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Die Prüfung der einzelnen Fälle wird sich namentlich auch darauf zu erstrecken haben, ob Kinder, welche in ihren Schulen eine sehr geringe Minderheit bilden, nicht mit solchen aus einer oder mehreren anderen Schulen zusammen unterrichtet werden können. Ist eine Vereinigung nicht möglich, so ist der Unterricht da einzurichten, wo die Zahl der Kinder nicht unter 12 hinabgeht.

Bei Fixierung der Remuneration für die Erteilung des Unterrichts sind tunlichst enge Grenzen zu halten. Außerdem wird vorausgesetzt, daß die Unterrichtsräume von den Schulgemeinden unentgeltlich werden hergegeben werden.

c) Der konfessionelle Religionsunterricht ist beim Vorhandensein einer Minorität von 18 Kindern wöchentlich zweimal zu erteilen.

M. E. vom 1. Juli 1890. U III a 13 092. (Z. Bl. 1890, S. 668.)

In Ihren Berichten vom . . ., betr. die Beschwerden über die angebliche Verletzung der Parität seitens der Schulverwaltung, hat die K. R. hervorgehoben, daß im dortigen Bezirke ein zweimaliger Religionsunterricht in der Woche erst beim Vorhandensein einer konfessionellen Minderheit von 30 Kindern erteilt zu werden pflege. Diese Einrichtung ist geeignet, bei den Eltern der betreffenden Kinder Mißstimmung hervorzurufen und im Hinblick auf die den Kindern der anderen Konfession zuteil werdende ausgiebigere Unterweisung in der Religion auch weiteren Kreisen, wie geschehen, Anlaß zur Unzufriedenheit zu bieten.

Ich ordne deshalb an, daß bereits bei dem Vorhandensein einer auf einer Unterrichtsstation sich vereinigten konfessionellen Minorität von 18 Kindern eine zweite wöchentliche Religionsstunde eingeführt wird, vorausgesetzt, daß nicht etwa in der weiten Entfernung zwischen dem Wohnorte des betreffenden Lehrers und dem Lokale,. in welchem der Unterricht erteilt wird, oder in der Länge der Schulwege, welche die Kinder zurückzulegen haben, um zu der bezüglichen Unterrichtsstation zu gelangen, ein Hinderungsgrund vorliege.

Indem ich in letzterer Beziehung auf die Festsetzungen in meiner Zirkularverfügung vom 29. Januar 1887 U III a 10 428 Z.-Bl. S. 251) verweise, beauftrage ich die K. R., hiernach das Erforderliche zu veranlassen und über die Höhe der infolge obiger Anordnung etwa entstehenden Mehrkosten gelegentlich der durch meine Verfügung vom 20. Juni d. J. — U III a 14 964 erforderten Berichterstattung mir eingehenden Vortrag zu halten.

M. E. vom 30. September 1890 U III a 21 523. (Z. Bl. 1890, S. 730.) Die Annahme der K. R. in dem Berichte vom . ., daß es sich bei Erlaß der Verfügung vom 1. Juli d. J. — U III a 13 092 (Z.-BI. S. 668) darum gehandelt habe, einen wöchentlichen zweimaligen, und zwar jedesmal zwei Stunden währenden Religionsunterricht für die Fälle anzuordnen, in denen die auf einer Unterrichtsstation vereinigte

konfessionelle Minderheit die Zahl von 18 Kindern erreicht oder überschreitet, ist zutreffend.

Die in jenem Erlasse vorgesehene zweite wöchentliche Unterrichtsstunde ist daher im obigen Sinne aufzufassen.

An die Kgl. Regierung zu N.

Abschrift erhält die K. R. mit bezug auf den Bericht vom 31. Aug. d. J. — II A I 4875 zur Kenntnisnahme.

Gegen die im dortigen Bezirke bestehende Einrichtung der Erteilung eines Religionsunterrichtes in wöchentlich nur zwei sich folgenden Stunden finde ich so lange nichts zu erinnern, als die Zahl der konfessionellen Minorität einer Station unterhalb des vorbezeichneten Satzes von 18 Kindern verbleibt.

An die Kgl. Regierung zu N.

d) Beim Sinken der Kinderzahl soll mit der Abschaffung des konfessionellen Religionsunterrichtes schonend vorgegangen werden.

M. E. vom 1. August 1902. U III a 2224. (Z. Bl. 1903, S. 222.)

Wenn bei einer Unterrichtsstation die Zahl der Kinder unter 12 herabgeht und vorauszusehen ist, daß sie sich dauernd auf diesem niedrigen Stande erhalten wird, findet es kein Bedenken, die Erteilung des Religionsunterrichtes auf Kosten der Staatskasse bezw. unter Gewährung staatlicher Beihilfen einzustellen und es den betreffenden Kirchengemeinden zu überlassen, eventl. für die Fortsetzung des Unterrichtes unter Bereitstellung kirchlicher Mittel Sorge zu tragen. Ich mache aber der K. R. zur Pflicht, bei dieser Aufhebung von Unterrichtsstationen möglichst schonend zu verfahren und von dieser Maßnahme jedenfalls überall da abzusehen, wo ein Steigen der Zahl der Schulkinder auf 12 bezw. über 12 hinaus für die Zukunft zu erwarten steht oder wo eine entsprechende Vermehrung der Schülerzahl durch Zuweisung der Minderheiten aus anderen benachbarten Schulen oder durch Vereinigung zweier oder mehrerer Unterrichtsstationen zu einer Station möglich ist.

