Obrazy na stronie
PDF
ePub

des obigen Grundsages der Freiheitsrechte anzusehen, da die Eintragung des betreffenden Besizes in die Höferolle bezw. das Grundbuch ausschließlich vom freien Willen des Eigentümers abhängig ist.

Der letzte Saz des § 33 der Grundrechte endlich bestimmt: „Für die tote Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege der Gesetzgebung aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig“.

Der Zweck dieser Bestimmung war, Maßregeln gegen die im Mittelalter eingetretene Anhäufung großer Mengen von Grundbesitz in der Hand der Kirche zu treffen, da derartiger Grundbesitz wegen seiner Unveräußerlichkeit dauernd dem Verkehr entzogen wurde. Es ist übrigens beachtenswert, mit welcher Selbstverständlichkeit hier die Grundrechte selbst sehr einschneidende Einschränkungen von sehr wesentlichen Freiheitsrechten festseßen.

Auch diese Bestimmung war in den alten Art. 42 VU. übergegangen und ist dann ebenfalls durch das Gesetz v. 14. 4. 1856 mit beseitigt worden. Bis zu einem gewissen Grade ist sie indes auch nach heutigem Recht verwirklicht. Das Gesetz v. 23. 2. 1870 bestimmt nämlich, daß es königlicher Genehmigung zu Schenkungen, Zuwendungen von Todes wegen und Grundstückserwerbungen an alle juristischen Personen, also auch an die Kirche, bedürfe, wenn der Wert des Zugewendeten 5000 Mk. übersteigt.1) Ferner hat das Gesetz v. 20. 6. 1875 angeordnet, daß die Verfügung über Grundeigentum in den katholischen Kirchengemeinden von der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde abhängig sei,) und das Gesetz v. 3. 6. 1876 hat bestimmt, daß die Beschlüsse kirchlicher Organe über Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum in den evangelischen Gemeinden der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde, d. i. des Ministers der geistlichen Angelegenheiten, bedürften.3)

1) vgl. das Gefeß v. 23. 2. 1870 und EG. z. BGB. Art. 86.

2) vgl. das Ges. v. 20. 6. 1875 über die Vermögensverwaltung in den kathol. Kirchengemeinden § 50 nebst der Verordn. v. 27. 9. 1875 über die Ausübung des Aufsichtsrechts des Staates usw.

3) vgl. Art. 24 des Ges. v. 3. 6. 1876 betr. die evangel. Kirchenverfassung_in den 8 älteren Provinzen, nebst der Verordn. v. 9. 9. 1876 über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der evangel. Landeskirche usw.

§ 42.

Die Aufhebung des Untertänigkeits- und
Hörigkeitsverbandes.

§ 34 der Grundrechte bestimmt: „Jeder Untertänigkeits- und Hörigkeitsverband hört für immer auf".

Auch diese Forderung war schon lange vor 1848 verwirklicht durch das Edikt v. 9. 10. 1807, das die Erbuntertänigkeit mit allen ihren Folgen und Lasten gänzlich aufgehoben hatte. Sie ist im heutigen Recht selbstverständlich voll und ohne irgendwelche Einschränkungen verwirklicht, was sich schon aus den allgemeinen Rechtsgrundsägen ergibt. überdies läßt sich auch aus Art. 5 VU., der die persönliche Freiheit gewährleistet, folgern, daß Hörigkeit usw. mit der Verfassung nicht vereinbar ist, wenn dieser Artikel auch in der Hauptsache den Zweck hat, den Einzelnen gegen willkürliche gerichtliche Verhaftung und Festnahme zu sichern.")

§ 43.

Die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit, der grundherrlichen Polizei und der aus dem gutsund schuhherrlichen Verbande fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen.

§ 35 der Grundrechte bestimmt: „Ohne Entschädigung sind aufgehoben:

1. Die Patrimonialgerichtsbarkeit und die grundherrliche Polizei, samt den aus diesen Rechten fließenden Befugnissen, Exemtionen und Abgaben.

2. Die aus dem guts- und schußherrlichen Verbande fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen.

Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche dem bisher Berechtigten dafür oblagen".

Auch diese Bestimmungen, die übrigens zum Teil, nämlich hinsichtlich der Ablösbarkeit der Grundlasten, auch schon lange vor den Grundrechten anerkannt waren, sind fast wörtlich in den früheren Art. 42 VU. aufgenommen. Dieser ist dann allerdings, wie erwähnt, durch das Ges. v. 14. 4. 1856 aufgehoben, indes be=

1) So Arndt a. a. D. S. 78 Anm. 2; vgl. auch Art. 42 Nr. 2 VU., der ausdrücklich von der „früheren“ Erbuntertänigkeit spricht.

v. Münchhausen.

