Siebenter Abschnitt. Aufbringung der Kosten für den Kultus und für sonstige kirchliche Bedürfnisse. 391. Gesetz, betr. die Erhebung von Kirchensteuern in den kath. Kirchengemeinden und Gesamtverbänden vom 14. Juli 1905 392. Anweisung vom 24. März 1906 zur Ausführung des Gesetzes, betr. die Erhebung von Kirchensteuern in den kath. Kirchen- 393. Verordnung vom 23. März 1906 über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber den Kirchengemeinden und Gesamtver- bänden bei der Ausführung des Kirchensteuergesetzes 394. Veranlagung der Kirchensteuer für eine zwei- oder dreijährige 395. Heranziehung zur Kirchensteuer bei Mischehen 396. Mahnverfahren und Kosten der Mahnung in Kirchensteuersachen 397. Abänderung des Gesetzes vom 14. Juli 1905 betr. Erhebung von Kirchensteuern. Gesetz vom 25. November 1920 398. Übertragung der Verwaltung der kath. Kirchensteuern auf die 399. Heranziehung der Realsteuern zu den Kirchensteuern 400. Verfahren bei der Kirchensteuerverwaltung der katholischen 405. Gesetz, betr. die Erhebung von Abgaben für kirchliche Be- dürfnisse der Diözesen der katholischen Kirche in Preußen, vom 1904 406. Bau- und Unterhaltungspflicht der Kirchen und Pfarrhäuser 407. Abfindung auf Grund des Ansiedlungsgesetzes vom 10. August Achter Abschnitt. Schenkungen, Vermächtnisse, 409. Aus dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 787 Neunter Abschnitt. Erhaltung und Sicherung des 416. Anleitung zur Aufstellung und Einrichtung der Kirchenrech- 417. Inventar- oder Lagerbuch und Heberegister der Benefizien 418. Die richtige Bezeichnung des kirchlichen Rechtssubjektes bei Verträgen, Kapitalbelegungen und Eintragungen im Grundbuche 419. Eintragung kirchlicher Grundstücke in das Grundbuch 420. Meliorations- und Amortisationsbeiträge 421. Sparkasseneinlagen verschiedener Fonds etc. 422. Verpachtung kirchlicher Grundstücke 423. Verpachtung von Pfarrländereien und Pachteinigungsämter 425. Neu- und Reparaturbauten geistlicher Dienstwohnungen 426. Hauungs- und Kulturvorschläge für die kirchlichen Forsten 427. Verteilung der Einkünfte erledigter Kuratstellen 428. Flächeninhaltsbezeichnung und Gewährleistung dafür 429. Erwerb von Grundstücken bei Zwangsversteigerungen 431. Satzung des kirchlichen Versicherungsvereins gegen Haftpflicht 435. Überspannung kirchlicher Grundstücke mit Starkstromleitungen 436. Sicherheitsvorschriften bei elektrischen Anlagen an kirchlichen 448. Steuerfreiheit der Dienstgrundstücke der Geistlichen 449. Anwendung des Gesetzes vom 26. Juni 1916 über den Waren- 454. Befreiung von der Rentenbankgrundschuld 460. Abhaltung von Hauskollekten durch Ordensschwestern 461. Karfreitagskollekte für das heilige Land 462. Kollekte für die Ausrottung der Sklaverei in Afrika Dreizehnter Abschnitt. Verwaltung des kirchlichen Vermögens im Freistaat Oldenburg. 467. Formel für die Verpflichtung des Kirchen-Kapellen-Ausschusses 468. Benutzung der Holzungen der Benefizien 469. Verwendung der Erträge der Opferstöcke und Klingelbeutel Erster Teil. Lehramt und Seelsorgeamt. Erster Abschnitt. Predigt. Nr. 1. Sonn- und festtägliche Perikopen. Die Sorge für eine würdige und einheitliche Gestaltung des Gottesdienstes in allen seinen Teilen hat mich bewogen, dem Worte Gottes, das in unseren gottesdienstlichen Versammlungen uraltem Brauche und kirchlicher Satzung gemäß 1) zur Verlesung kommt, besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und das „Epistel- und Evangelienbuch" neu herausgeben zu lassen. Wie es jetzt vorliegt, ist es eine Neubearbeitung desjenigen, welches bisheran in der Diözese Münster für den Gebrauch in Kirchen und Schulen eingeführt war. Zu einer solchen Überarbeitung und neuen Ausgabe drängten verschiedene Gründe. In dem alten Epistel- und Evangelienbuche findet sich nämlich, wie Euch bekannt ist, Ehrw. Mitbrüder, die Auswahl und Reihenfolge der biblischen Lese-Abschnitte nach der Ordnung des münsterschen Breviers, die an vielen Stellen von der des römischen