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letteren Angaben und Mitteilungen nur Gegenstand des Amts geheimnisses sind, dieses aber schließt nur die Erteilung einer Auskunft an unberufene Personen aus. Richter und Staatsanwalt sind auch außerhalb der Fälle der §§ 99-101 StPO. demnach befugt, über diese Tatsachen Auskunft zu verlangen bezw. Kenntnis von den betreffenden Eintragungen in die amtlichen Bücher zu nehmen.1)

Anderer Ansicht ist u. a. Zorn,2) welcher behauptet, Briefund Telegraphengeheimnis sei nichts anderes, als ein besonders qualifiziertes, verstärktes Amtsgeheimnis, das auch Adressen, Postkarten usw. umfasse. Zorn folgert dies anscheinend hauptsächlich aus der Analogie von § 8 TelG., nach dem sich das Telegraphengeheimnis auch darauf erstreckt, ob und zwischen welchen Personen telegraphische Mitteilungen stattgefunden haben, und will diesen Grundsat auch für das Briefgeheimnis behaupten. Ich halte diese Folgerung für nicht schlüssig, Zorns Ansicht für unrichtig und schließe mich der oben angeführten Meinung von RönneSchwarz an aus folgenden Gründen: Gerade daraus, daß das Telegraphengesetz ausdrücklich das Telegraphengeheimnis auf die erwähnten Tatsachen erstreckt, scheint mir hervorzugehen, daß sie an sich nicht darunter fallen, da sonst ihre Erwähnung überflüssig wäre. Diese Ausnahme analog auf das Briefgeheimnis anzuwenden, ist um so weniger zulässig, als einmal das Postgesetz eine derartige Ausnahme nicht festgesezt hat und es andererseits 21 Jahre älter ist, als das Telegraphengeset, man also der Analogie rückwirkende Kraft verleihen würde. Sodann folgt schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, daß das Briefgeheimnis, das unverleglich sein soll, sich nicht auf Dinge beziehen kann, die, wie Briefadressen, Postkarten usw., tatsächlich nicht geheim sind und deren Heimlichkeit daher auch nicht verlegt werden kann.3)

Endlich ergibt sich die Richtigkeit dieser Ansicht aus der Entstehung des Begriffs Briefgeheimnis. Dieser taucht in Deutschland zuerst in den Grundrechten auf, die anerkanntermaßen das Individuum in seinen angeblichen Urrechten gegen unzulässige Einwirkungen der Staatsgewalt schüßen wollten. Es ist demnach zweifellos, daß man mit dem Briefgeheimnis nicht Dinge als geheim schützen wollte, die der Absender der fraglichen Sendung, also das zu schüßende Individuum, selber nicht als geheim ansah und behandelte.

1) So Rönne und Schwarz an den in Anm. 4 und 5 voriger Seite bezeichneten Stellen.

2) Rönne a. a. O. 5. Aufl. Bd. 2 S. 168 Anm. 3.

3) Man kann gegen diese Argumentation nicht das Wort „Telegraphengeheimnis" anführen, obwohl Telegramme an sich nicht geheim sind, da dies Wort erst nach Analogie von Briefgeheimnis gebildet ist.

Viertes Kapitel.

Das Recht der freien Meinungsäußerung.

(Art. 4 der Grundrechte.)

§ 20.

Die Preßfreiheit.

Art. 4 der Grundrechte bestimmt in dem einzigen Paragraphen, den er enthält: „Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern.

Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise durch vorbeugende Maßregeln, namentlich Zensur, Konzefsionen, Sicherheitsbestellungen, Staatsauflagen, Beschränkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Postverbote oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendiert oder aufgehoben werden. über Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt werden, wird durch Schwurgerichte geurteilt.

Ein Preßgefeß wird vom Reiche erlassen werden“.

Dieser Artikel der Grundrechte stellte also das Prinzip der Preßfreiheit auf und verbot die Zensur. Unter Zensur ist die Anordnung zu verstehen, daß keine Schrift eher gedruckt werden darf, als bis die für diese Zwecke bestimmte Behörde ihre Genehmigung dazu erteilt hat,1) während das Charakteristische der Preßfreiheit darin besteht, daß der Staat keine Präventivmaßregeln gegen Preßerzeugnisse ergreift, sondern auf die Verhinderung des Druckes der einzelnen Schriften verzichtet, auch ihre Verbreitung nicht von einer vorgängigen Genehmigung abhängig macht, sondern nur den Verfasser, Verleger oder Drucker der Schrift insoweit für verantwortlich erklärt, als sie sich einer gesezwidrigen Handlung (Preßvergehens) schuldig gemacht haben.2)

Die Zensur ist von dem Papst Alexander VI. (1492-1503) erfunden und in Deutschland zuerst 1486 eingeführt. Dann hatte die Deutsche Bundesakte vom 8. 6. 1815 unter den Rechten, die den deutschen Untertanen zustehen sollten, auch die Preßfreiheit erwähnt,3) doch wurde dessenungeachtet überall in Deutschland