e) Aufbringung der Kosten besonderen konfessionellen Religionsunterrichtes. M. E. vom 10. Januar 1905. U III 3765. (Z. Bl. 1905, S. 250.) Die Schulverbände sind, abgesehen von dem Geltungsbereiche des katholischen Schulreglements für Schlesien vom 18. Mai 1801, grundsätzlich verpflichtet, für den Religionsunterricht der konfessionellen Minderheit in der öffentlichen Volksschule zu sorgen und die dadurch entstehenden Kosten zu decken. Indessen ist, um ihnen nicht unverhältnismäßige Kosten aufzubürden, nachgelassen, daß besonderer Religionsunterricht für die konfessionelle Minderheit nur da eingerichtet zu werden braucht, wo die Zahl der betreffenden Kinder einer Schule mindestens 12 beträgt, oder wo diese Zahl durch Vereinigung der Kinder aus mehreren Schulen erreicht wird. Im ersteren Falle hat der Schulverband die gesamten Kosten des Religionsunterrichtes allein zu tragen, während in dem letzteren Falle die

Kosten auf die einzelnen Schulverbände verhältnismäßig zu verteilen sind. Soweit die Schulverbände zur Aufbringung der auf sie entfallenden Beträge nachweislich außerstande sind, können ihnen Beihilfen aus dem Fonds, Kap. 121 Tit. 34 des Staatshaushaltsetats gewährt werden, vorausgesetzt, daß sie die Einrichtung des Religionsunterrichtes beschlossen und die grundsätzliche Verpflichtung zur Aufbringung der Kosten anerkannt haben.

Ich veranlase die K. R., an diesen Grundsätzen festzuhalten und sie eintretendenfalls im Beschlußverfahren zur Durchführung zu bringen.

Nr. 34. Freistellung von Stunden für den Beicht-, Kommunionund kirchlichen Entlassungsunterricht.

M. E. vom 8. Febr. 1922 U II Nr. 885, U III A. 1. — K. A. 1922, S. 48.

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Der Runderlaß vom 11. Oktober 1920 - U II 745, U II W, U III A, G I und II wird auf Anfragen von verschiedenen Seiten,

wie folgt, erläutert:

I. Für den katholischen Unterricht:

1. Kirchlicher Unterricht im Sinne des Erlasses sind außer dem Kommunionunterricht auch der Beichtunterricht und der kirchliche Entlassungsunterricht.

2. Als Klassen für den Beicht- und Kommunionunterricht kommen an Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen in der Regel die Klassen VI und V, in den übrigen höheren Lehranstalten die entsprechenden Klassen, in den Mittelschulen die Klassen VII-V, in Volksschulen das 3.-5. Schuljahr in Betracht, für den kirchlichen Entlassungsunterricht der oberste Jahrgang in der Volksschule.

II. Für den kirchlichen Unterricht beider Konfessionen.

1. Treten örtliche Schwierigkeiten ein, so sollen sie zunächst durch die zuständigen örtlichen kirchlichen und Schulbehörden geregelt werden. Kommt hierbei keine Einigung zustande, so ist eine Verständigung zwischen den zuständigen kirchlichen und den Provinzialbehörden zu suchen. Der Erlaß überläßt es den Provinzialbehörden, nach Vereinbarung mit der zuständigen kirchlichen Behörde erforderlichenfalls auch allgemeine nähere Anordnungen für die örtlichen Verhandlungen zu treffen.

2. Wo im Sinne des Erlasses der kirchliche Unterricht nicht auf den Nachmittag gelegt werden kann, sind den Bestimmungen des Erlasses entsprechend, nach vorheriger Vereinbarung, von der Schule geeignete Morgenstunden freizugeben.

Es ist noch eine zweite Stunde freizugeben, wenn auf andere Weise durchaus nicht zu erreichen ist, daß die Schüler rechtzeitig zum Unterricht erscheinen können.

3. Wenn sich für einzelne Schüler die Notwendigkeit ergibt, am kirchlichen Unterricht in weiteren als in den im Erlaß und unter III Ziffer I und oben unter I 2 vorgesehenen Klassen teilzunehmen, wird

es nur in besonderen Fällen notwendig sein, die Erziehungsberechtigten auf etwa entstehende Nachteile in geeigneter Weise aufmerksam zu machen.

