Obrazy na stronie
PDF
ePub

einer gleichmäßigen Unterrichtsarbeit aller Volksschulen, deren Schüler oft ihre Wohnung wechseln, besonders zu beachten, was in den Bemerkungen zu dem Lehrplan für die erste Klasse der siebenklassigen Schule gesagt worden ist: Als erstes Jahr gilt allgemein die ungerade Jahreszahl (1923), als zweites die gerade (1924).

I. Verteilungsplan für die einklassige Volksschule.

In der einklassigen Schule geht es nicht an, dauernd mehr als zwei Abteilungen zu bilden. Für die Bildung der Abteilungen sind die örtlichen Verhältnisse bestimmend. Wo der dritte und vierte Jahrgang am Unterricht der Oberabteilung teilnehmen, ist dafür zu sorgen, daß sie nicht zum passiven Zuhören verurteilt sind. Für die Einprägung der Geschichten und Lehrstücke dient diesen beiden Jahrgängen (3. und 4.) das Religionsbüchlein (bezw. vorläufig noch die kleine Biblische Geschichte und der kleine Katechismus), das der Katechet beim Unterricht mit berücksichtigen muß, damit sich die Kinder darin zurechtfinden.

Die Kurse in der Oberabteilung sind zweijährig. Das dritte und vierte Schuljahr haben das Religionsbüchlein; das fünfte und sechste, das siebente und achte Schuljahr machen einen zweimaligen parallelen Lehrgang durch. Der im Normalplan für das fünfte und sechste Schuljahr angegebene Lehrinhalt wird stark beschränkt und der Ordnung angepaßt, wie sie im Normalplan für das dritte und vierte Schuljahr hergestellt ist. So kann der Lehrinhalt jeder Religionsstunde für die sechs oberen Schuljahre derselbe sein, während die Lehraufgaben der Jahrgänge fünf und sechs bezw. sieben und acht sich stufenweise erweitern. Die vier oberen Jahrgänge arbeiten also den Katechismus und die Schulbibel zweimal durch. Während die wichtigsten Lektionen der Apostelgeschichte dem Plane einzufügen sind, wird man auf die Bilder der Kirchengeschichte verzichten müssen.

Einige Schwierigkeit bereitet die Einfügung des Beichtunterrichts im dritten Schuljahr. Da der Kursus zweijährig ist, wird der Beichtunterricht in dem einen Jahre ordnungsgemäß im Anschluß an die Behandlung des Bußsakramentes erteilt (Normalplan, drittes Schuljahr). Im anderen Jahre muß ein besonderer Beichtunterricht eingeschoben werden.

Unterabteilung.

Erstes und zweites Schuljahr (Einjähriger Kursus).

Von Ostern bis Pfingsten.

Erstes Schuljahr. Vorbereitungsunterricht Nr. 1, 2, 3 (Lehrplan der Grundschule S. 118).

Zweites Schuljahr. Auferstehung und Himmelfahrt Jesu Nr. 1, 2 (Lehrplan der Grundschule S. 119).

Von Pfingsten bis Oktober.

Die wichtigsten Geschichten des A. T. (Auswahl Nr. 4-14, Lehrplan der Grundschule S. 119).

Dazu einige Besprechungen Nr. 4, 5, 6 (Lehrplan der Grundschule S. 118).

Von Oktober bis Ostern.

Die wichtigsten Geschichten des N.T. (Lehrplan der Grundschule S. 119). Bemerkung: Die Auswahl kann so geschehen, daß im A. T. in einem Jahre (1923) Nr. 13 u. 14, im andern Jahre (1924) Nr. 9, 10, 11, 12 ausfallen. Im N. T. kann die Leidensgeschichte im Anschluß an die Besprechung des Kreuzwegs behandelt werden (also statt Nr. 10, 11, 12. Seite 119).

Oberabteilung.

Die oberen sechs Schuljahre.

Erster Kursus.