9

stimmt auch der durch dies Gesetz neugeschaffene Art. 42 VU., daß ohne Entschädigung nach Maßgabe der ergangenen besonderen Geseze aufgehoben bleiben 1. die Patrimonialgerichtsbarkeit und die aus diesem Rechte fließenden Eremtionen und Abgaben; 2. die aus dem gerichts- und schußherrlichen Verbande, der früheren Erbuntertänigkeit, der früheren Steuer- und Gewerbeverfassung herstammenden Verpflichtungen. Mit den aufgehobenen Rechten sollen nach demselben Artikel auch die Gegenleistungen und Lasten wegfallen, die den bisherigen Berechtigten dafür oblagen.

Durch diesen Artikel, in Verbindung mit den zu seiner und zur Ausführung des alten Art. 42 ergangenen Gesezen, ist also der § 35 der Grundrechte voll verwirklicht, abgesehen von der Aufhebung der gutsherrlichen Polizei. Diese ist jezt indessen auch durch die neuere Organisation der gesamten inneren Verwaltung beseitigt worden.) Jezt ist übrigens durch § 15 GVG. die Privatgerichtsbarkeit für das ganze Reich aufgehoben.

Einschränkungen der Bestimmungen des § 35 der Grundrechte gibt es nicht.

§ 44.

Die Ablösbarkeit aller auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen.

§ 36 der Grundrechte bestimmt: „Alle auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen, insbesondere der Zehnten, find ablösbar; ob nur auf Antrag des Belasteten oder auch des Berechtigten und in welcher Weise, bleibt der Gesetzgebung der Einzelstaaten überlassen. Es sollen fortan keine Grundstücke mehr mit einer unablösbaren Abgabe oder Leistung belastet werden“.

Auch diese Forderungen waren im allgemeinen schon lange vor den Grundrechten in Preußen anerkannt und herrschendes Recht geworden. Sie sind dann ebenfalls in den aufgehobenen Art. 42 VU. übergegangen und demnächst für Preußen voll erfüllt durch das mehrgenannte Ges. v. 2. 3. 1850, das, wie erwähnt, in Geltung geblieben ist.2) Dieses bestimmt in § 6, daß alle beständigen Abgaben und Leistungen, die auf Grundstücken hafteten (Reallasten), nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes ablösbar

1) vgl. dafür die Bestimmungen des Ablösungsgeseßes v. 2. 3. 1850. Die Patrimonialgerichtsbarkeit ist aufgehoben durch die Verordn. v. 2. 1. 1849 über die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit usw.; die gutsherrliche Polizeigewalt durch die Kreis. v. 13. 12. 1872 § 46 und die anderen Kreisordnungen.

2) vgl. EG. z. BGB. Art. 115.

seien.1) Dieses Gesetz erging für den damaligen Umfang der Monarchie, mit Ausnahme der Landesteile auf dem linken Rheinufer, für die die völlige Beseitigung aller „Feudallasten“ schon durch die französische Gesetzgebung erreicht war, in den übrigen Landesteilen ist die Ablösbarkeit der Reallasten seither ebenfalls durch besondere Geseze geregelt.)

[ocr errors]

Die Aufhebung der Grundgerechtigkeiten“ gegen Entschädigung ist zwar nicht nach dem Ablösungsgesetz von 1850, wohl aber nach den Vorschriften der beiden Gemeinheitsteilungsordnungen zulässig, so daß also auch in dieser Beziehung die Befreiung des Grundeigentums von den darauf lastenden Beschräntungen gesetzlich ermöglicht ist. Die einzigen Ausnahmen, die das Ges. v. 2. 3. 1850 von der Regel der Ablösbarkeit der Reallasten macht, sind folgende: Es sind ausgeschlossen von der Ablösbarkeit die öffentlichen Lasten mit Einschluß der Gemeindelasten, Gemeindeabgaben und Gemeindedienste, sowie der auf eine Deich oder ähnliche Sozietät sich beziehenden Lasten, ferner Abgaben und Leistungen zur Erbauung oder Unterhaltung der Kirchen-, Pfarr- und Schulgebäude, wenn diese nicht die Gegenleistung einer ablösbaren Reallast sind.*)

