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Soll der Rechts boden von Dauer und so fest sein, daß er den Staat trägt, so muß er nothwendig eine tiefere Grundlage, Sittlichkeit und Religion haben *). Aber auch die leifesten Konflikte werden hier sehr verderbliche Folgen haben. Darum ist Verständigung und Vertragung zwischen Staat und Kirche durchaus nothwendig.

Ich will noch einen andern Punkt hervorheben, in wels chem Kirche und Staat wegen ihrer verwandten Form leicht in Berührung kommen können. Die katholische Kirche hat als ein großer gegliederter und über die ganze Erde verbreis teter Körper ohne allen Zweifel das Recht der Gesetzgebung und der Geseßvollziehung. Dasselbe Recht hat aber gewiß auch der Staat. Die nächste Verwandtschaft ist wieder nur eine formale; sie besteht lediglich in der geseßgebenden Thätigkeit als solcher; die Gebiete dieser gefeßgebenden Thätige keit sind aber wesentlich von einander verschieden. Das Gebiet der Kirche ist hier Religion und Sittlichkeit und das des Staates das Recht und die menschliche Wohlfahrt. Die Kirche ist daher überall insofern zur Gefeßgebung und Gefezzvollziehung berechtigt sein, als beide entweder nothwendig oder nüßlich sind zur Förderung der Religion und Sittlichkeit. Wiederum das Recht der Gesetzgebung und Gefeßs vollziehung des Staates fließt nothwendig aus der Aufgabe desselben, der Verwirklichung der Rechtsidee und der Före derung der allgemeinen und besondern Wohlfahrt. Weil nun die Gebiete des Staates und der Kirche wesentlich von einander verschieden sind; so können dieselben, objektive bes trachtet, in ihren gesetzgebenden Thätigkeiten sich niemals begegnen oder mit einander in Berührung kommen. Selbst dann, wenn die Objekte dieser Gesetzgebung dieselben sind, wie beim Eide, der Ehe, Feiertagen u. f. w.; da fassen doch beide, Kirche und Staat, diese Objekte von verschiedenen Seiten auf, und zwar von denen, von welchen sie in ihr eigenthümliches Gebiet einschlagen, und müssen sie von

*) Vergl. 3. Heft dieser Zeitschrift G. 42.

denselben auffassen, wenn sie nicht ihrer Aufgabe untreu wer den und sich gegenseitige Uebergriffe erlauben wollen.

Allein so richtig auch immer der ideelle Unterschied zwischen Kirche und Staat feststeht, so lassen dieselben sich doch in ihrer Erscheinung, ohne alle Rücksicht auf die menschliche Beschränktheit und andere in der menschlichen Natur gelegenen Ursachen, nicht immer so scharf scheiden und tren nen, wie etwa zwei nebeneinander gelegenen Flächen durch eine mathematische Linie getrennt werden. Daher sind denn vermöge der formellen geseßgebenden Verwandtschaft der Kirche und des Staates mannigfache Berührungen gedenkbar, und nach dem Zeugnisse der Geschichte sind solche Bes rührungen nicht allein, sondern auch gegenseitige Uebergriffe vorgekommen, so daß behauptet werden darf, die Kirche sei sowohl mitunter ein Staat im Staate, als auch der Staat eine Kirche in der Kirche gewesen. Allein diese Uebergriffe fallen meistens in verworrene und unflare Zeitalter, in Zeitalter, in welchen Göttliches und Menschliches, Kirchliches und Staatliches in buntem Gewirre durcheinander lagen. Die Wiederkehr solcher Zeitalter möge man immerhin nicht wünschen. Aber auch in einem aufgeklärten, in der Wissenschaft hochstehenden Zeitalter, wo die ideelle Gränze zwischen Kirche. und Staat wissenschaftlich feststeht, kann doch in der Ers scheinung beider und gerade auf dem Gebiete der Geseßges bung mannigfaltiges Begegnen und Berühren Staat finden. Gegenseitiges Verständigen und Vertragen kann dasselbe nur verhüten, oder wenn es eintritt, unschädlich machen. Die Träger der höchsten Gewalt im Staate und auch in der Kirche in dem klaren Bewußtsein ihrer hohen Zwecke sollten. niemals abgeneigt sein, mit Freuden hierzu sich gegenseitig die Hand zu bieten!

Man gebe Gott was Gottes, und dem Kaiser was des Kaisers ist.

Z.

Recensionen.

Lateinische und griechische Messen aus dem zweiten bis sechsten Jahrhundert. Herausgegeben von Franz Joseph Mone, Archivdirektor zu Karlsruhe. Mit einer Schrifttafel. Frankfurt a. M. Verlag von Carl Bernhard Lizius. 1850. VI.

170. in 4.

Das Werk des Herrn Mene zerfällt in fünf Abtheis lungen; in der ersten wird gehandelt von der gallicanischen Messe, in der zweiten von der afrikanischen Messe, in der dritten von der römischen Messe; die vierte enthält Beiträge zur griechischen Liturgie und die fünfte eine palăographische Untersuchung der gebrauchten Handschriften.