Katechismus: Erstes Jahr: II. Hauptstück und Teile aus dem III, Hauptstück nach dem größeren Katechismus (siehe 5. Schuljahr), aber in der Ordnung des Planes für das 3. Schuljahr. Zweites Jahr: I. Hauptstück und Rest des III. Hauptstückes (siehe 6. Schuljahr), aber in der Ordnung des Planes für das 4. Schuljahr unter Benutzung des Schulkatechismus.

Biblische Geschichte: Erstes Jahr: A. T. bis Weihnachten, dann die Jugendgeschichte Jesu (Verkürzung des Planes für das 5. Schuljahr, Erweiterung des Planes für das 3. Schuljahr unter Zugrundelegung der Schulbibel). Zweites Jahr: N. T. (Auswahl aus dem Plan für das 6. Schuljahr, so daß eine Erweiterung des Planes für das 4. Schuljahr erscheint).

Zweiter Kursus.

Katechismus: Erstes Jahr: Wie im ersten Kursus. Zweites Jahr: Wie im ersten Kursus.

Biblische Geschichte: Erstes Jahr: A. T. bis Weihnachten, dann die Jugendgeschichte Jesu. Zu der kurzen Wiederholung der im ersten Jahreskursus durchgenommenen Geschichten des A. T. treten neue hinzu aus der Zeit der Könige und der Gefangenschaft. Zweites Jahr: N. T. Neue Geschichten aus der Zeit vom 3. Osterfeste ab, dazu Leiden und Auferstehung (kurz) u. aus der Apostelgeschichte Nr. 88-93, 96, 97, 99, 100, 101.

[ocr errors]

II. Verteilungsplan für die dreiklassige Schule.

Unterklasse (erstes und zweites Schuljahr) wie in der einklassigen Schule, nur erweitert und vertieft.

Mittelklasse (drittes und viertes Schuljahr) wie Normalplan, aber gekürzt. (Zweijähriger Kursus.)

Oberklasse (die oberen vier Schuljahre) wie Oberabteilung der einklassigen Schule, aber erweitert und vertieft.

Bemerkung. Derselbe Plan bleibt auch da, wo die Mittelklasse den 3., 4. und 5., die Oberklasse den 6., 7. und 8. Jahrgang umfaßt.

Nr. 32. Der Arbeitsschulgedanke im Religionsunterricht. K. A. 1924, S. 64.

Winke der Fuldaer Bischofskonferenz vom 18. August 1924.

I. Der Religionsunterricht kann durch den Arbeitsschulgedanken methodisch gewinnen, wofern 1. das Wesen des Religionsunterrichtes als Vermittelung des geoffenbarten Glaubensgutes voll gewahrt, und 2. das Arbeitsschulprinzip in vernünftigen Grenzen bleibt.

II. Dem Arbeitsschulgedanken, der die Gesamtaktivität des Kindes in den Dienst des Unterrichts bringen will, werden folgende Vorteile zugeschrieben:

1. Der Ausgangspunkt des Unterrichts ist eine bessere Erfassung der Gesamtpersönlichkeit des Schülers; dadurch wird der Unterricht im allgemeinen kindgemäßer, und er kann die individuellen Eigenarten des Kindes besser nützen. Zugleich wird dadurch ein einseitiger ,,Intellektualismus" überwunden.

2. In der Methode läßt sich leicht größere Lebendigkeit, Eindringlichkeit und Anschaulichkeit erreichen. Das Interesse wird belebt, und damit werden wertvolle Voraussetzungen für eine vertiefte Aneignung gewonnen.

3. Im Ziel. Es wird eine stärkere Verknüpfung mit der Gesamtpersönlichkeit des Kindes erreicht, auch die Hinführung zur praktischen Lebensbetätigung angebahnt.

III. Für den Religionsunterricht liegen die Vorteile des Arbeitsschulgedankens darin, daß Freude und Interesse am religiösen Lehrgut wachsen, daß ein lebendiges Erfassen der Wahrheit erleichtert und vor allem der Weg zur Glaubensbetätigung im eigenen wie im kirchlichen Gemeinschaftsleben praktisch gewiesen wird. Der Religionsunterricht ist jedenfalls der beste, der im stärksten Maße zugleich Religionsübung ist.

