte angestellt wird. Der Religionsunterricht dieser Art ist äußerst wichtig, weil

1. 90 Prozent der gesamten männlichen und weiblichen Jugend die Berufsschule besuchen müssen,

2. von diesen ein großer Teil nicht zur Predigt und zum Sonntagsgottesdienst und ein noch größerer Teil nicht in die kirchlichen Vereine kommt,

3. diese Jugend in den gefährlichen Jahren der Pubertät steht und in ihrer Unreife allen modernen Strömungen der antireligiösen Jugendbewegung ausgesetzt ist.

Man wolle möglichst bis Ostern in allen Klassen den Religionsunterricht einrichten, einen Geistlichen damit beauftragen und an die Bischöfliche Behörde darüber berichten.

Nr. 49. Das Kinematographenwesen betr.

G. V. vom 4. Oktober 1913. K. A. 1913, S. 92.

Hinsichtlich des Kinematographenwesens bringen wir folgendes zur Kenntnis:

M. E. vom 8. März 1813. U. II. Nr. 164. U. III. U. III A. U. III B. U. III D. Die Kinematographentheater haben neuerdings nicht nur in den Großstädten, sondern auch in kleineren Orten eine solche Verbreitung gefunden, daß schon in dem hierdurch veranlaßten übermäßigen Besuche solcher Veranstaltungen, durch den die Jugend vielfach zu

leichtfertigen Ausgaben und zu einem längeren Verweilen in gesundheitlich unzureichenden Räumen verleitet wird, eine schwere Gefahr für Körper und Geist der Kinder zu befürchten ist. Vor allem aber wirken viele dieser Lichtbildbühnen auf das sittliche Empfinden dadurch schädigend ein, daß sie unpassende und grauenvolle Szenen vorführen, die die Sinne erregen, die Phantasie ungünstig beeinflussen und deren Anblick daher auf das empfängliche Gemüt der Jugend ebenso vergiftend einwirkt wie die Schmutz- und Schundliteratur. Das Gefühl für das Gute und Böse, für das Schickliche und Gemeine muß sich durch derartige Darstellungen verwirren, und manches unverdorbene kindliche Gemüt gerät hierdurch in Gefahr, auf Abwege gelenkt zu werden. Aber auch das ästhetische Empfinden der Jugend wird auf diese Weise verdorben, die Sinne gewöhnen sich an starke, nervenerregende Eindrücke, und die Freude an ruhiger Betrachtung guter künstlerischer Darstellungen geht verloren.

Diese beklagenswerten Erscheinungen machen es zur Pflicht, geeignete Maßregeln zu treffen, um die Jugend gegen die von solchen Lichtbildbühnen ausgehenden Schädigungen zu schützen. Hierher gehört vor allem, daß der Besuch der Kinematographentheater durch Schüler und Schülerinnen sowie durch die Zöglinge der Seminare und Präparandenanstalten ausdrücklich denselben Beschränkungen unterworfen wird, denen nach der Schulordnung auch der Besuch der Theater, öffentlichen Konzerte, Vorträge und Schaustellungen unterliegt. Auch muß die Schule es sich angelegen sein lassen, die Eltern bei gebotenen Gelegenheiten durch Warnung und Belehrung in geeigneter Weise auf die ihren Kindern durch manche Kinematographentheater drohenden Schädigungen aufmerksam zu machen. Durch Hinweise in den Jahresberichten der höheren Schulen wird sich hierzu eine passende Gelegenheit bieten.

Wenn Besitzer von Kinematographentheatern sich entschließen, besondere Vorstellungen zu veranstalten, die ausschließlich der Belehrung oder der den Absichten der Schule nicht widersprechenden Unterhaltung dienen, so steht nichts im Wege, den Besuch solcher Vorführungen zu gestatten.

(Unterschrift.)

An die Königlichen Provinzial-Schulkollegien.

Beschlüsse der Fuldaer Bischofskonferenz vom 20. August 1913.

1. Die schulpflichtige Jugend ist von dem Besuche der öffentlichen Kinovorstellungen auszuschließen.

2. Besondere Vorstellungen für Schulpflichtige jeder Art sind nur höchst selten zuzulassen und von den Religionslehrern zu überwachen.

3. Kinder unter 6 Jahren, soweit sie nicht schulpflichtig sind, müssen grundsätzlich von allen Vorstellungen ferngehalten werden.

4. Den Pfarrgeistlichen wird die Überwachung der Kinodarbietungen unter Wahrung der standesgemäßen Zurückhaltung und die Verständigung darüber mit den Orts- und Schulbehörden zur Pflicht gemacht.

5. Die Gefahren des Kino sind in der Kirche und Schule den Erwachsenen und Kindern eindringlich vorzuhalten.

Vierter Abschnitt.

Religionsunterricht an höheren und mittleren Schulen.

Nr. 50. Bewerbung um Stellen an Schulen und Anstalten. B. E. vom 19. Febr. 1925. K. A. 1925, S. 17.

Geistliche, die beabsichtigen, für Stellen an Schulen, Gefängnissen und anderen der staatlichen, provinziellen oder kommunalen Verwaltung unterstehenden Einrichtungen sich zu melden, bezw. die sich durch besondere Studien und Prüfungen für die Übernahme von Stellen an Schulen vorbereiten wollen, haben vorher durch schriftliche Eingabe unsere Zustimmung nachzusuchen. Erst nach Erteilung derselben dürfen sie ihre Bewerbung einreichen bezw. sich der Vorbereitung widmen.

Die Hochwürdigsten Herren Bischöfe der Kölner Kirchenprovinz haben in ihrer Konferenz vom 10. Dezember 1924 bestimmt, daß auch für die Stellen, die in einer anderen Diözese zu besetzen sind, nur mit Erlaubnis des Ordinarius proprius seitens der Geistlichen eine Bewerbung eingereicht werden darf. Der Ordinarius proprius wird sich dann mit dem Ordinarius der betreffenden Diözese in Verbindung setzen und letzterer die Verhandlungen mit den öffentlichen Behörden führen.

Nr. 51. Pflichten der Religionslehrer gegen die Bischöfl. Behörde. B. E. vom 10. Okt. 1916. K. A. 1916, S. 95.

Die Herren Geistlichen, denen von uns die Erlaubnis erteilt wird, sich an höheren und mittleren Knaben- und Mädchenschulen, sowie an Lehrer- und Lehrerinnen-Ausbildungsanstalten von staatlichen oder städtischen Behörden oder auch von Privaten anstellen zu lassen, haben uns den Tag ihres Stellenantritts unter genauer Bezeichnung der Stelle unverzüglich anzuzeigen. Sie sind ferner gehalten, etwaige Beförderungen (z. B. definitive Anstellung als Oberlehrer), etwa neu erworbene Lehrbefähigungen, Titular-Veränderungen u. a. nach hier mitzuteilen. Auch müssen uns, wenn es sich um innerhalb unserer Diözese angestellte geistliche Lehrer handelt, Beurlaubungen, die über die Dauer eines Monats hinausgehen, ebenso Erkrankungen, Kleyboldt, Sammlung.

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