1) So Schwarz a. a. D. S. 107; ebenso Rönne a. a. D. Bd. 2 S. 252 Anm. 2. 2) So Rönne a. a. O. Bd. 2 S. 252 Anm. 2. 3) vgl. Bundesakte Art. 18 litt. d.

die Zensur eingeführt, in Preußen durch das Zensuredikt vom 18. 10. 1819. Nachdem dann infolge der Ereignisse des Jahres 1848 die Zensur in Preußen schon durch das Gesetz über die Presse v. 17. 3. 1848 aufgehoben war, ist das Recht der freien Meinungsäußerung für Preußen noch einmal ausdrücklich festgestellt und garantiert durch Art. 27 VU., der in seinen Abs. 1 den Abs. 1 des § 13 der Grundrechte wörtlich aufgenommen hat, während er in Abs. 2 die Einführung der Zensur verboten hat.

Es erging dann zunächst für Preußen das Gesetz über die Presse v. 12. 5. 1851, nachdem aber Art. 4 Nr. 16 RV. bestimmt hatte, daß die Bestimmungen über die Presse der Gesetzgebung des Reichs unterliegen sollten, erging das Reichsgesetz über die Presse v. 7. 5. 1874, das die Materie für das ganze Reich einheitlich geregelt, in seinem § 30 aber noch die §§ 6, 9, 10 u. 41 d. preuß. Ges. über die Presse aufrechterhalten hat.1)

Abgesehen von diesen Paragraphen sind alle landesgefeßlichen Vorschriften über die Presse aufgehoben und eine fernere Tätig= keit der Landesgesetzgebung auf diesem Gebiete ist ausgeschlossen.)

Das Reichspreßgesetz stellt den Grundsatz der Freiheit der Presse an seine Spiße und spricht gleichzeitig aus, daß diese Freiheit nur denjenigen Beschränkungen unterliegen soll, die durch das Preßgesez selbst vorgeschrieben oder zugelassen sind.3) Es hat das sogen. Repressivsystem zur Grundlage, kennt also grundsäglich feine Präventivmaßregeln gegen Preßerzeugnisse. Daraus ergibt sich, daß durch dies Gesez die Forderungen des Art. 4 Abs. 1 u. 2 der Grundrechte für ganz Deutschland voll verwirklicht_sind.4)

Auch in anderen Reichsgeseßen, die an sich natürlich noch neben dem Reichspreßgesez gültige Bestimmungen über das Preßwesen enthalten können, gibt es keine präventiven Einschränkungen der Breßfreiheit.

So kennt die Reichsgewerbeordnung, deren Bestimmungen nach § 4 PreßG. auf die Preßgewerbe Anwendung finden, keine

1) So Arndt, Komm z. VU. S. 110 Anm. 1; Dalde, Strafrecht und Strafprozeß S. 572f. Anm. 67; Rönne a. a. D. Bd. 2 S. 270 E. u. Andere.

2) vgl. Art. 2 RV. Allerdings bleiben nach Ansicht von v. Liszt, Deutsches Reichspreßrecht 87 S. 22; v. Schwarze, RPreßG. S. 31, und Thilo, RPreßG. S. 26, diejenigen Vorschriften der Landespreßgefeße, die im Interesse des internen Dienstes die freie Meinungsäußerung in Druckschriften weiteren Einschränkungen, als das PreßG. unterwerfen, von dem Reichsgesetz unberührt. Jedoch kommen nach den genannten Autoren diese Vorschriften nur noch als Disziplinarvorschriften in Betracht, ihre übertretungen können deshalb nur im Disziplinarwege geahndet, aber nie als eigentliche Strafsachen betrachtet werden. Hierhin gehören besonders die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 u. 4 d. preuß. PreßG. v. 12. 5. 1851.

3) vgl. § 1 d. Ges. v. 7. 5. 1874.

vgl. auch Art. 22 RV. und § 12 StGB.

Einschränkung dieser Gewerbe; diese gehören vielmehr zu den Gewerben, deren selbständiger Betrieb lediglich durch die Anzeige des Beginnes des Gewerbes bei der zuständigen Behörde bedingt wird. Eine Entziehung der Befugnis zum selbständigen Betriebe irgend eines Preßgewerbes kann weder im administrativen noch im richterlichen Wege stattfinden.2)

Endlich hat das Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reiches das in § 13 der Grundrechte perhorreszierte Postverbot ausdrücklich beseitigt durch die Bestimmung, daß die Annahme und Beförderung von Postsendungen von der Post nicht verweigert werden dürfe.3)