In diesem Sinne ist der Gedanke nicht ganz neu, vielmehr die Mitarbeit des Kindes auch schon seither von tüchtigen Lehrern in herzlicher und freudiger Weise geweckt; und was Religionsübung betrifft, ist die Vorzeit uns längst mit leuchtendem Beispiel vorangegangen.

IV. Man beachte beim Arbeitsschulunterricht gewisse Gefahren und Grenzen:

1. Es darf nie verkannt werden, daß das Glaubensgut, zu dessen allseitiger, lebendiger Erfassung der Religionsunterricht hinführen will,

a) in seinem Objekt die geoffenbarte Wahrheit ist, also nur zu einem bescheidenen Teile auch vom Menschen ohne Hilfe der Offenbarung verarbeitet werden kann;

b) in seiner Wirkursache ein vom Willen befohlener Verstandesakt ist, der wesentlich unter Einwirkung der göttlichen Gnade zustande kommt;

c) in seinem Wesen die Zustimmung der Menschen zur Wahrheit ist, weil Gottes Autorität für sie bürgt. Damit sind für das Erarbeiten der Wahrheit sehr enge Grenzen gezogen, will man nicht der Gefahr des Subjektivismus verfallen. Auf Überwindung des Subjektivismus und Rationalismus ist gerade heute besonderes Gewicht zu legen. Daß etwa schon vorhandene Kenntnisse der Kinder im Sinne des Arbeitsschulgedankens verwertet werden können und sollen, ist klar.

Beim Verarbeiten der dargebotenen und auf Grund der göttlichen Autorität angenommenen Wahrheit kann dann der Arbeitsschul

gedanke stärker einsetzen, namentlich was die Einübung des religiösen Lebens angeht.

2. Diese Einübung der aus der religiösen Wahrheit erfließenden Lebensbetätigung darf ebenso wenig wie der ganze Unterricht zur Spielerei werden. Auch darf die Weihe und Stimmung des Religionsunterrichtes nicht dadurch gestört werden. Die Ehrfurcht vor der göttlichen Autorität des geoffenbarten Lehrgutes darf niemals leiden.

3. Der Unterricht muß bei aller Lebendigkeit und aller Initiative der Schüler stramme Disziplin und straffe Linienführung im Aufbau wahren. Auf die feste Einprägung des wesentlichen Lerngutes ist großes Gewicht zu legen. Daß alle wichtigen Stücke festes Eigentum auch des Gedächtnisses für die ganze Lebenszeit werden müssen, muß Regel bleiben trotz allen Ankämpfens weitester Kreise gegen Auswendiglernen.

4. Die kindgemäße Gestaltung des Unterrichtes darf nicht zur Verfälschung des Wortes Gottes verführen. Die biblische Geschichte darf nicht Unterhaltungserzählung, noch weniger zu Märchen oder Legenden werden. Der Wortlaut muß nach Möglichkeit auch in seiner formellen Ausprägung erhalten bleiben. Ausschmückungen sollen nur auf Grund solider bibelkundlicher Kenntnisse erfolgen. (Vergl. Erklärung der Bischofskonferenz 1917 über den biblischen Geschichtsunterricht. Siehe Nr. 29.)

5. Der Werkunterricht kann im Religionsunterricht nur als untergeordnetes Hilfsmittel zur Veranschaulichung herangezogen werden. Ob die aufgewandte Zeit und Mühe dem Erfolg entsprechen? Ob in der eng bemessenen Zeit nicht wichtigere Aufgaben der religiösen Bildung, Erziehung und Übung bei Bevorzugung des Werkunterrichts leiden zum Schaden des Kindes auf seine ganze Lebenszeit?

V. Einige praktische Hinweise:

1. Arbeitsschulgedanken im Religionsunterricht setzt Lehrerpersönlichkeiten voraus, die das religiöse Lehrgut voll beherrschen. Daher ist eine gründliche Schulung der Lehrer in allen in Betracht kommenden Disziplinen nötig. Die künftige Lehrerbildung muß darauf großes Gewicht legen. Aber schon jetzt muß dadurch, daß den Lehrern die Vertiefung in das religiöse Lehrgut ermöglicht und erleichtert wird, geholfen werden. Religionswissenschaftliche Ferienkurse, planmäßige religionswissenschaftliche Vorträge, die über die Apologetik hinaus zu einem lebendigen Erfassen der religiösen Wahrheit führen, sind Wege dazu.