Fast alle diese sogen. Agrargeseze schließen zugleich die Bestellung von unablösbaren Geldrenten und sonstigen Reallasten aus, so daß also auch in dieser Hinsicht die Forderung des § 36 der Grundrechte erfüllt ist.5)

Hiervon besteht indes neuerdings eine Ausnahme. Durch die Ges. v. 26. 4. 1886) und v. 27. 6. 18907) ist nämlich sowohl dem Staate, wie auch Privaten gestattet, sogen. Rentengüter zu errichten, d. h. Grundstücke zu Eigentum zu überlassen unter Auferlegung beständiger, nur mit beiderseitiger Zustimmung ablösbarer Geldrenten,) hierbei können dem Besizer auch noch gewisse Einschränkungen in der Verfügung über das Rentengut auferlegt werden.

1) vgl. das Ges. v. 2. 3. 1850 §§ 6ff. nebst den Novellen v. 19. 3. 1860 und v. 11. 6. 1873, sowie das Ges. v. 27. 4. 1872 betr. die Ablösung der den geistlichen und Schulinstituten zustehenden Realberechtigungen.

2) vgl. das Ges. v. 25. 5. 1860 für die Hohenzollerschen Lande, die Ges. v. 14. 8. 1872 und v. 3. 1. 1873 für Schleswig-Holstein usw.

3) vgl. Rönne a. a. D. Bd. 2 S. 245.

4) §6 d. Ges. v. 2. 3. 1850.

5) bgl. § 91 d. Gef. v. 2. 3. 1850.

6) Gej. b. 26. 4. 1886 zur Beförderung deutscher Ansiedlungen in Westpreußen und Posen, abgeändert durch Ges. v. 20. 4. 1898.

7) Gef. v. 27. 6. 1890 über Rentengüter.

8) vgl. auch das Ges. v. 7. 7. 1891 betr. die Beförderung der Errichtung von Rentengütern.

Die Schaffung der Möglichkeit dieser Rentengüter enthält zweifellos, ebenso wie das oben in § 41 berührte Änerben- und Höferecht, eine Rückbildung in der Entwicklung der preußischen Agrargesetzgebung. Der Grund dafür ist derselbe, wie oben angegeben, nämlich die Absicht, die Bildung kleinerer und mittlerer Güter zu befördern, und diese vor einer völligen und daher unwirtschaftlichen Zersplitterung zu bewahren. Selbstverständlich und unbestritten enthält diese Rückbildung keinen Rückschritt, sondern ist nur ein neuer und schlagender Beweis dafür, daß absolute Wahrheiten außerordentlich selten sind, und daß auch die besten und richtigsten Gedanken durch eine einseitige Fortbildung und den Versuch, sie zu überall gültigen Ariomen zu machen, zu Nachteilen und Härten führen können.

Die Rentenschuld des Bürgerlichen Gesetzbuches 1) enthält dagegen keine Einschränkung von dem Prinzip der Grundrechte, da Hier der Belastete einseitig zur Ablösung der Schuld berechtigt ist.3)

§ 45.

Das Jagdrecht.

§ 37 der Grundrechte bestimmt: „Im Grundeigentum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eigenem Grund und Boden.

Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden, Jagddienste, Jagdfronden und andere Leistungen für Jagdzwecke sind ohne Entschädigung aufgehoben.

Nur ablösbar jedoch ist die Jagdgerechtigkeit, welche erweislich durch einen lästigen, mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks abgeschlossenen Vertrag erworben ist; über die Art und Weise der Ablösung haben die Landesgesetzgebungen das Weitere zu bestimmen.

Die Ausübung des Jagdrechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und des gemeinen Wohls zu ordnen, bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.

Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden darf in Zukunft nicht wieder als Grundgerechtigkeit bestellt werden“.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen waren für Preußen in vollem Umfange verwirklicht durch die Ges. v. 31. 10. 1848 und v. 7. 3. 1850, die durch Art. 69 EG. 3. BGB. aufrechterhalten waren.) Sie sind jezt, ebenso wie alle übrigen auf die Jagd 1) §§ 1199-1203 BGB.

2) bgl. §§ 1201 f. BGB.

3) vgl. das Gef. v. 31. 10. 1848 betr. die Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden und die Ausübung der Jagd und das Ges. v. 7. 3. 1850 (sogen. Jagdpolizeigesez).

« PoprzedniaDalej »