Die erste Abtheilung enthält fünf Kapitel: das erste handelt von der gallicanischen Messe vom vierten bis sechsten Jahrhundert. In einer Vorbemerkung zu diesem Kapitel wird gesagt, daß die alte Liturgie Südfrankreichs Gothica, die des mittleren Frankreichs Gallicana, die des nördlichen Francica heißen. Wir finden diese Eintheilung der Liturs gien nach den verschiedenen Landestheilen geschichtlich nicht gerechtfertigt. Wir kennen wohl ein Missale Gothicum, ein Missale Francorum (so benannt, weil des frånkischen Reiches und der frånkischen Fürsten darin Erwähnung geschieht) und ein Missale Gallicanum vetus; aber diese Benennungen die

nen blos, um die drei verschiedenen Manuscripte, die man von der gallicanischen Liturgie hat und die von Thomasius und Mabillon herausgegeben worden sind, von einander zu unterscheiden.

an,

Im ersten Kapitel bemüht sich der Verfasser zuerst zu zeigen, daß in dem angegebenen Zeitraume vom vierten bis sechsten Jahrhundert die Messe in Gallien wirklich ges feiert worden. Der Verfasser führt dafür unter Anderm daß Hilarius von Poitiers und Sidonius Apollinaris über die gallicanische Messe geschrieben haben; woraus folge, daß die Messe damals vorhanden gewesen sein müsse. Der Schluß ist richtig, und hätte zur Verstärkung desselben noch hinzugefügt werden können, daß beide, so wie auch Musaeus von Marseille, selbst Meßbücher (librum my_ steriorum resp. Missalis) zusammengeseßt haben. Eben so richtig ist, was Verf. ferner sagt: „Führt ein Schriftsteller etwas an, was zum Ritual der Messe gehört, so ist es ein Beweis für das Vorhandensein der Messe. Wenn er aber weiter sagt: „Da ferner die Messe streng zusammenhångt, so beweist ihre theilweise Anführung, daß sie ganz vorhanden war", so ist dies nur insofern richtig, als die theilweise Anführung die Vermuthung begründet, daß auch das übrige, was wesentlich zur Messe gehört, vorhanden war; aber wie diese Messen im Einzelnen zusammengesetzt gewesen, und welche Stücke sonst noch dazu gehört haben, läßt sich daraus nicht ersehen, wie dies Verfasser jedoch zu unterstel len scheint. Ein Beweisgrund für das Vorhandensein einer vollständigen Messe ist dem Verfasser auch der Umstand, daß die åltern Schriftsteller sich immer des Pluralis Missae be dienen, womit eine Feier angedeutet sei, die aus zwei Theis len, der Missa catechumenorum und der Missa fidelium bes stehe. Dieser Beweis grund kann nicht gelten, weil es keis neswegs ausgemacht ist, daß die Schriftsteller der zwei Abtheilungen wegen den Plural gebranchen; wird ja auch der Ausdruck Missa auf Lektionen und Orationen angewandt.

Nachdem Verfasser von den Beweisen für das Vors

handensein einer Liturgie in Gallien gehandelt, geht er dazu über, aus den ältern Schriftstellern eine Beschreibung der frühern in Gallien üblichen Liturgie zu geben. Voraus schickt er jedoch noch einige Bemerkungen, deren Richtigkeit wir ohne weiteres nicht zugestehen können, So. sagt er: man habe die Messe, womit aber streng genommen nur der zweite Theil derselben bezeichnet werde, Sacramentarium ge nannt, auch Sanctificatio. Wir möchten gern die Beweise für diese Behauptung sehen.

Ferner führt er an, daß in Gallien die Messe täglich fei gefeiert worden. Es wäre zu erwähnen gewesen, auf welchen Zeitraum und auf welche Kirchen dies zu beziehen sei, denn wir wissen unter Anderm aus dem h. Augustin (epistola ad lanuarium), daß es in den verschiedenen Ländern, selbst in den bischöflichen Kirchen damit verschieden gehalten war. Es ist uns aber kein Zeugniß bekannt, welches ents schieden darthåte, zu welcher Zeit eben in der gallischen Kirche der Gebrauch des täglichen Messehaltens angefangen. Die vom Verfasser angeführten Stellen aus Cåsarius von Arles beweisen dafür nichts. Besser hätte sich der Verfass ser auf Gregor von Lours de gloria conf. cap. 65. berus fen. Wenn der Verfasser weiter sagt, die Messe sei in einer Frühstunde des Tages gehalten worden, so ist dies zu uns bestimmt, weil der Anfang der Messe, seit der Zeit wir einen geordneten feierlichen Gottesdienst in der Kirche finden, als lenthalben nach Verschiedenheit der Feier verschieden war. In der Anmerkung führt der Verfasser aus Gregor von Lours die hora tertia an; zu dieser Zeit fing die Messe in der Regel nur an Festtagen an, und diese Stunde ist so gar frühe nicht, da sie den ganzen Zeitraum von ucun bis zwölf Uhr umfaßt. Die andere Stelle, die der Verfasser aus Cåfarius für den Frühdienst anführt, paßt nicht, da sie nicht auf die Messe, sondern auf die Vigilien und insbesondere auf die Matutin spricht.

Bei Beschreibung der gallischen Liturgie schließt sich der Verfasser an Ruinart an (Vorrede zur Ausgabe Gregor's

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