Arbeitsunterricht und Religionsunterricht kann aber nur wirksam von einem Lehrer erteilt werden, der selber aus dem Glauben lebt. So haben auch bisher schon tiefgläubige Lehrpersönlichkeiten vielfach nach dieser Seite hin mustergültig gearbeitet. Exerzitien, liturgische Wochen, monatliche religiös-asketische Konferenzen können hier viel Gutes stiften und finden die wärmste Empfehlung durch den Episkopat.

2. Der Religionsunterricht muß mehr noch als bisher mit dem übrigen Lehrstoff verknüpft werden, damit so die Schule zu einer idealen Einheit gestaltet werde. Auch aus diesem Grunde ist eine wesenhaft katholische Schule unerläßlich. Nur in ihr werden Religion und Leben verschmolzen.

3. Gerade der Arbeitsschulgedanke im Religionsunterricht setzt ein vertrauensvolles Zusammenarbeiten von Geistlichen und Lehrerschaft voraus. Auch die Geistlichkeit muß didaktisch-methodisch durchgebildet sein. Gemeinsame Konferenzen können viel gegenseitige Anregung bieten. So werden sich aufkommende Mißstände leicht beheben lassen. Befruchtung des ganzen Unterrichtes und volle Auswertung des religiösen Lehrgutes werden erreicht werden.

Nr. 33. Religionsunterricht für die Kinder konfessioneller Minderheiten.

a) M. E. vom 7. Aug. 1865. Zentrbl. der Unterrichtsverw. 1864, S. 308.

Auf die Vorstellung vom 8. Juni d. J. eröffne ich Ihnen, daß es bei der Verfügung der Königl. Regierung zu N. vom 19. März d. J., durch welche ein besonderer Religionsunterricht für die den kath. Schulen zu N. und L. angehörigen evangelischen Kinder in zweckmäßiger Weise angeordnet worden, bewenden muß. Dieser Unterricht ist kein Privatunterricht, sondern ein wesentlicher Teil des öffentlichen Elementarschulunterrichts, für welchen die Kosten die Gemeinden aufzubringen haben. Es würde unbillig sein, von den evangelischen Hausvätern, welche in den Schulgemeinden gleiche Rechte und Pflichten mit den katholischen haben, zu verlangen, daß sie für den Religionsunterricht ihrer Kinder auf eigene Kosten sorgen, während die katholischen Gemeindeglieder den Religionsunterricht ihrer Kinder auf Kosten der ganzen Schulgemeinde dadurch gesichert haben, daß dieser Unterricht von dem katholischen Lehrer erteilt werden kann. Daß der letztere auch einen den Anforderungen der evangelischen Kirche entsprechenden Religionsunterricht erteilen kann, ist eine völlig haltlose Behauptung.

b) M. E. vom 18. Mai 1886. Zentrbl. der Unterrichtsverw. 1887, S. 251.

Nachdem durch den Staatshaushaltsetat für 1. April 1886-1887 die Mittel bereit gestellt worden sind, beabsichtige ich den Religionsuntericht für die Kinder der konfessionellen Minderheiten in denjenigen Volksschulen einzurichten, bei welchen dies wegen Unvermögens der verpflichteten Schulgemeinden bezw. wegen Mangels an Trägern der Verpflichtung bisher nicht ausführbar war. Demgemäß veranlasse ich die Königl. Regierung die in ihrem Bereich vorhandenen Fälle dieser Art zu prüfen und wegen Überweisung des zur Einrichtung des Unterrichts erforderlichen Kostenbedarfs Anträge zu stellen, indem ich ausdrücklich bemerke, daß, wenn die Gemeinden zur Übernahme der Kosten zweifellos verpflichtet und leistungsfähig sind, die Staatshülfe ausgeschlossen bleibt.

« PoprzedniaDalej »