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III. Anträge nach V Abs. 3 Satz 2 des Erlasses vom 11. Oktober 1920, die Freigabe eines ganzen Tages zu genehmigen, sind zunächst an das Provinzialschulkollegium - die Regierung zu richten. Die örtlichen Stellen sind darüber zu unterrichten. Das Provinzialschulkollegium — die Regierung — hat dann zunächst zu prüfen, ob nicht mit den anderen Mitteln des Erlasses auszukommen ist. Darauf ist im Schulinteresse möglichst hinzuwirken. Nur wenn das Provinzialschulkollegium - die Regierung die Ausnahme für unumgänglich hält, ist der Antrag mir zur Entscheidung vorzulegen. Ich behalte mir vor, später die Entscheidung über die Freigabe eines ganzen Tages einer besonderen Vereinbarung zwischen den nachgeordneten staatlichen und den zuständigen kirchlichen Behörden zu überlassen.

Nr. 35. Teilnahme von Lehrern und Schülern an kirchlichen Veranstaltungen.

M. E. vom 22. August 1919. U III A 704, I U II usw. (Z. Bl. 1919, S. 594.) (Auf den Bericht vom 6. Mai d. J. I 9700 betreffend Teilnahme von Lehrern und Schülern an kirchlichen Veranstaltungen.)

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Zu den Schulfeiern mit religiösem Charakter im Sinne des Abschnittes II des Erlasses vom 1. April 1919 — U III A 423

gehören auch die herkömmlich von der Schule veranstalteten Morgenandachten und Schulgottesdienste, auch Schulmessen, gleichviel ob sie in der Schule selbst oder in einer benachbarten Kirche stattfinden, ob sie an Werktagen oder an Sonntagen gehalten werden. Schüler, die vom Religionsunterricht befreit sind, brauchen daran nicht teilzunehmen. Auch die übrigen Schüler sind nicht durch disziplinarische Mittel zum Besuche dieser kirchlichen Veranstaltungen anzuhalten.

Die Befreiung vom Religionsunterricht findet zu Beginn des Schulhalbjahres für das Schulhalbjahr statt.

Zu den kirchlichen Veranstaltungen außerhalb der Schule im Sinne des Absatzes 4 rechnen Gemeindegottesdienste, Prozessionen und andere kirchliche Feiern, die nicht Veranstaltungen der Schule sind.

Nr. 36. Beaufsichtigung der Kinder beim Gottesdienst an Sonn- und Feiertagen.

M. E. vom 17. März 1890.

In vielen Gemeinden besteht die Sitte, daß die evangelischen bezw. katholischen Schulkinder an Sonn- und Feiertagen einem besonderen Schulgottesdienste auf ihren eigens angewiesenen Plätzen

in der Kirche beiwohnen. Wo dies der Fall ist, haben die Lehrer und Lehrerinnen die Verpflichtung, die Schulkinder bei diesem Gottesdienste zu beaufsichtigen. Darüber hinaus haben die Lehrer und Lehrerinnen aber auch dann die Aufsicht über die Schulkinder zu führen, wenn dieselben sich an Sonn- und Feiertagen in ihrer Gesamtheit an bestimmten, ihnen von der Kirchengemeinde eingeräumten Plätzen überhaupt an dem Gottesdienste der Gemeinde beteiligen. Selbstverständlich wird hierdurch das Recht der Eltern, an den Sonnund Feiertagen selbst ihre schulpflichtigen Kinder mit sich zum Gottesdienste zu führen, in keiner Weise beschränkt.

Nr. 37. Reichsgesetz über die religiöse Kindererziehung. R. G. Bl. vom 15. Juli 1921, S. 939. K. A. 1921, S. 94.

G. V. vom 20. Sept. 1921. K. A. 1921, S. 95.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§ 1. Über die religiöse Erziehung eines Kindes bestimmt die freie Einigung der Eltern, soweit ihnen das Recht und die Pflicht zusteht, für die Person des Kindes zu sorgen. Die Einigung ist jederzeit widerruflich und wird durch den Tod eines Ehegatten gelöst.

§ 2. Besteht eine solche Einigung nicht oder nicht mehr, so gelten auch für die religiöse Erziehung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen.

Es kann jedoch während bestehender Ehe von keinem Elternteil ohne die Zustimmung des andern bestimmt werden, daß das Kind in einem anderen als dem zur Zeit der Eheschließung gemeinsamen Bekenntnis oder in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen, oder daß ein Kind vom Religionsunterricht abgemeldet werden soll.

Wird die Zustimmung nicht erteilt, so kann die Vermittlung oder Entscheidung des Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Für die Entscheidung sind, auch soweit ein Mißbrauch im Sinne des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt, die Zwecke der Erziehung maßgebend. Vor der Entscheidung sind die Ehegatten sowie erforderlichenfalls Verwandte, Verschwägerte und die Lehrer des Kindes zu hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung oder unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Der § 1847 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung. Das Kind ist zu hören, wenn es das zehnte Jahr vollendet hat.

§ 3. Steht dem Vater oder der Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, neben einem dem Kinde bestellten Vormund oder Pfleger zu, so geht bei einer Meinungsverschiedenheit über die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses, in dem das Kind erzogen werden soll, die Meinung des Vaters oder der Mutter vor, es sei denn, daß dem Vater oder der Mutter das Recht

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