Offiziums abweicht. Nun haben aber seit mehreren Jahrzehnten fast sämtliche, in letzter Zeit alle Kleriker des Bistums Münster sich bei ihrer Weihe auf das römische Offizium verpflichtet, aus verschiedenen Gründen, vor allem aber geleitet von dem Streben nach innigstem Anschluß an die römische Mutterkirche, den Fels der katholischen Einheit. Zudem folgt auch jetzt die weitaus größere Anzahl unserer Pfarrkirchen dem römischen Ritus. Deshalb ist die Beibehaltung der bisherigen Perikopen-Ordnung allmählich lästig und schädlich geworden: lästig für die Gläubigen, welche die römische Ordnung in den Kalendern finden und in den verbesserten Handpostillen, deren Gebrauch für die sonntägliche Hausandacht von der größten Bedeutung ist; lästig und schädlich für die Geistlichen, weil betreffs der Perikopen, welche für die Wahl der Themata zu den Meditationen und den Predigten so wichtig sind, vielfach eine Verschiedenheit zwischen ihrem Offizium und der noch geltenden Ord -- 1) Conc. Trid. Sess, 5, c. 1. 2; Sess. 24. c. 4. Col. 4, 16. 1 nung stattfindet; schädlich vor allem für die Einheit, auch in Liturgie und Ritus, welche zumal in unserer Zeit nicht genug betont werden kann. In Erwägung dieser täglich wachsenden Mißstände und mit Rücksicht auf die sich hoffentlich in nicht allzu ferner Zeit vollziehende Herübernahme des Ritus der Mutterkirche in sämtliche Kirchen unseres Bistumes, habe ich es für notwendig und heilsam erachtet, das Epistel- und Evangelienbuch" in neuer Bearbeitung nach der Ordnung des römischen Missales herausgeben zu lassen. In demselben ist der wegen seines Alters sowohl als wegen seiner sprachlichen Treue und Kraft ehrwürdige, durch andauernden Gebrauch den Gläubigen vertraut und liebgewordene deutsche Wortlaut des bisherigen Perikopenbuches, das sich ja inhaltlich im wesentlichen mit dem römischen deckt, tunlichst gewahrt und beibehalten. Nur dort, wo Fortschritt und Wandel der deutschen Sprache es erheischte, oder wo ein Versehen der alten Übersetzung es unabweisbar machte, ist mit aller Vorsicht die ändernde Hand angelegt. In der äußeren Ausstattung endlich, welche Papier, Druck, Format und Einband betrifft, ist dem hehren Inhalte und der Bestimmung des Buches für den Gebrauch im Heiligtum die gebührende Aufmerksamkeit und Sorgfalt zugewandt worden. So verordnen wir denn hiermit die Einführung dieser neuen Ausgabe des Epistel- und Evangelienbuches" und die Verlesung der sonn- und festtäglichen Abschnitte der hl. Schrift nach der Reihenfolge des römischen Missale, wie sie in dieser Ausgabe beobachtet, und nach der Übersetzung, wie sie in dieser Ausgabe geboten wird, für alle Pfarr- und sonstigen Kirchen des Bistums Münster, auch für die, welche bisher zum römischen Ritus noch nicht übergegangen sind. Unser Wunsch ist, daß mit dem Gebrauch dieser Ausgabe möglichst bald begonnen werde; indes gewähren wir ganz gern zur Erleichterung der Einführung eine weit gesteckte Frist und dehnen dieselbe bis zum ersten Adventssonntage des Jahres 1892 aus. Von dem Tage an soll der Gebrauch jeder anderen Perikopen-Übersetzung, von wem sie immer herrühren möge, untersagt sein. Vom ersten Adventssonntage dieses Jahres an treten folgende Bestimmungen in Kraft: 1. An allen Sonn- und Feiertagen ist das betreffende Evangelium nicht bloß bei der Hauptpredigt, sondern auch vor jeder sog. Frühpredigt, langsam, deutlich und würdig vorzulesen. Einer Abkürzung bedarf darum diese Frühpredigt nicht. Jene Vorlesung soll in der betreffenden Frühmesse auch dann geschehen, wenn die Predigt in derselben ausfällt. 2. Die Hauptpredigt, falls sie mit dem Hochamte verbunden wird, ist den kirchlichen Vorschriften gemäß sogleich nach dem Evangelium, und nicht nach dem Credo oder nach Beendigung des Hochamtes zu halten. Nur in dem Falle, wo Hochamt und Predigt von einem und demselben Priester zu halten sind, soll es demselben freigestellt sein, nach vollendetem Hochamte zu predigen. Ebenso gestatten wir die |