Die Einschränkungen in Beziehung auf Preßerzeugnisse, die das heutige Recht noch kennt, dienen hauptsächlich dem Zweck, einem Mißbrauch der Preßfreiheit vorzubeugen und die strafrechtliche Verfolgung etwa begangener Preßdelikte zu sichern, und sind zum größten Teil keine Einschränkungen der Preßfreiheit in dem von den Grundrechten verbotenen Sinne.4)

Hierhin gehört die Bestimmung, daß eine Druckschrift, soweit sie nicht nur zu Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dient, den Namen und Wohnort des Druckers, wenn sie für den Buchhandel oder sonst zur Verbreitung bestimmt ist, auch des Verlegers oder Verfassers tragen muß, daß Zeitungen und Zeitschriften außerdem den Namen und Wohnort des verantwortlichen Redakteurs enthalten müssen und daß von diesen Zeitschriften, soweit sie nicht ausschließlich Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes oder der Industrie dienen, von jeder Nummer ein Exemplar an die Polizeibehörde des Ausgabeortes unentgeltlich abzuliefern ist.5)

Verantwortliche Redakteure periodischer Druckschriften müssen verfügungsfähig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein und ihren Wohnsiz im Deutschen Reiche haben.")

Periodische Druckschriften, die Anzeigen aufnehmen, müssen amtliche Bekanntmachungen der öffentlichen Behörden auf deren Verlangen gegen Einrückungsgebühren aufnehmen.) Desgleichen müssen periodische Druckschriften Berichtigungen der in ihnen mit

1) vgl. § 14 GewO.

2) vgl. § 4 RPreßG.

3) vgl. § 3 d. Ges. v. 28. 10. 1871.

4) Die Preßfreiheit bezieht sich nicht auf die öffentliche Aufführung eines Schauspiels; es ist demnach weder nach Art. 27 VU. noch nach dem RPreßG. unzulässig oder eine Einschränkung des Rechts, wenn bei öffentlichen Aufführungen eine polizeiliche Zensur gehandhabt wird; so Rönne, Arndt, Schwarz u. A. 5) vgl. §§ 6, 7, 9 d. Ges. v. 7. 5. 1874.

6) vgl. § 8 a. a. D.

7) vgl. § 10 a. a. D.

geteilten Tatsachen auf Verlangen einer beteiligten öffentlichen Behörde oder Privatperson ohne Einschaltungen oder Weglassungen aufnehmen.1)

Nicht als eine Einschränkung der Preßfreiheit anzusehen ist dagegen die Zulässigkeit des Verbots der ferneren Verbreitung ausländischer periodischer Druckschriften, da sich die Preßfreiheit des Art. 4 der Grundrechte nach dessen Wortlaut nur auf Deutsche bezieht. Ferner sind öffentliche Aufforderungen mittels der Presse zur Aufbringung der wegen einer strafbaren Handlung erkannten Geldstrafen und Kosten verboten.")

Die hauptsächlichste Beschränkung der Preßfreiheit nach heutigem Recht ist die Beschlagnahme und event. Unbrauchbarmachung von Schriften usw. Diese kann ohne weiteres auf Grund richterlicher Anordnung erfolgen, wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung. oder Darstellung strafbar ist.") Die ohne richterliche Anordnung als polizeiliche Maßregel erfolgende Beschlagnahme und vorläufige Beschlagnahme ist dagegen einer Reihe von Beschränkungen unterworfen, die den Zwed haben, zu verhüten, daß die Beschlagnahme ohne genügenden Grund stattfindet und daß das Verfahren wegen Bestätigung oder Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme ein zu langwieriges wird. Eine polizeiliche Beschlagnahme kann danach nur stattfinden:

1. wenn eine Druckschrift den Vorschriften der §§ 6 u. 7 RPreßG. nicht entspricht (s. oben) oder den Vorschriften des § 14 zuwider verbreitet wird;4)

2. wenn durch eine Druckschrift einem auf Grund des § 15 erlassenen Verbot zuwider gehandelt wird; 5)

3. wenn der Inhalt einer Druckschrift den Tatbestand bestimmter strafbarer Handlungen bildet, wenn er nämlich enthält eine öffentliche Aufforderung zum Hochverrat, eine Beleidigung des Kaisers oder des Landesherrn, eine öffentliche Aufforderung zu strafbaren Handlungen, eine öffentliche Aufreizung verschiedener Klassen der Bevölkerung zu Gewalttätigkeiten gegeneinander, oder wenn er unzüchtig ist, im dritten und vierten Fall jedoch auch nur dann, wenn dringende Gefahr besteht, daß bei Verzögerung

1) vgl. § 11 a. a. D.
2) vgl. § 16 a. a. D.
3) vgl. § 41 StGB.

4) § 14 bezieht sich auf ausländische Druchschriften und kommt deshalb hier nicht in Betracht.

5) § 15 a. a. D. „In Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges können Veröffentlichungen über Truppenbewegungen oder Verteidigungsmittel durch den Reichskanzler mittels öffentlicher Bekanntmachung verboten werden."

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